Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung)
Sitzung: Technischer Ausschuss (10. Sitzung)
24. Oktober 2016
Beschlussvorlage (6. Änderung des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr-Kippenheim - Beratung des Entwurfs - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden…
Beschlussvorlage (- Erläuterungsbericht mit Plananlagen)
Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung)
Beschlussvorlage (- Umweltbericht)
24. Oktober 2016
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Beschlussvorlage (6. Änderung des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr-Kippenheim - Beratung des Entwurfs - Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden…
Beschlussvorlage (- Erläuterungsbericht mit Plananlagen)Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung)Beschlussvorlage (- Umweltbericht)
6. Änderung des Flächennutzungsplanes 21.09.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Bet. vom 02.08.2010 – einschl. 10.09.2010) OZ 1 Beteiligter Anregungen d. Beteiligten IHK Bereich Bebauungsplan DINGLINGER ALLMEND: 03.08.2010 Hinweis auf mögliche Nutzungskonflikte durch die geplante Kleingartenanlage, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum bestehenden Industrie-/ Gewerbegebiet Rheinstraße Nord befindet. Für die ansässigen Gewerbebetriebe könnte dies zu erheblichen Verschlechterungen führen. Der Lärmorientierungswert nach Beiblatt 1 der DIN 18005 für Kleingartenanlagen beträgt 55 dB (A) (sowohl tags als auch nachts), wodurch es zu Einschränkungen für die ansässigen Betriebe kommen könnte. Außerdem könnte auch das zukünftige Entwicklungspotenzial der Betriebe eingeschränkt werden. Aufgrund der empfindlichen Nutzung (Kleingartenanlage) in der unmittelbaren Umgebung könnten betriebswirtschaftlich notwendige Nutzungsänderungen aus Gründen des Immissionsschutzes ggf. nicht mehr möglich sein. Bewertung Im Zuge des Aufstellungsverfahrens Bebauungsplan "KLEINGARTENANLAGE DINGLINGER ALLMEND" (frühzeitige Beteiligung durchgeführt) wurde die Lärmsituation gutachterlich untersucht (Untersuchungsbericht vom 13.10.2009), Auszug: - Betriebslärm-Immissionsschutz: Es wurde rechnerisch nachgewiesen, dass der für Kleingartenanlagen maßgebende Orientierungswert für den Beurteilungspegel im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "KLEINGARTENANLAGE DINGLINGER ALLMEND" lokal überschritten wird, wenn die Schallemission auf benachbarten, gewerblich genutzten bzw. noch zu nutzenden Flächen das für "Gewerbegebiete" angegebene Emissionskontingent ausschöpft. Grundsätzlich kann eine Reduzierung von Betriebslärmeinwirkungen auf das Plangebiet durch abschirmende Maßnahmen erreicht werden. Da bei Gewerbebetrieben maßgebend lärmemittierende Flächen (z. B. Öffnungen von OberIm jetzigen FNP, 6. Änd. sind keine weiterführenden lichtfenstern) bzw. Anlagen (z. B. über Dach geführte FortInformationen enthalten, wie die Stadt Lahr der Konluftkanäle, Kältemaschinen) sich häufig in größerer Höhe fliktsituation wirksam begegnen möchte bzw. kann, über Gelände befinden, ist ein wirksamer Schutz für das geohne dass den ansässigen Betrieben hierdurch samte Plangebiet durch Schallschirme (Erdwall und/oder Nachteile entstehen. Daher kann keine Bewertung Lärmschutzwand) nicht realistisch, weil die erforderlichen des Vorhabens abgegeben werden. Es wird darum Höhen der Schallschirme städtebaulich nicht vertretbar wägebeten bis zur Offenlage die notwendigen Erläuteren. rungen und Informationen zur Verfügung zu stellen Abschirmende Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmeinoder die betreffende FNP-Teiländerung auch weiwirkung auf konkret schutzbedürftige Teilflächen sind prakterhin zurückzustellen. tisch nur kleinräumig vorstellbar, d. h. durch eine entsprechende Anordnung der Gerätehütten auf den einzelnen Parzellen, ggf. in Verbindung mit einer Wand und/oder pergolaähnlichen Konstruktion. Damit könnte zumindest auf einer 1 6. Änderung des Flächennutzungsplanes 21.09.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Bet. vom 02.08.2010 – einschl. 10.09.2010) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Bewertung begrenzten, an die lärmabgewandte Seite eines Bauwerks jeweils unmittelbar angrenzenden Fläche der maßgebende Orientierungswert eingehalten bzw. unterschritten werden. Empfehlung für das weitere Vorgehen im Flächennutzungsplanverfahren: Die Änderung in Grünfläche, Zweckbestimmung Kleingartenanlage wird im Entwurf der FNP-Änderung aufrechterhalten. Auf Grund der geringeren Regelungstiefe des FNP können noch keine konkreten Aussagen zur Anordnung der Gerätehütten und evtl. notwendiger Abschirmmaßnahmen getroffen werden. Im B-Planverfahren Kleingartenanlage Dinglinger Allmend ist die Lärmproblematik zu klären und durch entsprechende Festsetzungen die Nutzung als Kleingartenanlage zu sichern. 2 Telekom 12.08.2010 3 Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Landwirtschaft 10.08.2010 Im Planbereich befinden sich zahlreiche TelekomKenntnisnahme. In den parallel aufgestellten B-Plänen MITmunikationslinien der Dt. Telekom. Auf das ÜberTELWALD und RUBINMÜHLE wurden die Anregungen der senden von Bestandsplänen wird zum jetzigen Zeit- Telekom berücksichtigt. punkt aus Gründen der Aktualität und der Größe des Plangebiets verzichtet. Zu gegebener Zeit wird die Telekom zu den aus dem FNP zu entwickelnden Bebauungsplänen detaillierte Stellungnahmen abgeben. Bei den geplanten Änderungen handelt es sich um die Beanspruchung hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen der Vorrangflur Stufe I. Dies sind hochwertige, der Ackerbaunutzung zugeschriebene Böden, deren Flächenverbrauch es laut Regionalplan zu vermeiden gilt. Der Flächenentzug stellt zunächst keine Existenzgefährdung für die Bewirtschafter dar. Landbauwür- Für die Änderungsbereiche Dinglinger Allmend, Mittelwald und Rubinmühle wurden im Vorfeld des Aufstellungsverfahrens intensive Alternativenprüfungen durchgeführt. Ergebnis war, dass für die jeweiligen geplanten Nutzungen keine anderen Standorte zur Verfügung stehen und daher die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen unumgänglich ist. Für den Änderungsbereich Rubinmühle gilt: Die Firma Rubin ist derzeit Pächter der städtischen Fläche, die für 2 6. Änderung des Flächennutzungsplanes 21.09.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Bet. vom 02.08.2010 – einschl. 10.09.2010) OZ 4 Beteiligter Regierungspräsidium Freiburg Ref. 62/ Polizeirecht und Verkehr 11.08.2010 Anregungen d. Beteiligten Bewertung dige Böden sind jedoch sehr begrenzt und besitzen für die Ertragsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit eines Betriebes einen unersetzbar hohen Wert. Den vom Flächenentzug betroffenen Bewirtschaftern sind bei Bedarf gleichwertige Ersatzflächen zu gewährleisten. die Betriebserweiterung vorgesehen ist. Der Betrieb ist nicht auf eine ackerbauliche Nutzung der Fläche angewiesen. Letztlich wird auch die Erweiterung der Rubinmühle landwirtschaftlichen Zwecken dienen, da dort eine Weiterverarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse erfolgen soll. Darüber hinaus wird eine nördlich angrenzende 0,5 ha große gewerbliche Baufläche in landwirtschaftliche Fläche umgewidmet. Bereich Mittelwald: An der Darstellung einer Wohnbaufläche wird festgehalten. Die Darstellung einer Mischbaufläche wäre nicht gerechtferDie dargestellte Fläche liegt ca. 4,2 km südlich des tigt, da durch das neue Wohnheim die Wohnnutzung eindeuFlugplatzbezugspunktes des Sonderflughafens Lahr tig überwiegt. in dessen Bauschutzbereich und direkt unterhalb der Platzrundenführung. Sollte das Gebiet als reines Im Bebauungsplan MITTELWALD wird darauf hingewiesen, Wohngebiet ausgewiesen werden, könnten die dass mit Belästigungen durch den Flugbetrieb zu rechnen Schallemissionen der im Platzrundenbereich flieist, die Planung in Kenntnis dieser möglichen Beeinträchtigenden Luftfahrzeuge die Richtwerte überschreiten. gung erstellt wird und somit Rechtsansprüche gegen den Es wird daher vorgeschlagen, die Fläche als Misch- Betreiber des Flughafens, die mit Beeinträchtigungen durch gebiet auszuweisen da die zul. Werte dann um 5 dB den Flugbetrieb begründet werden, nicht bestehen. (A) höher sind. Bereich Rubinmühle: Diese Fläche befindet sich ca. 1,4 km südöstlich des Flugplatzbezugspunktes des Sonderflughafens Lahr. Die Errichtung von Luftfahrthindernissen und Bauten von mehr als 30 m über Grund ist mit der Luftfahrtbehörde abzustimmen. Die Fa. Rubin und das mit der Hochbauplanung beauftragte Ingenieurbüro wurden über den vorstehenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Eine verbindliche Aussage zu möglichen Auflagen an die Bauausführung kann vom Regierungspräsidium bzw. vom Bundesamt für Flugsicherung (BAF) und der Deutschen Flugsicherung (DFS) erst im Rahmen eines konkreten Bauantragverfahrens getroffen werden. 3 6. Änderung des Flächennutzungsplanes 21.09.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Bet. vom 02.08.2010 – einschl. 10.09.2010) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Bewertung Bereich Dinglinger Allmend: Die vorgesehene Fläche befindet sich ca. 1,5 km Der Hinweis erfolgt im parallel aufzustellenden Bebauungssüdsüdöstlich des Flugplatzbezugspunktes des plan KLEINGARTENANLAGE DINGLINGER ALLMEND. Sonderflughafens Lahr in dessen Bauschutzbereich und unterhalb der Platzrundenführung. Die zukünftigen Gartenbesitzer sind auf das Vorhandensein von Lärmemissionen durch an- und abfliegende Luftfahrzeuge im Platzrundenbereich hinzuweisen. 5 E-Werk Mittelba- Zu den Bereichen Mittelwald und Dinglinger AllDie Belange wurden bzw. werden in den B-Planverfahren den mend hat das E-Werk seine Belange bereits im lau- berücksichtigt. fenden Bebauungsplanverfahren dargelegt. Diese 13.08.2010 sollen entsprechend beachtet werden. Bei der Umwidmung der Rubinmühle in eine gewerbliche Fläche ist zu beachten, dass im Bereich des Lohgartenweges (Flst.-Nr. 2095) 20-kv- und Lichtwellenleiterkabel verlegt sind. Die Leitungen sind durch den Konzessionsvertrag mit der Stadt Lahr gesichert und somit ist beim Verkauf der Fläche ein Dienstbarkeitsvertrag mit dem neuen Eigentümer abzuschließen. Eine eventuelle Veränderung dieser Leitungstrasse ist somit vom Verursacher zu tragen. Die Versorgung der Rubinmühle wird durch die kundeneigene Trafostation sichergestellt. Erweiterungen des internen 20-kv-Netzes bzw. der 20-kvSchaltanlage müssen vom E-Werk genehmigt werden. Die Leitungstrasse befindet sich innerhalb des Wegegrundstücks Flst.Nr. 2095. Das Wegegrundstück liegt außerhalb des Änderungsbereichs (der Änderungsbereich betrifft das Grundstück Flst.Nr. 2096). Ein Verkauf durch die Stadt Lahr ist nicht beabsichtigt. 4 6. Änderung des Flächennutzungsplanes 21.09.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Bet. vom 02.08.2010 – einschl. 10.09.2010) OZ 6 7 Beteiligter Anregungen d. Beteiligten badenova Bereich Erweiterung Rubinmühle: 09.08.2010 Im Änderungsbereich befindet sich eine ErdgasHochdruckleitung DN 200 PN 16. Die Lage dieser Leitung ist bei der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen. Eine Überbauung der Leitung ist nicht zulässig. Die erforderlichen Schutzstreifenbreiten sind einzuhalten. Deutsche Bahn Folgende Hinweise und Anregungen müssen beachtet werden: 30.08.2010 Bewertung Die entsprechende Fläche wird im Bebauungsplan RUBINMÜHLE durch ein Leitungsrecht gesichert. In der Begründung zum Bebauungsplan werden die Einschränkungen (Überbaubarkeit, Schutzstreifen…) konkretisiert. Kenntnisnahme Immissionen aus dem Betrieb und der Unterhaltung der Eisenbahn sind entschädigungslos zu dulden, hierzu gehören auch Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder. Schutzmaßnahmen gegen Einwirkungen aus dem Bereich der Eisenbahn haben auf Kosten des Bauherren außerhalb des Eisenbahngeländes zu erfolgen. 8 Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz 31.08.2010 Oberflächengewässer: Bereich Erweiterung Rubinmühle: Das zur Erweiterung des Mühlenbetriebes beanspruchte Gelände grenzt unmittelbar an die Schutter. Die Schutter ist ein Gewässer mit erhöhtem Migrationsbedarf für die Fischfauna und ein Programmgewässer mit Durchgängigkeit nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Die Durchgängigkeit bei der Wasserkraftanlage Rubinmühle sowie die gewässerökologische Verbesserung im bisherigen Staubereich und relevanten Zielabweichungsbereich sind Bestandteil des durch das Kabinett verabschiedeten Maßnahmenplanes und Die vorstehenden Informationen werden zur Kenntnis genommen. Laut Stellungnahme vom 14.04.15 des Landratsamtes wurde mit dem Eigentümer vereinbart, dass er die Wasserkraftnutzung aufgibt, sobald die Stadt den Oberlauf der Schutter umgestaltet und naturnah entwickelt. Eine Berücksichtigung als Ausgleichsmaßnahme ist im Bebauungsplan RUBINMÜHLE nicht vorgesehen, weil die Durchführung der Maßnahme durch den Eigentümer zeitlich noch nicht fixiert werden konnte. Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen innerhalb und außerhalb (Umwandlung Nadelwald an der Schutter, Umwandlung Ackerfläche zu Laubwald 5 6. Änderung des Flächennutzungsplanes 21.09.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Bet. vom 02.08.2010 – einschl. 10.09.2010) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten sind im Rahmen der weiteren Bauleitplanung als Ausgleichsmaßnahme zu berücksichtigen. Der Gehölzsaum sowie das Gewässerbett der Schutter könnten maßgeblich verbessert werden. Bewertung am Schutterlindenberg) des B-Plangebietes. Grundwasserschutz: Die Kellergeschosse liegen in beiden Gebieten im Grundwasser. Daher sind die nachfolgenden Regelungen im FNP bzw. späteren Bebauungsplänen aufzunehmen. Die Auflagen zum Bauen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes sind bzw. werden in die Textteile der Bebauungspläne aufgenommen Die höchsten bekannten und die mittleren Grundwasserstände sind in den Bebauungsplan zu übernehmen. Da dem Bauen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zugestimmt werden kann, ist ggf. aus Sicht des Planungsträgers in der Begründung zum B-Plan ausführlich darzulegen, weshalb ein evtl. Bauen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes unumgänglich ist. In der Begründung ist insbesondere darzulegen, warum eine entsprechende Auffüllung des geplanten Baugeländes nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang sind auch die Grundwassersituation und die Auswirkungen der vorgesehenen Bebauung ausführlicher zu beschreiben. Wenn aus zwingenden Gründen auf ein Bauen im Grundwasser nicht verzichtet werden kann, ist eine bauplanungsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich, die nur in begründeten Einzelfällen und erst nach Ausschluss möglicher Alternativen erteilt werden kann. Für unvermeidbare bauliche Anlagen unterhalb des mittleren Grundwasserstandes sowie für Grundwas6 6. Änderung des Flächennutzungsplanes 21.09.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Bet. vom 02.08.2010 – einschl. 10.09.2010) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Bewertung serabsenkungen im Rahmen von Bauvorhaben ist zus. eine separate wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde zu beantragen. Bauliche Anlagen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes sind wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Zur Herstellung der Abdichtung von Baukörpern / Bauteilen und sonstiger Anlagen dürfen keine Stoffe verwendet werden, bei denen eine Schadstoffbelastung des Grundwassers zu besorgen ist. Die Herstellung einer Dränage zum Absenken und Fortleiten von Grundwasser ist unzulässig. Altlasten: Im Plangebiet Mittelwald befindet sich die Altablagerung „Geländeauffüllung Mittelwald“ Obj.Nr. 02117. Es handelt sich hierbei um eine großflächige Auffül- Kenntnisnahme lung einer ehem. Sumpfwiese, die zw. 1968 und 1970 mit Erdaushub und vermutlich Bauschutt verfüllt wurde. Die Mächtigkeit beträgt max. 1 m. Auf Basis des im Verfahren durchgeführten ingenieurgeologischen Gutachtens besteht keine Gefährdung für Personen, die sich auf der Fläche aufhalten oder für das Grundwasser. Bodenschutz: Auf Grundlage des § 4 Abs. 2 Landes-Bodenschutzgesetz und § 1a Abs. 1 BauGB ist bei der Planung von Baumaßnahmen auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten. Dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Belange des Bodenschutzes, der Ausgleichs- bzw. Minimierungsmaßnahmen, des Grundwassers und der Altlasten werden innerhalb der Umweltprüfung zur 6. Änderung des FNP behandelt. Darüber hinaus liegen für die Änderungsbereiche Mittelwald und Rubinmühle Umweltberichte vor, die die Umweltbelange detaillierter darstellen. Das Landratsamt wurde in beiden B-Planverfahren beteiligt. 7 6. Änderung des Flächennutzungsplanes 21.09.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Bet. vom 02.08.2010 – einschl. 10.09.2010) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Bewertung In Bezug auf die Flächennutzungsplanung bedeutet dies, dass Freiflächen nur dann als Bauland ausgewiesen werden dürfen, wenn - gewichtige, sachliche Gründe hierfür vorliegen (Bedarf), - dabei hochwertige Böden vor einer Überbauung geschützt bzw. beeinträchtigende Eingriffe in hochwertige Böden minimiert werden. Aus Sicht des Bodenschutzes stehen den im FNP geplanten Neuausweisungen keine grundsätzlichen Bedenken entgegen. Ausgleichs- bzw. Minimierungsmaßnahmen: Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen sind vor allem für die Inanspruchnahme derjenigen Bodenflächen erforderlich, deren Bodenfunktion „Standort für Kulturpflanzen“ und „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“ hochwertig bzw. sehr hochwertig ausgeprägt sind. Diese Ausgleichs- bzw. MinimieThematik wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens im rungsmaßnahmen sind im Zuge des jeweiligen Be- Einzelnen abgearbeitet und geregelt. bauungsplanverfahrens zu spezifizieren bzw. umzusetzen. Der Umfang ist mit dem Landratsamt abzustimmen. Damit Niederschlagswasser in den hochwertigen Böden zwischengespeichert und Hochwasserspitzen vermieden werden, ist in den Baugebieten auf eine geringmögliche Flächenversiegelung zu achten. Bei der geplanten Erweiterungsfläche der Rubinmühle ist mit erhöhten Gehalten der Schadstoffe 8 6. Änderung des Flächennutzungsplanes 21.09.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Bet. vom 02.08.2010 – einschl. 10.09.2010) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Bewertung Blei, Chrom, Zink und ggf. PAK zu rechnen, welche die spezifischen Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung überschreiten. Spätestens im Rahmen des Planungsverfahrens zur Erw. der Rubinmühle sind Bodenuntersuchungen auf Schadstoffgehalte durchzuführen. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung: Grundwasser: Die Daten der amtlichen Grundwasserstandsmessstellen sind in den FNP aufzunehmen. Folgende Aspekte sollten bzgl. der Auswirkungen der künftigen FNP betrachtet werden: - Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch Flächeninanspruchnahme - Evtl. Absinken des Grundwasserstandes - Veränderung des Bodenwasserhaushaltes, der Bodenqualität, der Deckschichtenmächtigkeit, des Reliefs - Schadstoffeintrag aufgrund verringerter Deckschichten - Veränderung von Grundwasserfließsystemen - Veränderung von Grundwasserleitern und Deckschichten - Verschlechterung von Qualität und Quantität des Grundwassers - etc. Der Anregung zur Aufnahme der Daten zu den amtlichen Grundwassermessstellen in den FNP wird auf Grund der geringeren Regelungstiefe im FNP (vorbereitende Bauleitplanung) nicht gefolgt. Die Thematik Grundwasserstände ist in den jeweiligen Bebauungsplanverfahren abzuarbeiten. 9 6. Änderung des Flächennutzungsplanes 21.09.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Bet. vom 02.08.2010 – einschl. 10.09.2010) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Bewertung Boden/Altlasten: Nachfolgender Hinweis ist in den späteren B-Plan mit aufzunehmen: Der Anregung zur Aufnahme des Hinweises in den FNP wird auf Grund der geringeren Regelungstiefe im FNP (vorbereitende Bauleitplanung) nicht gefolgt. Die Thematik ist in den „Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen jeweiligen Bebauungsplanverfahren abzuarbeiten. und/oder Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle, Teer, ...) wahrgenommen, so ist umgehend das LRA Ortenaukreis – Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen.“ 9 Regierungspräsidium Freiburg, Abt. Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmalund Gesundheitswesen 27.09.2010 Landesbetriebsforst: Erweiterung Rubinmühle: Auf die Einhaltung des erforderlichen Waldabstandes zur Bebauung ist zu achten. Die derzeitige Waldfläche innerhalb des Plangebietes wird umgewandelt. Für die betroffene Teilfläche wurde im Rahmen der B-Planaufstellung RUBINMÜHLE von dem durch die Fa. Rubin beauftragten Landschaftsarchitekturbüro ein Antrag auf Waldumwandlung gestellt .Die im Maßnahmenplan des Umweltberichts zum B-Plan mit A5 bezeichnete Maßnahmenfläche (Waldumwandlung) liegt mit dem nördlichsten 6 m breiten Streifen in der 30 m –Waldabstandszone. Die Fläche wird in diesem Streifen als „Waldrand“ aus Sträuchern und Bäumen 2. Ordnung (Hainbuche, Vogelkirsche, Wildbirne) ausgebildet. Der Abstand der festgesetzten Baugrenzen zu dem Wald außerhalb des Plangebietes beträgt mehr als 30 m. 10 6. Änderung des Flächennutzungsplanes 21.09.2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Bet. vom 02.08.2010 – einschl. 10.09.2010) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Bewertung Bereich Dinglinger Allmend: Sollten bauliche Anlagen in der Kleingartenanlage zugelassen werden, ist auf die Einhaltung des erforderlichen Waldabstandes zu achten. Ein evtl. erforderlicher Waldabstand zu baulichen Anlagen ist im Rahmen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans KLEINGARTENANLAGE DINGLINGER ALLMEND zu klären. Auf Flächennutzungsplanebene werden noch keine Baufenster fixiert. Höhere Raumordnungsbehörde: Bebauungsplan MITTELWALD und DINGLINGER ALLMEND: Die Belange des Immissionsschutzes (insbesondere Siehe Stellungnahme zu 1 und 4 im Hinblick auf die Nähe zum Sonderflughafen) müssen berücksichtigt werden. 10 Landratsamt Ortenaukreis Amt für Waldwirtschaft 18.08.2010 Erweiterung Rubinmühle: Auf die Einhaltung des erforderlichen Waldabstandes zur Bebauung ist zu achten. Siehe Stellungnahme zu 9 Bereich Dinglinger Allmend: Im Süden schließt sich eine kleine Waldfläche an das geplante Kleingartengebiet an. Sollten bauliche Anlagen in der Kleingartenanlage zugelassen werden, ist auf die Einhaltung des erforderlichen Waldabstandes zu achten. Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 11