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Beschlussvorlage (Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Ablösung der Stellplatzpflicht - Stellplatz-Ablösungsvertrag -)

                                    
                                        Anlage
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Ablösung der Stellplatzpflicht
-Stellplatz-Ablösungsvertragzwischen
der Stadt Lahr/Schwarzwald, vertreten durch den Oberbürgermeister
-nachstehend „Stadt“ genanntund
.................................................................................................................
-nachstehend „Bauherr“ genannt-

Um die Voraussetzungen für die Zustimmung der Stadt zur Ablösung der Stellplatzpflicht
durch den Bauherrn gemäß § 37 Abs. 6 Landesbauordnung (LBO) zu schaffen, schließen
die Parteien folgenden Vertrag:

§1
Vertragsgrundlage
Dem Vertrag liegen die „Allgemeine Bestimmungen der Stadt Lahr / Schwarzwald über die
Stellplatzablösung“ i.d.F. vom …………….. zugrunde.

§2
Ablösungsbetrag
Der Bauherr hat eine Baugenehmigung für .......................................................... auf dem
Flurstück Nr. ................................ an der ..............................................................................
in ................................................ beantragt.
Bei der vorgesehenen Nutzung sind nach Mitteilung der Baurechtsbehörde ...... Stellplätze
notwendig. Hiervon kann der Bauherr ...... Stellplätze nicht/nur unter großen Schwierigkeiten herstellen.
Der Bauherr verpflichtet sich daher, für jeden dieser nicht nachgewiesenen Stellplätze einen Ablösungsbetrag gem. § 2 der „Allgemeine Bestimmungen der Stadt Lahr / Schwarzwald über die Stellplatzablösung“ i.d.F. vom ……………..,
insgesamt somit: .................................. €
(in Worten: ............................................................................................... Euro),
an die Stadt zu bezahlen.
Für die Berechnung gilt die durch die Baurechtsbehörde für die Baugenehmigung festgestellte Zahl der notwendigen Stellplätze.

§3
Verwendungszweck
Der Ablösungsbetrag dient der Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen der Stadt.

§4
Nutzung der Parkeinrichtungen
Der Bauherr erhält durch die Zahlung des Ablösungsbetrages keinen Anspruch auf Herstellung von öffentlichen Parkeinrichtungen, auf Übertragung des Eigentums und auf Benutzung der von der Stadt hergestellten oder noch herzustellenden öffentlichen Parkeinrichtungen. Die öffentlichen Parkeinrichtungen dienen der Nutzung durch die Allgemeinheit.

§5
Fälligkeit
Der Ablösungsbetrag ist mit Abschluss dieses Vertrages fällig.

§6
Zustimmungserklärung
Die Stadt erklärt hiermit ihre Zustimmung gemäß § 37 Abs. 6 LBO der Absicht des Bauherrn, seine Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen durch Zahlung des Ablösungsbetrages
gemäß § 2 dieses Vertrages zu erfüllen. Die Zustimmung der Stadt erfolgt unter der Bedingung, dass von der Baurechtsbehörde in die Baugenehmigung folgende Nebenbestimmung aufgenommen wird:
“Der Baubeginn ist erst zulässig, wenn der Baurechtsbehörde eine Bestätigung der Stadt
vorliegt, dass der Ablösungsbetrag nach § 2 des Öffentlich-rechtlichen Vertrages über die
Ablösung der Stellplatzpflicht -Stellplatz-Ablösungsvertrag- mit der Stadt vom ...................
bei der Stadt eingegangen ist.“

§7
Erstattung
Soweit der Bauherr innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung die
notwendigen Stellplätze herstellt, wird der Ablösungsbetrag auf Antrag erstattet. Der Bauherr kann die Aufhebung des Vertrages verlangen,
1. wenn die Baugenehmigung nicht erteilt wird,
2. wenn sie nach § 62 Landesbauordnung erlischt,
3. wenn sie zurückgenommen wir oder
4. wenn der Bauherr von einer unanfechtbaren Baugenehmigung keinen Gebrauch macht
und der Stadt eine Bestätigung der Baurechtsbehörde vorlegt, dass ihr gegenüber auf
die Rechte aus der Baugenehmigung endgültig verzichtet worden ist.
Der zu erstattende Ablösungsbetrag wird nicht verzinst.

§8
Rechtsnachfolge
Der Bauherr verpflichtet sich, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf seinen Rechtsnachfolger dergestalt zu übertragen, dass die Stadt unmittelbar anspruchsberechtigt ist.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zustimmung der Stadt Lahr gemäß
§ 37 Abs. 6 LBO nur unter der weiteren Bedingung erteilt wird, dass die Pflichten des
Bauherrn gemäß §§ 2 und 5 dieses Vertrages von der Baurechtsbehörde als Auflagen in
die Baugenehmigung aufgenommen werden.

§9
Änderungsklausel
Sollten Bestimmungen diese Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht
durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so
soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmungen dieses Vertrages durch eine dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprechende Regelung zu ersetzen.

§ 10
Ausfertigungen
Dieser Vertrag wird ...... fach ausgefertigt. Die Beteiligten erhalten je ...... Ausfertigungen.
Eine Ausfertigung geht an die Baurechtsbehörde.

Lahr/Schwarzwald, den .....................

Für die Stadt:

Bauherr:

.................................

.......................................