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Beschlussvorlage (Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK-GÖTZMANN, 4. Änderung im Stadtteil Mietersheim - Inhaltliche Einschränkung der Veränderungssperre)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Dalm

Datum: 09.11.2015 Az.: - 0685/Da

Drucksache Nr.: 312/2015

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Ortschaftsrat Mietersheim

19.11.2015

vorberatend

öffentlich

Technischer Ausschuss

25.11.2015

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

14.12.2015

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

30

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK-GÖTZMANN, 4. Änderung im Stadtteil
Mietersheim
- Inhaltliche Einschränkung der Veränderungssperre

Beschlussvorschlag:

1. Die Veränderungssperre zu o.g. Bebauungsplan soll auf den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente beschränkt werden.
2. Die beiliegende Änderungssatzung inklusive der Anlage 1 wird beschlossen.

Anlage(n):
- Satzung
- Anlage 1 - Sortimentsgliederung zentrenrelevant / nicht zentrenrelevant
- Bestandsplan mit Geltungsbereich der Veränderungssperre

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 312/2015

Seite - 2 -

Begründung:
Der Gemeinderat beschloss am 23. März 2015 per Satzung die Anordnung einer
Veränderungssperre für den Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN,
4. Änderung.
Anlass war ein Bauantrag, der für den Bereich des Bebauungsplanes BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung darauf abzielte, dort einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit zentrenrelevanten Sortimenten einzurichten. Es handelte sich
um ein Schuh- und Bekleidungsgeschäft, das 1424 m² Verkaufsfläche anbieten wollte.
Zur Sicherung des städtebaulichen Planungsziels, zentrenrelevante Sortimente auszuschließen und somit die Innenstadt zu schützen, wurde die Veränderungssperre
gemäß § 14 Baugesetzbuch erlassen. Im Satzungstext wurde unter „§ 3 Inhalt und
Rechtswirkung der Veränderungssperre, Ziffer B“ darauf hingewiesen, dass Ausnahmen, die das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes inhaltlich nicht tangieren, möglich sind. Das Nutzungskonzept für das Bebauungsplanverfahren muss
noch konkretisiert und mit den Fachbehörden und Beteiligten abgestimmt werden.
Erst wenn diese Planungen weiter definiert sind, können Vorhaben über die Ausnahmeregelung geprüft und ggf. genehmigt werden.
Nun gibt es Bauvoranfragen bzw. Projektentwicklungen im Bebauungsplanbereich
BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung, die nach interner rechtlicher Prüfung
nicht über den Tatbestand der Ausnahme zugelassen werden können. Darunter fallen aktuell ein Farbenfachhandel, eine Waschanlage, eine Garage mit Abstellraum,
Maklerbüros, ein Tanzstudio und eine Kampfsportschule.
Damit diese Anfragen bearbeitet und ggf. genehmigt werden können, schlägt die
Verwaltung vor, die Veränderungssperre dahingehend zu beschränken, dass diese
auf Einzelvorhaben mit zentrenrelevanten Sortimenten beschränkt wird. Auch Bauvoranfragen mit zentrenrelevanten (Rand)Sortimenten liegen vor. In der Satzung
über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 4. Änderung soll § 3 A, Satz 1 daher nun folgende Formulierung erhalten:
Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29
BauGB zur Erweiterung bestehender oder zur Ansiedlung neuer oder zusätzlicher
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten entsprechend Anlage 1
nicht durchgeführt werden.
Durch diese Einschränkung der Veränderungssperre können die o.g. geplanten Vorhaben geprüft und voraussichtlich – zumindest planungsrechtlich – genehmigt werden. Maßstab für die Zulässigkeit der Vorhaben ist der geltende Bebauungsplan
BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, Neuaufstellung, rechtsverbindlich seit 11.01.1986.
Die Verwaltung empfiehlt dieses Vorgehen, damit im Bereich des sogenannten
„Speckgürtels“ des Fachmarktzentrums kein Stillstand eintritt. Bauvorhaben ohne
Bezug zu zentrenrelevanten Sortimenten können dann genehmigt werden. Diese
deutliche Einschränkung der Veränderungssperre wäre ein positives Signal an die
Grundstückseigentümer.

Drucksache 312/2015

Seite - 3 -

Die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt wird derzeit vorbereitet.
Angebote wurden eingeholt und werden im November 2015 einem Auswahlgremium
vorgestellt. Diese fachliche Unterstützung ist notwendig, um die schwierige Bebauungsplanänderung auszuarbeiten.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das
Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der
nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung
zu entnehmen.