Beschlussvorlage (Wesentliche Prüfungsfeststellungen und Stellungnahmen der Verwaltung)
Sitzung: Gemeinderat (1. Sitzung)
26. Januar 2015
26. Januar 2015
Anlage S T A D T K ÄM M E R E I Abt. Allgemeine Finanzverwaltung und Haushalt Lahr, den 18.12.2014 Allgemeine Finanzprüfung der Stiftung Hospital- und Armenfonds Lahr und des Eigenbetriebes Alten- und Pflegeheim Spital durch die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg in den Geschäftsjahren 2007 bis 2012 Wesentliche Prüfungsfeststellungen und Stellungnahme der Verwaltung Zu den wesentlichen Prüfungsfeststellungen (in kursiver Schrift aufgeführt) der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA) wird in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt wie folgt Stellung genommen: Einzelfeststellungen A 10 - Haushaltspläne und Jahresrechnungen - (2.2.1) Die Jahresrechnungen 2007 bis 2011 sind vom Stiftungsrat jeweils fristgerecht festgestellt worden. Es wird gebeten, die Feststellung der Jahresrechnung 2012 zu gegebener Zeit noch nachzuweisen. Die Fristenregelung des § 95 Abs. 2 GemO ist künftig wieder zu beachten. Einzelfeststellungen A 16 - Jahresabschlüsse - (3.2.3) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2012 ist noch nachzuweisen. Auf eine fristgerechte Auf- und Feststellung der Jahresabschlüsse ist künftig hinzuwirken (§16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 EigBG). Stellungnahme der Stadtkämmerei und der Betriebsleitung des Eigenbetriebs zu den Einzelfeststellungen A10 und A16: Die Jahresrechnung des Hospital-und Armenfonds 2012 und der Jahresabschluss des Eigenbetriebs Spital - Wohnen und Pflege – wurden in der Sitzung des Gemeinderats in seiner Funktion als Stiftungsrat am 29.09.2014 beschlossen. Wie bei der Besprechung der Prüfungsergebnisse gewünscht, wurden die Unterlagen hierzu bereits mit E-Mail vom 02.10.2014 durch das Rechnungsprüfungsamt an die GPA übermittelt und sind in der Anlage nochmals beigefügt. Auf eine fristgerechte Auf- und Feststellung der Jahresabschlüsse wird künftig geachtet. 1 Einzelfeststellungen A 17 - Dienstanweisungen für die Sonderkasse des Eigenbetriebs – (3.2.3) Eine Dienstanweisung (DA) für die Sonderkasse des Eigenbetriebs ist noch nicht erlassen worden. Dies ist nachzuholen. Darin sollte u.a. geregelt werden, inwieweit die Sonderkasse z.B. für die Beitreibung von Forderungen zuständig ist und ob ggf. Teile des Aufgabenbereiches (Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens) zentral von der Stadtkasse erledigt werden sollen. Hierbei sollte auf eine Abstimmung der zu erlassenden DA für die Sonderkasse des Eigenbetriebs mit den Regelungen der DA für die Stadtkasse geachtet werden (§ 98 GemO, §§ 37 und 40 GemKVO). Stellungnahme der Stadtkämmerei in Abstimmung mit der Betriebsleitung des Eigenbetriebs: Eine Dienstanweisung (DA) für die Sonderkasse des Eigenbetriebs wird möglichst zeitnah Anfang des Jahres 2015 erlassen. Inwieweit die Sonderkasse für die Betreibung der Forderungen zuständig ist und ob ggf. Teile des Aufgabenbereichs zentral von der Stadtkasse erledigt werden sollen wird derzeit zwischen der Stadtkämmerei und der Betriebsleitung des Eigenbetriebs abgestimmt. Eine entsprechende Regelung wird dann in der Dienstanweisung aufgenommen. Auf die Abstimmung der zu erlassenden DA für die Sonderkasse des Eigenbetriebs mit den Regelungen der DA für die Stadtkasse wird geachtet. Einzelfeststellungen A 20 - Offene Posten – (3.2.6) Der Eigenbetrieb ist für die Festsetzung, Erhebung sowie Mahnung von Forderungen verantwortlich. Nach der Stichprobenweisen Prüfung der Forderungen anhand der Offene-Posten-Liste vom 26.02.2014 (bis Buchungsdatum 31.01.2014) und dem bei der Prüfung gewonnenen Eindruck ist das Mahn- und Beitreibungswesen grundsätzlich geordnet. Dennoch sind folgende offene Posten im Rahmen der Stellungnahme zu klären: 2 Stellungnahme der Betriebsleitung des Eigenbetriebs: Die Bemerkungen zu den einzelnen Posten sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich: Debitor 40002 40005 Soll 103,41 € 14.419,26 € Haben 103,41 € 12.669,00 € 892,75 € 857,51 € 2.130,59 € 167,55 € 150,00 € 1.164,18 € 638,93 € 40019 2.298,14 € 40026 40027 150,00 € 1.803,11 € 40073 2.924,85 € 40148 4.339,80 € 40162 40165 51079 742,50 € 447,55 € 324,00 € 51163 51178 242,00 € 914,97 € 51188 2.872,20 € 51204 1.730,35 € 51207 1.917,14 € 1.917,14 € 51210 274,31 51212 2.835,70 € 123,98 € 150,33 € 337,08 € 2498,62 51214 2.700,44 € 51218 51225 51858 73,58 € 1.250,09 € 544,00 € 1.461,85 € 1.463,00 € 4253,00 € 86,80 € 742,50 € 447,55 € 42,00 € 282,00 € 242,00 € 914,97 € 900,00 € 1.972,20 € 73,58 € 1.250,09 € 182,00 € 182,00 € 180,00 € 3 Bemerkung bez. am 17.04.2014 bez. am 10.03.2014 bez. am 18.06.2014 bez. am 26.06.2014 bez. am 22.04.2014 bez. am 28.08.2014 bez. am 01.03.2014 bez. am 21.02.2014 Unbefristete Niederschlagung wegen Unbeibringlichkeit (07.07.2014) bez. am 11.02.2014 bez. am 24.02.2014 bez. am 12.03.2014 bez. am 03.09.2014 bez. am 16.09.2014 Ausgleich am 30.09.14 bez. am 03.02.2014 bez. am 14.02.2014 bez. am 10.02.2014 Unbefristete Niederschlagung wegen Unbeibringlichkeit (07.07.2014) Teilzahlung am 05.12.14 Befristete Niederschlagung wegen Unbeibringlichkeit (15.12.2014) Der Schuldner hat zugesagt, monatlich ab 01.01.2015 per Dauerauftrag i.H.v. 200,00 € zu tilgen. Eingang wird zeitnah überprüft. Ausgleich durch Verrechnung mit Überzahlung auf Deb. 40169 am 01.03.2014 bez. am 11.02.2014 bez. am 28.08.2014 Teilzahlung am 17.02.2014 Befristete Niederschlagung wegen Unbeibringlichkeit (15.12.2014) Nichte als einzige bekannte Erbin (Rente ca. 700 €) tilgt per Einzug i.H.v. 30,00 € monatlich ab 01.01.2015. bez. 03.02.2014 bez. am 06.02. u. 20.08.14 bez. 01.04.2014 bez. 07.05.2014 bez. 10.06.2014 51971 356,85 € 51975 51998 757,50 € 814,84 € 52860 4.728,34 € Offene Gesamtforderung 49.564,93 € 356,85 € Befristete Niederschlagung (07.07.2014) 757,50 € bez. 20.08.14 u. 31.08.14 814,84 € Unbefristete Niederschlagung wegen Unbeibringlichkeit (07.07.2014) 49,71 € bez. 03.02.2014 2.343,85 € bez. 06.02.2014 2.334,78 € bez. 10.03.2014 37.937,73 € bezahlt zum 05.12.2014 7.196,41 € unbefr. und befrist. Niederschlagungen 4.430,79 € noch offene Beträge zum 05.12.14 Einzelfeststellungen A 22 - Vergabe einer Dienstleistung – (3.2.8) Für die Reinigung von Wäsche (Wäschedienstleistung) erfolgte am 17.09.2008 eine beschränkte Ausschreibung. Der Vertrag über die Wäschedienstleistung wurde ab dem 01.01.2009 bis 31.12.2012, mit automatischer Verlängerungsoption jeweils für ein Jahr und damit auf unbestimmte Zeit, an den günstigsten Anbieter vergeben. Der Jahresauftragswert hat für das Jahr 2012 rd. 54.845 EUR (netto) betragen. Bei Aufträgen mit einer unbestimmten Laufzeit ist der Auftragswertermittlung der 48-fache Monatswert zu Grunde zu legen (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV). Somit errechnet sich ein maßgeblicher Auftragswert von rd. 219 EUR (4.570 EUR x 48). Aufgrund des Auftragswertes wäre ein europaweites Vergabeverfahren nach §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), VgV sowie 2. Abschnitt VOL/A erforderlich gewesen. Die Reinigungsleistungen sollten alsbald neu ausgeschrieben werden. Stellungnahme der Betriebsleitung Alten- und Pflegeheim Spital: Die Reinigung von Wäsche wird neu ausgeschrieben. Die Vorarbeiten hierzu sind im Dezember 2014 in Arbeit. Die Ausschreibung selbst soll im Januar 2015 erfolgen. ____________________ Jürgen Trampert Stadtkämmerer 4