Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel)
Sitzung: Gemeinderat (4. Sitzung)
20. April 2015
Beschlussvorlage (Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung im Stadtteil Kuhbach, Gemarkung Lahr
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel)
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestands-, Gestaltungs-, Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
Beschlussvorlage (- Satzung)
20. April 2015
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung im Stadtteil Kuhbach, Gemarkung Lahr
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Begründung)Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel)Beschlussvorlage (- Bestands-, Gestaltungs-, Nutzungsplan)Beschlussvorlage (- Satzung)
Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - Offenlage gem. § 13 a BauGB vom 09.02.2015-10.03.2015 OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Von der Bebauungsplanänderung sind Belange der Gewässerunterhaltung durch die Lage zur Schutter Gewässer I. Ordnung massiv betroffen. Durch die Lage der Planfläche zwischen zwei Gewässern II. Ordnung (Brudertalbach) ohne Gewässerrandstreifen ist der Zugang zur Schutter nur über die Gewerbeflächen möglich. Die Zugänglichkeit zum rechten Schutterufer auch mit schweren Arbeitsgeräten (LKW, Bagger) muss jederzeit möglich sein. Dies ist durch den Bebauungsplan sicher zu stellen. 1 Regierungspräsidium Freiburg Ref. 53.1 und 53.2 (Gewässer) 06.02.2015 Es wird darum gebeten, die Vertretbarkeit des Vorhabens hinsichtlich Hochwasserschutz und den Eingriffen in natürlich überflutete Bereiche von der zuständigen unteren Wasserbehörde prüfen zu lassen. Angeregt wird, die verbleibende Grünfläche zwischen bebauter Nutzfläche und Schutter ggf. im Rahmen erforderlicher naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen als naturnahen Ufer- und Überschwemmungsbereich umzugestalten. Stellungnahme Beschluss Die Anregung zur Zugänglichkeit des rechten Schutterufers wird über eine Der Zugang zur Schutter soll über einen grundbuchrechtliche Gestattungsvertrag zwischen dem Eigen- Eintragung berücktümer und dem Land gesichert werden. sichtigt. Die Firma Fleig wird eine grundbuchrechtliche Eintragung vornehmen, so dass zu Gunsten des Landes, welches als zukünftiger Eigentümer des Schutterrandstreifens und Unterhaltungspflichtiger der Zugang über das Grundstück der Fa. Fleig gesichert ist. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens ist die zuständige untere Wasserbehörde eingebunden und begleitet unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes das Bauvorhaben. Die Bebauungsplanänderung erfolgt im Rahmen des § 13 a BauGB. Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich muss nicht erfolgen. Dennoch sind in den planungsrechtlichen Festsetzungen Maßnahmen zur naturnahen Umgestaltung der Gewässerrandstreifen entlang der Schutter und entlang des Brudertalbaches (tlw.) geregelt. 1 Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - Offenlage gem. § 13 a BauGB vom 09.02.2015-10.03.2015 OZ Beteiligter 2 Landratsamt Ortenaukreis Eigenbetrieb Abfallwirtschaft 05.02.2015 Anregungen d. Beteiligten Die Bereitstellung der Abfälle muss an einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am Rand öffentlicher Erschließungsstraßen erfolgen. Stellungnahme Die Bereitstellung der Abfälle wird wie Die Anregung bisher abgewickelt werden können. Die zur Kenntnis Situation im öffentlichen Erschließungs- nommen. raum bleibt unverändert. 3 wird ge- Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen bzw. berücksichtigt. Grundsätzlich gibt es keine Einwände zum Verfahren. Es wird angemerkt, dass die Bestimmungen zum Wasserhaushaltsgesetz insbesondere § 29 Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG) zu beachten sind. (1) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich fünf Meter breit. Ausgenommen sind Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Im Außenbereich kann die Wasserbehörde und im Innenbereich die Gemeinde im Einvernehmen Landesnaturschutzmit der Wasserbehörde durch Rechtsverordnung verband BadenWürttemberg e.V. 1. breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, so12.02.2015 weit dies zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer erforderlich ist, Beschluss Die Stadt Lahr hat mit Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens im Innenbereich der Schutter vom 04.11.2013 Folgendes erlassen: Für den Innenbereich der Schutter im Gemeindegebiet der Stadt Lahr wird die Breite des Gewässerrandstreifens beidseitig auf 10 m festgesetzt. Im planungsrechtlichen Teil wird auf das Wasserhaushaltsgesetz § 38 WHG und das Wassergesetz § 29 WG verwiesen und die Bestimmungen zum Gewässer2. schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, randstreifen finden Berücksichtigung. soweit dies mit den Grundsätzen des § 38 WHG vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. (2) In den Gewässerrandstreifen sind Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der 2 Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - Offenlage gem. § 13 a BauGB vom 09.02.2015-10.03.2015 OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. (3) § 38 Absatz 4 WHG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in den Gewässerrandstreifen ebenfalls verboten sind…….ff zu beachten sind. Es sollten solche Baumarten gepflanzt werden, Der Hinweis wurde in den planungsrechtdie kurzzeitig keine Probleme mit einem nassen lichen Festsetzungsteil aufgenommen. Standort haben und als Bienenweide nutzbar sind. 4 Netze Mittelbaden GmbH 17.02.2015 5 Landratsamt Ortenaukreis Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz 17.02.2015 Im Bereich der Erweiterungsflächen (Flst.Nr. Die Anregung wurde an das Ingenieurbü- Die Anregung 6172/5 u. 6173/9) sind keine Stromleitungen vor- ro Freyler weitergeleitet, das das Bauvor- zur Kenntnis handen. haben für die Firma Fleig abwickelt. nommen. Die Stromversorgung der Firma Fleig erfolgt über die kundeneigene Trafostation, die an der nordöstlichen Ecke des Flst.Nr. 61073/5 (Breitmatten Nr. 38) aufgestellt ist. Somit ist der Erweiterungsbau an das interne Stromnetz anzuschließen. Oberirdische Gewässer Auf das entsprechende Merkblatt wird verwiesen Gewässerrandstreifen Die Gewässerrandstreifen umfassen nach § 29 Wassergesetz grundsätzlich ab Böschungsoberkante eine Breite von mindestens 10 m im Au- wird ge- Die Anregungen werden berücksichtigt. 3 Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - Offenlage gem. § 13 a BauGB vom 09.02.2015-10.03.2015 OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss ßenbereich / mindestens 5 m im Innenbereich. Rechtliche Vorgaben, die im Regelfall nicht überwunden werden können. Entlang des Brudertalbaches ist gemäß § 9 Abs. 6 BauGB ein Gewässerrandstreifen mit einer Breite von mind. 5 m (Innenbereich) im Plan- und Textteil nachrichtlich zu übernehmen und als „Gewässerrandstreifen gemäß WG“ zu kennzeichnen. Nach Abstimmung mit dem Landratsamt wird ein 5m breiter Gewässerrandstreifen entlang des Brudertalbaches dort festgesetzt, wo keine Bebauung geplant ist oder besteht. Der festgesetzte Gewässerrandstreifen entlang der Schutter wird zukünftig im Eigentum des Landes sein und gemäß den Bestimmungen des § 29 WG unterhalten. Der 5 m breite Gewässerrandstreifen entlang des Brudertalbaches verbleibt im Eigentum der Firma Fleig und wird gem. den Bestimmungen des § 29 WG In den Gewässerrandstreifen sind gemäß § 29 unterhalten. Abs. 2 WG Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung des Gewässers, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. In den Gewässerrandstreifen sind gemäß § 29 WG Abs. 3 verboten: 1. die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 2. die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. 4 Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - Offenlage gem. § 13 a BauGB vom 09.02.2015-10.03.2015 OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, 3. das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern, 4. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen, 5. die Umwandlung von Grünland in Ackerland, 6. in einem Bereich von fünf Metern der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel und 7. in einem Bereich von fünf Metern die Nutzung als Ackerland ab dem 1. Januar 2019; hiervon ausgenommen sind die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren sowie die Anlage und der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten. Überschwemmungsgebiete Die nachrichtliche Übernahme (s. Punkt 9 Bebauungsplanänderung) des Überschwemmungsgebietes ist im Bebauungsplan enthalten. Die wasserwirtschaftlichen Belange zur Genehmigung des Bauvorhabens gemäß § 78 (3) WHG wurden bereits im Zuge des Bauantrags behandelt. Die Firma Fleig hat eine wasserrechtliche Beurteilung im Rahmen des Bauantragsverfahrens abgegeben. Nach Abstimmung mit dem LRA soll statt der vorgesehenen flächenhaften Abtragung mit ca. 20 cm nun ein Abtrag ausschließlich im künftigen Gewässerrandstreifen entlang der 5 Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - Offenlage gem. § 13 a BauGB vom 09.02.2015-10.03.2015 OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Mit Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 (3) WHG werden auch die Voraussetzungen des § 78 (2) WHG als erfüllt angesehen. Der Baugebietsausweisung im Überschwemmungsgebiet wird gemäß § 78 Abs. 2 WHG vorbehaltlich der Genehmigung des Bauvorhabens gemäß § 78 (3) WHG durch die Baubehörde zugestimmt. Falls erforderlich wird um Übernahme der Infos in den Bebauungsplan gebeten. Stellungnahme Beschluss Schutter erfolgen. In einer Breite von 4 m und einer Tiefe von ca. 1 m entlang der Schutter (in einer Länge von ca. 63 m) soll die Abtragung vorgenommen werden, die den Retentionsverlust ausgleicht und somit die Hochwasserrückhaltung gewährleistet. Grundwasserschutz Auf die Vorgabe des Merkblattes „Bebauungsplan“, Kapitel 1 wird verwiesen. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können. Bauen im Grundwasser Die höchsten bekannten und die mittleren Grundwasserstände sind in den Bebauungsplan Es liegen keine Grundwasserstände im Plangebiet vor. zu übernehmen. Folgende Bestimmungen sind gemäß § 9 Abs. 2 BauGB (Festsetzung der Höhenlage) als baupla- Die Bestimmungen bzgl. Bauen im nungsrechtliche Festsetzung in den Bebauungs- Grundwasser wurden im planungsrechtlichen Festsetzungsteil aufgenommen. plan aufzunehmen: Wenn aus zwingenden Gründen auf ein Bauen im Grundwasser nicht verzichtet werden kann, ist eine bauplanungsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich, die nur in begründeten Einzelfällen und erst nach Ausschluss möglicher Alter6 Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - Offenlage gem. § 13 a BauGB vom 09.02.2015-10.03.2015 OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss nativen erteilt werden kann. Für unvermeidbare bauliche Anlagen unterhalb des mittleren Grundwasserstandes, sowie für Grundwasserabsenkungen im Rahmen von Bauvorhaben ist zusätzlich eine separate wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde (Landratsamt Ortenaukreis) zu beantragen. Bauliche Anlagen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes sind wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Zur Herstellung der Abdichtung von Baukörpern / Bauteilen und sonstiger Anlagen dürfen keine Stoffe verwendet werden, bei denen eine Schadstoffbelastung des Grundwassers zu besorgen ist. Die Herstellung einer Dränage zum Absenken und Fortleiten von Grundwasser ist unzulässig. Rechtsgrundlagen §§ 5, 6, 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG Altlasten Nachfolgender Hinweis ist in den textlichen Teil des Bebauungsplanes aufzunehmen: Der Hinweis war im planungsrechtlichen „Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbun- Festsetzungsteil bereits enthalten. gen und / oder Geruchsemissionen (z. B. Mineralöle, Teer ....) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen.“ 7 Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - Offenlage gem. § 13 a BauGB vom 09.02.2015-10.03.2015 OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Bodenschutz Im Rahmen eigener Bodenuntersuchungen zur flächenhaften Ausdehnung bergbau- und verhüttungsbedingt erhöhter Schwermetallgehalte, hatte das Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, im Juli 2000 auch den Auenboden von Grundstück, Flst.-Nr. 6173/3, das unmittelbar östlich an den Geltungsbereich der geplanten Bebauungsplanänderung angrenzt, untersucht. Die Untersuchungen des dortigen Bodens ergaben unter anderem deutlich erhöhte Bleigehalte, die von 133 mg/kg TS in 0 – 10 cm Tiefe bis auf 905 mg/kg TS in 150 – 200 cm Tiefe ansteigen. Der für Lehmböden geltende Vorsorgewert von 70 mg Blei/kg TS der BundesBodenschutz-verordnung (BBodSchV) ist damit deutlich überschritten. Bleigehalte in ähnlicher Größenordnung wurden im Juli 2000 im Boden von Grundstück, Flst.-Nr. 6151/, festgestellt, dass etwa 320 m westlich des Geltungsbereichs der geplanten Bebauungsplanänderung liegt. Aufgrund dieses Sachverhaltes ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch die Boden innerhalb des Geltungsbereichs der geplanten Bebauungsplanänderung über bergbau- und verhüttungsbedingt erhöhte Bleigehalte verfügen, die den nach BBodSchV geltenden Vorsorgewert von 70 mg Blei/kg überschreiten. Nach § 9 Abs. 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind schädliche Stellungnahme Beschluss Im Ergebnis stellt das LRA fest, dass vor dem Hintergrund der geplanten und bestehenden Nutzung die vorliegenden Kenntnisse zu den erhöhten Schwermetallgehalten ausreichend sind. Weitere Bodenuntersuchungen sind nicht notwendig. Die Auflagen zur Verwertung/Beseitigung von Erdaushubmaterial mit bergbau- und verhüttungsbedingt erhöhten Bleigehalten aus dem Bebauungsplangebiet „BREITMATTEN“, Stadt Lahr werden Hinweise in den planungsrechtlichen Festsetzungsteil aufgenommen. 8 Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - Offenlage gem. § 13 a BauGB vom 09.02.2015-10.03.2015 OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Bodenveränderungen – sowie die davon ausgehenden erheblichen Nachteile etc. – in der Regel immer dann zu besorgen, wenn in Böden bzw. Bodenmaterialien Schadstoffgehalte festgestellt werden, welche die nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV geltenden Vorsorgewerte überschreiten. Im vorliegenden Fall sind schädliche Bodenveränderungen auszuschließen, da die in den humosen Oberböden der Auenflächen entlang der `Schutter´ festgestellten Bleigehalte den hinsichtlich Grünlandnutzung geltenden Maßnahmenwert für Blei von 1.200 mg/kg erreichen bzw. überschreiten. Im Hinblick auf die Verwertung von Erdaushub auf offene, durchwurzelbare Bodenflächen gibt § 12 Abs. 2 BBodSchV vor, dass am Ort des Aufund Einbringens die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden darf. Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen ist entsprechend § 9 Abs. 1 BBodSchV in der Regel immer dann zu besorgen, wenn in Böden bzw. Bodenmaterial die Schadstoffgehalte die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV überschreiten. Auf Flächen mit landwirtschaftlicher Folgenutzung sollen gemäß § 12 Abs. 4 BBodSchV im Hinblick auf künftige unvermeidbare Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der entstehenden durchwurzelba9 Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - Offenlage gem. § 13 a BauGB vom 09.02.2015-10.03.2015 OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss ren Bodenschicht 70 % der nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV geltenden Vorsorgewerte nicht überschreiten. In Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in den Böden – die auf den Gemarkungen der Stadt Lahr durchaus vorhanden sind – ist entsprechend § 12 Abs. 10 BBodSchV eine Verlagerung innerhalb des Gebietes zulässig, wenn Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden und insbesondere die Schadstoffsituation am Ort des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird. Vor dem Hintergrund der geplanten bzw. bestehenden Nutzung sind die vorliegenden Kenntnisse zu den erhöhten Schwermetallgehalten ausreichend, so dass vorerst keine weiteren Bodenuntersuchungen notwendig sind (vgl. Punkt 1). Im Hinblick auf die Verwertung anfallenden, bergbau- und verhüttungsbedingt erhöht schadstoffhaltigen Bodenmaterials sind jedoch die bei beigefügten `Auflagen zur Verwertung/Beseitigung von Erdaushubmaterial mit bergbau- und verhüttungsbedingt erhöhten Bleigehalten aus dem Bebauungsplangebiet „Breitmatten“, Stadt Lahr´ in den schriftlichen Teil des Bebauungsplans zu übernehmen. 6 Regierungspräsidium Stuttgart Landesamt für Denkmalpflege 03.03.2015 Sollten bei der Durchführung der Maßnahme Der Hinweis war im planungsrechtlichen Die Anregung archäologische Funde oder Befunde entdeckt Festsetzungsteil zum Teil eingetragen berücksichtigt. werden, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbe- und wurde nun ergänzt. hörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeu- wird 10 Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - Offenlage gem. § 13 a BauGB vom 09.02.2015-10.03.2015 OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss ge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 – Archäologische Denkmalpflege (E-Mail: abteilung8@rps.bwl.de) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 27 DSchG wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Die Bebauungsplanänderung wird abgelehnt. 7 BUND – Ortsgruppe Lahr 04.03.2015 Begründung: Die neue Produktionshalle soll in ein Überschwemmungsgebiet der Schutter hineingebaut werden. Die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist nach §78 Absatz 1 WHG grundsätzlich verboten. Hierfür soll im Rahmen der Bebauungsplanänderung eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Es ist vorgesehen, das durch die geplante Bebauung fehlende Retentionsvolumen von 275 m³ durch einen Geländeabtrag an anderer Stelle von ca. 20 cm auszugleichen. Dieser Ausgleich mag technisch und rein rechnerisch betrachtet durchaus funktionieren, ist aller- Die Stellungnahme findet insofern Berücksichtigung, indem eine alternative Vorzum Nach telefonischer Rücksprache mit dem gehensweise BUND und Beschreibung der alternativen Retentionsausgleich Vorgehensweise zum Ausgleich des Re- vorgenommen wird. tentionsverlustes stimmt der BUND der Bebauungsplanänderung zu. 11 Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - Offenlage gem. § 13 a BauGB vom 09.02.2015-10.03.2015 OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss dings aus ökologischer Sicht abzulehnen. Durch den Geländeabtrag – der zudem nach §78 WHG Abs.1 Nr.6 in Überschwemmungsgebieten ebenfalls untersagt ist – erfolgt ein starker Eingriff in das Schutzgut Boden. Das vorhandene Ökosystem Boden wird zerstört. Dieser zusätzliche Eingriff findet im vorliegenden Bebauungsplan keine Berücksichtigung. Es ist zudem zu fürchten, dass diese Form von Retentionsausgleich Vorbildcharakter hat und damit zukünftig im Lahrer Stadtgebiet das sinnvolle Bauverbot in Überschwemmungsgebieten umgangen wird. Weitere Anmerkungen zum Bebauungsplan: Die im Bebauungsplan gekennzeichnete „Fläche für die Wasserwirtschaft“, auf der der Geländeabtrag vermutlich stattfinden soll, ist um ein vielfaches kleiner, als im Gutachten (Stand 14.11.2014) von Wald+Corbe vorgeschlagen. Es ist davon auszugehen, dass somit ein Geländeabtrag von 20 cm nicht ausreichend ist, um das nötige Retentionsvolumen zu erhalten. Dies sollte ggf. nochmals überprüft werden. Bei der Kennzeichnung handelt es sich um ein Piktogramm, das die Fläche allgemein kennzeichnen soll. Zur besseren Lesbarkeit wurde nun der gesamte Bereich gekennzeichnet, der dem Hochwasserschutz dienen wird. Auf Seite 5 des Bebauungsplan ist geschrieben: „Durch die geplante Bebauung kann bei einem Der Schreibfehler wurde korrigiert. 10-jährigen Hochwasserereignis eine Fläche von 976 m², […], künftig nicht mehr überflutet werden. Dies steht im Widerspruch zu den Berechnungen von Wald+Corbe, die diese Überflu12 Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - Offenlage gem. § 13 a BauGB vom 09.02.2015-10.03.2015 OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss tungsflächengröße bei einem 100-jährigen Ereignis ansetzten. Vermutlich handelt es sich hier um einen Abschreibfehler und sollte der Richtigkeit halber im Bebauungsplan korrigiert werden. Sollte der Geländeabtrag genehmigt werden, ist unbedingt darauf zu achten, dass dieser fach- Ein flächenhafter Geländeabtrag männisch ausgeführt und ökologisch begleitet nicht erfolgen. wird. Es darf nicht nur ein Abtrag von Mutterboden erfolgen, sondern es muss sichergestellt werden, dass die obersten 20 bis 30 cm Bodenschicht auf der neuen Geländeoberkante wieder aus Mutterboden bestehen. 8 Geotechnik Die Hinweise werden aufgenommen. Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten werden aus ingenieurgeologischer Sicht folgende Hinweise vorgetragen: Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechRegierungspräsidium nen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen Freiburg Landesamt für Geolo- führen. Der Grundwasserflurabstand kann baugie, Rohstoffe und werksrelevant sein. Bei etwaigen geotechnischen Bergbau BW Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder 06.03.2015 von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründunghorizontes, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird wird Die Anregungen werden berücksichtigt. 13 Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - Offenlage gem. § 13 a BauGB vom 09.02.2015-10.03.2015 OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen. Stefan Löhr Diplom-Ingenieur 14