Navigation überspringen

Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden)

                                    
                                        SEEPARK
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014)
OZ
1

Beteiligter
IHK
08.04.2014

2

Landratsamt
Ortenaukreis
Abfallwirtschaft
08.04.2014

Anregungen d. Beteiligten

Gegen das Vorhaben sind keinen grundsätzlichen Bedenken Benachteiligungen bzw. Beeinträchtigungen für die
vorzubringen.
benachbarten Gewerbebetriebe, die vom Plangebiet
herrühren, sind entsprechend des Lärmgutachtens nicht zu
Die IHK bittet die Stadt, bis zur Offenlage darzulegen, dass
erwarten. Durch die neuen Parkanlagen wird das Umfeld der
die zum Plangebiet südwestlich gelegenen Betriebe, die
Betriebe deutlich aufgewertet.
nordöstlich gelegenen Betriebe sowie die nördlich
„angrenzende“ Fa. Schneider Electric durch die Planung
keine Benachteiligungen bzw. gar Beeinträchtigungen
erfahren werden.
Auf folgende Punkte wird hingewiesen:
Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im Rahmen der
kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an einer
für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge)
erreichbaren Stelle am Rand öffentlicher
Erschließungsstraßen erfolgen.
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung im
Ortenaukreis enthält die Abfallwirtschaftssatzung des
Eigenbetriebes Abfallwirtschaft in der jeweils geltenden
Fassung.

3

Landesnaturschutzverband
15.04.2014

Stellungnahme

Die Anlagen des neuen Seeparks werden von der Stadt
gepflegt, d.h. auch die Leerung von evtl. vorgesehenen
Müllbehältern wird durch den BGL erfolgen.
Das Haus am See im Bereich der Seeterrasse ist über die
bestehende Unterführung der B 3 und der dort neu
geplanten Erschließung auch für ein 3-achsiges Fahrzeug
problemlos zu erreichen.

Eine FNP-Änderung im Zuge eines Parallelverfahrens wird
grundsätzlich abgelehnt, da nach Ansicht des LNV eine
temporäre Veranstaltung keine plausible Begründung für
eine derartige Umnutzung darstellt.

Für die Bauleitplanverfahren (FNP, BP) ist nicht die ca. ein
halbes Jahr andauernde Ausstellung im Jahr 2018
maßgeblich, sondern die auf Dauer angelegten Parkanlagen.
Die „temporäre Veranstaltung“ ist also weder für die FNPÄnderung noch für die Aufstellung des Bebauungsplans
SEEPARK der Anlass. Für die dauerhafte Umnutzung von
heute überwiegend landwirtschaftlicher Fläche in öffentliche
Parkanlagen bedarf es jedoch sehr wohl der
planungsrechtlichen Sicherung.

Es gibt artenschutzrechtliche Bedenken bezogen auf die
FFH-Richtlinie. Ferner war der Presse zu entnehmen, dass
eine Moschee dorthin gebaut werden soll, wo eigentlich
Rückzugsflächen für Arten nach der FFH-Richtlinie geplant

Die Belange des Artenschutzes werden im Umweltbericht
sowie in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
behandelt. Im Fazit ist festzustellen, dass Planung und
Artenschutz in Einklang zu bringen sind.
1

SEEPARK
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

gewesen wären.

Das geplante Baugrundstück für eine Moschee im Gewann
„Unteres Brüchle“ war nie als naturschutzrechtliche
Ausgleichsfläche vorgesehen und ist nicht Gegenstand
dieses Bebauungsplanverfahrens.

Das Ministerium für Naturschutz in Stuttgart hat eindeutig auf
das Ziel den Flächenverbrauch drastisch zu reduzieren
hingewiesen. Der geplante Flächenverbrauch hat nichts mit
städtischer Entwicklung zu tun, sondern dient ausschließlich
dazu als Eyecatcher für eine temporäre Veranstaltung zu
dienen.

Die Planung sieht vor landwirtschaftlich intensiv genutzte
Flächen in einen öffentlichen Park umzuwandeln. Große
Flächen werden dabei naturnah gestaltet und nur extensiv
genutzt. Ein Flächenverbrauch im Sinne des Naturschutzes
ist nicht bzw. kaum zu erkennen.

Der Eingriff in das Bruthabitat der dort brütenden Saatkrähen
ist zu unterlassen. Die Richtlinie über die Erhaltung der wild
lebenden Vogelarten oder kurz Vogelschutzrichtlinie wurde
am 02.04.1979 vom Rat der Europäischen Gemeinschaft
erlassen und 30 Jahren nach ihrem Inkrafttreten kodifiziert.
Diese ist am 15.02.2010 in Kraft getreten. Ziel der
Vogelschutzrichtlinie ist es, sämtliche im Gebiet der EUStaaten natürlicherweise vorkommenden Vogelarten
einschließlich der Zugvogelarten in ihrem Bestand dauerhaft
zu erhalten und neben dem Schutz auch die Bewirtschaftung
und die Nutzung der Vögel zu regeln. Die derzeit gültige
FFH-Richtlinie im Bereich Umwelt greift im Artikel 2 und 12 in
vollem Umfang.

Das Waldbiotop liegt nicht im Geltungsbereich des
Bebauungsplans SEEPARK. Allein daraus kann abgeleitet
werden, dass aufgrund der Planungen zur LGS im dort
befindlichen Bruthabitat der Saatkrähe keine Eingriffe
vorgenommen werden. Vielmehr wird mit der unmittelbar
nördlich des Waldbiotops vorgesehenen Aufforstung neuer
Lebensraum in nicht unerheblicher Größenordnung auch für
Vögel geschaffen.

Es wird darauf hingewiesen, dass es jedem Bürger der EU
möglich ist, ohne eine besondere Legitimation, Verstöße
direkt an die EU mittels eines durch das Bundesamt für
Naturschutz (BfN) zur Verfügung gestellten Vordruckes zu
melden.

-

Der LNV wird dem Landratsamt Ortenaukreis in einem
gesonderten Schreiben dringend empfehlen die
wasserrechtliche Genehmigung zu versagen um eine
´Meldung an die EU zu vermeiden (Klärung mit dem LRA

Die ursprüngliche Planung einen Grundwassersee
auszubaggern wurde aufgrund der vorgefundenen hohen
und kaum brauchbaren Deckschichten über der Kieslage
aufgegeben. Anstelle dessen soll nun ein im rechtlichen

Der Rundweg ist deutlich räumlich vom bestehenden
Waldbiotop abgesetzt. Die artenschutzrechtliche Prüfung
sieht daher auch kein Konfliktpotenzial.

2

SEEPARK
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

wurde seitens des BfN empfohlen, sonst wäre die Meldung
bereits erfolgt).

Sinne als Wasserbecken bezeichneter See gebaut werden,
der keiner wasserrechtlichen Genehmigung durch das
Landratsamt mehr bedarf.

Es stehen zum jetzigen Zeitpunkt auch noch die geforderten
Nachuntersuchungen bezüglich der dort lebenden Arten aus.
Bei einer Begehung des LNV im vergangenen Sommer
wurde im hinteren Teil ein Bläuling auf dem dortigen
Wiesengrundstück gesichtet, was darauf schließen lässt,
dass die Untersuchungen in diesem Gebiet nicht vollständig
und gründlich genug durchgeführt wurden. Der bestätigte
Feuerfalter ist sicher nicht die einzige dort lebende Falterart.

Für das Plangebiet wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt. Diese erfolgte, um das
Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, in zwei
separaten Verfahren. (vgl. Ondraczek & Wichmann 2013,
sowie Ondraczek 2014)
Folgende Kartierungen wurden nach Absprache mit der UNB
Landkreis Offenburg durchgeführt:
Großer Feuerfalter (Lycaena dispar),
Nachtkerzenschwärmer (Prosperpinus prosperpina),
Dunkler und heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling
(Maculinea nausithous, M. teleius);
Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale);
Amphibien;
Brutvögel.
In Bezug auf den Bläuling wurde Folgendes festgehalten:
Die Grünland-Flächen und die Weg- und Grabenränder sind
potentielle Fortpflanzungsflächen dieser Arten. Der als
Raupenfraßpflanze dienende Große Wiesenknopf
(Sanguisorba officinalis) kommt verstreut im gesamten
Plangebiet vor. Bei der Kartierung 2013 wurde die Art
allerdings nicht nachgewiesen.
(Vergleiche Umweltbericht Kap. 5.3)

Es wird außerdem angemerkt, dass entlang dem von Nord
nach Süd verlaufenden Graben die Bäume und Hecken
entfernt wurden, was ein Verstoß gegen die Richtlinie
2009/147 EG darstellt. Diese Bäume und Hecken waren
Brutareale.

Im Rahmen des Umweltberichts wurde der Bestand
aufgenommen und bewertet. Für den Verlust von Hecken
und Bäumen erfolgt ein Ausgleich.

3

SEEPARK
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass ein See an dieser
Stelle und mit dieser Größe unweigerlich dazu führt, dass
sich dort ein Amphibien-Biotop entwickelt. Es kann nicht
verhindert werden, dass Amphibienlaich eingeschleppt wird
durch Wasservögel. Dann würde hier die FFH-Richtlinie
gelten, denn alle in Europa vorkommenden Amphibienarten
stehen unter dem Schutz des Anhangs 2 – 4 und 5. Ein
Verbot des Badebetriebs von März bis September wäre die
Folge. Leiteinrichtungen mit erheblich hohem finanziellem
Aufwand müssten installiert werden.
Über kurz oder lang ist auch davon auszugehen, dass sich
Wasservögel ansiedeln. Je nach Art würde dies auch zu
einem Badeverbot führen, falls die Art unter dem Schutz der
FFH-Richtlinie steht. Ansammlungen von Wasservögeln
könnten auch zu Infektionsquellen für Mensch und Tier
werden.
Die Folgekosten, die in der Presse genannt wurden, hält der
LNV nicht für glaubwürdig. Es liegt im Bereich des
Möglichen, dass Unterhaltskosten explodieren können (z.B.
Naturbad Sulz oder Hohberg-See).

Stellungnahme
Im Umweltbericht wird aufgeführt, dass „durch den Bau des
geplanten Sees ein hochwertiger Lebensraum für Tiere und
Pflanzen entsteht und dadurch sich möglicherweise
artenschutzrechtliche Konflikte mit der Nutzung der
geplanten Parkanlage (Amphibien, Vögel) ergeben. Der
naturnahe Bereich des Sees ist als § 32 Biotop nach
NatSchG geschützt. … Um potenzielle artenschutzrechtliche
Konflikte zu vermeiden, ist die Entwicklung des Artenbestands durch ein Artenschutz-Monitoring zu begleiten.
Möglichen, negativen Entwicklungen kann so mit geeigneten
Schutzmaßnahmen entgegengewirkt werden.“ (Vergleiche
Umweltbericht Kap. 5.6.2 und 5.3)
Es ist davon auszugehen, dass sich verschiedene Tiere
ansiedeln werden und Nutzungskonflikte entstehen können.
Die Planungsziele werden dadurch nicht in Frage gestellt.
Die Folgekosten wurden unter bestimmten Annahmen und
aufgrund von Erfahrungswerten benannt. Es besteht keine
Veranlassung, daran zu zweifeln.

Seitens des LNV wurden bereits Alternativen zum geplanten
See aufgezeigt. Außerdem war in der Presse zu lesen, dass
der Berger-Teich wieder instand gesetzt werden soll, was
nach Ansicht des LNV völlig ausreichend wäre für eine
temporäre Veranstaltung.

Es gab eine umfangreiche Beteiligung der Öffentlichkeit und
eine ausführliche Beratung in den politischen Gremien. Die
Beschlüsse für die Seelösung werden von einer breiten
Mehrheit getragen. Der See ist im Übrigen wesentlicher Teil
des Parkkonzeptes und nur mit diesem zusammen
beurteilbar. Externe „See-Alternativen“ scheiden danach aus.

Es wird auch nochmals zu Bedenken gegeben, dass durch
die geplante Pylonen-Brücke damit zu rechnen ist, dass
nach nächtlichen Partys auch leere Flaschen auf die
Fahrbahn des Autobahnzubringers geworfen werden
könnten, was zu einer nicht zu unterschätzenden Gefahr für
den Straßenverkehr werden kann.

Das beschriebene Szenario träfe auf jede vorhandene oder
neue Brücke über einen Verkehrsweg zu. Die Konsequenz
daraus kann nicht ernsthaft der Verzicht auf jedwede Brücke
sein. Bisher ist dieses Problem bei den Lahrern Brücken
nicht aufgetreten. Im Übrigen ist die Verkehrssicherheit kein
Belang, den der LNV zu vertreten hat.
4

SEEPARK
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Es kann auch zu einer Abwanderung von Badegästen aus
dem Terrassenbad kommen, was die Kosten für das
Terrassenbad in die Höhe treibt.
Der LNV ist gerne zu einem weiteren Dialog bereit.

4

Badenova
14.04.2014

5

Regierungspräsi
dium Freiburg
Denkmalpflege
11.04.2014

Stellungnahme
Kein Belang, der in den Kompetenzbereich des LNV fällt.
Im Terrassenbad und im Seepark werden unterschiedliche
Wasserqualitäten angeboten und damiz auch ein anderer
besucherkreis angesprochen. Bereits heute gibt es
zahlreiche Alternativen zum Terrassenbad und trotzdem hat
dieses einen großen Kundenkreis.

Es wird darauf hingewiesen, dass im nördlichen Bereich des Der Hinweis wird berücksichtigt.
Verfahrensgebietes eine Erdgas-Hochdruckleitung und eine
Wassertransportleitung verlegt sind, die bei der weiteren
Planung im Einvernehmen mit der zuständigen
Fachabteilung der badenova zu berücksichtigen sind. Eine
Überbauung oder Überpflanzung der Leitung ist nicht
zulässig. Innerhalb des Schutzstreifens der Leitungen dürfen
keine Maßnahmen erfolgen, die den sicheren Betrieb dieser
Leitungen gefährden können. Die Zugänglichkeit der
Leitungen muss zu jeder zeit gewährleistet bleiben.
Aus dem Plangebiet sind bisher keine archäologischen
Hinweis wird aufgenommen.
Funde bekannt. Da jedoch bei Baumaßnahmen unbekannte
Fundstellen zutage treten können, sind archäologische
Funde nicht generell auszuschließen. Folgender Hinweis soll
in die textlichen Festsetzungen aufgenommen werden:
Da im Plangebiet bisher unbekannte archäologische Bodenfunde
zutage treten können, ist der Beginn von Erschließungsarbeiten
sowie allen Erd- und Aushubarbeiten frühzeitig mit dem
Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 – Denkmalpflege
abzustimmen. Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes sind auch
im weiteren Baufortschritt auftretende Funde (Scherben, Knochen,
Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige
Bodenverfärbungen u.ä.) umgehend zu melden und bis zur
sachgerechten Dokumentation und Ausgrabung im Boden zu
belassen. Mit Unterbrechungen der Bauarbeiten ist ggf. zu rechnen
und Zeit zur Fundbergung einzuräumen.

5

SEEPARK
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014)
OZ
6

Beteiligter
E-Werk
Mittelbaden
22.04.2014

Anregungen d. Beteiligten
Folgende Punkte sind zu berücksichtigen:
Der Leitungsbestand des E-Werkes ist zu beachten. Evtl.
Leitungsumlegungen sind abzuklären.

Stellungnahme
Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen werden als
Hinweise sowohl in den zeichnerischen, als auch in den
textlichen Teil des Bebauungsplans aufgenommen.

Zur Versorgung der geplanten Gebäude wird das EWM ein
neues Niederspannungskabelnetz verlegen. Die
Trassenvarianten müssen mit der Abt. Tiefbau und den
anderen Versorgungsträgern abgestimmt werden.
Die Ausweisung eines Grundstückes für die Aufstellung
einer neuen Transformatorenstation ist aus heutiger Sicht
des EWM nicht notwendig.
Es wird empfohlen, bei der Planung im Besonderen für
die Straßenbeleuchtungsanlagen zw. Dauerbedarf und
Veranstaltungsbedarf zu differenzieren damit eine korrekte
Zuordnung und zugeschnittene Erschließung erfolgen
kann.
7

DB Immobilien
17.04.2014

Es bestehen keine Bedenken zur Planung. Die geplante
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Baumaßnahme befindet sich im Bereich der Ausbau- und
Neubaustrecke Karlsruhe – Basel. Durch die Neuaufstellung
des Bebauungsplanes SEEPARK werden gegenüber der DB
keine Schutz-, Entschädigungs-, oder sonstigen Ansprüche
aus Immissionen oder sonstigen Auswirkungen des
Vorhabens und des Betriebes der Eisenbahnstrecke
begründet, die über das Schutzniveau hinausgehen, das
zum Zeitpunkt der Offenlage der Unterlagen im
Planfeststellungsverfahren entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bauherr etwaige
Einwirkungen aller Art und gleich welchen Umfangs,
insbesondere durch Elektrosmog, elektrische Strahlung,
Funkenflug, Erschütterungen, elektromagnetische Impulse
etc., die von den Bahnanlagen und von dem Bahnbetrieb
6

SEEPARK
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

einwirken können, auf dem Grundstück entschädigungslos
duldet. Zum Bahnbetrieb zählen auch Erhaltungs- und
Ergänzungsmaßnahmen an den Bahnanlagen,
Erweiterungen an diesen, die Erhaltung und Ergänzung der
Streckenausrüstung. Evtl. erforderliche
Lärmschutzmaßnahmen sind vom Bauherr selbst
durchzuführen.
8

Regierungspräsi
dium Freiburg
Abt. Verkehr
06.05.2014

Das Plangebiet befindet sich ca. 4 km südlich des
Flughafenbezugspunktes des Sonderflughafens Lahr in
dessen Anlagenschutz- und Bauschutzbereich. Ca. 3,5 km
östlich befindet sich der Dachlandeplatz des
Ortenauklinikums.

Hinweis wird berücksichtigt.

Für das Aufstellen von Baukränen, die eine Gesamthöhe von
30 m überschreiten, ist eine Krangenehmigung durch die
zivile Luftfahrtbehörde erforderlich.
9

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für
Landwirtschaft
02.05.2014

Die Flächen des Seeparks werden derzeit noch fast
vollständig landwirtschaftlich als Acker- und Grünflächen
genutzt. Es handelt sich um Flächen bester Bodenqualität
der Vorrangflur Stufe I. Diese hochwertigen und
ackerfähigen Böden sind laut Regionalplan 1995 zur
Erfüllung ihrer vielfältigen ökonomischen, ökologischen und
sozialen Aufgaben für die Landwirtschaft zu erhalten und zu
sichern.
Der Verlust landwirtschaftlicher Flächen ist insbesondere
deshalb als gravierend einzustufen, da in den letzten
Jahrzehnten sehr viele Flächen verloren gegangen sind, die
ursprünglich rein landwirtschaftlichen Zwecken zur
Verfügung standen. Der Schutz und der Erhalt des
fruchtbaren Ackerlandes liegen im Interesse der
Allgemeinheit. Insofern wird bedauert, dass mit Ausweisung
neuer Planungsgebiete und der daraus folgenden Bebauung
weitere Flächen verloren gehen.

In der Tat stehen die Flächen im Plangebiet nicht mehr für
die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung. Der neu
geplante Seepark als Naherholungsgebiet für den dicht
besiedelten Lahrer Westen stellt dem gegenüber einen
öffentlichen Belang dar, der die Inanspruchnahme
rechtfertigt.
2008 wurde durch ein Landschaftsplanerbüro eine
Machbarkeitsstudie zur Realisierung einer
Landesgartenschau für das gesamt Stadtgebiet
durchgeführt. Nur an den jetzt geplanten Standorten standen
Freiflächen in erforderlicher Größe und in einer sinnvollen
Zuordnung zu Wohngebieten zur Verfügung. Insofern erweist
sich die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen als
notwendig.

7

SEEPARK
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Vom Verlust sind 7 landwirtschaftliche Betriebe betroffen, die
diese Flächen als Ackerflächen mit überwiegend Getreideund Körnermaisanbau sowie als Grünlandflächen nutzen.
Insgesamt beläuft sich der Verlust von Flächen auf 18,24 ha.

Bei den Erwerbsverhandlungen bzw. der Auflösung der
Pachtverträge konnten teilweise gleichwertige Ersatzflächen
angeboten werden. Die landwirtschaftlichen Betriebe haben
dieses Angebot in Anspruch genommen, so dass
einvernehmliche Ergebnisse erzielt werden konnten. Die
betroffenen Betriebe werden auch in Zukunft bevorzugt,
wenn weitere Ersatzflächen zur Verfügung stehen.

Bei Bedarf sind den Bewirtschaftern gleichwertige
Ersatzflächen zuzuweisen.
Umweltprüfung:
Der Aspekt eines Verlustes wertvoller landwirtschaftlicher
Produktionsflächen zur Erzeugung hochwertiger
Nahrungsmittel und nachwachsender Rohstoffe muss in die
Untersuchung und Bewertung einfließen (§ 1 Abs. 6 Nr.8 b
und § 1a Abs. 2 BauGB).
10

Dt. Telekom
07.05.2014

Im Umweltbericht hat der Aspekt in den Kapiteln 5.5 Boden
und 5.9 Kultur- und Sachgüter Berücksichtigung Eingang
gefunden.

Im Plangebiet befinden sich entlang der B3 und B36
Telekommunikationslinien der Telekom. Der Bestand und
der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen
gewährleistet bleiben.

Die vorhandenen TK-Linien, die das Plangebiet berühren,
verlaufen entlang der Böschungsfüße der Bundesstraßen B
36 und B 3, die zugleich auch die Grenze des
Geltungsbereichs vom Bebauungsplan SEEPARK
definieren. Bundesstraßen, Entwässerungsgraben sowie der
Die Telekom bittet, die Planung so an die vorhandenen TKdazugehörende Pflegeweg erfahren keine, bzw. keine
Linien anzupassen, dass diese nicht verändert oder verlegt
gravierenden Veränderungen. Eine Überbauung der TKwerden müssen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist
Linien ist also nicht vorgesehen, der Betrieb kann
das Merkblatt zu beachten.
unverändert fortgeführt werden.
Einer Überbauung der TK-Linien wird nicht zugestimmt, weil
Im Zuge der Umsetzung des Pflanzkonzepts im Bereich der
dadurch der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung
TK-Linien wird zuvor eine Abstimmung mit den
verhindert wird und ein erhebliches Schadensrisiko besteht.
Versorgungsträgern stattfinden.

8

SEEPARK
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014)
OZ
11

Beteiligter
Landratsamt
Ortenaukreis

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Abwasserentsorgung:

Eine fachtechnische Beurteilung hinsichtlich
Amt für
entwässerungstechnischer Belange kann erst erfolgen, wenn
Wasserwirtschaft eine entsprechende Entwässerungskonzeption vorliegt.
und Bodenschutz
Es wird davon ausgegangen, dass das allg. Regelwerk der
06.05.2014
Abwassertechnik sowie die entsprechenden Arbeitshilfen für
den Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten der
LUBW beachtet werden. Weiter wird davon ausgegangen,
dass der Generalentwässerungsplan berücksichtigt wird.

Alle befestigten Flächen (Wege, Plätze, Seeterrasse,
Parken) in der Anlage des Seeparks werden direkt in die
umgebenden Grünanlagen entwässert.
Das einzige geplante Gebäude im Plangebiet, das Haus am
See, erhält seinen Anschluss im Trennsystem an das
bestehende Kanalnetz in Richtung Unterführung B 3.

Bodenschutz:
Für eine Stellungnahme wird mind. ein Lageplan zur
endgültig geplanten Gestaltung des Seeparks benötigt.
Bzgl. des naturschutzrechtlichen Kompensationsbedarfs wird
angemerkt, dass der ursprünglich in UVS und
Bodengutachten angegebene Kompensationsbedarf von
29,26 bzw. 29,5 ha/WE korrigiert werden muss, da die
Flächenangaben zu geplanten Eingriffen im Bodengutachten
fachlich nicht nachvollziehbar sind.
Die Berechnungen des LRA sind zu beachten.
Zum Umfang der Umweltprüfung:
Bzgl. der Auswirkungen auf das Schutzgut
Oberflächenwasser sollten folgende Aspekte berücksichtigt
werden:
Veränderung der Wasserführung und der Wasserqualität
von Oberflächengewässer
Gewässerzerstörung
Veränderung der Gewässerökologie
Beeinträchtigung des Retentionsvermögens durch
Veränderung der Bodenstruktur

Der Gestaltungsplan des Rahmenplans Landesgartenschau
wird Teil des Bebauungsplans und wird somit Teil der
Unterlagen, die in die Offenlage gegeben werden.
Die Schutzgüter Boden und Wasser wurden im
Umweltbericht unter Kapitel 5.5 bzw. 5.6 eingehend
behandelt. Er ist ebenfalls Teil der Unterlagen, die im
Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
offen gelegt werden.
Zu den nord- und südlich des Plangebietes verlaufenden
Gewässern führt der Umweltbericht u.a. Folgendes aus:
Der Entwässerungsgraben im nördlichen Plangebiet und
der Wässermattengraben (insgesamt ca. 2.000 m²) und
ihre Begleitvegetation (ca. 3000 m² Röhricht und 250 m²
Großseggen-Ried) werden zum Erhalt festgesetzt. Um die
Wertigkeit der Begleitvegetation zu erhalten und zu
erhöhen, wird die Pflege der Gräben extensiviert (2
Mähgänge pro Jahr).
Fazit:
Durch die Planung wird das Grundwasser bei Beachtung
9

SEEPARK
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014)
OZ

12

Beteiligter

Regierungspräsi
dium Freiburg,
Abt.
Straßenwesen
und Verkehr
15.05.2014

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beeinträchtigung von Überschwemmungsbereichen
Schadstoffeintrag
Die nord- und südlich des geplanten Baugebietes
verlaufenden Gewässer werden durch die Planung betroffen.
Entsprechend sollten die vorgenannten Betrachtungsaspekte
auf diese Gewässer angewendet werden.

der genannten Vermeidungsmaßnahmen nicht
beeinträchtigt. Mit dem geplanten See entsteht ein hochwertiges Oberflächengewässer. Der teilweise Verlust der
Entwässerungsgräben wird dadurch mehr als
ausgeglichen.

In den betroffenen Bereichen der Bundesstraßen bestehen
derzeit weder Planungs- noch Ausbauabsichten.

Andere Oberflächengewässer sind nicht betroffen.
Die Abstandsbestimmungen zu Bundesstraßen werden
berücksichtigt.

Es wird auf die Abstandsbestimmungen nach § 9 FStrG
hingewiesen. Hiernach dürfen Hochbauten jeder Art in einer
Entfernung von bis zu 20 Metern, gemessen vom
Fahrbahnrand, nicht errichtet werden.
Im Bereich der Anschlussstelle B3/B36 ist der Neubau einer Die Planung für die neue Fuß- und Radwegebrücke wurde
Fuß- und Radwegebrücke geplant, das RP wurde bereits in und wird bereits in enger Abstimmung mit dem
die Planung einbezogen. Voraussetzung für die Zustimmung Regierungspräsidium erstellt.
des RP ist ein mit dem Referat 43 (Ingenieurbau)
abgestimmter und genehmigungsfähiger Bauwerksentwurf.
Weiterhin beinhaltet das Plangebiet im Nordosten einen
angrenzenden Teil der B 36 einschließlich des Anschlusses
B3 / B36, vermutlich über die erforderlichen Flächen für den
Brückenneubau hinaus. Es wird vermutet, dass hier lediglich
eine vom Bestand abweichende Bepflanzung geplant ist.
Eingriffe in die Verkehrsflächen sind ausdrücklich nicht
genehmigt.

Eingriffe in die Verkehrsflächen der Bundesstraßen sind
nicht geplant. Die Flächen wurden in den Geltungsbereich
einbezogen, damit die Brücke als Ganzes im Bebauungsplan
SEEPARK liegt und somit planungsrechtlich gesichert wird.
Die Flächen nördlich der Fahrbahn der B 36 bedürfen der
Anpassung an das Brückenbauwerk, so z.B. bei der Führung
des vorhandenen Radwegs.

Die Planung im Randbereich der Bundesstraße und auf
bundeseigenen Grundstücken ist mit dem RP abzustimmen.

Eine Abstimmung wird selbstverständlich erfolgen.

10

SEEPARK
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014)
OZ
13

Beteiligter
Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für
Umweltschutz
20.05.2014

14

Regierungspräsi
dium Freiburg
Landesamt für
Geologie,
Rohstoffe und
Bergbau
30.04.2014

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich drei
nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatschG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 6
NatSchG geschützte Biotope (Feldhecke an Graben „Untere
Stegmatten“, Feldhecke an Schnellstraße B36, SchlehenFeldhecke an ehem. Güterbahnlinie Lahr. Gem. § 30 Abs. 2
BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer
Zerstörung oder einer erheblichen Beeinträchtigung der
Biotope führen können. Von den Verboten kann lediglich auf
Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die
Beeinträchtigung ausgeglichen werden kann.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans SEEPARK
verläuft entlang der B 36 am Böschungsfuß der Rampe, die
zur Brücke über die Vogesenstraße führt. Die dort
befindliche Feldhecke liegt also außerhalb des Plangebiets
und wird daher durch die Planung nicht beeinträchtigt.

Im weiteren Verfahren sind ein Umweltbericht mit Eingriffs/Ausgleichsbilanz zu erstellen. Eine artenschutzrechtliche
Prüfung ist für den gesamten Geltungsbereich
durchzuführen.

Ein Umweltbericht wurde erarbeitet und ist Teil der
Unterlagen, die zur Offenlage des Bebauungsplans der
Öffentlichkeit sowie den Behörden zur Einsicht zur
Verfügung gestellt werden.

Die bau- und anlagebedingten Auswirkungen des Vorhabens
auf die im Süden angrenzende Brutkolonie der Saatkrähe,
welche nach EG-Vogelschutzrichtlinie besonders geschützt
ist, sind zu untersuchen und darzustellen. Die Brutkolonie
befindet sich in einem angrenzenden Hybrid-Pappelforst,
welcher als Waldbiotop geschützt ist. Auch hier sind alle
Handlungen verboten, sie zu einer Zerstörung oder einer
erheblichen Beeinträchtigung des Biotops führen können.

Unmittelbar nördlich des Waldbiotops wird mit dem so
genannten Auenwäldchen in enger Abstimmung mit dem
Forst eine Aufforstungsmaßnahme vorgesehen, die als
Ausgleich für einen Eingriff im Zuge der Ertüchtigung des
Schutterentlastungskanals dient.

Feldhecken im Umfang von ca. 1.250 m² werden zum Erhalt
festgesetzt. Um den Verlust von 1.430 m² Feldhecken als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen auszugleichen, werden
in gleichem Umfang neue Feldhecken aus Bäumen und
Sträuchern, bzw. nur aus Sträuchern, im südwestlichen
Bereich an der Grenze zum Gewerbegebiet, angepflanzt.

Im Waldbiotop selbst, das nicht Teil des Plangebiets ist, wird
es zu keinen Beeinträchtigungen oder gar Zerstörungen
kommen, die auf das Vorhaben zurückzuführen sind.

Geotechnik:
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren
Planung werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen
gem. DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates
Ingenieurbüro empfohlen. Im Rahmen des
Anhörungsverfahrens erfolgt keine fachtechnische Prüfung
zu vorgelegten Gutachten.

Der Hinweis wird aufgenommen.

11

SEEPARK
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Beteiligung vom 07.04.2014 – 09.05.2014)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Grundwasser:
Auf die Stellungnahme zum wasserrechtlichen
Planfeststellungsverfahren für den geplanten See wird
verwiesen:
Die hydrogeologischen Verhältnisse wurden im entspr.
Gutachten untersucht. Es werden die verschiedenen lokalen
Randbedingungen für die Anlage eines flachen Sees an
diesem Standort benannt.

Entgegen der ursprünglichen Planung eines Baggersees,
wie sie dem Planfeststellungsverfahren zugrunde lag, ist nun
ein ca. 2 – 3 m tiefes „Wasserbecken“ geplant. Dieser See
soll mittels der vorhandenen Lehmschicht abgedichtet
werden und hat keine Verbindung zum Grundwasser.

Hinsichtlich der Pumpversuchsergebnisse wird um
Überlassung der Pumpversuchsdaten und der
Machbarkeitsstudie gebeten, damit das RP eigene
Auswertungen zur Grundwasserhydraulik durchführen kann.
Aus hydrogeologischer Sicht wird empfohlen, im Zu- und
Abstrom des Sees ein Messfeld einzurichten und nach
Anlage des Sees regelmäßige Bestandsaufnahmen des
Seewassers und des Grundwassers auf relevante
hydrochemische und isotopenhydrologische Parameter
durchzuführen. Insbesondere die zuletzt genannten
Messungen sollen es erlauben, unabhängig von der
hydraulischen Prognose zur Durchströmung des Sees
Erkenntnisse zum Abdichtungsverhalten des Sees zu
gewinnen.

Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin
12