Beschlussvorlage (Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen)
6. Mai 2013
Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in Lahr/Schwarzwald I. Räumlicher Geltungsbereich Die Richtlinien gelten für Sondernutzungen im Zuständigkeitsbereich der Stadt Lahr/Schwarzwald. II. Erlaubnisfreie Sondernutzungen Für folgende Sondernutzungen gilt die Sondernutzungserlaubnis als erteilt: a) Straßenkunst ohne Aufbauten und technische Hilfsmittel wie z. B. Pantomimen, Jongleure und Zauberer, Marionettenspieler, b) Straßenmusik ohne Lautverstärker an Werktagen zwischen 09.00 Uhr und 18.00 Uhr mit einer Dauer von bis zu 60 Minuten an einem Standort, bei Wechsel des Standorts ist eine Entfernung von mindestens 100 m einzuhalten, c) Schaukästen, Vitrinen und Warenautomaten mit einer Tiefe von bis zu 0,3 Metern, d) Firmenschilder u. Ä. an Gebäuden, wenn eine lichte Höhe über dem Straßenniveau von mind. 2,5 m eingehalten wird und das Schild max. 0,3 m auskragt (im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist), e) Sammlungen für gemeinnützige Zwecke. Während der jährlichen Chrysanthema ist Straßenkunst und Straßenmusik täglich von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr für die Dauer von bis zu einer Stunde an einem Standort erlaubnisfrei. Der Standort ist jeweils zur vollen Stunde zu wechseln, um die notwendige Kontrolle der Spielzeiten zu erleichtern. Hierbei ist eine Entfernung von mindestens 100 m einzuhalten. Zusätzlich ist Straßenkunst und Straßenmusik während der Chrysanthema nur im Rahmen der im Sicherheitskonzept definierten Vorgaben erlaubnisfrei. III. Erlaubnispflichtige Sondernutzungen 1. Veranstaltungen Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts oder besonders genehmigte Veranstaltungen der nachfolgenden Art haben auf den öffentlichen Flächen Vorrang vor anderen Sondernutzungen: 1.1 Feierveranstaltungen besonderem Anlass), mit Volksfestcharakter (Innenstadtfeste aus 1.2 kulturelle Veranstaltungen mit stadtbelebender Wirkung, 1.3 Informationsveranstaltungen öffentlicher Stellen oder politischer und bedeutender gesellschaftlicher Organisationen (z. B. Gesundheits- und Umwelttage, Feuerwehr, DRK, Polizei,…), 1.4 Sportveranstaltungen - auch mit Sponsorenbeteiligung - , 1.5 kirchliche Veranstaltungen. 2. Andere Sondernutzungen Weitere Sondernutzungen können zugelassen werden für: 2.1 Informationsstände ohne gewerblichen Hintergrund, wie z. B. Infostände von Parteien, politischen Gruppierungen und Bürgerinitiativen sowie gemeinnützigen Organisationen und Vereinen, 2.2 die Anfertigung, die Ausstellung und den Verkauf von kunstgewerblichen oder kunsthandwerklichen Artikeln, 2.3 Spezialmärkte, wie z. B. Flohmarktveranstaltungen, (in der Fußgängerzone wird die Zahl der Märkte und marktähnlichen Veranstaltungen mit Ausnahme des regelmäßigen Wochenmarktes auf eine Veranstaltung im Monat beschränkt, Spezialmärkte in der Fußgängerzone, die nicht im Zusammenhang mit Werbeaktionen der Anliegergeschäfte oder der Lahrer Werbegemeinschaft e. V. stehen, finden auf dem Schloßplatz statt), 2.4 nicht gewerbliche Verkaufsaktionen, (hierbei dürfen caritative und gemeinnützige Organisationen nicht für mehr als zwei Tage hintereinander Verkaufsaktionen durchführen), 2.5 gewerbliche Nutzungen mit den unter Ziffer 3 genannten Einschränkungen, sofern hierfür keine Eintrittsgelder erhoben werden. 3. Besonderheiten bei gewerblichen Nutzungen Bei gewerblichen Nutzungen gelten folgende Einschränkungen: 3.1 Sondernutzungen mit gewerblichem Hintergrund wie z. B. Außenbewirtungen mit Zubehör und Warenauslagen zum Verkauf werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Flächen an der Stätte der Leistung (Betriebssitz) zugelassen. Unterverpachtungen sind nicht gestattet. 3.2 Sondernutzungserlaubnisse für gewerbliche Werbeaktionen können an Anliegergeschäfte, Gemeinschaften mehrerer Anliegergeschäfte und die Lahrer Werbegemeinschaft erteilt werden, wenn ein besonderer Anlass vorliegt wie z. B. Geschäftseröffnung, Geschäftsjubiläen ab 10 Jahre, Traditionsveranstaltungen, gemeinsame Präsentationen und befristete Aktionen aus besonderem Anlass. 3.3 Gewerbliche Werbeaktionen können weiterhin zugelassen werden, wenn die jeweilige Veranstaltung einen besonderen Beitrag zur Stadtbelebung und Attraktivitätssteigerung der Innenstadt darstellt (z. B. Modenschau, Vorführungen, Autopräsentationen u. ä.). Dies gilt auch für Firmen, die nicht Anlieger sind. Sonstige gewerbliche Werbeaktionen von Firmen, die nicht an der Stätte der Leistung erfolgen und keinen besonderen Beitrag zur Stadtbelebung leisten (z. B. einfache Werbestände) sind unzulässig. 3.4 Eigenständige Lautsprecherwerbung ist nicht zugelassen. 3.5 Die Sondernutzungserlaubnis zur Außenbewirtschaftung umfasst grundsätzlich die Erlaubnis zum Aufstellen von Tischen, Stühlen, Sonnenschirmen und Pflanzkübeln. Weitere Elemente sind hiervon nicht umfasst. Die Möblierungselemente müssen auf dem Bodenbelag der Straßen, Wege und Plätze aufgestellt werden. Podeste oder Teppiche sind nicht zulässig. 3.6 Theken, flüssiggasbetriebene Heizgeräte sowie Serviceeinrichtungen sind auf Außenbewirtungsflächen nicht zugelassen. Zusätzliche Verkaufs- oder Essens- und Getränkestände o. Ä. sind auf den Außenbewirtschaftungsflächen ebenfalls nicht zulässig. Bei besonderen Aktionen kann in Einzelfällen eine Genehmigung hierzu erteilt werden. 3.7 Die Sauberhaltung der genehmigten Sondernutzungsflächen hat durch den/die Berechtigte/n zu erfolgen. 3.8 Pro Betrieb darf pro Fassaden-/Straßenseite nur ein Plakatständer mit einer maximalen Gesamtgröße von 80 cm x 100 cm Ansichtsfläche pro Seite genehmigt werden. 3.9 Warenauslagen, Plakatständer u. Ä. sind grundsätzlich an der Hausfront zu platzieren. Eine Restgehwegbreite von mindestens 1,20 Metern ist einzuhalten. 3.10 Plakatierungen sind generell nur innerorts und bis zu einem Format von maximal DIN A1 erlaubt. Im Innenstadtring (Goethestraße – Berg/Turmstraße – Gärtnerstraße – B 415) ist das Aufhängen von Plakaten außerhalb der hierfür vorgesehenen Vorrichtungen nicht gestattet. An Beleuchtungsmasten u. ä. dürfen nicht mehr als drei Plakate gleichzeitig angebracht werden. Im Bereich von Grün- und Erholungsanlagen darf ohne ausdrückliche Genehmigung nicht plakatiert werden. Von diesen Vorgaben ausgenommen sind Plakatierungen von Parteien und Wählervereinigungen vor anstehenden Wahlen sowie Plakatierungen auf städtischen Plakatrahmen. Sofern letztere vorhanden sind, sind dort in einem Umkreis von 50 m keine sonstigen Plakatierungen zulässig. 3.11 Die Genehmigungen zur Plakatierung im Bereich der Stadteingänge sowie der städtischen Plakatrahmen werden nach folgenden Prioritäten vergeben: - - - Priorität 1: städtische Großveranstaltungen mit regionaler Strahlkraft sowie Großveranstaltungen in Kooperation mit der Stadt Lahr (PuppenParade Ortenau, Narrenumzug, Sommerkino, Kinderfest, etc.) Priorität 2: etablierte, historisch verankerte Großveranstaltungen mit regionaler Strahlkraft (Tulpenfest, Rosenabend, Lichterfest, etc.) Priorität 3: Großveranstaltung mit regionaler Strahlkraft der Lahrer Vereine (Blütensonntag, Mineralienbörse, etc.) Priorität 4: Großveranstaltungen mit regionaler Strahlkraft sonstiger Unternehmen und Einrichtungen (Trendmesse, etc.). Die Stadteingänge sowie die städtischen Plakatrahmen dürfen jeweils 14 Tage vor und 1 Werktag nach einer Veranstaltung zum Plakatieren genutzt werden. Im sonstigen Bereich gilt eine maximale Dauer von 14 Tagen vor und drei Werktagen nach einer Veranstaltung. 3.12 Im Innenstadtring (Goethestraße – Berg-/Turmstraße – Gärtnerstraße – B 415) gilt zusätzlich: - - - - - Für Pflanzkübel sind stehende Formate einzusetzen mit runden oder quadratischen Querschnitten. Die farbliche Gestaltung ist in gedeckten Tönen, beispielsweise in anthrazit, grau oder braun zu halten. Die Pflanzkübel sind in schlichtem Design und aus wertigen Materialien, wie z. B. hochwertigem Kunststoff oder Beton zu wählen. Zur Begrünung des Freibereiches sind nur natürliche Pflanzen zulässig. Die Bepflanzung soll saisonal wechseln. Ist dies nicht möglich, sind dauerhafte immergrüne Bepflanzungen, wie z. B. Buchs oder Lorbeer (ggf. in Kombination mit einer wechselnden saisonalen Bepflanzung) zu verwenden. Als Wechselbepflanzung sollten vorzugsweise blühende Pflanzen eingesetzt werden (z. B. Narzissen, Rosen, Tulpen, Chrysanthemen, etc.). Zusätzlich dürfen durch die Stadt Lahr zur Verfügung gestellte Pflanzenkübel aufgestellt werden. Die Händler verpflichten sich in Form von Blumenpatenschaften, die Pflanzkübel saisonal zu bepflanzen und zu pflegen. Die Materialien für die Möblierung der Außenbewirtschaftung dürfen nur in Metall oder Holz bzw. Metall- oder Holzoptik gehalten sein. Das Material von Teilelementen, wie Sitzflächen, Rückenoder Armlehnen kann hiervon abweichen. Freisitze im öffentlichen Raum dürfen nur bis zu einer Höhe von maximal 1,20 m und maximal an zwei Seiten zum übrigen öffentlichen Raum hin optisch abgegrenzt werden, z. B. über Barrieren oder Einfassungen. Für die Elemente der Außenmöblierung und die Bespannung von Sonnenschirmen sind grell leuchtende Farbgebungen, Signalfarben und kontrastreiche grobe Musterungen unzulässig. Ausnahmen sind möglich, wenn die beantragte farbliche Gestaltung der Farbgebung des Betriebs-/Firmenlogos entspricht. Werbeaufschriften sind bis zu einer Größe von 20 % der Bespannungsfläche von Schirmen zulässig. Alle Elemente der - - Außenmöblierung müssen gestalterisch und farblich aufeinander abgestimmt sein und sollen ein harmonisches Gesamtbild ergeben. Das Aufstellen von Werbesegeln (Beachflags) sowie das Aufbringen sogenannter Straßen-Tattoos (Werbeaufkleber u. ä.) sind nicht zulässig. Sondernutzungen dürfen nur bis zu einer Länge von 2/3 der Hausfront abzgl. dem Eingangsbereich und einer Tiefe von 1,0 m genehmigt werden. Ausgenommen hiervon sind Außenbewirtungen. An barrierefrei gestalteten Platzflächen außerhalb der Marktstraße sind Sondernutzungen bis zu einer Tiefe von 1,20 m zulässig. IV. Sondernutzungsgebühren Die Regelungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Lahr/Schwarzwald in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt. V. Ausnahmen / Übergangsfrist Die Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung kann eine Ausnahme von den Vorgaben dieser Richtlinien zulassen, wenn dies ansonsten zu einer unbilligen Härte führen würde. Ob eine gestalterische Vorgabe dieser Richtlinien verletzt wird, entscheidet in zweifelhaften Fällen eine Kommission bestehend aus der Leitung des Stadtplanungsamts, der Leitung der Abteilung Ratsangelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit und Stadtmarketing, der Leitung des Rechts- und Ordnungsamts sowie dem Vorstand der Lahrer Werbegemeinschaft. Für zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits genehmigte Sondernutzungen wird zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Neuregelungen dieser Richtlinien eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013 eingeräumt. Bezüglich der Materialien für die Möblierung von Außenbewirtungsflächen im Innenstadtring wird generell eine Frist bis 31.12.2014 gesetzt. Die richtlinienkonforme Gestaltung der Sonnenschirme im Innenstadtring hat bis zum 31.12.2017 zu erfolgen. Lahr, … Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister