Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Allgemeine Bestimmungen der Stad Lahr über die Stellplatzablösung)

                                    
                                        Allgemeine Bestimmungen der
Stadt Lahr/Schwarzwald
über die Stellplatzablösung
Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat am 20.11.2017 aufgrund des § 37
Abs. 6 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) folgende Bestimmungen
über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung beschlossen:

§ 1 Ablösung
1) Die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzpflicht) gem. § 37 Abs. 6 LBO
kann abgelöst werden, wenn ein Bauvorhaben im Gebiet der Stadt Lahr verwirklicht
werden soll und wenn die Herstellung von Stellplätzen im Rahmen der gesetzlichen
Pflicht nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
2) Die Ablösung kann auf Teile der Stellplatzpflicht beschränkt werden.
3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 2 Ablösungsbeträge
Je Stellplatz, der abgelöst wird, ist ein Betrag von 13.000,00 € zu zahlen.

§ 3 Zustimmung zur Ablösung
Die Zustimmung der Stadt Lahr zur Ablösung erfolgt mit Abschluss eines Vertrages über
die Ablösung der Stellplatzpflicht nach dem diesen Bestimmungen beigefügten Muster.

§ 4 Abweichungen
Über Abweichungen vom Muster des Ablösungsvertrages (§ 3) entscheidet der Gemeinderat.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten am 01.01.2018 in Kraft. Sie werden ortsüblich bekannt gegeben.

Lahr, den 2. November 2017

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister