Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Lahr - Zustimmung gem. § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: St. Feuerw
Uhl

Datum: 28.04.2015 Az.:

Drucksache Nr.: 135/2015

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Gemeinderat

11.05.2015

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Lahr
- Zustimmung gem. § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg i.V.m.
§ 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr zur Wahl des stellvertretenden Leiters der Abteilung

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stimmt gemäß § 8 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes für
Baden-Württemberg i. V. m. § 13 Abs. 4 Ziff. 7 der Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Lahr der Wahl des Feuerwehrangehörigen Kay Herrmann zum stellvertretenden
Leiter der Abteilung der Feuerwehr Stadt Lahr, Abteilung Lahr, zu. Die Zustimmung
erfolgt mit Wirkung ab 11.05.2015 für die Dauer von fünf Jahren.

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 135/2015

Seite - 2 -

Begründung:
Nach der vom Gemeinderat beschlossenen Feuerwehrsatzung besteht die Feuerwehr
Stadt Lahr u. a. aus den Einsatzabteilungen der Kernstadt und der sieben Stadtteile.
Für die einzelnen Feuerwehrabteilungen ist jeweils ein Leiter der Abteilung und dessen
Stellvertreter zu wählen.
Die ehrenamtlich tätigen Leiter der Abteilungen und deren Stellvertreter werden gem.
§ 8 Abs. 2 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg von den aktiven Feuerwehrangehörigen in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen bedürfen
der Zustimmung des Gemeinderates. In Gemeinden mit Ortschaftsverfassung kann die
Zuständigkeit für die Zustimmung zur Wahl der Leiter der Abteilungen in den Ortschaften nach der Hauptsatzung auch beim Ortschaftsrat liegen; dies ist bei der Stadt
Lahr zutreffend.
Im Rahmen der Jahresabteilungsversammlung der Feuerwehrabteilung Lahr
am 17.04.2015 fand die Wahl des stellvertretenden Leiters der Abteilung Lahr statt.
Wahl des Stellvertretenden Leiters der Abteilung
Es stellte sich 1 Bewerber zur Wahl. Alle 42 stimmberechtigten Feuerwehrangehörigen
nahmen an der Wahl teil.
Wahlergebnis: 38 Stimmen für den Bewerber Kay Herrmann
4 Enthaltungen
Der Gewählte darf gemäß § 8 Abs. 5 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg
nur bestellt werden, wenn er die für das Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen
Voraussetzungen erfüllt.
Der Gewählte
-

Kay Herrmann

erfüllt die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen.
Bei Wahlzustimmung beträgt die Amtsdauer des gewählten Feuerwehrangehörigen Kay
Herrmann fünf Jahre mit Wirkung ab 11.05.2015. Gemäß § 11 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr vom 25.12.2011 wird der Gewählte vom Oberbürgermeister
bestellt.

Dr. Wolfgang G. Müller

Thomas Happersberger