Beschlussvorlage
Amt: St. Feuerw
Uhl
Datum: 28.04.2015 Az.:
Drucksache Nr.: 134/2015
Beratungsfolge
Termin
Beratung
Kennung
Abstimmung
Gemeinderat
11.05.2015
beschließend
öffentlich
Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen
Eingangsvermerke
Oberbürgermeister
Erster Bürgermeister
Bürgermeister
Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101
Kämmerei
Rechts- und
Ordnungsamt
Betreff:
Freiwillige Feuerwehr Lahr, Abteilung Lahr
- Zustimmung gem. § 11 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 4 der Feuerwehrsatzung der Stadt
Lahr § 6 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr zur Wahl des Leiters der
Abteilung
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 4 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr und § 6 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr der Wahl
des Feuerwehrangehörigen Martin Stolz zum Leiter der Abteilung der Feuerwehr
Stadt Lahr, Abteilung Lahr, zu. Die Zustimmung erfolgt mit Wirkung ab 11.05.2015 für
die Dauer von fünf Jahren.
BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig
Sitzungstag:
lt. Beschlussvorschlag
mit Stimmenmehrheit
Bearbeitungsvermerk
abweichender Beschluss (s. Anlage)
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Enthalt.
Datum
Handzeichen
Drucksache 134/2015
Seite - 2 -
Begründung:
Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Feuerwehrsatzung besteht die Feuerwehr
Stadt Lahr u. a. aus den Einsatzabteilungen der Kernstadt und der sieben Stadtteile.
Für die einzelnen Feuerwehrabteilungen ist jeweils ein Leiter der Abteilung und dessen
Stellvertreter zu wählen.
Die ehrenamtlich tätigen Leiter der Abteilungen und deren Stellvertreter werden gem.
§ 8 Abs. 2 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg von den aktiven Feuerwehrangehörigen in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen bedürfen
der Zustimmung des Gemeinderates. In Gemeinden mit Ortschaftsverfassung kann die
Zuständigkeit für die Zustimmung zur Wahl der Leiter der Abteilungen in den Ortschaften nach der Hauptsatzung auch beim Ortschaftsrat liegen; dies ist bei der Stadt
Lahr zutreffend.
Im Rahmen der Jahresabteilungsversammlung der Feuerwehrabteilung Lahr
am 17.04.2015 fand die Wahl des Leiters der Abteilung Lahr statt.
Wahl des Leiters der Abteilung
Es stellte sich 1 Bewerber zur Wahl. Alle 42 stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen
nahmen an der Wahl teil.
Wahlergebnis: 38 Stimmen für den Bewerber Martin Stolz
4 Enthaltungen
Der Gewählte darf gemäß § 8 Abs. 5 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg
nur bestellt werden, wenn er die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen
Voraussetzungen erfüllt.
Der Gewählte
-
Martin Stolz
erfüllt die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen.
Bei Wahlzustimmung beträgt die Amtsdauer des gewählten Feuerwehrangehörigen
Martin Stolz fünf Jahre mit Wirkung ab 11.05.2015. Gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs.
4 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr vom 25.12.2011 werden die Gewählten vom
Oberbürgermeister bestellt.
Dr. Wolfgang G. Müller
Thomas Happersberger