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Beschlussvorlage (Wahl des stellvertretenden Ortsvorstehers für den Stadtteil Kuhbach)

14. September 2015
                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 10/101
Baum

Datum: 28.07.2015 Az.:

Drucksache Nr.: 217/2015

Beratungsfolge

Termin

Gemeinderat

14.09.2015

Beratung

Kennung

Abstimmung

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Wahl des stellvertretenden Ortsvorstehers für den Stadtteil Kuhbach

Beschlussvorschlag:

Ein Beschlussvorschlag kann nicht unterbreitet werden, da es sich um eine Wahl
handelt.

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 217/2015

Seite - 2 -

Begründung:
Durch das Ausscheiden von Herrn Stephan Müller aus dem Ortschaftsrat Kuhbach
und somit auch als stellvertretender Ortsvorsteher ist es notwendig, eine/n Nachfolger/-in zu wählen. Der/die Stellvertreter/-in des Ortsvorstehers ist aus der Mitte
des Ortschaftsrates Kuhbach zu wählen. Dabei ist dem Ortschaftsrat das Vorschlagsrecht eingeräumt (§ 71 Abs. 1 GemO).
In der Sitzung des Ortschaftsrats Kuhbach am 21. Juli 2015 wurde eine entsprechende Wahl vorgenommen. Der Ortschaftsrat Kuhbach schlägt dem Gemeinderat der Stadt Lahr vor, als stellvertretenden Ortsvorsteher

Herrn Friedhelm Frey
zu wählen.
Wahlergebnis:
6 Ja-Stimmen
4 Enthaltungen
Für die Wahl im Gemeinderat gilt § 37 Abs.7 GemO. Die Vorschrift hat folgenden
Wortlaut:
„Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt
werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die
einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte
der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang
statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine
Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden“ (Hinweis: Die Wochenfrist ist als „Sollvorschrift“ eine im Regelfall (zwingend) zu beachtende Vorgabe,
um nochmals Gelegenheit für die Bildung der erforderlichen Mehrheit für den vorgeschlagenen Bewerber/die vorgeschlagene Bewerberin zu geben).
Zu § 71 GemO ist folgendes anzumerken:
Der Gemeinderat kann den Bewerberkreis auch erweitern. Diese Möglichkeit ist
für den Gemeinderat dadurch erschwert, dass er
1. nur solche weitere Bewerber/-innen in den Wahlvorschlag aufnehmen kann,
die dem Ortschaftsrat angehören;
2. einen solchen Beschluss mit der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Stimmen
aller Mitglieder fassen muss (22 Stimmen);
3. nach der Beschlussfassung den Ortschaftsrat noch vor der Wahl anhören
muss.

Dr. Wolfgang G. Müller

Friederike Ohnemus

Drucksache 217/2015

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