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Beschlussvorlage (Festlegung der Quadratmeterpreise für den Verkauf von Wohnbaugrundstücken im Baugebiet HOSENMATTEN II, 2. Abschnitt)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 622
Lindenberger

Datum: 14.06.2017 Az.: 622/Li

Drucksache Nr.: 171/2017

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

11.07.2017

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

24.07.2017

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

--------------------

Betreff:

Festlegung der Quadratmeterpreise für den Verkauf von Wohnbaugrundstücken im
Baugebiet HOSENMATTEN II, 2. Abschnitt

Beschlussvorschlag:

Die Stadt Lahr veräußert im neuen Baugebiet HOSENMATTEN II, 2. Abschnitt die
Einfamilienhausgrundstücke für 305,- €/m² und die Ketten- und Doppelhäuser für
275,- €/m². Der Verkauf der städtischen Grundstücke soll auch bereits erfolgen können, ohne dass die Grundstücke öffentlich-rechtlich erschlossen sind.

Anlage(n):
Übersichtsplan

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 171/2017

Seite - 2 -

Begründung:

Angrenzend zu dem bisherigen Baugebiet HOSENMATTEN II, 1. Abschnitt, entsteht, durch
die grundbuchrechtliche Umlegung der bisherigen landwirtschaftlichen Grundstücke, das
Baugebiet HOSENMATTEN II, 2. Abschnitt. Die Umlegung wird nach dem Beschluss des
Gemeinderates über die Änderung des Bebauungsplanes eingeleitet. Die Stadt Lahr kann ihre dann neu gebildeten 52 Baugrundstücke, voraussichtlich Ende 2017 zum Verkauf anbieten.
Im ersten Abschnitt wurden die oberhalb der Kirschbaumallee befindlichen städtischen
Grundstücke, hauptsächlich Einfamilienhäuser, für einen Verkaufspreis von 270,- €/m² verkauft, die sich unterhalb der Kirschbaumallee befindlichen Grundstücke, hauptsächlich Reihen- und Doppelhausgrundstücke, für 240,- €/m².
Aufgrund der Tatsache, dass sich im Vergleich zum ersten Abschnitt sowohl die Kosten für
die Erschließung deutlich erhöhen, als auch die privaten Grundstücksverkäufe höhere Verkaufspreise erzielen konnten und weiterhin die Nachfrage nach Grundstücken in Lahr ungemindert anhält, ist eine angepasste und marktgerechte Erhöhung des Quadratmeterpreises
im Vergleich zum ersten Abschnitt vorzunehmen. Dennoch soll die Anpassung gemäßigt erfolgen, um auch Familien mit niedrigerem Einkommen die Eigentumsbildung in diesem Gebiet zu ermöglichen, was aufgrund des anhaltend niederen Zinsniveaus als durchaus möglich
erscheint.
Auch im zweiten Abschnitt befinden sich die Einfamilienhausgrundstücke grundsätzlich nördlich der Erweiterung der Kirschbaumallee und die Ketten- und Doppelhäuser eher südlich von
dieser.
Das Amt für Geoinformationen und Liegenschaften schlägt folgende Verkaufspreise für die
städtischen Grundstücke vor:
Verkaufspreis Einfamilienhausgrundstück 305,- €/m² und
Verkaufspreis Ketten- und Doppelhäuser 275,- €/m².
Der Verkauf der städtischen Grundstücke soll bereits erfolgen können, ohne dass die Grundstücke öffentlich-rechtlich erschlossen sind. Die Erwerber haben dann eine Erschließungsregelung mit der STEG zu treffen. Damit kann eine Vorfinanzierung der Stadt vermieden werden.
Aktuell befinden sich auf der von der Abteilung Liegenschaften und Verwaltungsservice geführten Liste, mehr als 240 Interessenten. Eine Vermarktung der Bauplätze erscheint also innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes als durchaus wahrscheinlich.

Tilman Petters

Ralph Brucker

Drucksache 171/2017

Seite - 3 -

,
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen
und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu
verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.