Beschlussvorlage (Satzungsentwurf)
Sitzung: Umweltausschuss (3. Sitzung)
15. Dezember 2014
15. Dezember 2014
SATZUNG zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Bestimmung geschützter Grünbestände vom 02.06.2008 Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBL. S. 55) in Verbindung mit den §§ 33, 73 Abs. 7 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 30.11.2005 in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 13.12.2005 (GBl. S. 745) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2013 (GBL. S. 449) am _______________ folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1) Änderung In § 1 (1) wird nach c) ergänzt: d) Platanenallee (Platanus acerifolia), Dreyspringstraße Flst.Nr. 4255, 4242/2 und 288/31, Eigentümer: Stadt Lahr Artikel 2) Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den ____________ Dr. Wolfgang G.Müller Oberbürgermeister Bekanntmachungshinweis: Nach § 76 NatSchG ist eine Verletzung der in § 74 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlass der Verordnung schriftlich bei der Stadt Lahr - Rechts- und Ordnungsamt- geltend gemacht wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Stadt Lahr- Rechts- und OrdnungsamtAbt. Öffentliche Sicherheit und Ordnung