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Beschlussvorlage (- Begründung)

                                    
                                        Stadt Lahr

29.06.2015
Az.: Ha

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan MAUERFELD-OST, 4. Änderung
Begründung
A

Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

11.05.2015

Offenlegungsbeschluss gemäß § 13 a BauGB

11.05.2015

Offenlage gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB

21.05.2015 – 22.06.2015

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

27.07.2015

Öffentliche Bekanntmachung

01.08.2015

B

Begründung

1.

ALLGEMEINES

1.1

Geltungsbereich, Lage und Nutzung des Plangebiets
Der rund 0,3 ha große Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird im Süden
durch den Sportplatz und im Westen durch die Otto-Hahn-Straße begrenzt. Die
nördliche Grenze wird durch den Schulhof des Scheffelgymnasiums gebildet, die
östliche durch die Grünfläche um den Sportplatz. Die genaue räumliche Abgrenzung ist
dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen.
Im Geltungsbereich befindet sich ein Teilstück der Fuß- und Radwegeverbindung
zwischen Otto-Hahn-Straße und Martin-Luther-Straße.

1.2

Anlass und Ziel der Planänderung
Der seit dem 18. August 1973 rechtsverbindliche Bebauungsplan MAUERFELD-OST
weist entlang der Otto-Hahn-Straße, südlich des Scheffelgymnasiums, eine Grünfläche
mit Zweckbestimmung Sportanlage aus.
Zum Zwecke der städtebaulichen Umgestaltung des Wohngebietes „Kanadaring“ im
Rahmen des Programms „Soziale Stadt“ beabsichtigt die Städtische Wohnungsbau
GmbH Lahr den Erwerb der Flst. 25470/4 und 25470/5, um hier Wohnungen zu
errichten. Diese Grundstücke sind im Besitz des TV Dinglingen 1890 e.V.. Auf ihnen
befindet sich zurzeit u.a. dessen Vereinsgebäude, die Walter-Kolb-Halle. Um Ersatz für
das bestehende Gebäude zu schaffen, ist ein Neubau auf dem Flst. 25400, zwischen
Scheffelgymnasium und Sportplatz, vorgesehen. Das Vereinsgebäude wird Umkleideund Sanitärräume sowie einen Saal- und Gastraum beinhalten. An das Vereinsheim
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Bebauungsplan MAUERFELD-OST, 4. Änderung - Begründung
werden zusätzliche Sanitärräume angegliedert. Diese sollen dem schulischen und
öffentlichen Sportbetrieb auf dem Sportplatz zur Verfügung stehen.
Für die Verwirklichung der geplanten baulichen Maßnahmen bedarf es einer Änderung
des Bebauungsplans. Im südlichen Teil des Geltungsbereiches, wird ein Baufenster für
das Vereinsgebäude mit den zusätzlichen Sanitärräumen festgesetzt. Die derzeitige
Planung sieht eine Größe von 371 m² vor.

1.3

Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) von 1998 ist für den Geltungsbereich eine
Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportanlage dargestellt. Der Bebauungsplan ist
damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

1.4

Beschleunigtes Verfahren
Bei dieser Bebauungsplanänderung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Sie kann im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt
werden. Die zulässige Grundfläche liegt mit ca. 400 m² deutlich unter dem gesetzlich
vorgegebenen Prüfwert von 20.000 m².
Nach § 13 a (2) Ziffer 1 BauGB in Verbindung mit § 13 (2) Ziffer 1 BauGB wurde auf
den Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
verzichtet.
Nach § 13 a (2) Ziffer 1 BauGB in Verbindung mit § 13 (3) BauGB wurde von Umweltprüfung, Umweltbericht und den Angaben zu den Arten umweltbezogener
Informationen abgesehen.

2.

PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

2.1

Bebauung

2.2.1 Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der jetzigen und künftigen Nutzung als Sportanlage ist eine Änderung
der Art der baulichen Nutzung für den Geltungsbereich nicht erforderlich. Es bleibt eine
Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportanlage.
2.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird in diesem Fall nach § 16 (2) Nr. 1 und Nr. 4
Baunutzungsverordnung durch die Größe der Grundfläche und die Höhe der baulichen
Anlage bestimmt. Im Geltungsbereich ist eine Grundfläche von max. 400 m² zulässig.
Die festgesetzte Höhe von 170 m über NN ermöglicht eine Gebäudehöhe von ca. 5 m.
2.2.3 Überbaubare Flächen
Die überbaubaren Flächen sind mittels Baugrenzen im Plan abgegrenzt und so
bemessen, dass eine den Nutzungsanforderungen angepasste und sich in die
Umgebung einfügende Bebauung möglich ist. Innerhalb der Baugrenzen ist nur ein der
Vereinsnutzung dienendes Gebäude mit Umkleide- und Sanitärräumen zulässig.

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Bebauungsplan MAUERFELD-OST, 4. Änderung - Begründung
3.

VERKEHR

3.1

Erschließung
Die Erschließung erfolgt über die Otto-Hahn-Straße. Der Fuß- und Radweg zwischen
Otto-Hahn-Straße und Martin-Luther-Straße sowie die Abzweigung Richtung Süden
entlang des Sportplatzes werden als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Somit
wird eine direkte Anfahrt zum Vereinsheim gewährleistet. Um den Charakter des Fußund Radweges beizubehalten, soll eine straßenverkehrsrechtliche Regelung die
Befahrbarkeit des Fuß- und Radweges durch Kraftfahrzeuge auf die Nutzer des
Vereinsheimes beschränken.

3.2

Ruhender Verkehr
Zur Andienung des Vereinsheims sind ein Parkplatz sowie ein Behindertenparkplatz
auf der ausgewiesenen Fläche vorgesehen. Weitere Besucher und Nutzer des
Vereinsheims und des Sportplatzes können den Schulparkplatz des Scheffelgymnasiums und der Otto-Hahn-Realschule nutzen.

4.

UMWELTBELANGE
Auch wenn bei der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB
keine förmliche Umweltprüfung durchzuführen ist, werden abwägungserhebliche
Umweltbelange ermittelt, bewertet und bei der Abwägung berücksichtigt.

4.1

Bestand
Die Fläche des Geltungsbereichs ist kaum versiegelt. In der vorhandenen Grünfläche
befinden sich lediglich der asphaltierte Fuß- und Radweg zwischen Otto-Hahn-Straße
und Martin-Luther-Straße und der Kiesweg entlang des Sportplatzes Richtung Süden
zur Römerstraße. Der Randbereich zur Otto-Hahn-Straße ist mit einigen Bäumen und
Sträuchern bestanden. Der größte Teil der Grünfläche besteht, wie der gesamte
Bereich um den Sportplatz, aus Rasenflächen.

4.2

Planung
Die Bebauungsplanänderung sieht vor, im Süden des Geltungsbereiches ein rund
400 m² großes Baufenster festzusetzen. Der bisherige Bebauungsplan MAUERFELDOST weist an dieser Stelle eine Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportanlage aus.
Die Festsetzung des Baufensters auf eine bislang festgesetzte Grünfläche stellt einen
Eingriff in Natur und Landschaft dar. Auch die zwei neu geplanten Stellplätze, die zur
Erschließung des Vereinsgebäudes nötig sind, befinden sich auf dieser Grünfläche.
Diese Eingriffe sind nicht vermeidbar. Eine Minimierung der Eingriffe wird erreicht
durch die Festsetzung zur Dachbegrünung, zur Grundfläche, zur Höhe der baulichen
Anlage sowie zur wasserdurchlässigen Befestigung der Stellplätze. Insgesamt wird der
Grüncharakter der Gesamtfläche inklusive des Sportplatzes trotz der Bebauung
erhalten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass angesichts der beschriebenen Maßnahmen
keine unzumutbaren Eingriffe in Natur und Landschaft verbleiben.

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5.

HOCHWASSERSCHUTZ

5.1

Hochwassergefahrenkategorie HQextrem
Die Hochwassergefahrenkarte der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und
Naturschutz Baden-Württemberg (Entwurf vom 14.08.2013) stellt für den
Geltungsbereich die errechnete Flächenausbreitung für Hochwasser der Schutter
(HQ10, HQ50, HQ100, HQextrem) dar. Die Hochwassergefahrenkarte für den Geltungsbereich ist derzeit in Bearbeitung und als Entwurf zu werten. Die geplante
Baumaßnahme liegt, laut diesem Entwurf, zum größten Teil in einer Überflutungsfläche
für ein Extremhochwasser (hellblaue Fläche). Ein Extremhochwasser tritt im
statistischen Mittel sehr viel seltener als alle 100 Jahre auf. Anders als in Überschwemmungsgebieten (HQ100), bei denen in der Regel bauliche Restriktionen zu
erwarten sind, gelten für die Ausdehnungsgebiete bei Extremhochwasser (HQextrem)
Vorsorgekriterien. Hier kann eine hochwasserangepasste Planung und Bebauung
mögliche spätere Schäden vermindern und vermeiden.
Ob besondere Anforderungen zu erfüllen sind, ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu klären.

6.

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN

6.1

Dachgestaltung
Die Festsetzungen zur Dachform wurden aus dem bestehenden Bebauungsplan
MAUERFELD-OST übernommen und sollen zu einem homogenen Gesamtbild der
Bebauung beitragen.
50% der Dachflächen von Flachdächer und flachgeneigte Dächer (bis 10°) sind aus
ökologischen (Kleinklima, Wasserrückhaltung, Grünvolumen) und gestalterischen
Gründen mit einer extensiven Dachbegrünung zu versehen.

6.2

Gestaltung von Freiflächen
Das gärtnerische Anlegen der unbebauten Flächen samt Einfriedungen sowie die
Beschränkung von Flächenversiegelungen für Zuwegungen und Terrassen auf das
erforderliche Maß werden ebenfalls aus ökologischen und gestalterischen Gründen
festgesetzt.

7.

VER- UND ENTSORGUNG

7.1

Leitungen für die Ver- und Entsorgung
Die erforderlichen Leitungen sind in den öffentlichen Flächen vorhanden.

7.2

Entwässerungssystem
Die Bauflächen sind aufgrund der im Straßenumfeld vorhandenen Kanalisationsanlagen im Trennsystem zu entwässern. Das Schmutz- und Regenwasser muss im
Trennsystem entsorgt werden. Aufgrund der geringen Gefällesituation bedarf die
Schmutzwasserentsorgung einer Druckleitung. Die Regenwasserentsorgung hat über
teilweise vorgeschaltete Gründächer und einer Regenwasserversickerungsanlage im
Überlauf zur Regenwasserkanalistation zu erfolgen.

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Hinsichtlich der Versickerungsfähigkeit ist ein Bodenaufschluss vor Ort durchzuführen.
Zur Regenwasserbewirtschaftung wird im Zuge der Genehmigung der Entwässerungsplanung darauf geachtet, dass Oberflächenwasser von Zuwegungen über wasserdurchlässige Beläge entsorgt bzw. mittels Überläufen der öffentlichen Grünfläche zur
Versickerung zugeleitet wird.
8.

KOSTEN
Durch die Bebauungsplanungsänderung entstehen der Stadt keine erheblichen
direkten Kosten.

9.

STÄDTEBAULICHE DATEN
Bebauungsplangebiet

ca. 3.000 m²

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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