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Beschlussvorlage (Rechtsverordnung Waldmattensee)

                                    
                                        Rechtsverordnung der Stadt Lahr
über die Benutzung des Baggersees „Waldmattensee“ der Gemarkung Kippenheimweiler
Aufgrund von § 21 Abs. 2 und § 126 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in
der derzeit gültigen Fassung wird verordnet:

§1
Geltungsbereich
Diese Rechtsverordnung gilt für den Ufer- und Wasserbereich des Baggersees
„Waldmattensee“ in Lahr sowie für das angrenzende Betriebsgelände des Kieswerks
der Gemarkung Kippenheimweiler.
(1) Der Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung umfasst die Flurstücknummern
(Flst-Nr.) 2090/1 teilflächig, 2113 teilflächig, 2114 teilflächig, 2123 teilflächig,
2129, 2130, 2139, 2141, 2142, 2143, 2144, 2145, 2146, 2175 teilflächig, 2194,
2195, 2196, 2197, 2198, 2199, 2202, 2203 teilflächig, 2204, 2207 teilflächig,
2210, 2213, 2229, 2230, 2231, 2232, 2233, 2234, 2235, 2236, 2238, 2239,
2241 sowie eine Teilfläche Flst-Nr. 3458 der Gemarkung Mahlberg. Die Grenzen des Geltungsbereichs dieser Rechtsverordnung sind in einer Karte im
Maßstab 1: 3.500 als rote Linie mit Punkten eingetragen.
(2) Der Badebereich umfasst eine Teilfläche des Grundstücks Flst-Nr. 2241, Gemarkung Kippenheimweiler und ist auf der Karte blau quer gestreift eingetragen.
(3) Der Liegenwiese- und Aufenthaltsbereich umfasst eine Teilfläche des Grundstücks Flst-Nr. 2241, Gemarkung Kippenheimweiler und ist auf der Karte grün
eingetragen.
(4) Das Betriebsgeländes Kieswerk umfasst die Grundstücke Flst-Nr. 2090/1 teilflächig, 2113 teilflächig, 2114 teilflächig, 2123 teilflächig, 2129, 2130, 2139,
2141, 2142, 2143, 2144, 2145, 2146, 2175 teilflächig, 2194, 2195, 2196, 2197,
2198, 2199, 2202, 2203 teilflächig, 2204, 2207 teilflächig, 2210, 2213, 2229,
2230, 2231, 2232, 2233, 2234, 2235, 2236, 2238, 2239 und 2241, Gemarkung
Kippenheimweiler und ist auf der Karte grau senkrecht gestreift eingetragen.
(5) Die Karte (Anlage) ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Der wesentliche Inhalt der Karte ergibt sich aus dem bekannt gemachten Übersichtsplan.
(6) Die Karte (Anlage) ist bei der Stadt Lahr, Rechts- und Ordnungsamt, Abteilung
Öffentliche Sicherheit und Ordnung, und der Ortsverwaltung Kippenheimweiler
niedergelegt und kann dort während der Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden.

Rechtsverordnung „Waldmattensee“ der Stadt Lahr

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§2
Verbotene Handlungen
(1) Im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 sind folgende
Handlungen untersagt:
1. das Abrennen von Lagerfeuern und das Grillen,
2. das Baden mit Ausnahme des Badebereichs entsprechend § 1 Abs. 2
3. das Tauchen mit Ausnahme des Badebereichs entsprechend § 1 Abs. 2 für
Übungszwecke der DLRG,
4. das Befahren des Waldmattensees mit Fahrzeugen (Booten) mit Ausnahme
von Motorboten der Rettungskräfte und der DLRG sowie von Schlauchbooten
im Bade- und Tauchbereich (§ 1 Abs. 2) sowie das Kitesurfen und Segelsurfen,
5. das Betreten von Böschungen mit Ausnahme zur Pflege und Unterhaltung, zur
Ausübung des Angelsports und der Böschungen im Liegenwiese- und Aufenthaltsbereichs (§ 1 Abs. 3),
6. das Lagern und das Zelten.
(2) Im Liegewiese- und Aufenthaltsbereich nach § 1 Abs. 3 sind folgende Handlungen untersagt:
1. das Mitbringen von Hunden und sonstigen Tieren,
2. die Mitnahme von Rollern, Mofas und Fahrrädern mit Ausnahme des gekennzeichneten Bereichs,
3. der Konsum von Alkohol,
4. die Nutzung von Glasbehältnissen.
(3) Das Betreten des Betriebsgeländes des Kieswerks nach § 1 Abs. 4 ist untersagt.
Ausgenommen sind hierfür berechtigte Personen.

§3
Vorsichtsmaßnahmen
(1) Auf folgende, mit der Benutzung des Sees verbundene Gefahren, wird besonders hingewiesen:
1. Die Uferböschungen fallen plötzlich steil ab; die Wassertiefe beträgt teilweise
über 60 m.
An den kiesigen Steilwänden besteht Verschüttungsgefahr durch Nachrutschen von Material,
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2. der meist kiesige Untergrund bietet keinen festen Halt,
3. es muss mit Untiefen gerechnet werden,
4. die Wassertemperatur kann stark differieren (kalte Strömungen und Schichtung),
5. es bestehen Gefahren durch Hindernisse im Wasser,
6. Scherben und andere Gegenstände am Ufer und im Wasser können Verletzungen verursachen.
(2) Über die Vorschriften dieser Rechtsverordnung hinaus haben die Benutzer des
Waldmattensees alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine
Sorgfaltspflicht oder die berufliche Übung gebietet, um insbesondere
a. die Gefährdung oder Belästigung von Menschen,
b. Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und
von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Uferbereich,
c. eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften
zu vermeiden.
(3) Mit allen in Fahrt befindlichen Schlauchbooten sind von Schwimmern mindestens
5 Meter Abstand einzuhalten.
(4) Beim Betreten der Bootslipstelle besteht die Gefahr des Ausrutschens.

§4
Zulassung von Ausnahmen
Entsteht für die Betroffene eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Rechtsverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i. S. von § 126 Abs. 1 Nr. 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Lagerfeuer abbrennt und grillt,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 badet,
3. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 taucht,
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4. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 den Waldmattensee mit Fahrzeugen (Booten,
Kitesurfen und Segelsurfbrettern) befährt,
5. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 5 Böschungen betritt,
6. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 6 lagert und zeltet,
7. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 Hunde und sonstige Tiere mitbringt,
8. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 Roller, Mofas oder Fahrräder mitnimmt,
9. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 Alkohol konsumiert,
10. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 4 Glasbehältnisse nutzt,
11. entgegen § 2 Abs. 3 das Betriebsgelände des Kieswerks betritt,
12. entgegen § 3 Abs. 3 die geforderten Abstände nicht einhält,
(2) Abs.1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 2 Abs. 1 - 3 zugelassen worden ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen wird, mit einer
Geldbuße bis zu 100.000 €, wenn sie fahrlässig begangen wird, mit einer Geldbuße
bis 50.000 € geahndet werden.

§6
Inkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Lahr, …

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister
Hinweis:
Ist diese Rechtsverordnung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO
zu Stande gekommen, gilt sie gem. § 4 Abs. 4 u. 5 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht,
wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind.
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