Beschlussvorlage (Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung - Aufstellungsbeschluss)
Sitzung: Gemeinderat (3. Sitzung)
23. März 2015
23. März 2015
Beschlussvorlage Amt: 61 Dalm Datum: 26.02.2015 Az.: - 0685/Da Drucksache Nr.: 77/2015 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 04.03.2015 vorberatend nichtöffentlich Ortschaftsrat Mietersheim 19.03.2015 vorberatend öffentlich Gemeinderat 23.03.2015 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt --------------- Betreff: Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung - Aufstellungsbeschluss Beschlussvorschlag: Für den Bereich Breisgaustraße, Im Götzmann, B 415 und B 3 wird der Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung aufgestellt. Anlage(n): - Bestandsplan mit Geltungsbereich des Bebauungsplanes BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 77/2015 Seite - 2 - Begründung: Mit dem Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 2. Änderung wurde unter anderem erreicht, dass die Stadt bei Neuansiedlungen im Bereich des Fachmarktzentrums sowohl die Art von Sortimenten (unter den Stichworten Zentrenrelevanz und Schutz der Innenstadt) als auch ihre jeweiligen Größenordnungen steuern kann. Dies war zuvor nicht der Fall. Für den von der damaligen Planänderung nicht betroffenen Teilbereich südlich bzw. südwestlich der Straße Im Götzmann und auf der „Dehner-Fläche“ besteht diese Steuerungsmöglichkeit noch nicht, da hier der alte Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN von 1986 gilt. Der Bereich „Dehner-Fläche“ und die Flächen nördlich der Breisgaustraße sind als Gewerbegebiet ausgewiesen und der Bereich südlich der Straße Im Götzmann ist als Mischgebiet festgesetzt. Mit der Rechtsverbindlichkeit von 1986 gilt die Baunutzungsverordnung von 1977. Damit sind hier bis zu einer Geschossfläche von jeweils 1.500 m² sämtliche innenstadtrelevanten Sortimente zulässig. Bereits im Zuge der ersten Gespräche zur Neuordnung des Fachmarktzentrums im Jahr 2009 verständigten sich Stadt sowie Regierungspräsidium, Regionalverband und IHK darauf, in diesem „Speckgürtel“ per Bebauungsplanänderung innenstadtschädliche Sortimente auszuschließen. Darüber wurde auch der Gemeinderat informiert. Für das ehemalige LiLaLu-Gebäude liegt ein neuer bzw. überarbeiteter Nutzungsänderungsantrag für einen großflächigen Schuh- und Mode-Markt vor. Der geplante Einzelhandelsmarkt für Schuhe, Lederwaren, Accessoires, Sportartikel und Bekleidung ist extrem innenstadtrelevant, die beantragte Verkaufsfläche übersteigt die Gesamtfläche sämtlicher Schuhgeschäfte der Innenstadt. Beim Bauantrag handelt es sich um einen Nachtrag, der nun eine Geschossfläche von ca. 1424 m² vorgibt. Damit hält er die Grenze von 1.500 m² Geschossfläche ein und ist zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich genehmigungsfähig. Die Verwaltung schlägt zum Schutz der Innenstadt vor, das Verfahren zur Bebauungsplanänderung zu starten und die Planung über eine Veränderungssperre zu sichern. Dies erfolgt zeitlich parallel über eine separate Beschlussvorlage. Im weiteren Bebauungsplanverfahren soll der im Plan dargestellte Bereich als Sondergebiet für nicht zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte ausgewiesen werden. Somit könnten dann auch großflächige, nicht zentrenrelevante Verkaufsflächen entstehen. Der Regionalplan ermöglicht diese Nutzugsmöglichkeit an dieser Stelle. Die Anhörung im Ortschaftsrat in Mietersheim wird am 19. März 2015 erfolgen und die Beschlussfassung im Gemeinderat ist für den 23. März 2015 vorgesehen. Tilman Petters Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.