Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr)
Sitzung: Gemeinderat (5. Sitzung)
29. Juni 2015
29. Juni 2015
Beschlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 05.02.2015 Az.: 968.1 Beratungsfolge Termin Haupt- und Personalausschuss Drucksache Nr.: 52/2015 Beratung Kennung Abstimmung 04.05.2015 nichtöffentlich Einstimmig Gemeinderat 11.05.2015 öffentlich Abgesetzt Gemeinderat 29.06.2015 öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen BürgerBüro Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr. Anlage(n): Satzung zur Änderung der Satzung über die Erehbung der Hundesteuer in der Stadt Lahr BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 52/2015 Seite - 2 - Begründung: In der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr, zuletzt geändert am 22.11.2010, ist in Paragraf 8 geregelt, dass von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, eine verminderte Hundesteuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse erhoben wird, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat in seinem Urteil (2 S 2738/11) vom 06. März 2012 verfassungsrechtliche Bedenken gegen das sogenannte Zwingerprivileg geäußert. In Randnummer 59 des Urteils ist hierzu ausgeführt, dass gegen Satzungsbestimmungen dieser Art in Rechtsprechung und Literatur verfassungsrechtliche Bedenken erhoben werden. Problematisch erscheint neben der Frage, ob das Ziel der Förderung der Rassehundezucht eine Rechtfertigung bietet, insoweit eine Steuerermäßigung vorzusehen, insbesondere der Umstand, dass die Steuerermäßigung von Handlungen privater Hundezuchtvereinigungen abhängig gemacht wird, ohne dass insoweit eine öffentliche Kontrolle zum Schutz der Steuerpflichtigen gegen ein willkürliches Handeln dieser privaten Vereinigungen besteht. Darüber hinaus fehlen Regelungen darüber, von welchen Kriterien es abhängt, ob eine Hundezuchtvereinigung von einer Gemeinde anerkannt wird. Daraus wird gefolgert, dass eine willkürliche Anerkennungspraxis und damit im Ergebnis eine willkürliche Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung von Zwingersteuer möglicherweise nicht ausgeschlossen sei (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 5.7.1995 - 22 A 2104/94 - NWVBl 1996, 15). Weiter wird eingewandt, schon der Begriff des Hundezüchters sei unklar und kaum zu definieren; auch hierdurch werde eine willkürliche Anwendung der entsprechenden Vorschriften ermöglicht (vgl. Hebrank, NVwZ 1999, 268 unter VII.). Der VGH hat sich in vorgenanntem Urteil letztlich nicht abschließend zur Verfassungswidrigkeit geäußert, da die zu entscheidende Frage bereits zuvor beantwortet werden konnte. Die Wahrscheinlichkeit, dass bei entsprechenden Klagen in der Sache die Verfassungswidrigkeit des Zwingerprivilegs jedoch bestätigt wird, wird als sehr hoch eingeschätzt. Der Steuersatz für den Ersthund beträgt nach der aktuell gültigen Satzung 100 €. Für den zweiten und jeden weiteren Hund werden jeweils 200 € fällig. Für einen Zwinger wird aktuell Hundesteuer in Höhe von 200 € fällig. Die Privilegierung für Hundezüchter beträgt demnach mindestens 100 €. Aktuell werden 7 Zwinger nach der bestehenden Satzungsregelung begünstigt. Den verfassungsrechtlichen Bedenken des VGH Rechnung tragend schlägt die Verwaltung vor, das Steuerprivileg für Zwinger aus der Hundesteuersatzung zu streichen und eine zum 01. Juli 2015 in Kraft tretende Satzungsänderung zu beschließen. Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister Jürgen Trampert Stadtkämmerer