Beschlussvorlage (Anlage 2 - Fördervorschlag)
Sitzung: Gemeinderat (1. Sitzung)
26. Januar 2015
26. Januar 2015
Anlage 2 Kommunale Kindergarten- und Krippenförderung der Stadt Lahr ab dem 1. Januar 2013: 1. Die Betriebsausgaben werden abzüglich Elternentgelte, kirchliche Finanzzuweisungen, Personalkostenerstattungen, Zuschüsse für Projekte und Maßnahmen sowie sonstige Einnahmen in voller Höhe durch die Stadt bezuschusst. 2. - Nicht zu den anerkennungsfähigen Betriebsausgaben zählen: Abschreibungen und kalkulatorische Kosten. 3. - Nicht zu den Einnahmen zählen: Spenden Mitgliedsbeiträge der freien, nichtkonfessionellen Träger, alternativ die Anteile der Elternentgelte, die die städtischen Gebührensätze übersteigen. 4. Die Personalkosten umfassen: - Den von der Stadt anerkannten Fachkräfteschlüssel unter Berücksichtigung der Mindestpersonalschlüssel nach der KiTaVO, - einen Anteil für die Leitungsfreistellung von 0,1 Fachkraftstellen pro Gruppe, - die Anrechnung der pädagogischen Fachkräfte im Anerkennungsjahr auf 0,6 Fachkraftstellen auf den Stellenschlüssel, der Auszubildenden in der Praxisintegrierten Ausbildung zum/zur Erzieher/in auf 0,2 Fachkraftstellen. - eine FSJ/BFD – Stelle oder Stelle für eine/n Orientierungspraktikant/in für Kitas mit bis zu vier Gruppen, darüber hinaus eine weitere Stelle, - fest eingestellte zusätzliche Vertretungskräfte (Arbeit auf Abruf) bis zu 2,3% des Fachkräfteschlüssels, - Hausmeistertätigkeiten bis zu 6 Wochenstunden, - Hauswirtschaftliche Kräfte für die Mittagessenversorgung bei angeliefertem Essen: 10-20 Essen: 10 Wochenstunden 21-30 Essen: 12,5 Wochenstunden 31-40 Essen: 14 Wochenstunden 41-50 Essen: 15,5 Wochenstunden 51-60 Essen: 17 Wochenstunden , weitere Größenklassen: + 1,5 Std. Berechnungsgrundlage: Real ausgegebene Kinderessen der letzten 2 Monate bzw. Anpassung nach unten, bei einer zu erwartenden geringeren Zahl an Essenskindern. - Bei der ehrenamtlichen Zubereitung des Essens (Kochdienst der Eltern) kann eine Aufwandsentschädigung bis zu 6 Euro/Stunde im Rahmen der Ehrenamtspauschale bezahlt und abgerechnet werden, alternativ kann auch die Verpflegungspauschale geringer als die kommunale angesetzt werden. - Reinigungskräfte (Vergütung maximal nach Entgeltgruppe 2 möglich) nach städtischem Standard: Konkreter Umfang kann unter Mithilfe des städtischen Gebäudemanagements bzw. nach trägereigenen Haushaltsrichtlinien für jede Einrichtung ermittelt werden. Ein konkreter Abgleich wird folgen, so dass abschließend eine einheitliche Regelung erfolgen kann. 2 - Die Anerkennung des gesamten Personalschlüssels erfolgt erstmals bei Vertragsschluss und wird bei Veränderungsbedarf aktualisiert. Die Personalkosten sind nur bis zur Höhe von TVöD-Tarifen/-Eingruppierungen einschließlich Übergangsregelungen, für die pädagogischen Fachkräfte nach S-Tarif, zuschussfähig. Trägerspezifische vergütungsrechtliche Regelungen, die TVöDTarife/-Eingruppierungen übersteigen, werden im Rahmen der Abmangelfinanzierung nur anerkannt, wenn eine Vergleichbarkeit zu den Tarifen und Vorgaben des TVöD besteht. Das durch die Kirchen praktizierte Faktormodell bei der Eingruppierung der Leitungskräfte und sonstige Abweichungen, welche zu Höhereingruppierungen der Leitungskräfte führen, werden vorläufig bis zum 31.12.2015 akzeptiert. - Ziel muss eine am tatsächlichen Bedarf orientierte, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Finanzmittel sein, nicht eine bestmögliche Ausschöpfung der maximalen Personalkapazitäten 5. - Sachkosten: Deckelung der Sachkosten nach Stichtagsbelegung am 01.03. des Vorjahres pro Kind für : Inventarunterhaltung: 37 Euro, Pädagogischer Betriebsaufwand: 49 Euro, sonstiger Betriebsaufwand: 22 Euro, Geschäftsbedarf: 37 Euro, Gesamtbudget: 145 Euro, diese Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig. - Die Deckelung der Sachkosten gilt ab dem Kalenderjahr 2015. Weitere Budgetierungen sind aktuell nicht vorgesehen. Die eingesetzten Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. - Projekte und Maßnahmen einschließlich der anfallenden Personalausgaben sollen kostendeckend durchgeführt werden. Kann keine Kostendeckung erzielt werden, so bedürfen diese Projekte und Maßnahmen der vorherigen Genehmigung durch die Stadt. - Anschaffungspauschale: Gesamtpauschale für jede Einrichtung 500 Euro pro Gruppe und Jahr; alle im Kalenderjahr über diese Gesamtpauschale hinausgehenden Anschaffungen sind vorher von der Stadt zu genehmigen. - Anerkennungsfähige Verwaltungskosten sind nachgewiesene tatsächliche Verwaltungsausgaben sowie Geschäftsführungskosten oder pauschaliert 2,5 % der Bruttolohnsumme. - Mietkosten: Der Abschluss eines neuen oder die Änderung eines bestehenden Mietvertrags bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Kaltmiete sowie Nebenkosten für angemietete Räume sind Sachkosten. Angekündigte Mieterhöhungen können in angemessenem Umfang nur anerkannt werden, wenn sie umgehend und vor Inkrafttreten mitgeteilt werden. Bestehende Mietverträge für städtische Gebäude sind hinsichtlich der Eigenbeteiligungen anzupassen. - Unterhaltungskosten für Grundstück und Gebäude, Schönheitsreparaturen, Pflegemaßnahmen im Außenbereich sowie bauliche Maßnahmen bzw. Instandsetzungen bis zu jeweils 1.500 Euro pro Maßnahme zählen zu den Sachkosten. Kommunale Kindergarten- Krippenförderung der Stadt Lahr ab dem 01.01.2013