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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

14. Oktober 2016
AZ.: Ge

Bebauungsplan GEWERBEGEBIET RHEINSTRASSE SÜD ,
2. Änderung und Erweiterung
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 (1) BauGB und BauNVO
Rechtsgrundlagen:
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. Oktober 2015
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, geändert durch Gesetz vom
22. Juli 2011
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.
November 2014
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Verordnung
vom 31. August 2015
0.

Abgrenzungen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß § 9 (7) BauGB

1.

Art der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

Sondergebiet „Gartenmarkt“ gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO
Das sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gartenmarkt“ dient der
Unterbringung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Hier sind nur Gartenmärkte mit
einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 29 % der als Sondergebiet „Gartenmarkt“
1
festgesetzten Grundstücksfläche mit folgenden Sortimenten zulässig:
1. Pflanzen
und
Zubehör
(keine
Schnittblumen),
Gartenwerkzeuge,
Gartenbaustoffe, Pflege- und Düngemittel, Torf und Erde, Pflanzgefäße, Zäune,
Gartenhäuser, Gewächshäuser, Naturhölzer
2. Randsortimente sind zulässig, der Verkaufsflächenanteil für branchentypische
2
zentrenrelevante Randsortimente nach Anlage 1 darf 10 % der Verkaufsfläche
nicht überschreiten. Randsortimente müssen nachweislich im Zusammenhang
mit dem Hauptsortiment stehen und sich diesem deutlich unterordnen.
Im Sondergebiet „Gartenmarkt“ sind Gastronomiebetriebe mit einer Fläche von
3
insgesamt nicht mehr als 2,5 % der Grundstücksfläche zulässig. Die Einrichtung von
Kinderspielflächen ist zulässig.

1

beim zugeordneten Grundstückszuschnitt ca. 5.000 m²
beim zugeordneten Grundstückszuschnitt ca. 500 m²
3
beim zugeordneten Grundstückszuschnitt ca. 350 m²
2

1

Hinweis

Zur Definition der zentrenrelevanten bzw. nicht zentrenrelevanten Sortimente siehe
Anlage 1. Die Auflistung wurde aus dem Gutachten „Fortschreibung der Markt- und
Standortuntersuchung für den Einzelhandel des Mittelzentrums Lahr“ der GMA,
Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, vom 17.09.2008 entnommen.
2.

Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr.1 BauGB

2.1 Grundflächenzahl (GRZ) gemäß §§ 16, 17 und 19 BauNVO
0,6

Es gilt die im Nutzungsplan eingetragene GRZ von 0,6. Sie darf durch Stellplätze und
ihre Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) gemäß §§ 16, 17 und 20 BauNVO
Es gilt die in der Nutzungsschablone eingetragene GFZ von 1,8.

1,8

2.3 Höhe der baulichen Anlagen gemäß §§ 16, 18 BauNVO
12,50 m

Bauliche Anlagen dürfen eine Höhe von 12,50 m nicht überschreiten; die festgesetzten
Gebäudehöhen sind Höchstwerte. Bezugspunkte sind die Hinterkante Gehweg in
Gebäudemitte und höchste Punkt der Oberkante der Dachhaut.
Kellergeschosse sind nicht zulässig.
3.

Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

§ 9 (1) Nr. 2 BauGB

3.1 Bauweise gemäß § 22 BauNVO
-a-

Es wird eine abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt. Zulässig
sind im Sinne der offenen Bauweise auch Gebäude mit einer Gesamtlänge von über
50 m.
3.2 Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO
Baugrenze
4.

Flächen für Stellplätze und Einfahrten

§ 9 (1) Nr. 4, 11 und 22 BauGB

4.1 Stellplätze und Garagen gemäß §§ 12 (6) und 23 (5) BauNVO
Stellplätze und Garagen sind im gesamten Geltungsbereich nur auf den überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig. Offene Stellplätze sind auch auf den besonders
gekennzeichneten Flächen zulässig. Die Stellplätze sind versickerungsfähig auszubilden.
Stellplatzanlagen sind mit je einem mittel- bis großkronigen Laubbaum (entsprechend
Ziffer 7) pro angefangene vier Stellplätze zu bepflanzen.

St

Überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen sind dauerhaft mit einer Dachbegrünung
mit einer Mindestsubstratdicke von 10 cm zu versehen.
4.2 Ein- bzw. Ausfahrten gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB
Es sind nur die im Plan eingezeichneten Ein- und Ausfahrten zulässig.
Die Ein- und Ausfahrtsbereiche dürfen eine Breite von maximal 8,00 m nicht
überschreiten.
5.

Fläche für Versorgungsanlagen

§ 9 (1) Nr. 12 BauGB

Zweckbestimmung Elektrizität (Transformatorenstation)
2

6.

Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen

§ 9 (1) Nr. 21 BauGB

Leitungsrecht (Regenwasserkanal) zugunsten der Stadt Lahr
Der Kanal darf bei entsprechendem statischem Nachweis überbaut werden.
Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind zulässig.
7.

Flächen für das Anpflanzen sowie für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
§ 9 (1) Nr. 25 BauGB

7.1 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Je 300 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein Hochstamm anzupflanzen. Dabei ist
insbesondere eine verstärkte Eingrünung zum unbebauten Freibereich und zum
öffentlichen Straßenraum vorzunehmen. Die eingetragenen Baumstandorte sind bis zu
10 m entlang der Straße variabel. Dabei können die für die Stellplätze anzupflanzenden
großkronigen Laubbäume angerechnet werden.
Die Pflanzpflicht entfällt, wenn entsprechender Baumbestand innerhalb des Grundstücks
erhalten bleibt.
7.2 Erhalt bestehender Gehölze
Die im Plan gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten und zu pflegen. Abgehende
Bäume sind durch gleichartige Baumpflanzungen zu ersetzen. Sie sind während der
Bauarbeiten in geeigneter Weise zu schützen (DIN 18920). Der Wurzelbereich darf nicht
überschüttet oder abgegraben werden.
Die Entfernung eines zum Erhalt festgesetzten Baumes bedarf der Genehmigung der
Stadt Lahr und einer aus fachlicher Sicht geeigneten Ersatzpflanzung im näheren Umfeld
unter Berücksichtigung der Pflanzliste des allgemeinen Pflanzgebots.
8.

Flächen oder Maßnahmen zum ökologischen Ausgleich von Eingriffen in Natur und
Landschaft
§ 9 (1a) BauGB

8.1 Stellplätze und Wege
Stellplätze und fußläufige Wegeflächen sind wasserdurchlässig auszuführen (z.B.
Schotterrasen, wassergebundene Decke, wasserdurchlässige Oberflächenbeläge).
8.2 Dachdeckung
Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer und Dachgauben sind nur zulässig, wenn sie
beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine Kontamination des
Bodens durch Metallionen zu befürchten ist.
8.2 Außenbeleuchtung
Die öffentliche und private Außenbeleuchtung ist streulichtarm, staubdicht und
insektenverträglich (Natriumdampf-Niederdruck-Lampen oder LED) zu installieren.
Ausgenommen sind Außenleuchten, die der kurzfristigen Beleuchtung dienen, wie z.B.
Außenleuchten an Hauseingängen und Treppen mit Abschaltautomatik. Die Art der
Leuchten ist so zu wählen, dass eine gebündelte und zielgerichtete Ausleuchtung
gewährleistet ist.

3

9.

Grünflächen und Flächen
Niederschlagswasser

für

die

Rückhaltung und Versickerung von
§ 9 (1) Nr. 14 und 15 BauGB

Öffentliche Grünflächen, die als Entwässerungsmulden genutzt werden. Die
Niederschlagsabflüsse der Dachflächen und Parkplätze sind über vorgeschaltete
Regenwasserzisternen mit Überlauf gemäß § 6 (6) der Abwassersatzung der Stadt Lahr
in öffentliche Mulden zu entwässern.
Die Hofflächen und Zufahrten sind über den öffentlichen Regenwasserkanal in der
Erschließungsstraße zu entwässern.
10. Hinweise und nachrichtliche Übernahme
Vorschriften getroffenen Festsetzungen

von

nach

anderen gesetzlichen
§ 9 (6) BauGB

Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau
Geotechnik: Setzungsempfindlicher junger Hochflutlehm, eventuell mit humosen bis
torfigen Zwischenlagen unbekannter Mächtigkeit bildet den oberflächennahen Baugrund.
Darunter folgen sandige Kiese.
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des bindig
kompressiblen Untergrunds ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können
zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand
kann bauwerksrelevant sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung oder von
Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und
Tragfähigkeit des Gründungshorizontes, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung)
werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN
4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Grundwasser: Bei der Anlage von Erdwärmesonden ist eine durchgehende Ringraumabdichtung erforderlich.
Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
Altlasten:
Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/ oder Geruchsemissionen (z.B.
Mineralöle, Teer ...) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis
(Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an
dieser Stelle sofort einzustellen.
Bodenschutz:
Erdarbeiten sollten zum Schutz vor Bodenverdichtungen nur bei schwach feuchtem
Boden oder niederschlagsfreier Witterung erfolgen. Bauwege und Baustraßen sollten nur
dort angelegt werden, wo später befestigte Flächen liegen sollen.
Grundwasserstand:
Das in diesem Gebiet anstehende Grundwasser ist bei der Bebauung zu berücksichtigen.
Der Grundwasserstand (Mittelwert) im Plangebiet liegt in Anlehnung an den
Grundwasser-Messpunkt in der näheren Umgebung (119/ Flugplatz) bei 154,06 m über
NN. Der Hochwasserstand liegt bei 155,65 m über NN.
Wenn aus zwingenden Gründen auf ein Bauen im Grundwasser nicht verzichtet werden
kann, ist eine bauplanungsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich, die nur in
begründeten Einzelfällen und erst nach Ausschluss möglicher Alternativen erteilt werden
kann.
Für unvermeidbare bauliche Anlagen unterhalb des mittleren Grundwasserstandes sowie
für Grundwasserabsenkungen im Rahmen von Bauvorhaben ist zusätzlich eine separate
wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde (Landratsamt
Ortenaukreis) zu beantragen.
Bauliche Anlagen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes sind wasserdicht und
auftriebssicher auszuführen. Zur Herstellung der Abdichtung von Baukörpern/ Bauteilen
und sonstiger Anlagen dürfen keine Stoffe verwendet werden, bei denen eine
4

Schadstoffbelastung des Grundwassers zu besorgen ist.
Regierungspräsidium Freiburg, Referat Denkmalpflege/Archäologische Denkmalpflege
Da im Plangebiet bisher unbekannte archäologische Bodenfunde zutage treten können,
ist der Beginn von Erschließungsarbeiten sowie allen weiteren Erd- und Aushubarbeiten
frühzeitig dem Regierungspräsidium Freiburg, Ref. 26 – Denkmalpflege, Fachgebiet
Archäologische Denkmalpflege schriftlich mitzuteilen. Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes sind auch im weiteren Baufortschritt auftretende Funde (Scherben, Knochen,
Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u.ä.) umgehend
zu melden und bis zur sachgerechten Dokumentation und Ausgrabung im Boden zu
belassen. Mit Unterbrechungen der Bauarbeiten ist ggf. zu rechnen und Zeit zur
Fundbergung einzuräumen.
Regierungspräsidium Freiburg, Referat Polizeirecht und Verkehr
Das Bebauungsplangebiet befindet sich an seiner nördlichen Grenze 2,3 km südlich des
Flugplatzbezugspunktes Sonderflughafen Lahr in dessen Bauschutzbereich nach § 12
LuftVG. Im Bauschutzbereich werden bei Einhaltung der zulässigen Bebauungshöhen
von 179,96 m über NN (25 m über Flughafenbezugspunkt) keine Einwände erhoben.
Sollten zum Aufbau der Anlage Kräne verwendet werden, die eine Höhe von 25 m über
Grund überschreiten, ist von der Baufirma eine Krangenehmigung bei der zivilen
Luftfahrtbehörde zu beantragen.

11. Nutzungsschablone
Baugebiet

Maximale Gebäudehöhe

Grundflächenzahl
Dachneigung

Geschossflächenzahl
Bauweise

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin
Anlage 1
Sortimentsgliederung nach zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente
zentrenrelevante Sortimente

nicht-zentrenrelevante Sortimente

-

Nahrungs- und Genussmittel
- Elektrowaren (weiße Ware,
Reformwaren
Elektroinstallation, Computer,
Drogerie- / Kosmetik- / Parfümeriewaren
Büromaschinen; braune Ware)
Schnittblumen
- Möbel / Küchen / Büromöbel / Gartenmöbel
Apotheker-, Sanitätswaren
/ Sanitär- / Badeinrichtung
Tiernahrung, zoologischer Bedarf
- Bettwaren, Matratzen
Bücher, Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren - Baustoffe, Bauelemente, Heimwerkerbedarf,
Spielwaren, Bastelartikel
Fliesen
Bekleidung (inkl. Sportbekleidung)
- Pflanzen und Zubehör
Schuhe, Lederwaren
- Gartenwerkzeuge, Gartenbaustoffe, PflegeBild- und Tonträger, Telefone und Zubehör
und Düngemittel, Torf und Erde,
Fotowaren und -geräte
Pflanzengefäße, Zäune, Gartenhäuser,
Hausrat, Glas / Porzellan / Keramik,
Gewächshäuser, Naturhölzer
Geschenkartikel
- Teppiche / Bodenbeläge, Tapeten
- Haus- und Heimtextilien
- Kfz / Motorräder / Fahrräder und Zubehör
- Optik, Hörgeräte
- Sportgroßgeräte ( z. B. Surfboards, Boote)
- Uhren, Schmuck
- Brennstoffe / Mineralölerzeugnisse
- Musikinstrumente, Musikalien
Quelle: GMA-Empfehlungen auf Grundlage der erhobenen Standortverteilung 2008.
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