Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungs-steuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung))
Sitzung: Gemeinderat (12. Sitzung)
14. Oktober 2013
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungs-steuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung))
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung))
Beschlussvorlage (Synopse)
14. Oktober 2013
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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungs-steuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung))
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung))Beschlussvorlage (Synopse)
Beschlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 30.07.2013 Az.: 968.4 Drucksache Nr.: 163/2013 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 23.09.2013 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 14.10.2013 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung) Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung). Anlage(n): Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung) Synopse BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 163/2013 Seite - 2 - Begründung: 1. Allgemeines – neuer Steuergegenstand Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer nach Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG). Der Besteuerung unterliegt der besondere entgeltliche Vergnügungsaufwand des Spielers für die veranstalteten Vergnügungen. Vergnügungen sind alle Veranstaltungen, Darbietungen und Vorführungen, die dazu geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vergnügungssteuer bestehen generell nicht. Sie soll und will regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen im Gemeindegebiet äußert. Sie muss daher auf die sich Vergnügenden abwälzbar und darauf auch angelegt sein – unabhängig davon, dass sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zunächst von den Veranstaltern erhoben wird. Im Gebiet der Stadt Lahr werden bislang Geld- und Unterhaltungsspielgeräte, Musikboxen, Tanzveranstaltungen, Diskotheken, Striptease und ähnliche Darbietungen, sowie die Vorführung pornografischer Filme (Pornokino) mit Vergnügungssteuer belegt. Hierbei überragt die Bedeutung der Besteuerung von Geld- und Unterhaltungsspielgeräten die weiteren Steuergegenstände erheblich. Eine Besteuerung von Wettbüros, in denen auf die Ergebnisse von Sportereignissen (Pferderennen, Fußballspiele u.a.) Geld gesetzt werden kann, erfolgte bisher nicht. Die Wettbüros wurden mangels gesetzlicher Grundlagen über viele Jahre illegal betrieben. Mit dem Landesglücksspielgesetz vom 20. November 2012 wurde für den legalen Betrieb von Wettbüros eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Insbesondere diese gesetzliche Grundlage ist Anlass für die Verwaltung dem Gemeinderat eine Belegung der Wettbüros mit Vergnügungssteuer vorzuschlagen. Wenn in eine Aufwandsteuer ein weiterer Steuergegenstand aufgenommen werden soll, muss geprüft werden, ob ein besonderer Aufwand vorliegt, der über die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts hinausreichendes Einkommen verwendet. Bei Sportwetten ist diese Voraussetzung gegeben. Zudem muss ein örtlicher Bezug im Stadtgebiet gegeben sein. Bei einem Wettbüro, in dem ein Wettschein abgegeben bzw. der Wettschein an einem Automat/Terminal eingegeben wird und außerdem die Möglichkeit besteht, sich dort aufzuhalten und das Wettereignis mit zu verfolgen, ist das Kriterium „örtlich“ erfüllt. Das Vergnügen besteht nicht nur in der Möglichkeit, eine Wette abschließen zu können, sondern auch in dem Aufenthalt und der Unterhaltung durch das Ansehen des Sportereignisses zusammen mit anderen Anwesenden. Auch der Städtetag Baden-Württemberg sieht die Voraussetzungen für eine Vergnügungssteuer für solche Wettbüros für gegeben an. An der gemeinsamen Abgabenumfrage des Städtetags und Gemeindetags BadenWürttemberg für das Jahr 2012 haben sich insgesamt 726 Kommunen beteiligt. Davon belegen in 2012 lediglich 9 Kommunen Wettbüros mit Vergnügungssteuer. Darunter sind auch die Stadt Kehl sowie seit 01.07.2013 auch die Stadt Offenburg. Drucksache 163/2013 Seite - 3 - Mit der Vergnügungssteuer wird neben dem fiskalischen Zweck auch ein Lenkungszweck verfolgt. Der Lenkungszweck bei der Besteuerung von Wettbüros besteht darin, dass eine Zunahme solcher Einrichtungen verhindert werden soll, da solche Einrichtungen grundsätzlich eher negativ für das Stadtbild und die Stadtentwicklung angesehen werden. Zudem soll mit der Besteuerung von Wettbüros eine unerwünschte Verlagerungsbewegung von umliegenden Städten nach Lahr verhindert werden. Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer in anderen Städten ist überwiegend die Fläche des Wettbüros. In einem Fall ist Bemessungsgrundlage der Wetteinsatz. Da die in einem Wettbüro erzielten Wetteinsätze nicht ohne weiteres festgestellt und überprüft werden können, erscheint eine Pauschalbesteuerung nach der Fläche die bessere Lösung zu sein. Auch das Bundesverfassungsgericht hält die Größe des benutzten Raums als pauschale Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer für zulässig (Urteil vom 10.05.1962 - 1BvL 31/58 -). Nebenräume und Theken werden bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt. Die Verwaltung schlägt einen Steuersatz von 100,00 € für jeden angefangenen Kalendermonat und jede angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche vor. Die Stadt Offenburg unterwirft solche Vergnügungen mit dem gleichen Steuersatz. Die Steuersätze in Kehl liegen je angefangenen Monat bei 230,00 € je angefangene 20 m². Beim vorgeschlagenen Steuersatz wird mit zusätzlichen jährlichen Einnahmen von ca. 15.000,00 € gerechnet. 2. Weitere Änderungen der Vergnügungssteuersatzung Die Verwaltung schlägt weiter vor, den Steuersatz für Geldspielgeräte, die ohne gültige Bauartzulassung betrieben werden von derzeit 600,00 € je Gerät und angefangenen Monat auf künftig 2.000,00 € je Geräte und angefangenen Monat zu erhöhen. Bei einem aktuellen Fall solcher illegal betriebenen Geräte waren Einspielergebnisse von ca. 2.000 € je Monat und Gerät feststellbar. Im Übrigen liegen einzelne Steuerbeträge bei legal betriebenen Geräten monatlich bisweilen über dem Wert von 600,00 €. Die Verwaltung hält eine deutliche Anpassung des Steuersatzes für angezeigt um hier einerseits auch eine abschreckende Wirkung zu erreichen und andererseits durch geringe Steuersätze keinen Anreiz für den illegalen Betrieb von Gelspielgeräten zu setzen. Beim bisherigen Steuersatz war die abschreckende Wirkung wohl nicht gegeben. Des Weiteren schlägt die Verwaltung aus Gründen der Klarstellung vor, in § 7 Absätze 9 (Musikboxen) und 11 (Diskotheken) aufzunehmen, dass die Vergnügungssteuer für jeden angefangenen Kalendermonat anfällt. Abschließend wird vorgeschlagen, die Abs. 4 und 5 in § 5 - Entstehung und Beendigung der Steuerschuld – neu zu nummerieren. Dr. Wolfgang. G. Müller Oberbürgermeister Jürgen Trampert Stadtkämmerer