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Beschlussvorlage (Synopse)

                                    
                                        Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
in der Stadt Lahr vom 23.11.2010
Vergnügungssteuersatzung i.d.F. vom 23.11.2010

/

Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr
Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung
Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung

§1

§1

Steuererhebung

Steuererhebung

(1) Die Stadt Lahr erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

unverändert

§2

§2

Steuergegenstand

Steuergegenstand

Der Vergnügungssteuer unterliegen

Der Vergnügungssteuer unterliegen

1.

Durchführung von regelmäßigen, sich an bestimmten Tagen einer Woche wiederholenden Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;

2.

Striptease, Peepshows und Tabledance sowie Darbietungen ähnlicher
Art;

3.

Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern;

4.

Spiel-, Geschicklichkeits-, Musik-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräte,
die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen,
Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt
bereitgehalten werden.

1. Durchführung von regelmäßigen, sich an bestimmten Tagen einer Woche wiederholenden Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2. Striptease, Peepshows und Tabledance sowie Darbietungen ähnlicher
Art;
3. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern;
4. Spiel-, Geschicklichkeits-, Musik-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräte,
die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen,
Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.

Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich
welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.
5.

Das Bereitstellen von Diskotheken;

6.

Das Bereitstellen von Einrichtungen für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d Gewerbeordnung (GewO).

Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich
welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.
5. Das Bereitstellen von Diskotheken;
6. Das Bereitstellen von Einrichtungen für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d Gewerbeordnung (GewO).
7. Das Vermitteln und/oder Veranstalten von
a) Pferdewetten
b) Sportwetten
in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen
auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen.

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§3

§3

Steuerbefreiungen

Steuerbefreiungen

Von der Steuer nach § 2 ausgenommen sind
1.

Familien-, Betriebs- und Vereinsfeierlichkeiten sowie ähnliche geschlossene Veranstaltungen (zum Beispiel von Gewerkschaften, Parteien oder Religionsgemeinschaften), zu denen grundsätzlich nur Mitglieder und Angehörige Zugang haben;

2.

Veranstaltungen, deren Überschuss vollständig und unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 der Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der gemeinnützige oder der mildtätige Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben
worden ist und der verwendete oder gespendete Betrag mindestens die
Höhe der Steuer erreicht;

3.

Veranstaltungen von Tanzschulen im Rahmen des erteilten Tanzunterrichts;

4.

Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere);

5.

Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die
auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden;

6.

Geräte, die nachweislich nicht zum Spielen bereit stehen;

7.

die Benutzung von Musikgeräten, sofern für ihre Darbietung kein Entgelt erhoben wird;

8.

Billardtische, Tischfußballgeräte, Dart-Spielgeräte und Kegelbahnen;

9.

Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet-PCs).

unverändert

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§4

§4

Steuerschuldner, Haftung

Steuerschuldner, Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Aufsteller der in § 2 Nr. 4 und 6 genannten Geräte oder Spieleinrichtungen. Bei Spielhallen im Sinne von § 33 i GewO
ist der Inhaber der gewerberechtlichen Erlaubnis Steuerschuldner.
Steuerschuldner bei Diskotheken nach § 2 Nr. 5 ist der Inhaber der
gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Steuerschuldner bei Veranstaltungen
anderer Art ist der Unternehmer der in § 2 Nr. 1 – 3 genannten Veranstaltungen.

(1) Steuerschuldner ist der Aufsteller der in § 2 Nr. 4 und 6 genannten Geräte oder Spieleinrichtungen. Bei Spielhallen im Sinne von § 33 i GewO ist der Inhaber der gewerberechtlichen Erlaubnis Steuerschuldner.
Steuerschuldner bei Diskotheken nach § 2 Nr. 5 ist der Inhaber der
gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Steuerschuldner bei Veranstaltungen
anderer Art ist der Unternehmer der in § 2 Nr. 1 – 3 genannten Veranstaltungen. Steuerschuldner nach § 2 Nr. 7 ist der Betreiber des
Wettbüros.

(2) Werden Geräte oder Spieleinrichtungen von mehreren gemeinschaftlich
aufgestellt oder Veranstaltungen von mehreren gemeinschaftlich
durchgeführt, so sind diese Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Aufsteller oder Unternehmer haftet der Inhaber der Räume,
in denen steuerpflichtige Geräte oder Spieleinrichtungen aufgestellt
sind oder in denen steuerpflichtige Veranstaltungen durchgeführt werden, als Gesamtschuldner.

(2) Werden Geräte oder Spieleinrichtungen von mehreren gemeinschaftlich aufgestellt, Veranstaltungen von mehreren gemeinschaftlich
durchgeführt oder Wettbüros von mehreren gemeinschaftlich betrieben, so sind diese Gesamtschuldner.
Abs. 3 und Abs. 4 unverändert

(4) Ist der Aufsteller nicht Eigentümer der Geräte oder Spieleinrichtungen,
so haftet der Eigentümer neben dem Aufsteller als Gesamtschuldner.

§5

§5

Entstehung und Beendigung der Steuerschuld

Entstehung und Beendigung der Steuerschuld

(1) Für Veranstaltungen gemäß § 2 Nr. 1 – 3 entsteht die Steuerschuld mit
Beginn der Veranstaltung.
(2) Für Geräte, die nach dem Einspielergebnis (=Bruttokasse) besteuert
werden, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats.

Abs. 1 – 3 unverändert

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(3) Für Geräte und Spieleinrichtungen die nach Pauschalsätzen besteuert
werden, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats.
(4) Für Diskotheken gemäß § 2 Nr. 5 entsteht die Steuerschuld mit Beginn
der Einrichtung.

(4) Für Diskotheken gemäß § 2 Nr. 5 entsteht die Steuerschuld mit Beginn
der Einrichtung.

(4) Die Steuerschuld endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das
Gerät oder die Spieleinrichtung entfernt oder in dem die steuerpflichtige
Veranstaltung oder die Einrichtung eingestellt wird.

(5) Die Steuerschuld endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das
Gerät oder die Spieleinrichtung entfernt oder in dem die steuerpflichtige
Veranstaltung oder die Einrichtung eingestellt wird.
(6) Die Steuerpflicht für Wettbüros nach § 2 Nr. 7 beginnt mit der Inbetriebnahme des Wettbüros und endet mit der Aufgabe des Wettbüros.

§6

§6

Bemessungsgrundlagen

Bemessungsgrundlagen

(1) Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art gemäß § 2 Nr. 1 – 3 wird
die Steuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum zugänglichen Flächen
mit Ausnahmen der Toiletten- und Garderobenräume.
(2) Die Steuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wird nach dem Einspielergebnis erhoben. Als Einspielergebnis gilt die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld). Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche
Geldwert zugrunde zu legen.
(3) Die Steuer auf Diskotheken gemäß § 2 Nr. 5 wird nach einem festen
Steuersatz erhoben.
(4) Die Steuer auf Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit und Spieleinrichtungen gemäß § 2 Nr. 6 wird nach der Anzahl der Geräte und dem Aufstellort erhoben.

Abs. 1 – 4 unverändert

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(5) Die Steuer auf Wettbüros gemäß § 2 Nr. 7 wird die Steuer nach der
Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Veranstaltungsfläche
sind alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahmen
der Toiletten-, Garderobenräume und ähnliche Nebenräume.

§7

§7

Steuersätze

Steuersätze
Abs. 1 – 7 unverändert

(1) Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art beträgt
a)

für Veranstaltungen nach § 2 Nr. 1 je Veranstaltungstag
und angefangene zehn Quadratmeter

b) für Veranstaltungen nach § 2 Nr. 2 und 3
je Veranstaltungstag und angefangene
zehn Quadratmeter

1,50 €

2,50 €

Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.
(2) Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche wird jeweils
die Hälfte der vorstehenden Sätze berechnet.
(3) Die Stadt Lahr kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig
ist.
(4) Der Steuersatz für Vergnügungen gemäß § 2 Ziff. 4 beträgt für jeden
angefangenen Kalendermonat
a) Für das Bereitstellen von Spielgeräten außerhalb von Spielhallen je
Spielgerät
1. mit Geldgewinnmöglichkeit
15 v.H. des Einspielergebnisses,
mindestens 35,00 €
2. ohne Geldgewinnmöglichkeit

35,00 €

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b) Für das Bereitstellen von Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen
Unternehmen i.S.v. § 33 i) oder § 60 a) Abs. 3 der Gewerbeordnung je Spielgerät
1. mit Geldgewinnmöglichkeit
15 v.H. des Einspielergebnisses,
mindestens 65,00 €
2. ohne Geldgewinnmöglichkeit
(5)

Unabhängig vom Aufstellort beträgt die Steuer auf
Spielgeräte und Spieleinrichtungen ohne Gewinnmöglichkeit, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere, Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornografische oder die Würde
des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches
dargestellt werden, je Gerät und angefangenen Kalendermonat
Die Voraussetzungen für die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Gerät installierte Spiel von
der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)
keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der
jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde.

(6)

Besitzt ein Spielgerät mehrere Spieleinrichtungen,
so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät.
Spielgeräte mit mehr als einer Spieleinrichtung sind
solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(7)

Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle

65,00 €

300,00 €

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eines Spielgerätes ohne Gewinnmöglichkeit ein
gleichartiges Spielgerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Dies gilt
entsprechend bei einem Wechsel in der Person des
Aufstellers; Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller.
(8)

Die Steuer auf Spielgeräte nach § 2 Nr. 4, die ohne
gültige Bauartzulassung genutzt werden beträgt

(9)

Die Steuer auf Musikgeräte (Musikboxen) beträgt

(10)

Ist der Aufstellort einen vollen Monat geschlossen,
kann von der Festsetzung abgesehen werden,
wenn die vorübergehende Schließung der Stadt
Lahr vorher schriftlich angezeigt worden ist.

(8)
600,00 €

Die Steuer auf Diskotheken beträgt

(12)

Die Steuer für Spieleinrichtungen im Sinne von § 2
Nr. 6 je Spieleinrichtung und angefangenen Kalendermonat

2.000,00 €

25,00 €
(9)

(11)

Die Steuer auf Spielgeräte nach § 2 Nr. 4, die ohne
gültige Bauartzulassung genutzt werden beträgt
für jeden angefangenen Kalendermonat
Die Steuer auf Musikgeräte (Musikboxen) beträgt
für jeden angefangenen Kalendermonat

(10)

Ist der Aufstellort einen vollen Monat geschlossen,
kann von der Festsetzung abgesehen werden,
wenn die vorübergehende Schließung der Stadt
Lahr vorher schriftlich angezeigt worden ist.

(11)

Die Steuer auf Diskotheken beträgt
für jeden angefangenen Kalendermonat

150,00 €

300,00 €
(12)

(13)

150,00 €

Die Steuer für Spieleinrichtungen im Sinne von § 2
Nr. 6 je Spieleinrichtung und angefangenen Kalendermonat

300,00 €

Die Steuer auf Wettbüros nach § 2 Nr. 7 beträgt
für jeden angefangenen Kalendermonat
und jede angefangene zehn Quadratmeter
Veranstaltungsfläche

100,00 €

§8

§8

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

25,00 €

unverändert

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§9

§9

Anzeigepflichten

Anzeigepflichten

(1) Veranstaltungen im Sinne von § 2 Nr. 1 – 3 sind spätestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Lahr anzumelden. Bei
unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die
Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen.
(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden
Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort
(Dauerveranstaltungen) ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Die
Anmeldung hat spätestens drei Werktage vor Beginn der ersten Veranstaltung zu erfolgen. Veränderungen sind vor Beginn des jeweiligen
Veranstaltungsmonats anzuzeigen. Im Einzelfall können abweichende
Regelungen getroffen werden.
(3) Über die Anmeldung kann eine Bescheinigung erteilt werden.
(4) Die endgültige Einstellung von Veranstaltungen ist innerhalb eines Monats nach der letzten durchgeführten Veranstaltung bei der Stadt Lahr
anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung der
Veranstaltungstätigkeit der Tag des Eingangs der Anzeige.
(5) Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung
eines Gerätes i.S. von § 2 Nr. 4 ist der Stadt Lahr, innerhalb von zwei
Wochen schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Aufstellort, die Art
des Geräts mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung
bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben.
(6) Zur Anmeldung sind alle in § 4 genannten Personen verpflichtet.
(7) Ein bei der Berechnung der Steuer nach § 7 Abs. 10 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner (§ 4) innerhalb
von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der Stadt Lahr schriftlich
mitzuteilen.

Abs. 1 – 7 unverändert.

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(8) Die Wettbüros sind spätestens eine Woche vor der Aufnahme der
Tätigkeit anzumelden. In der Anmeldung der Wettbüros müssen
Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und die Fläche des
benutzen Raumes enthalten sein. Die Fläche des benutzten Raumes ist durch einen maßstabsgerechten Grundrissplan zu belegen. Ebenfalls innerhalb einer Woche sind die Aufgabe der Tätigkeit sowie Änderungen bei der Fläche des benutzten Raumes anzuzeigen. Ändert sich die Größe der Veranstaltungsfläche ist diese durch einen maßstabsgerechten Grundrissplan zu belegen.

§ 10

§ 10

Steuererklärung

Steuererklärung

(1) Der Steuerschuldner (§ 4) hat der Stadt Lahr bis zum 10. Tag nach
Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit das Einspielergebnis anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6 Abs. 2 für den Meldezeitraum anzuschließen. Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht,
nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig ab, wird das Einspielergebnis geschätzt.
(2) Für die Steuererklärung nach Absatz 1 ist der letzte Tag des jeweiligen
Kalendervierteljahres, bzw. bei Ende der Steuerpflicht im Laufe eines
Kalendervierteiljahres der letzte Tag des Betriebes des Gerätes, als
Auslesetag der elektronisch gezählten Kasse zu Grunde zu legen. Für
das Folgevierteljahr ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit
des Ausdrucks) des Auslesetages des Vorvierteljahres anzuschließen.
Die Auslesung soll zum Ende eines jeden Monats erfolgen.

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§ 11

§ 11

Steueraufsicht, Betretungsrecht

Steueraufsicht, Betretungsrecht

(1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die Bediensteten der Stadt Lahr
berechtigt, die Aufstell- und Veranstaltungsorte zu betreten.
(2) Die Steuerschuldner (§ 4) und die von ihnen beauftragten Personen
haben auf Verlangen der Bediensteten der Stadt Lahr Aufzeichnungen,
Bücher, Geschäftspapiere, Zählwerksausdrucke und andere Unterlagen
vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen
an den Spielgeräten und Spieleinrichtungen vorzunehmen.

(1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die Bediensteten der Stadt Lahr
berechtigt, die Aufstell- und Veranstaltungsorte sowie Wettbüros zu
betreten.
Abs. 2 unverändert.

§ 12

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) den Anzeigepflichten nach § 9 nicht nachkommt,
b) den Meldepflichten nach § 10 nicht nachkommt,
c) trotz Aufforderung nach § 11 Abs. 2 keine Aufzeichnungen, Bücher,
Geschäftspapiere Zählwerksausdrucke und andere Unterlagen vorlegt, die notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder notwendige Verrichtungen an den Spielgeräten und Spieleinrichtungen nicht vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €
geahndet werden.

unverändert.

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§ 13

§ 13

Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

Die Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.