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Beschlussvorlage (- Abwägung)

                                    
                                        GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE SÜD, 2. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 08.08.2016 – 16.09.2016)
OZ
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Ergänzend wird gebeten, nachfolgende Punkte in die
textl. Festsetzungen unter „Hinweise“ aufzunehmen:
Bereitstellung der Abfallbehälter / Gelbe Säcke
Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im Rahmen
der kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an
einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m
Länge) erreichbaren Stelle am Rand der öffentlichen
Erschließungsstraßen erfolgen.
Abfallwirtschaftssatzung
Die speziellen Regelungen enthält die Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis
in der jeweils geltenden Fassung.
bnNetze GmbH Die Erdgas- und Wasserversorgung für die geplante
Bebauung kann über die bestehenden Netze sicherge11.08.2016
stellt werden. Gemäß der Technischen Regeln des
DVGW-Arbeitsblattes W 405 wird für das Verfahrensgebiet eine Löschwassermenge (Grundschutz) von 96 m³/h
für 2 Stunden zur Verfügung gestellt. Der Löschwasserbedarf für den Objektschutz innerhalb privater Grundstücke wird gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 405 von der
für den Brandschutz zuständigen Stelle festgestellt. Die
erforderlichen Löschwassermengen für den Objektschutz werden seitens der bnNETZE GmbH nicht aus
dem Trinkwasserrohrnetz bereitgestellt.
Hinweise
Regionalverband Südlicher Laut Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen wird die Verkaufsfläche sowie die Gastronomiefläche auf die
Oberrhein
„Grundfläche“ bezogen. Dies vermittelt den Eindruck,
11.08.2016
dass es sich um die „zulässige Grundfläche“ nach § 19
BauNVO handelt. Der Bezug auf die „Grundstücksfläche“ entsprechend Ziffer 2.1 der Begründung könnte zur
Eindeutigkeit beitragen.
Landratsamt
Ortenaukreis,
Eigenbetrieb
Abfallwirtschaft
04.08.2016

Stellungnahme

Beschluss

Die Dr.-Georg-Schaeffler-Straße, von der aus Hinweis wird beder zukünftige Gartenmarkt erschlossen wird, rücksichtigt.
ist für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge befahrbar. An ihr werden die Abfallbehälter/ gelbe Säcke zur Abholung bereitgestellt und sind
somit für die kommunale Abfallabfuhr gut erreichbar.

Im Hinblick auf die Versorgung mit Erdgas, Hinweis wird beTrink- und Löschwasser steht dem Bebau- rücksichtigt.
ungsplan nichts entgegen.
Die vorgebrachten Hinweise richten sich an
die Projektplanung bzw. das Baugenehmigungsverfahren.

Zur Verdeutlichung der textlichen Festsetzungen zur Verkaufs- und Gastronomiefläche
werden diese auf die Grundstücksfläche bezogen.

Die textlichen
Festsetzungen
und die Begründung werden entsprechend ergänzt.

Laut Ziffer 1.3 der Begründung zum Bebauungsplan
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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 08.08.2016 – 16.09.2016)
OZ

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

muss der Flächennutzungsplan nach § 13a (2) Nr. 2
BauGB im Wege der Berichtigung angepasst werden.
Hierbei ist auf § 6 (5) BauGB hinzuweisen, wonach jedermann über den aktuellen Inhalt des Flächennutzungsplans Auskunft verlangen kann. Folglich sollte die
Berichtigung des Flächennutzungsplans unverzüglich
erfolgen. Das vom Regierungspräsidium Freiburg geführte Raumordnungskataster AROK ist dem aktuellen
Flächennutzungsplan anzupassen.
Die Erweiterungsflächen werden derzeit landwirtschaftLandratsamt
lich als Ackerflächen genutzt. Es handelt sich um FläOrtenaukreis.
Amt für Land- chen bester Bodenqualität der Vorrangflur Stufe I. Diese
hochwertigen und ackerfähigen Böden sind laut Regiowirtschaft
nalplan 1995 (1.6) zur Erfüllung ihrer vielfältigen ökono16.08.2016
mischen, ökologischen und sozialen Aufgaben für die
Landwirtschaft zu erhalten und zu sichern. Landbauwürdige Flächen dürfen nur soweit als es überwiegende
öffentliche Belange erfordern und nur in unbedingt notwendigem Umfang für Siedlungen und sonstige bauliche
Anlagen in Anspruch genommen werden (3.0.2.1.).
Die im überplanten Bereich liegenden Ackerflächen bieten eine hohe Ertragssicherheit.
Eine Produktion auf landwirtschaftlich weniger geeigneten Böden erfordert einen erhöhten Einsatz von Produktionsmitteln (Dünger, Pflanzenschutzmittel, …).
Die Flächenbewirtschaftung bei weniger guten Böden,
bei hängigen oder kleinen unförmigen Flächen weist
eine wesentlich geringere Rentabilität auf und muss sowohl aus betriebswirtschaftlichen als auch aus Gründen
des Umweltschutzes teuer erkauft werden. Auch hat die
landwirtschaftliche Produktion auf den überplanten Flächen eine wesentliche regionale und überregionale Bedeutsamkeit. Eine wichtige Funktion kommt dem Erhalt
der Selbstversorgung zu. Bei einer weltweiten Bevölkerungszunahme und damit verbundener Verknappung der

Stellungnahme

Beschluss

Der Hinweis auf § 6 (5) BauGB wird in die
Begründung eingefügt. Die Berichtigung des
Flächennutzungsplans wird schnellstmöglich
erfolgen und das Regierungspräsidium Freiburg darüber in Kenntnis gesetzt.

Dem Verlust von landwirtschaftlicher Fläche Der Anregung wird
steht die Planungsabsicht der Gemeinde ge- nicht gefolgt.
genüber, an diesem Standort einen Gartenmarkt zu ermöglichen. Die Kriterien der intensiven Standortsuche waren die Flächengröße,
die bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die Verfügbarkeit sowie die Erschließung. Daraus ging die Entscheidung für das
Grundstück hervor. Auch ist der Großteil
(67%) der Gesamtfläche eine ehemals militärisch genutzte Fläche und nur eine geringfügige Erweiterung im Gesamtverhältnis des
Grundstücks geplant.
Weiterhin legt der Regionalplan (Teilfortschreibung – Kapitel 2.6.9 „Einzelhandelsgroßprojekte von 2010) an dieser Stelle Flächen für nicht-zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte fest. Auch im FNP der Stadt
Lahr ist dieser Bereich als Erweiterung für
gewerbliche Bauflächen dargestellt. Das Areal
wurde daher bereits in den übergeordneten
Planungen als eine für Bebauung geeignete
Fläche eingestuft.
Die Inanspruchnahme aktuell landwirtschaftlich genutzter Fläche wurde im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplans auf das ge2

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Nahrungsmittel ist der Erhalt von landwirtschaftlichen
Flächen mit guten Bonitäten, wie sie vor allem in Mitteleuropa vorliegen, zur Sicherung der allgemeinen Ernährungslage von großer Bedeutung.
Weiterhin kommen dem Boden wichtige Puffer-, Speicher- und Ausgleichsfunktionen zu, so z. B.
Abpufferung des Säureeintrags oder sonstiger
Schadstoffe z. B. aus der Luft
Wasserspeicher: hohe Wasseraufnahmefähigkeit
bedeutet hohe nutzbare Wasserkapazität für Kulturpflanzen, hohe Grundwasserneubildungsrate, geringerer oberflächlicher Abfluss und verzögerte Wasserabgabe (Verdunstung, Versickerung)
Wasserfilter: langsame Versickerung von Niederschlagswasser führt zu Wasserreinigung und Nitratabbau
Der Verlust landwirtschaftlicher Flächen ist insbesondere deshalb als gravierend einzustufen, da in den letzten
Jahrzehnten sehr viele Flächen verloren gegangen sind,
die ursprünglich rein landwirtschaftlichen Zwecken zur
Verfügung standen. Als Ursache der Verluste ist v.a.
eine starke Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Bauvorhaben zu nennen. Die Standorte des
Rheintals mit ihrer ebenen Lage, guten Böden und optimaler Wasserversorgung sind Orte, die eine weitgehend
ressourcenschonende Produktion von hochwertigen
Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen in
der Region erlauben. Der Schutz und der Erhalt des
fruchtbaren Ackerlandes liegen im Interesse der Allgemeinheit. Insofern wird es bedauert, dass mit Ausweisung neuer Plangebiete und der daraus folgenden Bebauung weitere Flächen verloren gehen.
Vom Verlust dieser Flächen ist ein landwirtschaftlicher
Betrieb betroffen, der diese Flächen als Ackerflächen mit

Stellungnahme

Beschluss

ringstmögliche Maß reduziert. Auch wird sich
auf dem Grundstück ein Gartenmarkt mit eigener Anpflanzfläche ansiedeln, so dass ein
Teilbereich weiterhin als Anbaufläche verwendet wird und der Boden hier sein Puffer-,
Speicher- und Ausgleichsfunktion beibehält.
Parallel wurde für das Gebiet des Gesamtbebauungsplans ein Entwässerungskonzept für
anfallendes Niederschlagswasser erstellt,
welches das Wasser in die direkt südlich anschließenden Wiesen ableitet.

Die Flächen, die vom Eigentümer aktuell nicht
zum Getreideanbau sondern zur Herstellung
von Rollrasen verwendet werden, werden von
der Stadt Lahr durch gleichwertige Flächen in
direkter Umgebung ersetzt.

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Beteiligter

Landratsamt
Ortenaukreis,
Amt für Wasserwirtschaft
und Bodenschutz
13.09.2016

Anregungen d. Beteiligten
überwiegend Getreideanbau nutzt. Eine Existenzgefährdung liegt durch den Flächenentzug nicht vor. Jedoch
wird jeder Flächenverlust die Betriebe schwächen. Bei
Bedarf sind dem Bewirtschafter gleichwertige Ersatzflächen zuzuweisen.
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten
Verfahren aufgestellt. Daher sind weder eine Umweltprüfung noch ein Umweltbericht erforderlich.
Somit entfällt die etwaige Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Ausgleichsmaßnahmen.
I. Grundwasserschutz
1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können.
1.1 Bauen im Grundwasser
1.1.1 Art der Vorgabe
Die höchsten bekannten und die mittleren Grundwasserstände sind in den Bebauungsplan zu übernehmen.
Folgende Bestimmungen sind gemäß § 9 Abs. 2 BauGB
(Festsetzung der Höhenlage) als bauplanungsrechtliche
Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
Wenn aus zwingenden Gründen auf ein Bauen im
Grundwasser nicht verzichtet werden kann, ist eine bauplanungsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich,
die nur in begründeten Einzelfällen und erst nach Ausschluss möglicher Alternativen erteilt werden kann.
Für unvermeidbare bauliche Anlagen unterhalb des mittleren Grundwasserstandes sowie für Grundwasserabsenkungen im Rahmen von Bauvorhaben ist zusätzlich
eine separate wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde (Landratsamt Ortenaukreis)
zu beantragen.
Bauliche Anlagen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes sind wasserdicht und auftriebssicher auszu-

Stellungnahme

Beschluss

Im Hinblick auf die Themen „Oberirdische Die Festsetzungen
Gewässer“, „Wasserversorgung“, „Altlasten“ werden entspreund „Bodenschutz steht dem Bebauungsplan chend ergänzt.
nichts entgegen.
Der höchste bekannte Grundwasserstand, der
mittlere Grundwasserstand und die Bestimmungen zum Bauen im Grundwasserbereich
werden in den textlichen Festsetzungen unter
„Hinweise“ ergänzt.

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

führen. Zur Herstellung der Abdichtung von Baukörpern/
Bauteilen und sonstiger Anlagen dürfen keine Stoffe
verwendet werden, bei denen eine Schadstoffbelastung
des Grundwassers zu besorgen ist.
Die Herstellung einer Dränage zum Absenken und Fortleiten von Grundwasser ist unzulässig.

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1.1.2 Rechtsgrundlagen
§§ 5, 6, 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG
1.1.3 Möglichkeiten der Überwindungen (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen) - Keine
II. Abwasserentsorgung/ Oberflächenentwässerung
Der Begründung zur beabsichtigten Bebauungsplanänderung ist in Ziffer 2.5 zu entnehmen, dass das anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen zur
Brauchwassernutzung in Zisternen gesammelt wird.
Überschüssiges Niederschlagswasser bzw. Zisternenwasser wird außerhalb des Plangebietes versickert und
nicht in das Abwassersystem der Stadt Lahr eingeleitet.
Es wird davon ausgegangen, dass diese Versickerung
außerhalb des Plangebietes gesichert ist und die örtlichen Gegebenheiten ausreichend geprüft wurden. Für
die kanaltechnische Erschließung einschließlich der gezielten Versickerung und Regenwasserbehandlung im
öffentlichen Bereich liegt für das „Gewerbegebiet Rheinstraße Süd“ eine wasserrechtliche Entscheidung vor.
Sofern sich hierzu im Zuge der weiteren Planung und
Erschließung relevante Änderungen ergeben, sind diese
rechtzeitig mitzuteilen.
III.
Hinsichtlich der Themen „Oberirdische Gewässer“,
„Wasserversorgung“, „Altlasten“ und „Bodenschutz“ sind
keine Ergänzungen erforderlich.
HandelsverIn der Bewertung der Planänderung kommt der Hanband Südbaden delsverband Südbaden zur Auffassung, dass die im

Das System zur Oberflächenentwässerung
war bereits Gegenstand der Aufstellung des
Bebauungsplanes und wurde im Zuge des
Straßenbaus im Plangebiet hergestellt und ist
bereits in Gebrauch. Mit der Erweiterung des
Bebauungsplans wird ein Entwässerungsgraben am westlichen Rand wieder geschlossen,
da er sich am zukünftig unter dem Gebäude
befindet. Das Hauptentwässerungssystem
bleibt jedoch erhalten. Durch die planungsrechtliche Sicherung eines Gartenmarkts in
diesem Bereich ergeben sich dementsprechend keine relevanten Änderungen an der
Oberflächenentwässerung des Gebiets.

Die Festsetzung der maximalen Verkaufsflä- Kenntnisnahme.
che im Verhältnis zur jeweiligen Grundstücks5

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OZ

Beteiligter
e.V.
23.08.2016

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Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Sondergebiet festzusetzenden Sortimente weit überwiegend nicht-zentrenrelevante Angebote vorhalten sollen
und dass die geplante Verkaufsflächengröße die Maßstäblichkeit des Handelsangebotes in einem größeren
Mittelzentrum wie Lahr nicht überschreitet. Die periphere
Standortlage deutet zudem darauf hin, dass die Stadt
Lahr ein Fachmarktzentrum verhindern will, wie das an
anderer Stelle wohl entstanden ist. Der Handelsverband
vermutet, dass damit die Flächenagglomeration im Ortsbereich Mietersheim gemeint ist.

größe wurde aufgrund der nun vorliegenden,
exakten Ausmessung des Grundstücks geringfügig angepasst.
Der Flächennutzungsplan wird in diesem Bereich nach Abschluss des Verfahrens berichtigt.

Wenn das vorgenannte Flächengrößenkonzept und
auch die Flächennutzung (nahe der maximal zulässigen
5.000 qm Verkaufsfläche) im Plan ausgewiesen wird,
dann sind keine Bedenken vorzutragen, wenn der gültige Flächennutzungsplan nach Abschluss des Verfahrens berichtigt wird und eine Sonderbaufläche im Gegensatz zur jetzt geltenden gewerblichen Baufläche
ausweist.
Regierungsprä- Der nahe gelegene Schutterentlastungskanal wird in den
sidium Freikommenden Jahren von Referat 53.1 ertüchtigt. Der
burg, Abteilung Abstand von ca. 25 Metern zwischen DeichverteidiUmwelt
gungsweg des SEK und dem Umfahrungsweg (siehe
31.08.2016
Lageplan) ist als evtl. Bewegungsraum für die Baustelle
ausreichend.

Beschluss

Der
Bebauungsplan
GEWERBEGEBIET Kenntnisnahme.
RHEINSTRASSE SÜD setzt keinen Umfahrungsweg, sondern Entwässerungsgräben
fest, die jeweils an den Rändern der Grundstücke verlaufen, das Oberflächenwasser
sammeln und in Richtung Süden zu den Versickerungsflächen führen.
Regierungsprä- Geotechnik
Der vorhandene Hinweis in den planungs- Der Anregung wird
sidium FreiAuf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten rechtlichen Festsetzungen wird entsprechend gefolgt.
burg,
bildet Hochflutlehm unbekannter Mächtigkeit den Unter- ergänzt.
Landesamt für grund.
Geologie, Roh- Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setstoffe und
zungsverhalten des bindig kompressiblen Untergrundes
Bergbau
ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile
13.09.2016
können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen
führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksre6

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OZ

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Beteiligter

Industrie- und
Handelskammer Südlicher
Oberrhein
16.09.2016

Anregungen d. Beteiligten
levant sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung oder von Bauarbeiten (z.B. zum genauen
Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und
Tragfähigkeit des Gründungshorizontes, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2
bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
1. Gegen die Möglichkeit der Realisierung eines neuen
Standortes des anfragenden Familienunternehmens
in der Stadt Lahr in der vorgelegten Ausführung
werden keine Bedenken geäußert.
2. Relevante Bedenken werden jedoch gegen den vorgesehenen Standort geäußert:
- Zwar wird der Markt formal in einen regionalplanerisch ausgewiesenen Vorbehaltsgebiet für
nicht-zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte liegen, gemeinsam mit dem starken Discounter, dem gegenüberliegenden großen MöbelVollsortimenter sowie den vorhandenen und im
Plangebiet künftig neuen Gastronomieangeboten
wird hier jedoch weit vor den Toren der Kernstadt
ein weiterer – für französische Kunden sehr interessanter – attraktiver Einzelhandelsstandort mit
Verweilcharakter ausgebaut. Der Standort ist rein
autoorientiert. Es handelt sich aus unserer Sicht
um einen typischen „Grüne Wiese-Standort“, der
in keinster Weise mehr heutigen Ansprüchen der
Stadtentwicklung entsprechen dürfte.
- Zudem würde er Flächenressourcen blockieren,
die für (sonstige) Gewerbebetriebe u.a. aufgrund
ihrer Siedlungsferne und guter Anbindung an den
überörtlichen Verkehr besonders geeignet wären. In diesem Zusammenhang wird auch darauf

Stellungnahme

Beschluss

Die Stadt Lahr hat sich nach intensiver Stand- Den Anregungen
ortsuche und Abwägung der Vor- und Nachtei- wird nicht gefolgt.
le für einen Gartenmarkt im Gewerbegebiet
Rheinstraße Süd entschieden. Neben der Verfügbarkeit der Fläche waren weitere wesentliche Voraussetzungen der Zuschnitt der Fläche, die Erschließung sowie die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen. Da der Gartenmarkt neben dem Verkauf von Pflanzen
auch eine Anpflanzfläche beinhaltet, war ein
Grundstück von rund 17.500 m² notwendig.
Ein Areal dieser Größe war im Zentrum von
Lahr nicht vorhanden. Das in der Stellungnahme erwähnte Gebiet östlich der Arena ist
zu klein und hat ein anderes Planungsziel. An
dieser Stelle ist eine Vorbehaltsfläche für die
Stadthalle sowie eine Fläche für ein Hotel,
welches städtebaulich die Eingangssituation
zur Kernstadt betonen soll, planungsrechtlich
gesichert. Ein Gartenmarkt am FriedrichEbert-Platz würde nicht den städtebaulichen
Anforderungen an eine Eingangssituation entsprechen.
Weiterhin stellt der rechtsverbindliche Regionalplan (Teilfortschreibung – Kapitel 2.6.9
„Einzelhandelsgroßprojekte von 2010) im Be7

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

hingewiesen, dass unmittelbar südlich des geplanten Gartenmarktes die Ansiedlung einer wohl
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Asphaltmischanlage (ebenfalls laufendes
B-Planverfahren) geplant ist und die Bereiche
südlich des Kanals i.d.R. als Industriegebiete
ausgewiesen sind. Nutzungskonflikte mit der
vorgesehenen publikumsorientierten Nutzung
sind daher nicht ausgeschlossen.
- Laut Begründung möchte die Stadt hier kein
(weiteres) Fachmarktzentrum entstehen lassen
(s. dort Ziffer 1.2). Nicht ausgeführt wird, wie sie
dies verhindern möchte.
- Weiterhin muss die Frage gestellt werden, ob
andere stadtnähere und integrierte Standortmöglichkeiten geprüft worden sind, die im besten Fall
sogar die Innenstadt Lahrs stärken könnten? Es
wird bspw. auf die großen Brachflächen östlich
der Arena (s. Anhang) hingewiesen, deren Bebauung mit einem Gartenmarkt mit Gastronomie
zudem dem Ziel der Stadt, zwischen ARENA und
Innenstadt eine Verbindung zu schaffen, entsprechen würde.
- Aufgrund der vorgenannten Argumente wird
empfohlen, zur Standortsituation Gewerbegebiet
Rheinstraße Süd, ggf. möglichen Agglomerationseffekten sowie der Vereinbarkeit mit bestehenden bzw. ggf. auch neuen Zielen des Lahrer
Einzelhandelskonzeptes eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen.
3. Unabhängig von der notwendigen Klärung der
Standortfrage wird zu den Festsetzungen Folgendes
angemerkt:
- Die Eingrenzung des Kernsortiments wie vorgenommen wird begrüßt, ebenso die Begrenzung

reich südlich der Dr.-Georg-Schaeffler-Straße
einen Standort für nicht-zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte dar. Damit entspricht
die Festsetzung eines Sondergebietes „Gartenmarkt“ der gegenwärtigen regionalplanerischen Zielsetzung.
Auch bleibt auf allen weiteren Flächen, insbesondere im Bereich direkt an der Dr.-GeorgSchaeffler-Straße die Festsetzung als Gewerbegebiet erhalten. Dies entspricht dem Ziel
des Bebauungsplans, dort kleinteilige Gewerbestandorte anzubieten, ebenso wird weiterer
Einzelhandel, der nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion steht, ausgeschlossen.
Ein Gartenmarkt ist, neben Baumärkten, klassisch eine Nutzung mit hoher Autoorientierung
und geringer Flächenintensität. Daher werden
Gartenmärkte regelmäßig in peripheren Lagen
angesiedelt.
Eventuelle Konflikte mit der südwestlich geplanten Asphaltmischanlage werden aktuell im
Rahmen der Aufstellung der 4. Änderung und
Erweiterung des Bebauungsplans INDUSTRIEGEBIET WEST geprüft und auf Ebene
dieses Bebauungsplanes gelöst.
Die Ansiedlung eines Gartenmarktes im Gewerbegebiet Rheinstraße Süd wurde mit dem
Gutachter, der das neue Lahrer Einzelhandelskonzept erstellt, abgestimmt. Dort bestanden keine Bedenken gegen die Lage und das
Verkaufsflächenkonzept.
Aus den genannten Gründen wird die Stadt
Lahr keine erneute Prüfung der Flächenwahl
durch eine gutachterliche Stellungnahme ver-

Beschluss

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

der Verkaufsflächen für branchentypische zentrenrelevante Randsortimente. Hinsichtlich möglicher nicht-zentrenrelevanter Randsortimente
sind die Festsetzungen nicht eindeutig.
- Als Bestandteil des Bebauungsplans sollen Nutzungsplan und Gestaltungsplan gelten. Auch
dies wird begrüßt. Bei letzterem Plan bleibt die
Frage offen, ob dieser mit dem als „Flächenkonzept Gartenmarkt“ bezeichneten Plan identisch
ist. Zudem wird angeregt, zu überprüfen, ob es
sich um den aktuellsten Entwurf handelt: Die
Verkaufsflächen liegen nicht bei 5.000 m², sondern bei rund 5.250 m² Verkaufsfläche; ggf. kämen die westlichen Ausstellungsflächen hier
noch hinzu. Die Gastronomie ist im Plan nicht
enthalten.
4. In der Begründung wird auf das sortimentsbezogene
Entwicklungspotenzial des GMA-Einzelhandelskonzpetes von 2008 bezog genommen. Da die Bestandsaufnahme für dessen Aktualisierung durch
das Büro Dr. Acocella wohl abgeschlossen ist, wird
angeregt, auf die aktuellen Daten Bezug zu nehmen.

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NABU-Gruppe
Lahr
22.09.2016

anlassen.
Die in den Festsetzungen enthaltene Beschreibung von Randsortimenten – diese
müssen nachweislich in Zusammenhang mit
dem Hauptsortiment stehen und sich diesem
deutlich unterordnen – wird als hinreichend
erklärend angesehen.
Der Gestaltungsplan dient lediglich der Verdeutlichung des Konzepts des Bebauungsplans, hat jedoch, im Gegensatz zu diesem,
keinen
rechtsverbindlichen
Charakter.
Rechtsverbindlich sind nur der Nutzungsplan
sowie die textlichen Festsetzungen. Daher
stellt der Gestaltungsplan nur ein Grobkonzept
dar, welches im Rahmen der planungsrechtlichen Vorgaben bis zur Baugenehmigung noch
angepasst werden kann. Die Verkaufsflächen
setzen sich aus dem Zentralbau, dem Warmabteil (hier abzüglich der Fläche für Gastronomie mit rund 350 m²) und dem Kaltabteil
zusammen. Noch nicht genauer differenziert
sind in diesen Abteilungen die Bereiche, die
dem Kunden nicht zugänglich sind (wie beispielweise Personalräume, Büros, die Küche
der geplanten Gastronomie), und damit nicht
zur Verkaufsfläche gezählt werden. Das
Grobkonzept des Gestaltungsplans entspricht
damit dem Bebauungsplan.
Soweit die Ergebnisse des Einzelhandelsgutachtens bereits vorliegen, werden diese in den
Bebauungsplan übernommen.
Der Erhalt bestehender Gehölze ist wichtig und wird Die Sortenwahl der neu zu pflanzenden Bäu- Der Hinweis wird
deshalb auch in den Planunterlagen ausgewiesen. Da me wird im Kaufvertrag des Grundstücks ge- weitergeleitet.
die bestehenden Bäume während der Bauphase gefähr- regelt. Die Anregung wird beachtet, soweit
det sein können, ist es wichtig, die Schutzeinrichtungen
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Beteiligter

Landratsamt
Ortenaukreis,
Amt für Umweltschutz
22.09.2016

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

rechtzeitig anzubringen und darüber hinaus die bauausführenden Firmen für diese Thematik zu sensibilisieren.
Es ist erfreulich, dass für die Neupflanzung Hochstämme vorgesehen sind. Es wird Wert darauf gelegt, dass
einheimische Laubbäume gepflanzt werden.
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zum geplanten Vorhaben grundsätzlich keine Bedenken, jedoch
müssen artenschutzrechtliche Belange berücksichtigt
werden, um Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1
BNatSchG zu vermeiden.

heimische Laubbäume für den jeweiligen
Standort geeignet sind.

Beschluss

Die Begründung der 2. Änderung und Erweite- Der Anregung wird
rung des Bebauungsplans wird im Kapitel 3. gefolgt.
Umweltbelange um die artenschutzfachlichen
Belange ergänzt. Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 BNatSchG in der Erweiterungsfläche
des Bebauungsplans treten nicht ein, da die
Fläche aktuell intensiv bewirtschaftet wird.

Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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