Beschlussvorlage (Mittelbare Beteiligung der Stadt Lahr an der Netze Mittelbaden GmbH (vormals: Elektrizitätswerk Mittelbaden Netzbetriebsgesellschaft mbH) Umwandlung der Rechtsform der Netze…
Sitzung: Gemeinderat (6. Sitzung)
29. Juni 2015
Beschlussvorlage (Mittelbare Beteiligung der Stadt Lahr an der Netze Mittelbaden GmbH (vormals: Elektrizitätswerk Mittelbaden Netzbetriebsgesellschaft mbH) Umwandlung der Rechtsform der Netze…
Beschlussvorlage (Gesellschaftsvertag Netze Mittelbaden Verwaltungs-GmbH)
Beschlussvorlage (Gesellschaftsvertrag Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG)
29. Juni 2015
Weitere Dateien
Beschlussvorlage (Mittelbare Beteiligung der Stadt Lahr an der Netze Mittelbaden GmbH (vormals: Elektrizitätswerk Mittelbaden Netzbetriebsgesellschaft mbH) Umwandlung der Rechtsform der Netze…
Beschlussvorlage (Gesellschaftsvertrag Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG)Beschlussvorlage (Gesellschaftsvertag Netze Mittelbaden Verwaltungs-GmbH)
Beschlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 08.04.2015 Az.: 922.5239 Beratungsfolge Termin Haupt- und Personalausschuss 15.06.2015 Gemeinderat 29.06.2015 Drucksache Nr.: 108/2015 Beratung Kennung Abstimmung nichtöffentlich beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Mittelbare Beteiligung der Stadt Lahr an der Netze Mittelbaden GmbH (vormals: Elektrizitätswerk Mittelbaden Netzbetriebsgesellschaft mbH) 1. Umwandlung der Rechtsform der Netze Mittelbaden GmbH in eine GmbH & Co.KG 2. Assetübergang von der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG zur Netze Mittelbaden GmbH & Co.KG Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat stimmt der Gründung der Netze Mittelbaden VerwaltungsGmbH als mittelbare Beteiligung zu. 2. Der Gemeinderat stimmt dem Formwechselbeschluss der mittelbaren Beteiligung „ Netze Mittelbaden GmbH“ in „Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG“ zu. 3. Der Gemeinderat stimmt dem Ausgliederungsvertrag zwischen der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG und der Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG zum Vollzug des Asset-Übergangs zu. 4. Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG den Beschlüssen nach Nr. 1 und Nr. 2 sowie dem Assetübergang nach Nr. 3 zuzustimmen. Anlage(n): Gesellschaftsvertrag Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG Gesellschaftsvertag Netze Mittelbaden Verwaltungs-GmbH BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 108/2015 Seite - 2 - Drucksache 108/2015 Seite - 3 - Begründung: A) Allgemeines: Die Stadt Lahr hält eine unmittelbare Beteiligung an der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG (E-Werk). Zusammen mit anderen kommunalen Anteilseignern beträgt der kommunale Anteil am Unternehmen 69%. Die Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG hält 100 % der Anteile an der Netze Mittelbaden GmbH (NM). Aus Sicht der Stadt Lahr stellt diese Beteiligung eine mittelbare Beteiligung dar. Zur weiteren Optimierung des Netzbetriebs beim Elektrizitätswerk Mittelbaden im Rahmen der Netzentgeltregulierung wurde gemeinsam mit dem Beratungsunternehmen PricewaterhouseCoopers (PwC) untersucht, wie die regulatorischen Nachteile des vom E-Werk gewählten Netz-Pachtmodells künftig vermieden werden können. Die Verpachtung des Stromverteilnetzes vom E-Werk an die NM führt derzeit bei der NM zu einer sogenannten negativen Eigenkapitalverzinsung, also zu einer Belastung der sog. „Erlösobergrenze“. Deshalb ist beabsichtigt, die Anlagengüter des Stromverteilnetzes (z.B. Erdkabel, Freileitungen, Trafostationen) auf die NM zu übertragen. Die Übertragung dieser sog. „Netz-Assets“ soll steuerneutral erfolgen, was durch einen „Antrag auf verbindliche Auskunft“ beim zuständigen Finanzamt abgesichert werden soll. Der Formwechsel der NM von einer GmbH in eine Personengesellschaft erleichtert die steuerneutrale Übertragung der Netz-Assets. Die steuerlichen und regulatorischen Vorteile sind höher als der mit der mit dem Formwechsel und der AssetÜbertragung verbundene Aufwand. Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken positiv ab der dritten Regulierungsperiode, die ab dem Jahr 2019 beginnt. Die Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG hat hierzu folgendes Konzept entwickelt: 1. Zunächst wurde die PwC beauftragt verschiedene gesellschaftsrechtliche Modelle zu prüfen, um die Steuerneutralität zu gewährleisten. Die Überprüfung ergab, dass die Umwandlung der Rechtsform in eine Personengesellschaft und ein Assetübergang als sinnvoll erachtet werden. Die vorläufigen Ergebnisse wurden dem Aufsichtsrat im Herbst 2014 vorgestellt. 2. Die Absicherung der Steuerneutralität soll durch einen beim zuständigen Finanzamt zu stellenden Antrag auf verbindliche Auskunft erfolgen. Dieser wurde von PwC vorbereitet und mit Zustimmung des Aufsichtsrates der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG beim Finanzamt eingereicht. 3. Nach Vorlage der verbindlichen Auskunft des Finanzamtes soll bis zum 31.08.2015 die Anmeldung des Formwechsels in eine Personengesellschaft und der Assetübergang beim Handelsregister erfolgen. Damit wäre eine Rückwirkung der beschriebenen Maßnahmen zum 01.01.2015 sichergestellt. Die Rückwirkung wiederum ist erforderlich, dass die Maßnahmen ihre vollständige regulatorische Wirkung für die sog. 3. Anreizregulierungsperiode entfalten können. … Drucksache 108/2015 Seite - 4 - 4. Lauf Satzung des E-Werks erfordern die Umwandlung der Netze Mittelbaden GmbH in die Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG, die Gründung der Netze Mittelbaden Verwaltungs-GmbH und für den Assetübergang Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der E-Werk Mittelbaden AG & Co. KG (§ 15 I g des Gesellschaftsvertrag). 5. Kommunalrechtlich bedarf es für die kommunalen Anteilseigner im Vorfeld eines Gemeinderatsbeschlusses, da es sich nicht um „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ handelt. Der Vertreter der Stadt stimmt in der Gesellschafterversammlung entsprechend des Votums des Gemeinderates ab. B.) Gründung der Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG durch Umwandlung der bestehenden Netze Mittelbaden GmbH und Neugründung der Netze Mittelbaden Verwaltungs-GmbH (Komplementär-GmbH): Vorteile dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion: Mit der Assetübertragung auf die Netzbetriebsgesellschaft wird den politischen Zielsetzungen der Anreizregulierung künftig am ehesten entsprochen. Die Umwandlung der Netze Mittelbaden in eine Personengesellschaft und die Gründung der Netze Mittelbaden Vewaltungs-GmbH als Komplementärin der NM erleichtert die steuerneutrale Assetübertragung. So kann auf die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an gemeinsam genutzten Wirtschaftsgütern (z.B. gemeinsam von E-Werk und NM genutzte Verwaltungsgebäude) verzichtet werden. Die Steuerneutralität wird durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes abgesichert. Der Aufsichtsrat des E-Werks hat in seiner Sitzung am 11.03.2015 der Umwandlung der „Netze Mittelbaden GmbH“ in die "Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG", der Gründung der Netze Mittelbaden Verwaltungs-GmbH sowie der Asset-Übertragung zugestimmt und der Gesellschafterversammlung entsprechende Beschlussvorschläge unterbreitet. Alle vorstehenden Maßnahmen liegen in der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung ist zeitlich nach der Beschlussfassung in den Gemeinderäten der kommunalen Gesellschafter vorgesehen. C.) Kommunalrechtliche Voraussetzungen: Bei einer Beteiligung der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG (EWM) an der Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG und der Netze Mittelbaden Verwaltungs-GmbH sind die Voraussetzungen nach der Gemeindeordnung zu prüfen. … Drucksache 108/2015 Seite - 5 - Prüfung nach § 105 a GemO: Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens, an dem sie mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen nur zustimmen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GemO vorliegen, 2. bei einer Beteiligung des Unternehmens von mehr als 50 vom Hundert an dem anderen Unternehmen a) die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 GemO vorliegen, b) die Voraussetzungen des § 103 a GemO vorliegen, sofern das Unternehmen, an dem die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist, und das andere Unternehmen Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, c) die Voraussetzung des § 103 Abs. 2 GemO vorliegt, sofern das andere Unternehmen eine Aktiengesellschaft ist. Beteiligungen sind auch mittelbare Beteiligungen. Anteile mehrerer Gemeinden sind zusammenzurechnen. § 103 Abs. 3 GemO und, soweit der Gemeinde für das andere Unternehmen Entsendungsrechte eingeräumt sind, § 104 Abs. 2 bis 4 GemO gelten entsprechend. Die Stadt Lahr hält zusammen mit anderen Kommunen 69% der Anteile an der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG. Diese wiederum hält 100 % der Anteile an der Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG und der Netze Mittelbaden Verwaltungs-GmbH. Aus Sicht der Kommune stellen diese Beteiligungen mittelbare Beteiligungen dar. Demnach sind die Voraussetzungen nach § 105a GemO zu prüfen. Nach § 102 GemO darf die Gemeinde ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn 1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt, 3. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Gegenstand der Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG und damit öffentlicher Zweck des Unternehmens ist der Betrieb, die Wartung sowie der Ausbau von Netzen für die Verteilung von Elektrizität. Ohne ausreichende Stromversorgung ist das Leben der Menschen nicht gewährleistet. Strom ist ein Grundbedürfnis der Menschen. Die Erzeugung von Strom ist somit Teil der Daseinsvorsorge. Der Handel des erzeugten Stromes kann nur anhand des Betriebs, der Wartung sowie dem Ausbau von Netzen für die Verteilung von Elektrizität erfolgen. Damit verfolgt die Gesellschaft zweifelsohne einen öffentlichen Zweck. Der angestrebte Unternehmenszweck bewegt sich innerhalb der Daseinsvorsorge. Die Prüfung nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO ist somit entbehrlich. … Drucksache 108/2015 Seite - 6 - Nach § 103 Abs. 1 GemO darf die Gemeinde ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn 2. im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, dass der öffentliche Zweck des Unternehmens erfüllt wird, 3. die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens erhält, 4. die Haftung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird, Der Gesellschaftszweck besteht im Betrieb, der Wartung sowie dem Ausbau von Netzen für die Verteilung von Elektrizität. Bereits oben ist ausgeführt, dass hierin die Erfüllung des öffentlichen Zwecks zu sehen ist (§ 103 Abs. 1 Nr. 2 GemO). Das Unternehmen hat keinen Aufsichtsrat eingerichtet. Die Vertretung in der Gesellschafterversammlung erfolgt über das Mutterunternehmen, die Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG. Dort ist auch ein Aufsichtsrat mit entsprechender kommunaler Vertretung eingerichtet. Eine unmittelbare Haftung der mittelbar beteiligten Kommunen ist nicht gegeben. Darüber hinaus ergibt sich die Haftungsbeschränkung aus der gewählten haftungsbeschränkten Gesellschaftsform des Unternehmens (§ 103 Abs. 1 Nr. 4 GemO). Neben den vorstehenden Regelungen darf die Gemeinde nach § 103a GemO ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn im Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass die Gesellschafterversammlung auch beschließt über: 1. den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, 2. die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands, 3. die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, sofern dies im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft wesentlich ist, 4. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses. Die in § 103a GemO festgehaltenen Regelungsnotwendigkeiten sind in § 10 Nr. 1 Buchstaben a) bis d) des Gesellschaftsvertrages verankert. Die kommunalrechtliche Beurteilung kommt zum Ergebnis, dass die mittelbare Beteiligung der Stadt Lahr zulässig ist und die Voraussetzungen aus der Gemeindeordnung Baden-Württemberg eingehalten werden. … Drucksache 108/2015 Seite - 7 - D.) Beurteilung des Ausgliederungsvertrags zwischen der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG und der Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG zum Vollzug des geplanten Asset-Übergangs: Im Zuge des Rechtsformwechsels ist des Weiteren die Übertragung der Netz-Assets von der Mittelbaden AG & Co. KG hin zur Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG vorgesehen. Hierzu wurde ein Ausgliederungsvertrag erstellt. Wie oben beschrieben können durch diese Maßnahme negative wirtschaftliche Effekte der bisherigen Netzverpachtung im Rahmen der Regulierung der Netzentgelte bei der künftigen Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG vermieden werden. Die Stromzähler verbleiben im Eigentum der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG und werden weiterhin über einen Pachtvertrag zur Verfügung gestellt. Mit dem Assetübertrag ist kein Personalübergang verbunden. Die Verwaltung empfiehlt, dem Ausgliederungsvertrag zwischen der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG und der Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG zum Vollzug des geplanten Asset-Übergangs zuzustimmen und den Vertreter der Stadt Lahr zu ermächtigen, in der Gesellschafterversammlung der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG entsprechend zu votieren. Die Beschlüsse des Gemeinderates zur mittelbaren Beteiligung der Stadt an der Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG sowie der Netze Mittelbaden Verwaltungs-GmbH sind nach §108 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen vorzulegen. Dr. Wolfgang G.Müller Oberbürgermeister Jürgen Trampert Stadtkämmerer