Beschlussvorlage (- Begründung, Örtliche Bauvorschriften, Planungsrechtliche Festsetzungen)
Sitzung: Technischer Ausschuss (13. Sitzung)
15. Dezember 2014
Beschlussvorlage (Bebauungsplan HAGENDORN
- Aufstellungsbeschluss
- Beratung des Entwurfs
- Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden (Offenlage))
Beschlussvorlage (- Begründung, Örtliche Bauvorschriften, Planungsrechtliche Festsetzungen)
Beschlussvorlage (- Bestands-, Gestaltungs-, Nutzungsplan)
15. Dezember 2014
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan HAGENDORN
- Aufstellungsbeschluss
- Beratung des Entwurfs
- Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden (Offenlage))
Beschlussvorlage (- Begründung, Örtliche Bauvorschriften, Planungsrechtliche Festsetzungen)Beschlussvorlage (- Bestands-, Gestaltungs-, Nutzungsplan)
Stadt Lahr 18. November 2014 AZ: Lö Stadtplanungsamt Bebauungsplan HAGENDORN in Lahr und dazu erlassene Örtliche Bauvorschriften A Verfahrensablauf Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB Offenlegungsbeschluss Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB Öffentliche Bekanntmachung (Rechtsverbindlichkeit) B Begründung gemäß § 9 (8) BauGB 1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich 15.12.2014 15.12.2014 05.01.2015 bis 06.02.2015 xx.xx.2015 xx.xx.2015 Der Geltungsbereich ergibt sich aus den beigefügten Planunterlagen. Er umfasst vollständig die Grundstücke mit der Flurstück Nummer 1240/1, 1240/2, 1240/8 bis 12, 1230/2, 1231, 1233, 1227, 1228, 1229/1 1230/1 und teilweise die Flurstücke Nummer 1240/3, 1167 (Hochstraße) sowie 1174 (Pulverturmweg). Insgesamt weist der Geltungsbereich eine Größe von ca. 1,53 ha auf. 1.2 Anlass und Erfordernis der Planaufstellung Die Aufstellung des Bebauungsplans ist zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in der von Wohnbebauung umgebenen derzeit gewerblich als Gartenbaubetrieb genutzten Fläche erforderlich. Die erwerbsgärtnerische Nutzung in dieser Innenbereichlage soll kurzfristig aufgegeben werden. Für das Plangebiet wurde ein Konzept entwickelt, das eine dem bestehenden baulichen Charakter, der topografischen Situation und der Innenbereichslage angepasste Wohnbebauung beinhaltet. Gemäß dem Innenentwicklungsziel, bereits genutzte Flächen im innerstädtischen Kontext wieder nutzbar zu machen, wird das hierfür vorgesehene beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB gewählt. 1.3 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Lahr stellt den Bereich zwischen Burgheimer Straße, Akazienweg, Pulverturmweg und Hochstraße als Wohnbaufläche (W) dar. Somit soll das Planungsgebiet als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. 1.4 Beschleunigtes Verfahren Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Sie kann im beschleunigten Verfahren nach §13 a BauGB durchgeführt werden. Die zulässige Grundfläche liegt mit ca. 6.000 Quadratmetern deutlich unter dem gesetzlich vorgegebenen Prüfwert von 20.000 Quadratmetern. Nach § 13 a (2) Ziffer 1 BauGB in Verbindung mit § 13 (2) Ziffer 1 BauGB wird auf den Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden verzichtet und in Verbindung mit § 13 (3) BauGB wird von Umweltprüfung, Umweltbericht sowie den Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen abgesehen. 1 1.5 Städtebauliche Einordnung, Lage des Gebiets, Bestandsbeschreibung Das Plangebiet befindet sich gut 500 m nördlich des Lahrer Stadtzentrums in einem Wohngebiet. Die genaue Abgrenzung ist dem Nutzungsplan zu entnehmen. Zum größten Teil besteht das Gebiet aus einem Gelände, das seit über 60 Jahren als Gärtnerei mit Gewächshäusern, Außenbeeten und Wegen genutzt wird. Das Gelände weist von der höchsten zur tiefsten Stelle einen Niveauunterschied von ca. 10 m auf. Des Weiteren befinden sich im Plangebiet vier Wohngebäude. Die sonstigen unbebauten Grundstücke werden derzeit als Garten genutzt. Das Stadtzentrum und viele infrastrukturelle Einrichtungen liegen in fußläufiger Entfernung. Das Plangebiet ist über die Buslinie 104 mit rund 20 werktäglichen Fahrtenpaaren tagsüber gut an die Innenstadt angebunden. 2 Begründung der Planinhalte 2.1 Städtebauliche Zielsetzung Für das Areal wurde ein städtebauliches Konzept entwickelt, welches in kompakterer Form überwiegend das bestehende Muster der durchgrünten Einzelhausbebauung aufnimmt. Entlang der Burgheimer Straße und im zentralen Platzbereich sind kleinere Mehrfamilienhäuser zulässig. Die vorgesehenen Bauformen sollen unterschiedlichen Generationen das Wohnen in dieser attraktiven Lage ermöglichen. Die Baukörper des Plangebiets sind entsprechend der Umgebungsbebauung in zweigeschossiger Bauweise zu errichten. Die Erschließung erfolgt über die Burgheimer Straße und den Akazienweg. Beide sollen durch eine neue Wohnstraße miteinander verbunden werden, die als Mischverkehrsfläche ausgebildet und in der Quartiersmitte zu einem kleinen Platz aufgeweitet werden soll. Der Anschlussbereich Pulverturmweg/Akazienweg wird um einige Meter nach Westen verlegt, um einen weiteren Bauplatz zu erhalten. In dem Gebiet können knapp 20 Häuser mit gut 40 Wohneinheiten neu entstehen. Dadurch wird Wohnraum für rund 100 Menschen geschaffen. Dieser Wert entspricht der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Dichte von 80 EW/ha Bruttobaufläche. Somit sieht das städtebauliche Konzept eine kompakte Bebauung vor, die gemäß Optimierungsgebot des BauGB mit Grund und Boden sparsam und schonend umgeht. 2.2 Art der baulichen Nutzung Ein Allgemeines Wohngebiet ist für das Plangebiet festgesetzt, damit neben der überwiegend angestrebten Wohnnutzung auch Praxen oder kleine Büroeinheiten eingerichtet werden können. Die Ausnahmen nach § 4 (3) Nrn. 4 und 5 BauNVO sind zum Schutz des Wohncharakters des Plangebietes ausgeschlossen. 2.3 Maß der baulichen Nutzung Die Festsetzung der Grundflächenzahl mit 0,4 entspricht der Forderung des BauGB nach einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden und sichert gleichzeitig eine gute Durchgrünung des Gebietes. Die Geschossflächenzahl wird im Bereich der zweigeschossigen Gebäude auf 0,8 begrenzt, bei den dreigeschossig vorgesehenen Mehrfamilienhäusern an der Burgheimer Straße auf 1,0. Die Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse orientiert sich an der Umgebung. In Verbindung damit wird eine gewisse Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes durch die am natürlichen Gelände orientierten maximal zulässigen Traufhöhen erzeugt, so dass die Gebäudehöhen auf ein umgebungstypisches Maß begrenzt werden. Die Anzahl der Wohneinheiten ist bei den Einzel-/Doppelhäusern auf maximal 2 beschränkt, um die Kleinteiligkeit des Wohngebiets zu gewährleisten und die Anzahl der notwendigen Stellplätze zu begrenzen. Auf den größeren Grundstücken entlang der Burgheimer Straße und am zentralen Platz sind kleinere Mehrfamilienhäuser mit 8 bzw. 6 Wohneinheiten möglich, um unterschiedliche Wohnformen im Gebiet zu ermöglichen. 2 2.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, Stellung der baulichen Anlagen Es wird die offene Bauweise festgesetzt, meist in Form von Einzel- und/oder Doppelhäusern. Die Festsetzungen begründen sich in den unter Ziffer 2.1 genannten städtebaulichen und gestalterischen Zielsetzungen, wobei eine Anlehnung an die hier bestehenden Wohnhaustypen erfolgt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind mittels Baugrenzen im Plan abgegrenzt und so bemessen, dass die Bebauung trotz angestrebter städtebaulicher Ordnung nach individuellen Bedürfnissen errichtet werden kann. Die Stellung der baulichen Anlagen ist dort festgesetzt, wo sie zur Raumbildung und Abschirmung einen sinnvollen Beitrag leisten kann. 2.5 Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen, Zufahrten Pro Grundstück ist eine Nebenanlage (Gerätehütte o.Ä.) im rückwärtigen Bereich (Garten) zulässig. Ihre Maximalgröße ist unter Ziffer 4.1 in den planungsrechtlichen Festsetzungen aufgeführt. Beide Festsetzungen sollen eine weitgehende Freihaltung der Grün- und Gartenzonen gewährleisten. Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen und auf den besonders gekennzeichneten Flächen zulässig. Nicht überdachte Stellplätze sind jenseits der rückwärtigen Gebäudeflucht unzulässig. Mit diesen Festsetzungen soll eine Beeinträchtigung des Straßenbildes vermieden bzw. sollen die Gartenbereiche offen gehalten und vor Störungen geschützt werden. Die Regelung der Zufahrtsbreiten erfolgt zur Flächeneinsparung und Ortsbildpflege. 2.6 Verkehr Die Erschließung des Gebiets erfolgt über Anschlüsse an die Burgheimer Straße und den Akazienweg. Dies gewährleistet eine gute Orientierung und kurze Wege. Die Bedürfnisse von Fußgängern finden mit der Fußwegeanbindung an die Hochstraße sowie der als Mischverkehrsfläche vorgesehenen Erschließungsstraße besondere Berücksichtigung. Im steileren Teilstück zur Burgheimer Straße ist ein separater Gehweg vorgesehen, ebenso vier öffentliche Stellplätze in Längsaufstellung. 2.7 Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen Die erforderlichen Leitungen für die Ver- und Entsorgung können in den öffentlichen Flächen verlegt werden. Die eingetragenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte dienen der Sicherstellung der Leitungsführung und Erreichbarkeit eines geplanten innen liegenden Baugrundstücks. Hausmülltonnen sind auf den Privatgrundstücken unterzubringen und am Abholtag im öffentlichen Straßenraum abzustellen. 3 Umweltbelange Auch wenn bei der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB keine förmliche Umweltprüfung durchzuführen ist, werden abwägungserhebliche Umweltbelange ermittelt, bewertet und bei der Abwägung berücksichtigt. Gemäß §13 a (2) Nr. 4 gelten Eingriffe in Natur und Landschaft, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dementsprechend besteht gemäß §1 a (3) Satz 6 BauGB keine Ausgleichspflicht. 3.1 Bestand Die Gärtnereifläche (ca. 0,9 ha) ist durch Gewächshäuser, befestigte Erschließungswege und Parkierungsflächen nahezu vollständig überbaut bzw. versiegelt. Natürliche Flora und Fauna sind dadurch nicht vorhanden, das Landschaftsbild ist stark beeinträchtigt. Die drei zur Arrondierung hinzugezogenen unbebauten benachbarten Flächen (ca. 0,3 ha) sind extensiv genutzte Wiesen bzw. ein Hausgarten, jeweils mit einzelnen Laubbäumen bestanden. 3 3.2 Planung Der Bebauungsplan trägt dem Gebot der Vermeidung bzw. Beeinträchtigungen vor allem durch folgende Festsetzungen Rechnung: Minimierung von Begrenzung der Versiegelung (reduzierte Erschließung, minimierte Baufenster, wasserdurchlässige Privatzufahrten, begrünte Flach-, Carport- und Garagendächer) Festsetzungen zur Begrünung nicht bebauter Flächen Rückhaltung von Niederschlagswasser in Zisternen Neupflanzung von Einzelbäumen Begrenzung der Gebäudehöhen, Gestaltungsvorgaben Beschränkung von Abgrabungen und Aufschüttungen • • • • • • Auf der Grundlage des Bebauungsplanes mit seinen Festsetzungen zur Vermeidung und Minimierung der Beeinträchtigungen wurde eine schutzgutbezogene Betrachtung der Umweltbelange vorgenommen. Schutzgut Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume erheblich nicht erheblich X Boden X Wasser X Luft X Klima X Landschaftsbild / Erholung X FFH/VogelschutzGebiete X Bemerkungen Verbesserung der Situation gegenüber der überwiegenden bisherigen intensiven erwerbsgärtnerischen Nutzung mit weitgehender Überbauung (siehe Luftbild) durch neue zusammenhängende Gartenflächen, Baumpflanzungen und Gründächer. Siehe oben, durch Begrenzung der GRZ auf 0,4 deutlich erhöhter Anteil an Flächen mit natürlichen Bodenfunktionen. Geringerer Eintrag von Düngemitteln und Pestiziden. Geringerer Eintrag von Düngemitteln und Pestiziden. Durch Lösslehm und Hanglage keine gezielte Regenwasserversickerung möglich, jedoch Rückhaltung durch Gründächer und bewirtschaftete Zisternen, hoher Anteil nichtversiegelter Flächen. Keine direkten Auswirkungen auf den Ausstoß von Luftschadstoffen. Geringere Freisetzung von Pestiziden. Durch deutlich erhöhtes Grünvolumen und Entfall der Gewächshäuser (siehe o.g. Luftbild) Verbesserung des Kleinklimas. Positive Effekte für das Stadtbild durch eingepasste kleinteilige Strukturen, Gebiet spielt für die Naherholung keine Rolle. Keine Schutzgebiete in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhanden. Als Ergebnis ist festzustellen, dass die genannten Schutzgüter nicht in erheblicher oder unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Für nahezu alle Schutzgüter wird die Situation gegenüber dem heutigen Zustand nach Realisierung der Planung sogar verbessert. 3.3 Altlasten Das Gelände wird seit über 60 Jahren als Gärtnerei genutzt. Im Zuge der vorgesehenen Umnutzung zum Wohngebiet führte 2007 und im Oktober 2014 das Fachbüro SacostaCAU (Gengenbach) Bodenuntersuchungen durch, um die Frage nach etwaigen Altlasten zu klären. Im Bereich eines wohl im zweiten Weltkrieg zerstörten Hauses an der Burgheimer Straße (Flurstück Nummer 1230/2) wurde auf einer Fläche von rund 100 m² eine Auffüllung des ehemaligen Kellers festgestellt. Ihre Kubatur wird mit ca. 250 m³ abgeschätzt, die ehemalige Bebauung wurde vollständig verfüllt. Hier wurden mehrere Baggerschürfe angelegt und deren Bodenproben chemisch untersucht. Sie enthalten einen hohen Anteil an Ziegel- und 4 Betonbruch. Laut Analyse sind im Feststoff deutlich erhöhte Konzentrationen an Kupfer und Zink sowie eine erhöhte Konzentration an Blei vorhanden. Das Eluat weist keine Auffälligkeiten auf. Gemäß einer ebenfalls vorgenommenen Gefährdungsabschätzung ist eine Schadstoffverfrachtung in das (hier sehr tief liegende) Grundwasser nicht anzunehmen. In Abstimmung mit dem Landratsamt Ortenaukreis als zuständige Fachbehörde und der Stadt Lahr wurde vereinbart, dass noch während des Bebauungsplanverfahrens die belastete Auffüllung unter fachlicher Begleitung vollständig entfernt und entsorgt wird. Damit wird eine Kennzeichnung im Bebauungsplan nach § 9 (5) Nr. 3 BauGB obsolet. 4 Örtliche Bauvorschriften 4.1 Gestaltung der Gebäude Die Festsetzungen zu Dachform, -neigung, -eindeckung und -aufbauten orientieren sich am Ortsbild in der Umgebung und lassen dennoch genügend Spielraum für individuelle Lösungen. Bei Doppelhäusern wird aus Gründen des Ortsbilds auf eine harmonisch abgestimmte Gestaltung der einzelnen Baukörper Wert gelegt. Die Begrünung von Flach-, Carport- und Garagendächern wird festgesetzt, um die Folgen der Versiegelung zu minimieren und das Grünvolumen zu erhöhen. 4.2 Gestaltung von Freiflächen Nicht bebaute Flächen sind aus gestalterischen und ökologischen Gründen zu begrünen. Die Festsetzungen zu Abgrabungen und Aufschüttungen werden getroffen, um einen gleichmäßigen, dem Ortsbild angepassten Geländeverlauf zu gewährleisten. Ebenso wie die Gestaltung der Müllstandorte, wird die maximal zulässige Höhe der Einfriedungen im Vorgartenbereich im Hinblick auf das Orts- und Straßenbild festgesetzt. Der öffentliche Raum soll primär durch die Bebauung gegliedert und optisch begrenzt werden. 4.3 Werbeanlagen, Antennen Die Einschränkung in der Verwendung von Werbeanlagen erfolgt aus gestalterischen Gründen. Die Beschränkung von Parabolantennen auf die Gebäuderückseite hat die Intention, im öffentlichen Straßenraum ein harmonisches Gesamtbild zu erhalten. 4.4 Anlagen zum Sammeln, Verwenden und Versickern von Niederschlagswasser Anfallendes unbelastetes Oberflächenwasser der Dachflächen soll aus ökologischen und wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten in bewirtschaftete Zisternen geleitet und somit zeitlich verzögert und nur teilweise der Kanalisation zugeführt werden. 4.5 Zum gewählten Entwässerungssystem Die Entwässerung des Baugebiets wird im Mischsystem erfolgen. Das Abwasser wird je nach Lage der Grundstücke den Sammlern in der Burgheimer Straße und in untergeordnetem Maße in der Hochstraße zugeführt. Die Versickerung von Oberflächenwasser wurde gutachterlich überprüft, scheidet aber aufgrund der ungünstigen Bodenverhältnisse (Lösslehm) in Verbindung mit dem teilweise stark hängigen Gelände aus. Daher setzt sich das Entwässerungssystem aus den beiden Komponenten Verringerung/Begrenzung der Versiegelung und dezentrale Rückhaltung von Regenwasser zusammen. Durch die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 in Verbindung mit ergänzenden Regelungen zur Oberflächengestaltung und Dachbegrünung wird die versiegelte Fläche auf den neu entwickelten Wohngrundstücken auf rund 0,5 ha begrenzt. Für jedes Grundstück wird im 5 Rahmen der Entwässerungsplanung individuell das Volumen zur Regenwasserspeicherung in bewirtschafteten Zisternen definiert. Die privaten Regenspeicher mit gedrosseltem Abfluss vermindern die Abflussspitzen und ermöglichen die private Regenwassernutzung auf den Grundstücken. Die Regenspeicher sollen mindestens ein Gesamtvolumen von 4 m³ besitzen und davon 2,5 m³ als Pufferspeicher mit gedrosseltem Abfluss zur Rückhaltung aufweisen. Der gedrosselte Abfluss sollte auf einen Wert von 0,5 l/s eingestellt werden. Für 18 neue Wohnhäuser ergibt das einen Gesamtabfluss von 9 l/s in das Kanalnetz. Das Oberflächenwasser der öffentlichen Straßen (ca. 0,15 ha neu) wird ungedrosselt dem Kanalnetz zugeführt. Dies entspricht in etwa der bisher befestigten Fläche für Parkplätze und Wege innerhalb der Gärtnerei. 5 Kosten Für die Stadt Lahr entstehen im Saldo mit den am Pulverturmweg veräußerbaren Flächen keine Kosten durch den Bebauungsplan. Die Kosten der Gutachten und Fachplanungen, der öffentlichen Bekanntmachungen, der Neuordnung der Grundstücke sowie der Herstellung der Erschließung einschließlich der notwendigen technischen Infrastruktur werden gemäß Städtebaulichem Vertrag durch den Erschließungsträger getragen. 6 Städtebauliche Daten Allgemeines Wohngebiet Öffentliche Verkehrsflächen Bebauungsplangebiet ca. 1,30 ha ca. 0,22 ha ca. 1,53 ha Im Bebauungsplangebiet sind bereits vier Wohngebäude vorhanden. Die folgenden Daten beziehen sich auf die neu zu errichtenden Gebäude laut Gestaltungsplan. Einzelhäuser max. 2 WE Doppelhaushälften max. 2 WE Mehrfamilienhäuser Summen Anzahl der Gebäude 13 2 3 18 Wohneinheiten (x 1,5) 20 WE (x 1,5) 3 WE 20 WE 43 WE Anzahl der Bewohner: ca. 100 Sabine Fink Stadtbaudirektorin 6 Stadt Lahr 18. November 2014 AZ: Lö Stadtplanungsamt Bebauungsplan HAGENDORN in Lahr Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V. m. § 9 Abs. 4 BauGB Rechtsgrundlagen: - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 295 Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 1.1 Dachform, -neigung, -eindeckung Es sind nur Flachdächer sowie geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 30°-40° zulässig. Tonnendächer und Segmentbogendächer sind nicht zulässig. Die geneigten Dächer sind in einem naturroten oder dunkelgrauen Ton mit kleinformatiger nicht glänzender Eindeckung (z.B. Ziegel, Betonpfanne) zu erstellen, die Flachdächer mit einer extensiven Dachbegrünung. 30°-40° 0°-10° Dächer von Doppelhäusern sind hinsichtlich Form, Farbe, Neigung und Material einheitlich zu gestalten. Garagen sind als Massivbauten auszuführen. Dächer von Carports und nicht in das Hauptgebäude integrierten Garagen sind zu begrünen. 1.2 Dachaufbauten und –einschnitte Dachaufbauten und –einschnitte sind in einer Gesamtlänge von maximal 50% der zugehörigen Trauflänge zulässig. Sie müssen von den Gebäudetrennwänden und Giebeln mindestens 2 m Abstand halten, vom First mindestens 1m. Die Kombination von Dachaufbauten und -einschnitten ist innerhalb einer Dachfläche nicht zulässig. 1.3 Material und Farbgebung von Außenwandflächen Außenwandflächen von Doppelhäusern sind hinsichtlich Material und Farbgebung aufeinander abzustimmen. 2 Gestaltung von Freiflächen 2.1 Gestaltung und Nutzung unbebauter Flächen Die unbebauten Flächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten. 2.2 Abgrabungen und Aufschüttungen Abgrabungen und Aufschüttungen dürfen eine Höhe von maximal 1,5 m gegenüber dem natürlichen Gelände nicht überschreiten. In insbesondere topografisch begründeten Einzelfällen kann von diesem Maß abgewichen werden. 1 2.2 Einfriedungen Im Vorgartenbereich sind zur Abgrenzung der Baugrundstücke gegen Verkehrsflächen offene Einfriedungen mit einer maximalen Höhe von 1,40 m (bezogen auf die Oberkante Fahrbahn bzw. Gehweg) zulässig. Zu benachbarten Grundstücken sind nur offene Einfriedungen, d.h. Drahtgeflecht-, Holz- (ausgeschlossen werden Jägerzäune), lebende Zäune und Hecken zulässig. 2.3 Fensterlose Mauern an Garagen, Carports Es wird empfohlen, nicht auf der Grundstücksgrenze stehende fensterlose Mauern an Garagen sowie Carports durch Rankgewächse oder Spaliere zu begrünen oder mit Hecken abzupflanzen und die Bepflanzung dauerhaft zu unterhalten. 2.4 Müllstandorte Vom öffentlichen Straßenraum direkt einsehbare Müllstandorte sind zu begrünen, in die Einfriedungen zu integrieren oder mit einem baulichen Sichtschutz zu versehen. Sie sind mit Kletterpflanzen zu beranken. 2.5 Freiflächengestaltungsplan Mit dem Baugesuch ist gem. § 1 Abs. 5 Bauvorlagenverordnung ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem Lage, Umfang, Größe der Bepflanzung, Baumarten, Geländemodellierung sowie Materialangaben zur Stellplatz- und Zufahrtsbefestigung zu ersehen sind. Er wird Bestandteil der Baugenehmigung. 3 Stellplätze und Zufahrten Stellplätze, Stellplatz- und Garagenzufahrten etc. sind wassergebunden, mit Rasengitter- oder Rasenfugenpflaster mit einem Öffnungsanteil von mindestens 20%, zu befestigen. Die Tragschichten sind versickerungsfähig auszubilden. 4 Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung gem. § 11 Abs. 4 LBO zulässig. Sie dürfen eine Größe von 0,3 m² nicht überschreiten. Selbstleuchtende und fluoreszierende Werbeanlagen sind nicht zulässig. 5 Antennen Pro Gebäude ist nur eine sichtbare Antenne zulässig. Parabolantennen sind an der dem öffentlichen Straßenraum abgewandten Gebäudeseite anzubringen. 6 Anlagen zum Sammeln, Verwenden und Versickern von Niederschlagswasser Das Oberflächenwasser der Dachflächen ist auf dem jeweiligen Grundstück zu sammeln und für die Bewässerung oder als Brauchwasser zu nutzen. Die hierfür erforderlichen Regenspeicher sind als bewirtschaftete Zisternen auszubilden. Das Volumen ist in Abhängigkeit von Grundstücksgröße und Versiegelungsgrad in der Entwässerungskonzeption zu definieren und mit der Stadt Lahr abzustimmen. Im Regelfall ist von einem Volumen von mindestens 4,0 m³ auszugehen, davon 2,5 m³ als Pufferspeicher. Der gedrosselte Abfluss sollte auf 0,5 l/s eingestellt werden. Als Überlauf ist ein Anschluss an die Kanalisation vorzusehen. Von dieser Regelung kann im Einzelfall abgegangen werden, wenn nachgewiesen wird, dass durch geeigneten Dachaufbau (Dachbegrünung) auf dem Grundstück eine Retention erfolgt. Eine Kombination der Verfahren ist möglich. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 2 Stadt Lahr 18. November 2014 AZ: Lö Stadtplanungsamt Bebauungsplan HAGENDORN in Lahr Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO Rechtsgrundlagen: - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2014 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 ● ● 0 Abgrenzungen 0.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans 0.2 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung, z.B. des Maßes der baulichen Nutzung. 1 Art der baulichen Nutzung 1.1 Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO WA § 9 Abs.7 BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO (Gartenbaubetriebe, Tankstellen) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind nicht zulässig. 2 Maß der baulichen Nutzung 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) gemäß §§ 16, 17 und 19 BauNVO 0,4 § 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB Es gilt die im Nutzungsplan eingetragene GRZ von 0,4. 2.2 0,8 Geschossflächenzahl (GFZ) gemäß §§ 16, 17 und 20 BauNVO Es gilt die im Nutzungsplan jeweils eingetragene GFZ von 0,8 bzw. 1,0. 2.3 Zahl der Vollgeschosse gemäß §§ 16, 20 Abs. 1, 21a BauNVO in Verbindung mit § 2 Abs. 6 LBO Je nach Eintrag in die Nutzungsschablone werden festgesetzt: - zwei Vollgeschosse als Höchstmaß (II) - zwei Vollgeschosse als Mindestmaß, zwei Vollgeschosse plus ein als Vollgeschoss auszubildendes Dachgeschoss als Höchstmaß (II-II+D). II 2.4 Höhe der baulichen Anlagen gemäß §§ 16, 18 BauNVO Die maximal zulässige Traufhöhe beträgt bei zwei zulässigen Vollgeschossen 7,00 m, bei drei zulässigen Vollgeschossen 9,50 m. Sie wird gemessen von der mittleren Höhe des Baugrundstückes im Bereich des Baufensters bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. 1 2.5 max. 2 WE Beschränkungen der Zahl der Wohnungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Die Zahl der Wohneinheiten ist je nach Einschrieb als Höchstgrenze pro Wohngebäude festgesetzt. 3 Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 3.1 Bauweise gemäß § 22 BauNVO Offene Bauweise, Einzel- und Doppelhäuser zulässig ED Offene Bauweise, Einzelhäuser zulässig E 3.2 Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO Baugrenze 3.3 Stellung der baulichen Anlage gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Angabe der Stellung der Gebäude, Firstrichtung 4 Flächen für erforderliche Nebenanlagen sowie Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten § 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 und 22 BauGB 4.1 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO Gemäß § 14 Abs.1 Satz 3 BauNVO ist im rückwärtigen Bereich, d.h. der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandt, eine Nebenanlage (z.B. Gerätehütte, Gartenhäuschen mit maximal 20 m³ umbautem Raum oder Schwimmbecken) pro Grundstück zulässig. 4.2 Stellplätze und Garagen gemäß §§ 12 Abs. 6 und 23 Abs. 5 BauNVO Überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen sind im gesamten Geltungsbereich nur innerhalb der Baugrenzen und auf den besonders gekennzeichneten Flächen zulässig. In begründeten Einzelfällen können geringfügige Überschreitungen zugelassen werden. Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren bzw. besonders gekennzeichneten Flächen zulässig, jedoch nur im Bereich zwischen öffentlicher Verkehrsfläche (Haupterschließung des Grundstücks) und rückwärtiger Gebäudeflucht. Notwendige Stellplätze für Mehrfamilienhäuser ab fünf Wohn- bzw. Nutzungseinheiten sind in das Hauptgebäude zu integrieren (Erdgeschoss oder Tiefgarage). 4.3 Ein- bzw. Ausfahrten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Zu den Grundstücken ist jeweils nur eine Zufahrt zulässig. Deren Breite wird auf maximal 5,50 m bei Doppelgaragen/-stellplätzen und maximal 3,50 m bei Einzelgaragen/-stellplätzen festgesetzt. 5 Verkehrsflächen § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Verkehrsfläche mit allgemeiner Zweckbestimmung -öffentliche Verkehrsfläche- 2 6 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche § 9 Abs. 21 BauGB Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche zugunsten der Eigentümer, der Stadt und der Leitungsträger. Sie ist von Bebauung und Bäumen freizuhalten. 7 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB 7.1 Anpflanzen von Bäumen 7.1.1 Zum öffentlichen Straßenraum hin ist pro Grundstück mindestens ein Laubbaum geeigneter Art (z.B. Spitzahorn, Feldahorn, Hainbuche, Winterlinde) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Stammumfang in 1 m Höhe muss mindestens 18 cm betragen. 7.1.2 Pro angefangene 300 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein mittel- bis großkroniger Laubbaum der oben genannten Größe zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Erhaltene Bestandsbäume werden mit angerechnet. Auf die Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg wird hingewiesen. 7.1.3 Baumförmig wachsende Koniferen dürfen nur untergeordnet verwendet werden. 7.2 Erhaltung von Bäumen Entsprechend gekennzeichnete Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Absterben zu ersetzen. Sie sind während der Bauarbeiten in geeigneter Weise zu schützen (DIN 18920). Der Wurzelbereich darf nicht überschüttet oder abgegraben werden.. 8 Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen § 9 Abs. 6 BauGB 8.1 Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg Objektbezogene Baugrundberatung durch ein privates Ingenieurbüro wird empfohlen. 8.2 Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz (LRA, Amt 51) Grundwasserschutz: Aus Gründen des allgemeinen Grundwasserschutzes ist das Bauen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes nicht zulässig. Zwar befindet sich im Plangebiet keine Grundwassermessstelle, doch wurden an vergleichbaren Stellen im Norden der Lahrer Kernstadt Grundwasserabstände von ca. 15 m unter Gelände festgestellt. Auch im Bereich Hagendorn ist von einem Abstand von über 10 m auszugehen. Damit stellt sich das Thema Bauen im Grundwasser hier nicht. Altlasten: Es wird auf die Begründung zum Bebauungsplan (Ziffer 3.3) verwiesen. Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle, Teer ...) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt, Amt 51, zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen. Bodenschutz: Erdaushub ist auf das unumgänglich erforderliche Maß zu reduzieren. Unbelastetes Aushubmaterial soll innerhalb des Plangebietes zur Geländegestaltung verwendet werden. Überschüssiger unbelasteter Erdaushub ist auf eine kreiseigene Erdaushubdeponie zur Zwischenlagerung anzuliefern 3 8.3 Landesdenkmalamt Baden-Württemberg Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 20 des Denkmalschutzgesetzes (zufällige Funde) das Landesdenkmalamt, Archäologische Denkmalpflege, Marienstraße 10a, 79098 Freiburg, unverzüglich zu benachrichtigen ist, falls Bodenfunde bei Erdarbeiten in diesem Gebiet zu tage treten 8.4 Regierungspräsidium Freiburg, Referat 46 – Verkehr (RP) Das Planvorhaben liegt im Bauschutzbereich des Verkehrslandeplatzes Sonderflughafen Lahr. Aus § 12 Abs.3 Nr. 1b Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ergibt sich eine Bezugshöhe von mindestens 199,6 m über N.N. Ab dieser Höhe bedürfen Bauvorhaben der Zustimmung und Antennen, Baukräne, Baugeräte u.Ä. gemäß § 15 LuftVG der Genehmigung der zivilen Luftfahrtbehörde. 9 Nutzungsschablone Baugebiet Geschossigkeit Grundflächenzahl Geschossflächenzahl Dachform/ -neigung Bauweise Anzahl der Wohneinheiten Sabine Fink Stadtbaudirektorin 4