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Beschlussvorlage (Anlage Vertrag Daueranlagen LGS)

                                    
                                        Vertrag über die Errichtung von Daueranlagen für die Landesgartenschau Lahr 2018
zwischen der
Stadt Lahr, Rathausplatz 4 in 77933 Lahr
vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Wolfgang G. Müller
- Stadt und der
Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH, Alte Bahnhofstraße 10/6 in
77933 Lahr, vertr. durch die Geschäftsführer Ulrike Karl und
Tobias de Haen
- LGS GmbH Präambel
Die Stadt Lahr hat durch den Ministerrat des Landes Baden-Württemberg den Zuschlag für die Ausrichtung der Landesgartenschau 2018 erhalten. Zur Vorbereitung
und Durchführung der Landesgartenschau hat die Stadt Lahr zusammen mit der Förderungsgesellschaft für die baden-württembergischen Landesgartenschauen mbH
die Landesgartenschau Lahr 2018 GmbH gegründet.
Gemäß § 2 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages gehört zum Gesellschaftszweck die
Planung, Vorbereitung und Ausführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Landesgartenschau Lahr 2018 sowie von öffentlichen Erschließungsmaßnahmen.
Der hier vorliegende Vertrag dient der Regelung der Aufgabenverteilung bei der Errichtung der dauerhaften Anlagen.

§ 1 Vertragsgegenstand
(1)
Die Stadt beauftragt die LGS GmbH mit der Errichtung der Daueranlagen gemäß dem Gemeinderatsbeschluss zum Rahmen- und Kostenplan vom 12.5.2014.
(2)
Die grundlegenden Anforderungen und der Kostenrahmen für die Errichtung
der Anlagen ergeben sich aus dem Rahmen- und Kostenplan sowie, soweit vorhanden, der zugrunde liegenden Entwurfsplanung und Kostenberechnung.

§ 2 Aufgaben der LGS GmbH
(1)

Die LGS-GmbH übernimmt die Bauherrenfunktion (Planung, Ausschreibung,
Vergabe, Bauüberwachung, Bauleitung, Abrechnung) für die Daueranlagen.

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(2)

Die LGS GmbH überwacht die Einhaltung des vorgegebenen Kostenrahmens
und die rechtzeitige Fertigstellung der baulichen Anlagen und ergreift geeignete
Maßnahmen für deren Einhaltung.

(3)

Die LGS-GmbH hat die erforderlichen Planungs- und Bauleistungen nach den
gesetzlichen Bestimmungen und den Vergabevorschriften der Stadt zur Vergabe entsprechend EU-Recht und deutschem Recht auszuschreiben und zu vergeben.

(4)

Die LGS GmbH nimmt die von den Drittunternehmen erbrachten Leistungen ab,
überwacht die Gewährleistungsfristen bis zur Übergabe der Anlagen an die
Stadt gemäß § 7 und macht Gewährleistungsansprüche gegen die Drittunternehmen geltend.

(5)

Soweit noch nicht vorhanden, erstellt die LGS GmbH als wesentliche Grundlage
für die zu errichtenden baulichen Anlagen jeweils eine Entwurfsplanung, die
den Vorgaben des Rahmen- und Kostenplans entspricht. Diese bedarf der Genehmigung durch die Stadt.

(6)

Will oder muss die LGS GmbH von der Entwurfsplanung wesentlich abweichen,
so hat sie hierzu die Zustimmung der Stadt einzuholen. Eine Abweichung ist
dabei insbesondere wesentlich, wenn:
-

von der mit der Entwurfsplanung vorgelegten Kostenberechnung nicht nur
unwesentlich abgewichen werden soll;
sich wesentliche Änderungen in der Funktionalität, auch hinsichtlich der
Folgekosten ergeben;
die grundlegende Gestaltung geändert werden soll;
einzelne Elemente der Daueranlagen grundlegend umgestaltet werden sollen.

§ 3 Aufgaben der Stadt
(1)

Die Stadt unterstützt die LGS GmbH bei ihren Aufgaben nach § 2 durch die
Einbringung des bei ihr vorhandenen Sachverstandes.

(2)

Die Stadt übernimmt bezüglich der Hochbauprojekte Sporthalle+, Kita+ und
Haus am See sowie für die Fuß- und Radwegebrücke die Aufgaben der Projektleitung einschließlich der Projektsteuerung für die LGS GmbH. Sie übernimmt
insbesondere die Funktion des Bauherrenvertreters auf der Baustelle und ist
Ansprechpartner für die von der LGS GmbH beauftragten Planer und Unternehmer. Sie berät die LGS GmbH bei allen notwendigen Entscheidungen, insbesondere bei Ausschreibung und Vergabe, Anweisungen an Planer und Unternehmer, Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen und Abnahme
von Leistungen und bereitet die diesbezüglich notwendigen Entscheidungen der
LGS GmbH vor. Sie koordiniert die Ansprüche der zukünftigen Nutzer und
stimmt die grundsätzlichen funktionalen und technischen Anforderung ab. Sie
überwacht die Einhaltung der Termine und Kosten und schlägt geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der abgestimmten Vorgaben vor.

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(3)

Die Stadt benennt der LGS GmbH für die in Satz 2 genannten Projekte eine/n
verantwortliche/n Mitarbeiter/in sowie mindestens eine/einen inhaltlich zuständige/n Ansprechpartner/in. Ein Anspruch der LGS GmbH auf Benennung bestimmter Mitarbeitender der Stadt besteht nicht. Die Stadt kann die benannten
Personen jederzeit auswechseln. Seitens der Stadt sind ausreichende Personalkapazitäten zur fristgerechten Bearbeitung der Projekte sicher zu stellen.

(4)

Die Stadt bestätigt, die im Rahmen- und Kostenplan festgelegten Mittel einschließlich der vom Gemeinderat beschlossenen Erhöhungen bereitzustellen.
Im Falle einer Kündigung gem. § 7 besteht kein Anspruch auf Mittelzuwendungen über die dort bezeichneten Ansprüche hinaus.

§ 4 Informationspflichten
(1)

Die Parteien verpflichten sich zu einem ständigen Informationsaustausch und
fortdauernder gegenseitiger Abstimmung. Die Parteien informieren sich insbesondere über ihnen vorliegende Kenntnisse, die in Bezug auf Zeit, Kosten oder
Qualität eine Gefährdung des Projektes darstellen könnten.

(2)

Die LGS GmbH beteiligt rechtzeitig alle seitens der Stadt benannten, von dem
Vorhaben betroffenen städtischen Dienststellen.

§ 5 Entscheidungskompetenzen

(1)

Die LGS GmbH trifft alle notwendigen Entscheidungen in eigener Verantwortung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist.

(2)

Die LGS GmbH ist befugt gegenüber der Stadt Anordnungen in Bezug auf die
Aufgaben der Stadt gemäß § 3 zu treffen. Die Anordnung ist an die/den von der
Stadt benannte/n verantwortliche/n Mitarbeiter/in zu richten. Eine Weisungsbefugnis gegenüber einzelnen Mitarbeitenden besteht für die LGS GmbH nicht.
Hält die Stadt die Anordnung für unzweckmäßig oder unberechtigt, so hat sie
ihre Bedenken geltend zu machen, jedoch auf Verlangen die Anordnung auszuführen, es denn diese ist für sie unzumutbar. Handelt die Stadt entsprechend
einer Anordnung, so ist die LGS GmbH allein für die sich daraus ergebenden
Folgen verantwortlich.

(3)

Die LGS GmbH entscheidet eigenverantwortlich, ob und in welchem Umfang
sie der Stadt oder einzelnen Mitarbeitenden der Stadt Entscheidungsbefugnisse
überträgt und/oder Vertretungsmacht einräumt. Eine entsprechende Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 6 Haftung
(1)

Die Parteien haften entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.

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(2)

Die LGS GmbH schließt zur Abdeckung ihrer Haftung eine ausreichende Haftpflichtversicherung ab.

§ 7 Übergabe der Anlagen an die Stadt
(1)

Die Anlagen werden nach Ende der Landesgartenschau (inklusive notwendiger
Rückbau- und Fertigstellungsarbeiten), spätestens aber am 30.06.2019 an die
Stadt übergeben. Abweichend hiervon werden die Räumlichkeiten der Kindertagesstätte einschließlich Außenanlage bis zum tt.mm.jjjj übergeben. Die Parteien führen einen gemeinsamen Übergabetermin durch, bei dem die Vertragsgemäßheit der errichteten baulichen Anlagen überprüft wird.

(2)

Mit der Übergabe geht die Unterhaltslast auf die Stadt über.

(3)

Die LGS GmbH tritt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Übergabe bereits jetzt alle
Gewährleistungsansprüche und Ansprüche aus Wartungs- und Serviceverträgen gegen die am Bau beteiligten Unternehmen (Architekten, Fachplaner, ausführenden Firmen, etc.) an die Stadt ab.

(4)

Sie übergibt alle wesentlichen Unterlagen zu den baulichen Anlagen, insbesondere die erteilten Genehmigungen, abgeschlossenen Verträge und sonstigen
für die Gewährleistung notwendigen Unterlagen, vorhandenen Pläne an die
Stadt.

§ 8 Nutzung
Die LGS GmbH ist bis zur Übergabe nach § 5 zur Nutzung der baulichen Anlagen berechtigt. Sie gelten als vom Pachtvertrag zwischen der Stadt und der
LGS GmbH vom 09.03.2015 mit umfasst. Eine zusätzliche Pacht fällt nicht an.

§ 9 Kündigung, Änderungen am Kosten- und Rahmenplan
(1)

Die ordentliche Kündigung dieses Vertrages ist ausgeschlossen. § 649 BGB
bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass entgangener Gewinn nicht zu ersetzen
ist.

(2)

Die Stadt ist bei wesentlichen Änderungen ihres Konzeptes für die Daueranlagen der Landesgartenschau berechtigt Änderungen am Kosten- und Rahmenplan vornehmen und dabei auch den Auftrag für die Errichtung einzelner oder
aller Anlagen zurückzuziehen. Der geänderte Kosten- und Rahmenplan wird
dann Grundlage dieses Vertrages. Die Stadt wird in diesem Fall der LGS GmbH
den durch die Änderung entstehenden Schaden ersetzen. Entgangener Gewinn
wird nicht ersetzt.

§ 10 Schlussbestimmungen

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(1)

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

(2)

Die Parteien sind sich einig, dass Streitigkeiten vorrangig durch einen Schiedsrichter entschieden werden sollen. Im Streitfall sind daher beide Parteien dazu
verpflichtet, sich auf einen Schiedsrichter zu einigen. Kommt eine Einigung
nicht zustande, so kann Klage vor einem ordentlichen Gericht erhoben werden.

Lahr/Schwarzwald, den ____________

Lahr/Schwarzwald, den ___________

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Dr. Wolfgang G. Müller

Ulrike Karl

Lahr/Schwarzwald, den ___________

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Tobias de Haen