Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Innenstadt Südwest I“ Aufhebung der Sanierungssatzung)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 622
Meßner

Datum: 27.01.2014 Az.:

Drucksache Nr.: 9/2014

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

05.02.2014

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

24.02.2014

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

61

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Innenstadt Südwest I“
Aufhebung der Sanierungssatzung

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die der Vorlage angeschlossene Satzung über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „ Innenstadt Südwest I“

Anlage(n):
Aufhebungssatzung
Lageplan Sanierungsgebiet ( Maßstab 1:2000)

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 9/2014

Seite - 2 -

Begründung:
Die nunmehr aufzuhebende Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebietes „Innenstadt Südwest I „ war nach vorherigem Gemeinderatsbeschluss am 30. Juli 2005 durch ihre
öffentliche Bekanntmachung in Kraft getreten.
Das bisherige Sanierungsgebiet „ Innenstadt Südwest I „ wird gebildet von dem zwischen
Tiergartenstraße, Alte Bahnhofstraße, Schutter und dem früheren Sanierungsgebiet „Innenstadt Südwest II“ (förmlich beendet im Jahr 2011, bebaut mit REWE-Marktgebäude, Stadthäusern entlang der Schutter) gelegenen ehemaligen Firmenareal der NestlerZeichentechnik und heutigen Freyler-Areal.
Formal eingeleitet worden war die städtebauliche Sanierungsmaßnahme seinerzeit mit dem
Beschluss des Gemeinderats über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen nach
§ 141 (3) BauGB. Die Durchführung von Vorbereitenden Untersuchungen, im Rahmen derer
vor allem die anzustrebenden Ziele der Sanierung und die Durchführbarkeit (Mitwirkungsbereitschaft, Kosten) zu ermitteln sind, ist grundsätzliche Voraussetzung für die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes (Sanierungssatzung).
Außer einer ausgeprägten Funktionsschwäche des Gesamtareals Innenstadt Südwest offenbarten die Vorbereitenden Untersuchungen als wesentlichen städtebaulichen Missstand speziell in dem jetzt abzuschließenden Sanierungsgebiet einen erheblichen Instandsetzungsund Modernisierungsbedarf an der vorhandenen Bausubstanz. Der desolate Zustand der zuvor über lange Zeit vernachlässigten, zum Teil denkmalgeschützten Bausubstanz erforderte
sogar rasches Handeln. So traf es sich gut, dass die damals neue Eigentümerin Vertretern
von Stadt und Gemeinderat konkrete und mit den städtebaulichen Erneuerungszielen der
Stadt kongruente Planungsabsichten präsentieren konnte. Diese sahen eine Projektentwicklung vor, die sich weitgehend an den bestehenden baulichen Anlagen (7 Gebäude) orientieren sollte. Angestrebt wurde ein Nutzungsmix aus Dienstleistung, Gewerbe und Wohnen.
In Anbetracht der differenten Untersuchungsergebnisse und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen städtebaulichen Zielsetzungen sowie Intentionen der beteiligten Eigentümer
wurde der Bereich Innenstadt Südwest (identisch mit dem auf die städtebaulichen Erneuerungsziele ausgerichteten gleichnamigen B-Plan, rechtverbindlich seit 26.08.2006) in zwei
Sanierungsgebiete aufgeteilt, in denen für die finanzielle Unterstützung der baulichen Maßnahmen zwei grundverschiedene Förderwege vorgesehen wurden. Dabei sollten im Gegensatz zum Nachbarareal für das frühere Areal der Nestler-Zeichentechnik keine direkten Städtebaufördermittel beansprucht werden, sondern ausschließlich eine Unterstützung über besondere steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten (§ 7h Einkommenssteuergesetz- EStG „Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten“) in Betracht kommen. Voraussetzung dafür war neben dem Abschluss von Modernisierungsvereinbarungen zwischen Stadt
und Eigentümer (für jedes Sanierungsgebäude separat) die Lage der Sanierungsobjekte in
einem durch Satzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet.
Eine zentrale Projektidee, die Realisierung eines Bauberatungszentrums im denkmalgeschützten Nestler-Gebäude an der Tiergartenstraße, wo Firmen rund um das Thema Bauen
die Möglichkeit erhalten sollten, ihre Produkte und ihren Leistungsumfang zu präsentieren
und dem interessierten Kunden für Erläuterungen und zur Beratung zur Verfügung zu stehen,
war zu diesem Zeitpunkt bereits vom Eigentümer umgesetzt worden. Andere Gebäude, so an
der alten Bahnhofstraße, sollten sodann -mit steuerlicher Förderung- unter dem Motto Wohnen und Arbeiten saniert und neu vermietet werden.

Drucksache 9/2014

Seite - 3 -

Mittlerweile sind alle Sanierungsmaßnahmen im Gebiet Innenstadt Südwest I, die im Hinblick
auf eine besondere steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit die Existenz einer Sanierungssatzung erforderten, durchgeführt. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass angesichts der
im abzuschließenden Sanierungsgebiet ausschließlich „indirekt“, d.h. steuerlich erfolgten
Förderung die Stadt Lahr keinerlei Fördermittel aufbringen musste.
Die Ziele und Zwecke, die mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes verfolgt
wurden, sind erreicht. Deshalb kann die Sanierungssatzung gemäß § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB- ohne nachteilige Folgen aufgehoben werden. Der Beschluss, durch den die
förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes wieder aufgehoben wird, ergeht –wie die Sanierungssatzung selbst- ebenfalls durch Satzung. Diese ist ortsüblich bekannt zu machen.

Karl Langensteiner-Schönborn

Ralph Brucker