Beschlussvorlage (Rechtsverordnung der Stadt Lahr über die Benutzung des Baggersees "Waldmattensee" der Gemarkung Kippenheimweiler)
Sitzung: Gemeinderat (4. Sitzung)
20. April 2015
20. April 2015
Beschlussvorlage Amt: 302 Seidler Datum: 31.03.2015 Az.: Drucksache Nr.: 105/2015 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Gemeinderat 20.04.2015 beschließend öffentlich Ortschaftsrat Kippenheimweiler 13.04.2015 vorberatend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Abt. 60/622 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Rechtsverordnung der Stadt Lahr über die Benutzung des Baggersees "Waldmattensee" der Gemarkung Kippenheimweiler Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die Rechtsverordnung der Stadt Lahr über die Benutzung des „Baggersees“ Waldmattensee“ der Gemarkung Kippenheimweiler Anlage(n): Rechtsverordnung Waldmattensee Anlage Rechtsverordnung Waldmattensee BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 105/2015 Seite - 2 - Begründung: Der Waldmattensee in Kippenheimweiler wird am Nordufer als Badesee genutzt. Am Ost-, Süd- und teilweise am Westufer des Baggersees wird gewerblich Kies mit einem Schwimmbagger abgebaut und im angrenzenden Kieswerk weiter verarbeitet. Der Schwimmbagger ist mit mehreren langen und unter Wasser verlaufenden Stahlseilen am Ufer befestigt. Durch den Kiesabbau entstehen am Seeufer teilweise kiesige Steilwände und es besteht Verschüttungsgefahr durch das Nachrutschen von Material. Die Uferböschungen fallen plötzlich steil ab und die Wassertiefe beträgt teilweise über 60 m. Außerdem kann die Wassertemperatur durch kalte Strömungen und Schichtung stark differieren. Darüber hinaus bestehen generell unterschiedliche Nutzungsinteressen (z. B. Badegäste, Angler, etc.). Diese unterschiedlichen Interessen sollen in einen vernünftigen Ausgleich gebracht und die Erholungsfunktion gewährleistet werden. Aus diesen genannten Gründen hat die Verwaltung unter Einbeziehung der DLRG eine Rechtsverordnung erarbeitet, welche die Benutzung des Baggersees „Waldmattensee“ regelt. Die Gemarkungsgrenze Lahr / Mahlberg verläuft auf einem Teilstück der Wasserfläche (Westufer). Es handelt sich um eine kleine Teilfläche des Grundstücks Flst-Nr. 3458, Gemarkung Mahlberg, (Gemeindewald Distrikt III, Eichholz). Der Badebereich ist hiervon nicht betroffen. § 69 des Polizeigesetzes BW (PolG) ermöglicht die Wahrnehmung überörtlicher polizeilicher Aufgaben für mehrere Dienstbezirke. In Abstimmung mit der Stadt Mahlberg und dem Regierungspräsidium Freiburg als zuständiger Fachaufsichtsbehörde erlässt die Stadt Lahr die Rechtsverordnung über die Benutzung des Waldmattensees auch für den kleinen Bereich der Gemarkung Mahlberg. Auf Grund des tödlichen Badeunfalls am Baggersee in Offenburg-Waltersweier wird empfohlen die Rechtsverordnung vor der bevorstehenden Badesaison zu beschließen. Guido Schöneboom Tobias Biendl Lucia Vogt