Beschlussvorlage (Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen)
6. Mai 2013
Beschlussvorlage Amt: 302 Vogt Datum: 27.02.2013 Az.: 650.331 Drucksache Nr.: 139/2012 1. Ergänzung Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 04.02.2013 vorberatend nichtöffentlich Kenntnisn. Ortschaftsrat Kuhbach 05.02.2013 vorberatend öffentlich einstimmig Ortschaftsrat Hugsweier 13.02.2013 vorberatend öffentlich einstimmig Ortschaftsrat Mietersheim 14.02.2013 vorberatend öffentlich einstimmig Ortschaftsrat Langenwinkel 19.02.2013 vorberatend öffentlich 1 Enth., Erg. Ortschaftsrat Reichenbach 20.02.2013 vorberatend öffentlich einstimmig Ortschaftsrat Sulz 21.02.2013 vorberatend öffentlich 1 Enth. Ortschaftsrat Kippenheimweiler 26.02.2013 vorberatend öffentlich 1 Enth. Haupt- und Personalausschuss 11.03.2013 vorberatend nichtöffentlich abgesetzt Haupt- und Personalausschuss 15.04.2013 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 06.05.2013 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 61 101 Wirtschaftsf. Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Stabsstelle Recht Betreff: Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen Beschlussvorschlag: Den als Anlage beigefügten Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in Lahr/Schwarzwald wird zugestimmt. Anlage(n): Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 139/2012 1. Ergänzung Seite - 2 - Begründung: Eine erlaubnispflichtige Sondernutzung liegt gemäß § 16 des Straßengesetzes für BadenWürttemberg vor, wenn eine öffentliche Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinaus benutzt wird. Alltägliche Beispiele hierfür stellen Warenauslagen vor Geschäften oder Außenbewirtungsflächen der Gastronomie dar. Das Aufhängen von Plakaten im öffentlichen Verkehrsraum erfüllt ebenfalls den Tatbestand einer Sondernutzung. Durch diese Sondernutzungen werden der Gemeingebrauch einer öffentlichen Verkehrsfläche und ebenso die Benutzung derselben durch die Verkehrsteilnehmer eingeschränkt. Gleichzeitig verändert sich hierdurch das städtebauliche Bild. Im vergangenen Jahr wurden die Anzahl und das Ausmaß der Sondernutzungen vor allem im Bereich der Fußgängerzone unter dem Blickwinkel der Barrierefreiheit kritisch diskutiert. Der Gemeinderat hat die Verwaltung mit Beschluss vom 04.07.2011 beauftragt, bei der Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen die Belange von Menschen mit Bewegungseinschränkungen stärker mit zu berücksichtigen. Im Ergebnis fand eine Überarbeitung der bereits bestehenden Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in Lahr/Schwarzwald statt. Diese sind bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen. Es wurden Vorgaben aufgenommen, die die Anzahl und das Ausmaß der einzelnen Sondernutzungen beschränken. Gleichzeitig enthält die Neufassung verschiedene gestalterische Anforderungen, wie beispielsweise an Sitzmöblierungen oder Sonnenschirme. Für den Bereich des Innenstadtrings, d. h. innerhalb der Umgrenzung Goethestraße – Berg/Turmstraße – Gärtnerstraße – B 415, sind in den Richtlinien im Vergleich zum übrigen Stadtgebiet deutlich mehr Vorgaben formuliert, da diesem Bezirk städtebaulich und mit Blick auf ein attraktives Erscheinungsbild der Innenstadt ein besonders Gewicht zukommt. Die Richtlinien sollen dazu beitragen, einen Ausgleich zwischen den einzelnen Interessenslagen zu erreichen und gleichzeitig den Belangen von Menschen mit Bewegungseinschränkungen sowie der Gewerbetreibenden Rechnung tragen. Für den Bereich des Innenstadtrings wurde unter anderem die Regelung aufgenommen, dass Sondernutzungen nur bis zu einer Tiefe von einem Meter genehmigt werden. Generell sind Sondernutzungen gemäß dem Entwurf der Richtlinien im ganzen Stadtgebiet grundsätzlich an der Hausfront zu platzieren. Eine Restgehwegbreite von 1,20 Metern ist hierbei zu gewährleisten. In Ziffer II wurden im Vergleich zur vorherigen Fassung verschiedene Tatbestände ergänzt, in denen die Sondernutzungserlaubnis ohne besondere Antragsstellung als erteilt gelten soll. Hierbei handelt es sich um geringfügige Eingriffe in den Gemeingebrauch, bei denen nach Auffassung der Verwaltung auf eine schriftliche Sondernutzungserlaubnis verzichtet werden kann. Die Ziffern III.3.10 und III.3.11 enthalten Maßgaben im Umgang mit im öffentlichen Verkehrsraum angebrachten Plakaten. Außerhalb hierfür vorgesehener Vorrichtungen sollen im Bereich des Innenstadtrings künftig keine derartigen Plakatierungen mehr zugelassen sein. Hiervon ausgenommen sind Plakatierungen durch Parteien und Wählervereinigungen im Rahmen anstehender Wahlen. Drucksache 139/2012 1. Ergänzung Seite - 3 - Durch das technische Gebäudemanagement wurden für den Haushalt 2013 Mittel zur Aufstellung städtischer Plakatrahmen an verschiedenen Standorten beantragt. Die einzelnen Vorschläge entsprechender Standorte werden derzeit noch geprüft. Sobald diese Plakatrahmen aufgestellt sind, sollen in einem Umkreis von 50 Metern ebenfalls keine sonstigen Plakatierungen mehr genehmigt werden. Die Anbringung von Plakaten innerhalb dieser städtischen Vorrichtungen soll nach der in Ziffer III.3.11 formulierten Priorisierung erfolgen. Ziel der Vorgaben zur Gestaltung der Außenmöblierung sowie der Sonnenschirme im Innenstadtring soll sein, dass die optische Ausstrahlung der Sondernutzungen die Plätze und die zum Teil historischen Gebäudefassaden nicht dominiert, sondern eine zurückhaltende, harmonische und ruhige Wirkung erzielt wird. Zu diesem Zweck sollen Leuchtfarben (Neonfarben) und beispielsweise auch Bespannungen komplett in den Signalfarben von Markenzeichen (z. B. Rottöne von Coca Cola, Lagnese, Marlboro, etc.) verhindert werden können. Die Richtlinien wurden verwaltungsintern mit dem Stadtplanungsamt, der Abteilung Ratsangelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit und Stadtmarketing und der Wirtschaftsförderung sowie extern mit der Lahrer Werbegemeinschaft abgestimmt. Die vorgeschlagene Neufassung stellt einen Kompromiss der Belange aller Beteiligten dar und wird in dieser Form vom ersten Vorsitzenden der Lahrer Werbegemeinschaft mitgetragen. Die Neuerungen sind im Anhang kursiv- und fettgedruckt dargestellt. Die neuen Vorgaben der Richtlinien, vor allem die zusätzlichen Anforderungen im Bereich des Innenstadtrings, zielen auf ein ansprechendes und geordnetes städtebauliches Bild ab. Für die Gewerbetreibenden stellen sie im Vergleich zur bisherigen Vorgehensweise eine deutliche Veränderung dar. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, bis zur verbindlichen Einforderung dieser Maßgaben eine Übergangsfrist zu gewähren. Alle neuen Vorgaben sollen generell ab dem 01.01.2014 gelten. Bezüglich der Materialien für die Möblierung von Außenbewirtungsflächen ist eine Frist bis 31.12.2014, für die Gestaltung der Sonnenschirme bis 31.12.2017 vorgesehen. Die Beratungen in den Ortschaftsräten sind inzwischen abgeschlossen. Das jeweilige Abstimmungsergebnis kann der Auflistung auf dem Deckblatt entnommen werden. Änderungen wurden im Zusammenhang mit der Befassung in den Ortschaftsräten nicht vorgenommen. Der Ortschaftsrat Langenwinkel bat jedoch um Lockerung der Vorgaben in Bezug auf den Sonnenschutz. Am 06.03.2013 fand eine Informationsveranstaltung für interessierte Gewerbetreibende statt. Die im Rahmen dieser Veranstaltung unterbreiteten Vorschläge wurden in die Neufassung der Richtlinien eingearbeitet. Im Vergleich zur ursprünglichen Vorlage wurden im Ergebnis folgende Änderungen vorgenommen: Verdeutlichung der Formulierung in Ziffer II. d) Aufnahme zusätzlicher Regelungen für die Straßenkunst und die Straßenmusik während der jährlichen Chrysanthema Erweiterung der Vorgaben zur zulässigen Anzahl der Plakatständer in Ziffer III 3.8, Formulierung bislang: nur ein Plakatständer pro Betrieb, Formulierung neu: nur ein Plakatständer pro Betrieb pro Fassaden-/Straßenseite Drucksache 139/2012 1. Ergänzung Seite - 4 - Aufnahme einer Ausnahmeregelung für die Farbgestaltung in Ziffer III.3.12, fünfter Spiegelstrich: Ausnahmen sind möglich, wenn die beantragte farbliche Gestaltung der Farbgebung des Betriebs-/Firmenlogos entspricht. Ergänzung für barrierefrei gestaltete Platzanlagen in Ziffer III 3.12, siebter Spiegelstrich: Warenauslagen u. ä. an barrierefrei gestalteten Platzflächen – außerhalb der Marktstraße – sind bis zu einer Tiefe von 1,20 m zulässig. Ergänzung in Ziffer V: Ob eine gestalterische Vorgabe dieser Richtlinien verletzt wird, entscheidet in zweifelhaften Fällen eine Kommission bestehend aus der Leitung des Stadtplanungsamts, der Leitung der Abteilung Ratsangelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit und Stadtmarketing, der Leitung des Rechts- und Ordnungsamts sowie des Vorstands der Lahrer Werbegemeinschaft. Guido Schöneboom Lucia Vogt