Beschlussvorlage (Anlage 5: Familienförderungsrichtlinien 2012)
Sitzung: Gemeinderat (11. Sitzung)
21. November 2016
Beschlussvorlage (Anpassung der Betreuungsgebühren/-entgelte in städtischen und kirchlichen Kindertageseinrichtungen ab dem 01.01.2017 und ab dem 01.01.2018 sowie Änderung der Gebührensatzung)
Beschlussvorlage (Anlage 1: Änderungssatzung Kitagebühren)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Kalkulation 2017)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Kalkulation 2018)
Beschlussvorlage (Anlage 4: Vergleich Große Kreisstädte)
Beschlussvorlage (Anlage 5: Familienförderungsrichtlinien 2012)
21. November 2016
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Beschlussvorlage (Anpassung der Betreuungsgebühren/-entgelte in städtischen und kirchlichen Kindertageseinrichtungen ab dem 01.01.2017 und ab dem 01.01.2018 sowie Änderung der Gebührensatzung)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Kalkulation 2018)Beschlussvorlage (Anlage 4: Vergleich Große Kreisstädte)Beschlussvorlage (Anlage 2: Kalkulation 2017)Beschlussvorlage (Anlage 5: Familienförderungsrichtlinien 2012)Beschlussvorlage (Anlage 1: Änderungssatzung Kitagebühren)
Anlage 5 Richtlinien der Stadt Lahr über Maßnahmen der Familienförderung für die Kindertagesstätten, Verlässliche Grundschule, erweiterte Betreuung an der Ganztagsschule und Nachmittagsbetreuung an Hauptschulen Die Stadt Lahr gewährt Familien/Alleinerziehenden mit Kindern (leibliche Kinder und Pflegekinder/Adoptivkinder werden gleichgestellt), die in Lahr ihren ständigen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) haben und die keinen Anspruch auf die allgemeine Geschwisterermäßigung haben, eine freiwillige Leistung e i n k o m m e n s a b h ä n g i g als Zuschuss zu den in Höhe von der Stadt Lahr festgesetzten Entgelten, ohne Entgelt für das Essen (zur Zeit € 55), für den Besuch einer Kindertagesstätte, der Verlässlichen Grundschule, der erweiterten Betreuung an der Ganztagesschule und der Nachmittagsbetreuung an Hauptschulen. Ausschließliche Ferienbetreuungen erhalten keine Familienförderung. Grundlagen für eine mögliche Gewährung von Familienförderung sind das Familienbruttoeinkommen und die Anzahl der Kinder einer Familie. Die Leistung wird gewährt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen und nur ein Kind der Familie eine der oben genannten Einrichtungen besucht. Grundlage: Anwendung: Staffelung der Familienförderung nach Familienbruttoeinkommen bis zu 25% Ermäßigung 1 Kind 2.300,-- 2 Kinder 2.600,-- 3 Kinder 2.900,-- 4 Kinder 3.200,-- Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um je € 300,--. Das Familieneinkommen ist das gemeinsame durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen aller in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im Halbjahr vor der Antragstellung. Nicht zum Familieneinkommen zählen: Gesetzliches Kindergeld, Kindergeldzuschlag, Landeserziehungsgeld, Bundeselterngeld bis zu einer Höhe von € 300,-- monatlich, Pflegegeld bei behinderten Kindern, Bafög in Höhe der Darlehensförderung. Bei Selbständigen sind die betriebswirtschaftlichen Abrechnungen im Halbjahr vor der Antragstellung oder der aktuelle Einkommenssteuerbescheid vorzulegen. Ist das aktuelle Familieneinkommen höher oder niedriger, so ist dieses zu Grunde zu legen. Als Kinder werden alle im Haushalt lebenden Kinder bis zum Abschluss einer Ausbildung bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkommensgrenze bis höchstens 25 Jahre berücksichtigt. Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine Bescheinigung über den Besuch einer allgemein bildenden, einer berufsvorbereitenden Schule, einer Fachschule oder einer Hochschule vorzulegen. Familienförderungszuschüsse werden nicht bezahlt, wenn die Kindergartenentgelte von Dritten (insbesondere im Rahmen der Sozial- und Jugendhilfe, Arbeitslosengeld II) bezuschusst werden. Der Oberbürgermeister kann auf Antrag als Einzelfallentscheidung eine von den unten genannten Einkommensgrenzen abweichende Regelung treffen (Härtefallregelung). Anlage 5 Antragstellung: Es gilt das Antragsprinzip. Der Zuschuss wird ab dem Monat der Antragstellung für das laufende bzw. kommende Kindergarten-/ Schuljahr gewährt. Ab Juli des laufenden Jahres können Anträge für das kommende Kindergarten- bzw. Schuljahr gestellt werden. Die erforderlichen Einkommensnachweise sind dem Antrag beizufügen. Liegt dem/der Antragsteller/in ein Ablehnungsbescheid des Kreisjugendamtes bzw. der Kommunalen Arbeitsförderung vor, wird der Tag der Antragstellung beim Kreisjugendamt bzw. bei der Kommunalen Arbeitsförderung als Antragsdatum berücksichtigt, sofern der/die Antragsteller/in innerhalb eines Monats nach Ausstellung des Ablehnungsbescheides bei der Stadt Lahr vorspricht. Einkommenserhöhungen während des Bewilligungszeitraums bis zu einer Höhe von 20% bleiben unberücksichtigt. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt jeweils an die Träger des Betreuungsangebots. Die Zuschüsse werden auf volle Euro aufgerundet. Bei falschen oder unvollständigen Angaben besteht die Verpflichtung zur Rückzahlung der gewährten Zuschüsse. Ferner ist ein Ausschluss von Leistungen möglich. Die Zuschussregelung der Stadt kann jederzeit durch Beschluss des Gemeinderates geändert oder aufgehoben werden. Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am 18.06.2012 die neugefassten Familienförderungsrichtlinien beschlossen. Sie treten zum 01.09.2012 in Kraft. Die Richtlinien vom 01.09.2011 werden mit Inkrafttreten der neuen Richtlinien aufgehoben.