Navigation überspringen

Beschlussvorlage (• Vertragswerk)

                                    
                                        Konsortialvertrag

zwischen

dem Ortenaukreis
– nachfolgend „Kreis“ genannt –
und
den folgenden Gemeinden und Städten:
1. Achern, Große Kreisstadt,
2. Appenweier, Stadt,
3. …
– nachfolgend „Gemeinden“ genannt –
– Kreis und Gemeinden nachfolgend gemeinsam oder allein
auch „Gesellschafter“, „Kommanditisten“ oder „Vertragspartner“ genannt –

1

Inhalt
P r ä a m b e l .............................................................................................................................. 3
§ 1

Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG
5

§ 2

Aufgabe, Förderrecht und Kostenzuordnung ................................................................. 5

§ 3

Kostentragung und Finanzierung durch die Kommanditisten........................................ 7

§ 4

Beihilfenrecht ................................................................................................................. 9

§ 5

Wirtschaftsplanung......................................................................................................... 9

§ 6

Netzübernahme und nachwirkende Netzüberlassungspflicht ........................................ 9

§ 7

Übertragung von Anteilen an der KG .......................................................................... 10

§ 8

Eintritt weiterer Gesellschafter..................................................................................... 11

§ 9

Loyalität, Förderungspflicht ......................................................................................... 11

§ 10

Laufzeit und Beendigung des Vertrages ...................................................................... 12

§ 11

Schlussbestimmungen .................................................................................................. 12

2

Präambel

Eine flächendeckend leistungsstarke und nachhaltige Telekommunikationsinfrastruktur ist die
Grundlage für eine moderne Informationsgesellschaft. Eine gute informationstechnische
Anbindung ist ein wichtiger Faktor sowohl für die Wirtschaftskraft einer Region als auch für
die Lebensqualität ihrer Einwohner.
Gegenwärtig besteht im Ortenaukreis eine solche Telekommunikationsinfrastruktur nicht. Der
Landkreis ist in weiten Bereichen mit breitbandigen Informationsdienstleistungen
unterversorgt.

Eine

Markterkundung

hat

ergeben,

dass

kein

privates

Telekommunikationsunternehmen in absehbarer Zeit einen hinreichenden Breitbandausbau im
Kreisgebiet plant.
Vor diesem Hintergrund haben sich der Landkreis sowie die kreisangehörigen Gemeinden
und Städte in Wahrnehmung ihrer kommunalen Infrastrukturverantwortung zum Ziel gesetzt,
in den unterversorgen Bereichen des Kreisgebiets ein nachhaltiges sowie zukunfts- und
hochleistungsfähiges Breitbandnetz (NGA-Netz) zu errichten und dessen dauerhaften Betrieb
zu gewährleisten. Hierzu gründen sie eine gemeinsame Breitbandgesellschaft in der Form
einer Einheitsgesellschaft mit der Firma „Breitband Ortenau GmbH & Co. KG“ – kurz: KG.

1.

Aufgabe der KG

Öffentliche Aufgabe der KG ist es, zu gewährleisten, dass in den untervorsorgten Gebieten
des Ortenaukreises flächendeckend ein NGA-Netz effizient und technologieneutral errichtet
sowie dauerhaft betrieben wird.

2.

Aufgabenerfüllung und Finanzierung

Zur Erfüllung ihrer Aufgabe können die KG und ihre Kommanditisten alle geeigneten
Maßnahmen ergreifen und jederzeit Alternativen prüfen. Insbesondere können Sie das
3

Betreibermodell und/oder das Modell zur Förderung bestehender Wirtschaftlichkeitslücken
umsetzen.
Wenn und soweit das Betreibermodell zur Anwendung kommen wird, werden die
Kommanditisten in der KG ein Breitbandnetz – Backbone-Netz (überörtliches Verbindungsund Anbindungsnetz) sowie örtliche Access-Netze (Verteiler- und Kundennetze auf
Ortsebene) – aufbauen. Im Rahmen des rechtlich Zulässigen wird die KG dieses
Breitbandnetz möglichst an einen Netzbetreiber zum dauerhaft gesicherten Netzbetrieb in
dessen Namen und auf dessen Rechnung verpachten.
Die mit der Errichtung, dem Ausbau und dem Erhalt des Backbone-Netzes verbundenen
Kosten sowie die mit der Verpachtung des Backbone-Netzes verbundenen Einnahmen werden
dem Landkreis zugeordnet. Für den Fall der Auflösung der KG sowie für den Fall des
Ausscheidens des Landkreises aus der KG geht das Backbone-Netz unentgeltlich in das
Eigentum des Landkreises über.
Die mit der Errichtung, dem Ausbau und dem Erhalt eines Access-Netzes verbundenen
Kosten sowie die mit der Verpachtung eines Access-Netzes verbundenen Einnahmen werden
im Rahmen der Ergebnisverteilung der KG der jeweiligen Belegenheitsgemeinde zugeordnet.
Für den Fall der Auflösung der KG sowie für den Fall des Ausscheidens einer Gemeinde aus
der KG geht das ihr zugeordnete Access-Netz unentgeltlich gegen Minderung des
Rücklagenkontos in das Eigentum dieser Belegenheitsgemeinde über.
Fördermittel, welche die KG erhalten wird, werden – soweit dies möglich ist – entsprechend
den vorgenannten Maßgaben modell-, fördergebiets- und ggfs. netzscharf kostensenkend
berücksichtigt.

3.

Kommunales Unternehmen

Die KG ist ein Unternehmen, das ausschließlich dem Landkreis sowie kreisangehörigen
Gemeinden und Städten gehört – somit vollständig in kommunaler Hand ist. In jedem Fall
werden die Kommunen dauerhaft über eine qualifizierte gesellschaftsrechtliche Mehrheit in
der KG verfügen. Innerhalb der KG trägt jeder Kommanditist dauerhaft die finanzielle
Verantwortung für die ihm zuzuordnende Breitbandinfrastruktur grundsätzlich alleine.
4

Die Vertragspartner bekennen sich zu dieser strategischen Ausrichtung der Gesellschaft. Sie
werden die in diesem Vertrag formulierten Ziele und die damit verbundenen Aufgaben nach
besten Kräften, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie der förderrechtlichen
Bestimmungen, verfolgen und erfüllen.
Die Vertragspartner werden alle zwischen ihnen abzuschließenden Verträge im Lichte dieses
Konsortialvertrages

auslegen

und

anwenden.

Dies

gilt

insbesondere

für

den

Gesellschaftsvertrag der KG.

§ 1 Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft
in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG
(1)

Der Kreis hat als alleiniger Gesellschafter eine GmbH mit einem Stammkapital von
Euro 25.000,00 gegründet und mit der Firma „Breitband Ortenau VerwaltungsGmbH”

versehen

(„Verwaltungs-GmbH”).

Der

Gesellschaftsvertrag

der

Verwaltungs-GmbH ist diesem Konsortialvertrag als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Verwaltungs-GmbH wird als Komplementärin mit dem Kreis und den Gemeinden

als alleinigen Kommanditisten im Wege einer Bargründung eine Gesellschaft in der
Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit der Firma „Breitband Ortenau GmbH & Co.
KG“ („KG“) gründen. Der Gesellschaftsvertrag der KG ist diesem Konsortialvertrag
als Anlage 2 beigefügt.

§ 2 Aufgabe, Förderrecht und Kostenzuordnung
(1) Öffentlicher Zweck der KG ist es, in Wahrnehmung kommunaler Infrastruk-

turverantwortung flächendeckend die effektive und technologieneutrale Errichtung
sowie den dauerhaften Betrieb nachhaltig zukunfts- und hochleistungsfähiger
Breitbandnetze (NGA-Netze) in unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises, in
denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau unwirtschaftlich ist, zu gewährleisten. Hierzu
wird langfristig ein flächendeckender Ausbau einer FTTB- (fiber to the building) oder
gleichwertigen Infrastruktur angestrebt, soweit dies wirtschaftlich vertretbar und
5

rechtlich zulässig ist. Vorbereitungen für diesen Ausbau sollen unter den zuvor
genannten Gesichtspunkten bei allen Zwischenschritten berücksichtigt werden. Die
Gesellschaft wird die NGA-Netze aber nicht selbst betreiben.
(2) Zur Finanzierung der Aufgabe nach Abs. 1 wird die KG den jeweils bestehenden

förderrechtlichen Rahmen optimal ausnutzen. Hierzu werden die Kommanditisten
nach besten Kräften mit der KG – insbesondere mit deren Geschäftsführung – sowie
untereinander außer- und innerhalb KG zu deren Gunsten zusammenarbeiten.
(3)

Über Zeitpunkt sowie Art und Weise der konkreten informationstechnischen
Erschließung

eines

Gemeindegebietes

werden

sich

die

jeweilige

Belegenheitsgemeinde sowie die KG im Vorhinein abstimmen.
(4) Wenn und soweit das Betreibermodell zur Anwendung kommen wird, baut die KG ein

NGA-Netz auf – Backbone-Netz (überörtliches Verbindungs- und Anbindungsnetz)
sowie örtliche Access-Netze (Verteiler- und Kundennetze auf Ortsebene) – und
verpachtet dieses an einen Netzbetreiber zum dauerhaft gesicherten Netzbetrieb in
dessen Namen und auf dessen Rechnung. Die KG muss nicht Eigentümerin der
Netzanlagen sein; sie kann und soll diese auf anderem Weg – etwa im Wege der Pacht
– beschaffen, soweit dies konkret möglich und wirtschaftlich günstiger ist.
(5) Wenn und soweit das Modell zur Förderung von Wirtschaftlichkeitslücken zur

Anwendung kommen wird, schreibt die KG den Auf-/Ausbau der erforderlichen
Infrastruktur

und

den

Netzbetrieb

gemeinsam

aus,

um

das

Telekommunikationsunternehmen zu ermitteln, das den wirtschaftlichsten Aufbau und
Betrieb ermöglichen wird. Hierbei wird insbesondere die Höhe des geltend gemachten
Förderbedarfs, d.h. die Wirtschaftlichkeitslücke, maßgeblich sein.
(6) Die im Betreibermodell mit der Errichtung, dem Ausbau und dem Erhalt des

Backbone-Netzes verbundenen Kosten sowie die mit der Verpachtung des BackboneNetzes verbundenen Einnahmen werden dem Landkreis zugeordnet. Die mit der
Errichtung, dem Ausbau und dem Erhalt eines Access-Netzes verbundenen Kosten
sowie die mit seiner Verpachtung verbundenen Einnahmen werden der jeweiligen
Belegenheitsgemeinde zugeordnet. Bei der Ausgestaltung der Pachtzinsformel ist
darauf zu achten, dass eine möglichst transparente und einfache Zuordnung der
Pachteinnahmen nach den Vorgaben der Sätze 1 und 2 möglich ist. Fördermittel,
6

welche die KG zur Umsetzung des Betreibermodells erhält, werden – soweit dies
möglich ist – entsprechend den vorgenannten Maßgaben netz- und fördergebietsscharf
kostensenkend berücksichtigt.
(7) Die

im

Wirtschaftlichkeitslückenmodell

notwendige

Förderung

eines

TK-

Unternehmens wird derjenigen Gemeinde oder denjenigen Gemeinden zugeordnet, in
deren Gemeindegebiet oder Gemeindegebieten die geförderten Projektgebiete liegen.
Werden als Ergebnis einer Ausschreibung mehrere Projektgebiete in den Gebieten
mehrerer Gemeinden oder ein Gemeindegrenzen überschreitendes Projektgebiet
erschlossen, so werden die mit der Förderung nach Satz 1 verbundenen Kosten nach
dem Verursacherprinzip auf die beteiligten Gemeinden verteilt. Fördermittel, welche
die KG für die Förderung nach Satz 1 erhält, werden – soweit dies möglich ist –
entsprechend der vom Fördermittelgeber geförderten Kostenpositionen auf die
beteiligten Gemeinden verteilt.

§ 3 Kostentragung und Finanzierung durch die Kommanditisten
(1) Die mit der Gewährleistung von Errichtung und Betrieb von NGA-Netzen in

unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises verbundenen Kosten, die nicht über
Fördermittel Dritter oder sonstige Einnahmen – insbesondere durch Pachteinnahmen –
gedeckt werden, tragen die Kommanditisten. Sie sind verpflichtet, entsprechende
Einlagen zur Gutschrift auf ihr jeweiliges Rücklagenkonto zu leisten.
(2) Für

den

Fall

der

Wirtschaftlichkeitslückenförderung wird

von

demjenigen

Kommanditisten, dem das entsprechende Netz zuzuordnen ist, vor dem Abschluss des
Netzerrichtungs- und -betriebsvertrages eine Bareinlage in voller Höhe des Zuschusses
geleistet, der an das TK-Unternehmen ausbezahlt werden soll. Die Einlage wird dem
Rücklagenkonto des jeweiligen Kommanditisten gutgeschrieben.
(3) Für den Fall des Betreibermodells wird von demjenigen Kommanditisten, dem das

Netz zuzuordnen ist, vor der Ausschreibung entsprechender Aufträge eine Bareinlage
in voller Höhe oder eine Sacheinlage – gegebenenfalls in Verbindung mit einer
ergänzenden Bareinlage – zur Errichtung, zum Ausbau oder zum Erhalt des dem

7

Kommanditisten zuzuordnenden NGA-Netzes geleistet. Die Einlage wird dem
Rücklagenkonto des jeweiligen Kommanditisten gutgeschrieben.
(4) Soweit eine Maßnahme nach den Absätzen 2 oder 3 Gegenstand eines an die KG oder

an einen Kommanditisten gerichteten bestandskräftigen Förderbescheides ist, sorgt die
Gesellschaft auf Kosten des betreffenden Kommanditisten für die Vorfinanzierung des
jeweiligen Förderbetrages, wenn der betreffende Kommanditist dies wünscht. In
diesem Fall reduziert sich die Vorfinanzierungslast des Kommanditisten nach den
Absätzen 2 oder 3 entsprechend. Wird die Fördersumme in der Folge nicht direkt an
die KG, sondern an den Kommanditisten ausbezahlt, ist dieser verpflichtet, die
Zahlung unverzüglich an die KG auszuzahlen. Entsprechendes gilt für Teilzahlungen.
(5) Die mit der Gewährleistung der Errichtung, des Ausbaus und des Betriebs von NGA-

Netzen in den unterversorgten Bereichen des Landkreises verbundenen und einzelnen
Kommanditisten

nach

den

vorstehenden

Maßgaben

zuordenbaren

Zahlungsbewegungen werden auf dem Konto Netzausbau der KG gebucht.
(6) Kosten, die der KG durch die Erfüllung ihrer Aufgabe nach Abs. 1 entstehen und die

nicht in den Anwendungsbereich des Abs. 2 oder des Abs. 3 fallen, werden durch
Einlagen der Kommanditisten gedeckt.
(7) Die KG wird keine Vergütung an die Vertreter der Kommanditisten bezahlen – weder

in der Gesellschafterversammlung noch in der Kommanditistenversammlung. Die KG
wird auch keine Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrates für deren Tätigkeit im
Aufsichtsrat bezahlen.
(8) Über die Höhe der von den Kommanditisten zur allgemeinen Kostendeckung zu

leistenden Einlagen für das jeweils laufende Geschäftsjahr beschließt die
Gesellschafterversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.
(9)

Die Höhe der Einlagenverpflichtung nach Abs. 8 beträgt maximal die Hälfte des
Festkapitalanteils des jeweiligen Kommanditisten pro Jahr.

8

§ 4 Beihilfenrecht
(1) Die mit der Gewährleistung von Errichtung und Betrieb von NGA-Netzen in

unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises verbundenen Kosten, die nicht über
Fördermittel Dritter oder sonstige Einnahmen – insbesondere Pachteinnahmen –
gedeckt werden, tragen die Kommanditisten im Wege von Einlagen in die
Gesellschaft.
(2)

Bei der Kostendeckung durch die Kommanditisten – entweder durch Einlagen auf der
Grundlage der individuellen Zuordnung konkreter Netze bzw. Netzteile oder durch
Einlagen zur allgemeinen Kostendeckung – kann es sich um Beihilfen nach Art. 107
AEUV handeln.

(3) Um die Unionsrechtskonformität dieser Kostentragung durch die Kommanditisten zu

gewährleisten, wird die KG bei den Kommanditisten jeweils den Erlass des als Anlage
3 diesem Konsortialvertrag beigefügten Betrauungsaktes beantragen.

§ 5 Wirtschaftsplanung
(1) Die

Verwaltungs-GmbH stellt in ihrer Funktion als Komplementärin und

Geschäftsführerin der KG den Wirtschaftsplan der KG auf.
(2) Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen, die mit

der jährlichen Aufstellung des Wirtschaftsplanes nach Abs. 1 aktualisiert wird.

§ 6 Netzübernahme und nachwirkende Netzüberlassungspflicht
(1) Im Fall der Auflösung der KG ist jeder Kommanditist berechtigt und verpflichtet, das

ihm zugeordnete Netz unentgeltlich gegen Belastung seines Rücklagenkontos zu
übernehmen.
(2) Abs. 1 gilt nach Maßgabe der folgenden Regelungen entsprechend für jeden Fall des

Ausscheidens eines Kommanditisten aus der KG: Solange und soweit das einem aus
der Gesellschaft ausscheidenden Kommanditisten zugeordnete Netz an ein TK9

Unternehmen insbesondere zum Netzbetrieb auf der Grundlage einer vor dem
Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft zwischen der Gesellschaft und
dem TK-Unternehmen geschlossenen Vereinbarung überlassen ist, hat der
ausscheidende Kommanditist sein Netz der Gesellschaft unentgeltlich zur Erfüllung
dieser vertraglichen Vereinbarung mit dem TK-Unternehmen zur Verfügung zu
stellen. Der ausscheidende Kommanditist hat alles zu tun und alles zu unterlassen, was
mit Blick auf das ihm zugeordnete Netz zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung
durch die Gesellschaft gegenüber dem TK-Unternehmen erforderlich ist. Die
besonderen Regelungen des Gesellschaftsvertrages der KG (vgl. Anlage 2) in seiner
Fassung im Zeitpunkt des Ausscheidens des Kommanditisten aus der KG zur
Zuordnung der Netze, zur Tragung der Netzkosten und zur Verteilung der Netzerträge
gelten in entsprechender Anwendung zwischen der Gesellschaft und dem
ausgeschiedenen Kommanditisten bis zum Ende der von der Gesellschaft mit dem TKUnternehmen abgeschlossenen Vereinbarung fort. Unbeschadet der Geltung dieser
Regelungen sollen die Gesellschaft und der ausscheidende Kommanditist vor seinem
Ausscheiden aus der Gesellschaft in einer zwischen ihnen zu schließenden
vertraglichen Vereinbarung diese Regelungen konkretisierende und gegebenenfalls
besondere Bestimmungen treffen, die mit dem Ausscheiden des Kommanditisten aus
der Gesellschaft in Kraft treten.

§ 7 Übertragung von Anteilen an der KG
(1) Eine Übertragung von Anteilen an der KG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen

hierfür nach dem Gesellschaftsvertrag der KG (vgl. Anlage 2) in seiner jeweils
geltenden Fassung vorliegen und der Erwerber der Anteile anstelle des Veräußernden
in diesen Konsortialvertrag eintritt.
(2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ohne die Übertragung

aller Anteile des jeweiligen Vertragspartners an der KG ist nicht zulässig.

10

§ 8 Eintritt weiterer Gesellschafter
(1) Die KG ist offen für den Eintritt weiterer kreisangehöriger Gemeinden und Städte. Für

die Ausgestaltung des mit dem oder den eintrittswilligen Kommunen zu schließenden
Aufnahmevertrages gelten die nachfolgend genannten Eckpunkte.
(2) Das Festkapital der KG gemäß § 3 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages (vgl. Anlage 2)

in seiner im Zeitpunkt vor dem Eintritt geltenden Fassung wird um die doppelte Zahl
der Einwohner der eintrittswilligen Kommune in Euro erhöht. Stichtag für die
Bestimmung der Einwohnerzahl der eintrittswilligen Kommune ist der 31.12. des dem
Eintritt vorangehenden vorletzten Kalenderjahres. Maßgeblich ist die vom
Statistischen Landesamt Baden-Württemberg mitgeteilte Einwohnerzahl.
(3) Ausschließlich

die

eintrittswillige

Kommune

und

der

Kreis

tragen

die

Festkapitalerhöhung nach Abs. 2 jeweils in halber Höhe.
(4) Der nachträgliche Eintritt in die KG setzt weiter voraus, dass die eintrittswillige

Kommune im Zeitpunkt ihres Eintritts ein Aufgeld an die KG bezahlt. Dieses Aufgeld
umfasst die jährlichen Einlagen nach § 4 des Gesellschaftsvertrages der KG (Anlage
2), die die Kommune geleistet hätte, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Gründung der
KG Kommanditistin geworden wäre. Dabei ist diese Summe insgesamt rückwirkend
mit 2% per anno ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem die KG gegründet worden ist.
Das

Aufgeld

ist

dem

Rücklagenkonto

des

eingetretenen

Kommanditisten

gutzuschreiben.
(5) Mit ihrem Eintritt in die KG muss die Kommune zugleich Vertragspartnerin dieses

Vertrages werden.

§ 9 Loyalität, Förderungspflicht
(1) Die Vertragspartner werden diesen Vertrag loyal und partnerschaftlich erfüllen.
(2) Die Vertragspartner sind insbesondere verpflichtet, als Kommanditisten der KG deren

Gesellschaftszweck zu fördern. Zur positiven Entwicklung der KG haben sie
nachhaltig nach Kräften beizutragen. Sie sind der Gesellschaft zur Treue verpflichtet.
11

§ 10 Laufzeit und Beendigung des Vertrages
(1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
(2) Kein Vertragspartner kann diesen Vertrag vor Ablauf von zwanzig Jahren nach seinem

Inkrafttreten kündigen oder durch einseitige Erklärung für sich beenden. Auch danach
kann ein Vertragspartner so lange er als Kommanditist an der KG beteiligt ist, diesen
Vertrag nicht kündigen oder durch einseitige Erklärung für sich beenden. Das Recht
zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
(3) Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts nach dem vorstehenden Absatz 2

Satz 2 gilt jedoch maximal für 25 Jahre nach Abschluss dieses Vertrages. Danach
kann eine Kündigung schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres erfolgen.
(4) Falls und soweit die Gesellschaftsverträge oder sonstige im Zusammenhang mit

diesem Vertrag stehende Verträge die im vorliegenden Vertrag getroffenen
Vereinbarungen nicht enthalten, gelten die Vereinbarungen dieses Vertrages dennoch
im Verhältnis der Vertragspartner als bindend. Bei Widersprüchen zwischen dem
vorliegenden

Vertrag

und

den

Gesellschaftsverträgen

oder

sonstigen

im

Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Verträgen gehen die Bestimmungen
dieses Vertrages vor, sofern dies rechtlich zulässig ist.

§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich hiermit, sofern rechtlich zulässig und tatsächlich

möglich, sämtliche zum Vollzug des vorliegenden Vertrages sowie seiner Anlagen
notwendigen Handlungen vorzunehmen, insbesondere Erklärungen abzugeben und zu
veranlassen, dass hierfür erforderliche Gesellschafterbeschlüsse oder Beschlüsse der
Geschäftsführung gefasst oder Weisungen erteilt werden.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Konsortialvertrages und seiner Anlagen

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit durch das Gesetz oder durch
die zu ändernde Anlage selbst nicht zwingend eine andere Form vorgeschrieben ist.
12

Dies gilt auch für eine Aufhebung oder Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
Entsprechendes gilt für Erklärungen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder
seinen Anlagen abzugeben sind.
(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder eine oder mehrere

künftig in ihn aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Entsprechendes gilt soweit dieser Vertrag eine Regelungslücke
enthalten oder eine solche künftig entstehen sollte. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll dann
jeweils eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die
Gesellschafter gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder
Lückenhaftigkeit gekannt hätten.
(4)

Die Vertragspartner verpflichten sich zur Anpassung dieses Vertrages und seiner
Anlagen an die jeweils geltenden zwingenden gesetzlichen Vorgaben des
Kommunalrechts, soweit nicht zwingende gesellschaftsrechtliche Regelungen
entgegenstehen.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der KG.

13

Anlagenverzeichnis:
Anlage 1:

Gesellschaftsvertrag der Breitband Ortenau Verwaltungs-GmbH

Anlage 2:

Gesellschaftsvertrag der Breitband Ortenau GmbH & Co. KG

Anlage 3:

Betrauungsakt

XXX Unterschriften XXX

14

Anl.1 zum Konsortialvertrag

Gesellschaftsvertrag
der
Breitband Ortenau Verwaltungs-GmbH

1

Inhalt
§ 1

Firma, Sitz ...................................................................................................................... 3

§ 2

Gegenstand des Unternehmens ...................................................................................... 3

§ 3

Stammkapital, Geschäftsanteile ..................................................................................... 3

§ 4

Geschäftsführung ........................................................................................................... 4

§ 5

Vertretung der Gesellschaft ............................................................................................ 4

§ 6

Wahrnehmung der Gesellschafterrechte ........................................................................ 5

§ 7

Gesellschafterbeschlüsse ................................................................................................ 5

§ 8

Einberufung der Gesellschafterversammlung ................................................................ 6

§ 9

Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr ........................................................................... 6

§ 10

Verwendung des Ergebnisses ......................................................................................... 6

§ 11

Gemeindewirtschaftsrechtliche Verpflichtungen ........................................................... 7

§ 12

Informationsrechte ......................................................................................................... 8

§ 13

Verfügungen über Geschäftsanteile ............................................................................... 8

§ 14

Liquidation ..................................................................................................................... 8

§ 15

Bekanntmachungen ........................................................................................................ 9

§ 16

Schlussbestimmungen .................................................................................................... 9

2

§ 1 Firma, Sitz
(1)

Die Firma der Gesellschaft lautet:
“Breitband Ortenau Verwaltungs-GmbH”

(2)

Sitz der Gesellschaft ist Offenburg.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1)

Gegenstand des Unternehmens ist im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung die
Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der Breitband Ortenau GmbH &
Co. KG (nachfolgend „KG“), die Übernahme von Geschäftsführung und Vertretung der
KG sowie die Verwaltung eigenen Vermögens. Gesellschaftszweck der KG ist
flächendeckend die effektive und technologieneutrale Errichtung sowie den dauerhaften
Betrieb nachhaltig zukunfts- und hochleistungsfähiger Breitbandnetze (NGA-Netze) in
unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises, in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau
unwirtschaftlich ist, zu gewährleisten.

(2)

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung
des Gesellschaftszwecks unmittelbar oder mittelbar geeignet oder nützlich erscheinen.

§ 3 Stammkapital, Geschäftsanteile
(1)

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
Euro 25.000,(in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend).
3

Es ist eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je Euro 1,--.
(2)

Die Zusammenlegung in einer Hand befindlicher Anteile ist zulässig.

(3)

Das Stammkapital ist in bar vollständig geleistet.

§ 4 Geschäftsführung
(1)

Die

Gesellschaft

hat

einen

oder

mehrere

Geschäftsführer,

die

von

der

Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen werden.
(2)

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung
mit dem Gesetz, mit diesem Gesellschaftsvertrag sowie den Beschlüssen der
Gesellschafter zu führen. Die Weisungen der Gesellschafter sind zu befolgen,
insbesondere eine von den Gesellschaftern aufgestellte Geschäftsordnung zu beachten und
von den Gesellschaftern als zustimmungspflichtig bezeichnete Geschäfte nur mit deren
vorheriger Zustimmung vorzunehmen.

(3)

Für die Geschäftsführung bei der KG sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages
der KG sowie die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der KG maßgebend.

§ 5 Vertretung der Gesellschaft
(1)

Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so vertritt jeder Geschäftsführer die Gesellschaft in Gemeinschaft
mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen.

(2)

Durch Gesellschafterbeschluss kann, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind,
einzelnen oder allen von ihnen die Befugnis zur Einzelvertretung erteilt werden. Gleiches
gilt für die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

4

§ 6 Wahrnehmung der Gesellschafterrechte
Gehören alle Geschäftsanteile an der Gesellschaft der KG, deren Komplementärin die
Gesellschaft ist, werden die Gesellschafterrechte aus diesen Geschäftsanteilen ausschließlich
durch die Kommanditisten der KG nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der KG
ausgeübt. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind zu einer Wahrnehmung dieser Rechte
nicht befugt.

§ 7 Gesellschafterbeschlüsse
(1)

Die Gesellschafter beschließen in allen durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag
bestimmten Fällen.

(2)

Bei der Beschlussfassung gewährt jeder Geschäftsanteil im Nennbetrag von einem Euro
eine Stimme.

(3)

Soweit

nicht

durch

zwingende

gesetzliche

Vorschriften

oder

durch

den

Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist, fassen die Gesellschafter ihre Beschlüsse
mit der einfachen Mehrheit der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen.
Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 90% der abgegebenen Stimmen:
a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
b) Auflösung der Gesellschaft,
c) Umwandlung der Gesellschaft,
d) Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§
291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
e) Übernahme

neuer

Aufgaben

von

besonderer

Bedeutung

im

Rahmen

des

Gesellschaftszwecks,

5

f) die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und
Beteiligungen, sofern dies im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft
wesentlich ist, sowie
g) die Verfügung über einen Geschäftsanteil an dieser Gesellschaft.

§ 8 Einberufung der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung ist in den gesetzlich oder im Gesellschaftsvertrag bestimmten
Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert.

§ 9 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr
(1)

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

(2)

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 10 Verwendung des Ergebnisses
(1)

Das Ergebnis wird auf neue Rechnung vorgetragen. Die Gesellschafter können eine
andere Ergebnisverwendung beschließen.

(2)

Ein zur Ausschüttung kommender Betrag ist unter die Gesellschafter im Verhältnis ihrer
Geschäftsanteile zu verteilen.

6

§ 11 Gemeindewirtschaftsrechtliche Verpflichtungen
(1)

Das Unternehmen ist so zu führen, dass der öffentliche Zweck im Sinne der §§ 102 ff.
GemO nachhaltig erfüllt wird.

(2)

Die Geschäftsführung stellt in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden
Vorschriften für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf und legt der
Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde.

(3)

Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften
aufgestellt und in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften geprüft.

(4)

Das Unternehmen lässt im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit
der Geschäftsführung prüfen.

(5)

Das Unternehmen beauftragt die Abschlussprüfer, in ihrem Bericht auch darzustellen
a) die Entwicklung der Vermögenslage und der Ertragslage sowie die Liquidität und
Rentabilität der Gesellschaft,
b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte
und die Ursachen für die Vermögenslage und Ertragslage von Bedeutung waren,
c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresfehlbetrages.

(6)

Den Gesellschaftern werden der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung des
Unternehmens, der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Prüfbericht des
Abschlussprüfers unverzüglich übersandt.

(7)

Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses
und die Verwendung des Ergebnisses.

(8)

Die Gesellschaft hat den Gesellschaftern die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses (§
95a GemO) erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu den von ihnen bestimmten
Zeitpunkten einzureichen. Weiter hat sie den Gesellschaftern die Unterlagen zu
7

übersenden,

die

diese

benötigen,

um

ihren

Bekanntmachungs-

und

Offenlageverpflichtungen gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 2 GemO nachzukommen. Die für die
Erstellung des Beteiligungsberichts (§ 105 Abs. 2 GemO) erforderlichen Unterlagen und
Auskünfte sind zu überlassen.
(9)

Den Rechnungsprüfungsämtern sowie den für die überörtliche Prüfung zuständigen
Prüfungsbehörden der Gesellschafter stehen die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse
zu. Dabei stehen den für die überörtlichen Prüfungen zuständigen Behörden die
Befugnisse aus § 114 Abs. 1 GemO zu.

§ 12 Informationsrechte
Jedem Gesellschafter der KG steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 51a
GmbHG zu.

§ 13 Verfügungen über Geschäftsanteile
Die Verfügung über einen Geschäftsanteil, insbesondere auch die Abtretung oder
Verpfändung, ist nur mit Zustimmung der Gesellschafter zulässig. Dasselbe gilt für die
Verpflichtung zu einer Verfügung über einen Geschäftsanteil.

§ 14 Liquidation
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch den oder die
Geschäftsführer, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss andere Liquidatoren bestellt
werden.
8

§ 15 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen
Bundesanzeiger.

§ 16 Schlussbestimmungen
(1)

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder eine oder mehrere künftig
in ihn aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Entsprechendes gilt soweit dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten oder eine solche
künftig entstehen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen
oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll dann jeweils eine angemessene Regelung
gelten, die dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt hätten, wenn sie die
Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit gekannt hätten.

(2)

Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten bis zur Höhe von Euro
2.500,--.

(3)

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.

9

Anl. 2 zum Konsortialvertrag

Gesellschaftsvertrag
der Kommanditgesellschaft
unter der Firma

Breitband Ortenau
GmbH & Co. KG

Der Ortenaukreis
vertreten durch den Landrat, Herrn Frank Scherer,
Badstraße 20, 77652 Offenburg
– auch „Landkreis“ genannt –
und die nachfolgend benannten kreisangehörigen Gemeinden und Städte
1.

Achern, Große Kreisstadt,
vertreten durch den Oberbürgermeister, Herrn Klaus Muttach,
Illenauer Allee 73, 77855 Achern

2.

Appenweier, Stadt,
vertreten durch …
– auch „Gemeinden“ genannt –
– Landkreis und Gemeinden nachfolgend auch als „Kommanditisten“ bezeichnet –

1

sowie
die Breitband Ortenau Verwaltungs-GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer, XXX,
…
– nachfolgend auch „Komplementärin“ genannt –
– die Kommanditisten und die Komplementärin gemeinsam nachfolgend
auch als „Gesellschafter“ bezeichnet –
schließen den folgenden

Gesellschaftsvertrag.

2

Inhalt
Präambel ..................................................................................................................................... 4
§1

Firma, Sitz ......................................................................................................................... 6

§2

Gesellschaftszweck ........................................................................................................... 6

§3

Festkapital, Gesellschafter ................................................................................................ 7

§4

Allgemeine Kostendeckung .............................................................................................. 8

§5

Verfügungsbeschränkungen und Vorerwerbsrecht ........................................................... 8

§6

Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr ............................................................................ 10

§7

Kündigung ....................................................................................................................... 10

§8

Netzfinanzierung ............................................................................................................. 11

§9

Gesellschafterkonten ....................................................................................................... 11

§ 10

Organe der Gesellschaft ................................................................................................ 12

§ 11 Geschäftsführung der Gesellschaft .................................................................................. 13
§ 12 Ausübung der Gesellschafterrechte in der Komplementärin .......................................... 13
§ 13 Vertretung........................................................................................................................ 14
§ 14 Vergütung der Komplementärin...................................................................................... 14
§ 15 Gesellschafterversammlung ............................................................................................ 15
§ 16 Gesellschafterbeschlüsse ................................................................................................. 17
§ 17 Zusammensetzung des Aufsichtsrates ............................................................................. 19
§ 18 Willensbildung im Aufsichtsrat ...................................................................................... 21
§ 19 Aufgaben des Aufsichtsrates ........................................................................................... 22
§ 20 Berichte an den Aufsichtsrat ........................................................................................... 24
§ 21 Wirtschaftsplan................................................................................................................ 24
§ 22 Jahresabschluss und Lagebericht .................................................................................... 25
§ 23 Ergebnisverwendung ....................................................................................................... 26
§ 24 Ausschluss eines Kommanditisten .................................................................................. 27
§ 25 Abfindung........................................................................................................................ 27
§ 26 Auflösung der Gesellschaft ............................................................................................. 28
§ 27 Schlussbestimmungen ..................................................................................................... 29

3

Präambel
Der Ortenaukreis gründet gemeinsam mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden sowie der Breitband Ortenau Verwaltungs-GmbH die „Breitband Ortenau GmbH & Co. KG“ –
kurz: Gesellschaft – in der Form der Einheitsgesellschaft.
Öffentliche Aufgabe der Gesellschaft ist es zu gewährleisten, dass in den unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises flächendeckend ein nachhaltig zukunfts- und hochleistungsfähiges
Breitbandnetz (NGA-Netz) effektiv und technologieneutral errichtet und dauerhaft betrieben
wird. Hierzu wird langfristig ein flächendeckender Ausbau einer FTTB- (fiber to the building)
oder gleichwertigen Infrastruktur angestrebt, soweit dies wirtschaftlich vertretbar und rechtlich zulässig ist. Vorbereitungen für diesen Ausbau sollen unter den zuvor genannten Gesichtspunkten bei allen Zwischenschritten berücksichtigt werden.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe können die Gesellschaft und ihre Kommanditisten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen und jederzeit Alternativen prüfen. Insbesondere können sie das
Betreibermodell und/oder das Modell zur Förderung bestehender Wirtschaftlichkeitslücken
umsetzen.
Wenn und soweit das Betreibermodell zur Anwendung kommen wird, baut die Gesellschaft
ein NGA-Netz auf – Backbone-Netz (überörtliches Verbindungs- und Anbindungsnetz) sowie
örtliche Access-Netze (Verteiler- und Kundennetze auf Ortsebene) – und verpachtet dieses an
einen Netzbetreiber zum dauerhaft gesicherten Netzbetrieb in dessen Namen und auf dessen
Rechnung.
Wenn und soweit das Modell zur Förderung von Wirtschaftlichkeitslücken zur Anwendung
kommen wird, schreibt die Gesellschaft den Auf-/Ausbau der erforderlichen Infrastruktur und
den Netzbetrieb gemeinsam aus, um das Telekommunikationsunternehmen zu ermitteln, das
den wirtschaftlichsten Aufbau und Betrieb ermöglichen wird.
Innerhalb der Gesellschaft trägt jeder Kommanditist dauerhaft die finanzielle Verantwortung
für die ihm zuzuordnende Breitbandinfrastruktur grundsätzlich alleine.

4

Die im Betreibermodell mit der Errichtung, dem Ausbau und dem Erhalt des BackboneNetzes verbundenen Kosten sowie die mit der Verpachtung des Backbone-Netzes verbundenen Einnahmen werden dem Landkreis zugeordnet. Die mit der Errichtung, dem Ausbau und
dem Erhalt eines Access-Netzes verbundenen Kosten werden der jeweiligen Belegenheitsgemeinde zugeordnet. Fördermittel, welche die Gesellschaft zur Umsetzung des Betreibermodells erhalten wird, werden – soweit dies möglich sein wird – entsprechend den vorgenannten
Maßgaben netz- und fördergebietsscharf kostensenkend berücksichtigt.
Die im Wirtschaftlichkeitslückenmodell notwendige Förderung wird derjenigen Gemeinde
oder denjenigen Gemeinden zugeordnet, in deren Gemeindegebiet die geförderten Projektgebiete liegen. Fördermittel, welche die Gesellschaft hierfür erhalten wird, werden – soweit dies
möglich sein wird – entsprechend den vorgenannten Maßgaben kostensenkend berücksichtigt.
Die Gesellschaft ist ein Unternehmen, das ausschließlich dem Landkreis sowie kreisangehörigen Gemeinden und Städten gehört – somit vollständig in kommunaler Hand ist. In jedem Fall
werden die Kommunen dauerhaft über eine qualifizierte gesellschaftsrechtliche Mehrheit in
der Gesellschaft verfügen.
Zur Erreichung dieser Zielsetzung unter Umsetzung des dargestellten Fördermodells schließen die Gesellschafter den folgenden Gesellschaftsvertrag:

5

§1
Firma, Sitz
(1)

Die Firma der Gesellschaft lautet:
„Breitband Ortenau GmbH & Co. KG“.

(2)

Sitz der Gesellschaft ist Offenburg.

§2
Gesellschaftszweck
(1)

Öffentlicher Zweck der Gesellschaft ist es, in Wahrnehmung kommunaler Infrastruk-

turverantwortung flächendeckend die effektive und technologieneutrale Errichtung sowie den
dauerhaften Betrieb nachhaltig zukunfts- und hochleistungsfähiger Breitbandnetze (NGANetze) in unterversorgten Gebieten des Ortenaukreises, in denen ein privatwirtschaftlicher
Ausbau unwirtschaftlich ist, zu gewährleisten. Die Gesellschaft wird diese Netze nicht selbst
betreiben.
(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, im jeweils bestehenden rechtlichen, insbesondere för-

derrechtlichen Rahmen alle Maßnahmen und Rechtsgeschäfte durchzuführen, durch die der
Gesellschaftszweck nach Abs. 1 unmittelbar oder mittelbar gefördert werden kann. Hierzu
kann sie insbesondere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, errichten oder sich
an solchen Unternehmen oder Kooperationen beteiligen.

6

§3
Festkapital, Gesellschafter
(1)

Das Festkapital (nominelles Eigenkapital) der Gesellschaft beträgt EURO xxx,- (in

Worten: xxx Euro).1
(2)

Komplementärin ist die „Breitband Ortenau Verwaltungs-GmbH“ mit Sitz in Offen-

burg. Sie erbringt keine Einlage und hat keinen Kapitalanteil. Die Komplementärin ist am
Kapital und Vermögen, am Jahresergebnis – ausgenommen die Prämie für die Übernahme des
Haftungsrisikos sowie die Erstattung ihrer Ausgaben und Aufwendungen – sowie am Liquidationsergebnis der Gesellschaft nicht beteiligt.
(3)

Kommanditisten sind:
a)

der Landkreis mit einem Festkapitalanteil von:
xxx,- (in Worten: xxx Euro) als Kreisanteil.2

b)

(4)

die Gemeinden und Städte mit Festkapitalanteilen von:
Achern

yyy,- Euro; 3

Appenweier

…

Die Gesellschafter, die am Festkapital beteiligt sind, sind vorbehaltlich der besonderen

Regelungen dieses Vertrages zur Zuordnung der Netze, Netzkosten und Netzerträge sowie der
Kostenumlage am Vermögen, Jahresergebnis und Liquidationsergebnis nach dem Verhältnis
ihrer Beteiligung am Festkapital untereinander beteiligt.

1

Geplant ist: sowohl für die Gemeinden 1 Euro/Einwohner als auch für den Kreis 1 Euro/Einwohner. Stichtag
für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist der 31.12.2015. Hieraus dürfte sich ein Festkapital in Höhe von
insgesamt rund 840 t Euro ergeben.

2

Zahl der Einwohner des Landkreises zum Stichtag 31.12.2015 in Euro: somit wohl rund 420 t Euro.

3

Zahl der Einwohner der Großen Kreisstadt Achern zum Stichtag 31.12.2015 in Euro!

7

(5)

Die Festkapitalanteile sind sofort in voller Höhe bar zu erbringen. Die Kapitalanteile

sind fest. Sie können nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrages geändert werden. Sie
bilden zusammen das Festkapital der Gesellschaft im Sinne dieses Vertrages.
(6)

Die Festkapitalanteile der Kommanditisten (Kapital I) sind als ihre Haftsumme in das

Handelsregister einzutragen.
(7)

Unbeschadet künftiger Änderungen insbesondere der absoluten Höhe des Festkapitals

oder bei der Zusammensetzung der Gesellschafter muss das Verhältnis der Gesellschaftsanteile der Kommanditisten immer so sein, dass mindestens 75 % des Festkapitals von Gemeinden
und Städten des Ortenaukreises sowie vom Landkreis gehalten wird.

§4
Allgemeine Kostendeckung
(1)

Zur Deckung aller Kosten, die keine Netzkosten im Sinn von § 8 sind, leisten die

Kommanditisten eine jährliche Einlage in die Gesellschaft. Die Einlage ist dem Rücklagenkonto des jeweiligen Gesellschafters gutzuschreiben.
(2)

Über die Höhe dieser Einlage für das jeweils laufende Geschäftsjahr beschließt die

Gesellschafterversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.

§5
Verfügungsbeschränkungen und Vorerwerbsrecht
(1)

Verfügungen über Gesellschaftsanteile, Teile von Gesellschaftsanteilen oder Ansprü-

che eines Kommanditisten aus dem Gesellschaftsvertrag sind nur wirksam, wenn die Voraussetzungen hierfür nach diesem Vertrag erfüllt sind.
(2)

Jeder Kommanditist bedarf für Verfügungen über seinen Gesellschaftsanteil oder Teile

davon sowie über Ansprüche aus diesem Gesellschaftsvertrag, wie etwa der Abtretung oder

8

der Verpfändung der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dies gilt auch
für die Einräumung von Unterbeteiligungen, Übertragungen im Rahmen von Umwandlungen
oder die Begründung von Rechtsverhältnissen, aufgrund derer ein Gesellschafter seinen Anteil ganz oder teilweise als Treuhänder eines anderen hält oder die Ausübung seines Gesellschafterrechts an die Zustimmung eines anderen bindet.
(3)

Für den Fall des Verkaufs, der Schenkung, des Tauschs, der Einbringung oder eines

ähnlichen Veräußerungsvorgangs eines Gesellschaftsanteils oder eines Teils eines Gesellschaftsanteils durch einen Kommanditisten sind die anderen Kommanditisten zum Vorerwerb
berechtigt. Der Vorerwerb ist nur möglich, wenn der gesamte Veräußerungsgegenstand erworben wird. Das Vorerwerbsrecht steht den anderen Kommanditisten im Verhältnis ihrer
bisherigen Festkapitalanteile untereinander zu. Soweit ein vorerwerbsberechtigter Kommanditist von seinem Vorerwerbsrecht keinen Gebrauch macht, steht dieses den übrigen vorerwerbsberechtigten Kommanditisten im Verhältnis ihrer bisherigen Festkapitalanteile untereinander zu.
(4)

Der Veräußerer hat den Inhalt des mit dem Erwerber geschlossenen Vertrages unver-

züglich sämtlichen Vorerwerbsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Das Vorerwerbsrecht kann
nur bis zum Ablauf von drei Monaten und nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Veräußerer ausgeübt werden. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Mitteilung nach Satz 1
beim letzten der vorerwerbsberechtigten Kommanditisten.
(5)

Der Erwerbspreis entspricht dem zwischen Veräußerer und Erwerber vereinbarten

Erwerbspreis. Als Obergrenze des Erwerbspreises gelten jedoch 90 % der nach § 25 zu berechnende Abfindung als vereinbart.
(6)

Falls mehrere Kommanditisten ihr Vorerwerbsrecht ausüben, ist der betreffende feste

Kapitalanteil entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteile am Festkapital zu teilen. Nicht durch
50 teilbare Spitzenbeträge eines Kapitalanteils werden insgesamt dem Vorerwerbsberechtigten zugeschlagen, der sein Vorerwerbsrecht als erster ausgeübt hat.
(7)

Sobald der zur Veräußerung stehende Gesellschaftsanteil aufgrund des Vorerwerbs-

rechts an einen Vorerwerbsberechtigten veräußert wird, sind die Gesellschafter verpflichtet,

9

die gemäß Abs. 2 für die Verfügung erforderliche Zustimmung zu erteilen. Falls das Vorerwerbsrecht nicht oder nicht fristgerecht ausgeübt wird, sind die Gesellschafter verpflichtet, die
gemäß Abs. 2 erforderliche Zustimmung zur Verfügung zu Gunsten des Erwerbers zu erteilen.

§6
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr
(1)

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Sie nimmt ihre Geschäftstätigkeit

mit ihrer Eintragung in das Handelsregister auf. Vor diesem Zeitpunkt dürfen keine Geschäfte
im Namen der Gesellschaft getätigt werden.
(2)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäfts-

jahr. Es beginnt mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und endet am 31.12.2017.

§7
Kündigung
(1)

Jeder Kommanditist kann die Gesellschaft durch ausdrückliche schriftliche Erklärung

gegenüber der Komplementärin mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende kündigen. Die
Kündigungserklärung muss der Komplementärin mittels eingeschriebenen Briefs zugestellt
oder der Zugang der Kündigungserklärung muss durch schriftliches Empfangsbekenntnis der
Komplementärin bestätigt werden. Die Komplementärin unterrichtet unverzüglich alle Kommanditisten über den Zeitpunkt des Eingangs der Kündigungserklärung bei ihr. Durch die
Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.
(2)

Mit dem Ausscheiden des kündigenden Kommanditisten aus der Gesellschaft wächst

sein Anteil den verbleibenden Kommanditisten im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile am
Festkapital untereinander an. Nicht durch 50 teilbare Spitzenbeträge eines Kapitalanteils werden insgesamt dem in der Gesellschaft verbleibenden Kommanditisten zugeschlagen, der im

10

Alphabet auf den kündigenden Kommanditisten folgt. Der Kündigende erhält von der Gesellschaft eine Abfindung in Höhe von 90 % der nach § 25 zu berechnenden Abfindung.
(3)

Das Kündigungsrecht ist für die ersten 12 Geschäftsjahre nach Gründung der Gesell-

schaft ausgeschlossen.

§8
Netzfinanzierung
(1)

Über den Gesamtbetrag aller festen Kapitalanteile gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 hin-

aus, beabsichtigen die Kommanditisten, zur Finanzierung der ihnen zuzuordnenden NGANetze oder zur Finanzierung der ihnen zuzuordnenden Wirtschaftlichkeitslückenförderungen
weitere Einlagen zur Gutschrift auf ihre jeweiligen Rücklagenkonten zu leisten.
(2)

Die Gesellschaft darf in ihrem Eigentum befindliche Telekommunikationsinfrastruk-

tur, soweit sie einem Kommanditisten zugeordnet ist, nur mit vorheriger Zustimmung des
betreffenden Kommanditisten veräußern, übereignen oder belasten.
(3)

Im Fall der Auflösung der Gesellschaft ist jeder Kommanditist berechtigt und ver-

pflichtet, das ihm zugeordnete Netz unentgeltlich gegen Minderung seines Rücklagenkontos
zu übernehmen.

§9
Gesellschafterkonten4
(1)

Für jeden Kommanditisten werden ein Kapitalkonto, ein Rücklagenkonto und ein Dar-

lehenskonto sowie ein Konto Netzausbau geführt.
(2)
4

Auf dem Kapitalkonto wird der Kapitalanteil des Kommanditisten gebucht.

In der Besprechung mit Herrn Reiß am 13.08.2016 hat Herr Preiß angekündigt, diesen § 9 noch um eine Pflicht

zur Prüfung durch einen WP zu ergänzen.

11

(3)

Auf dem Rücklagenkonto werden weitere Einlagen, die dem Kommanditisten zu-

stehenden, jedoch nicht entnahmefähigen Gewinnanteile sowie die ihn treffenden Verlustanteile gebucht. Dies umfasst auch die durch einen Gesellschafter veranlassten Mehr- oder Mindersteuern.
(4)

Auf dem Darlehenskonto werden die entnahmefähigen Gewinnanteile, Entnahmen,

Tätigkeitsvergütungen, Zinsen sowie der sonstige Zahlungsverkehr, insbesondere Zuschüsse
zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter gebucht.
(5)

Die Gesellschafter können beschließen, dass Guthaben auf den Rücklagenkonten um

einen für alle Kommanditisten einheitlichen Prozentsatz auf die Darlehenskonten umgebucht
werden.
(6)

Auf dem Konto Netzausbau werden die mit der Errichtung, dem Ausbau und dem Er-

halt eines Access-Netzes verbundenen Kosten sowie die mit der Verpachtung eines AccessNetzes verbundenen Einnahmen der jeweiligen Belegenheitsgemeinde zugeordnet. Entsprechendes gilt für den Landkreis im Hinblick auf das Backbone-Netz. Soweit die Wirtschaftlichkeitslückenförderung zum Tragen kommt, werden auch die hiermit verbundenen Zahlungen über das Konto Netzausbau gebucht. Die Salden aller Konten Netzausbau der Gesellschafter sind Gewinn oder Verlust der Gesellschaft. Ein Saldo zu Gunsten des jeweiligen Gesellschafters gilt als Vorabgewinn, ein Saldo zu Lasten des jeweiligen Gesellschafters wird
seinem Rücklagenkonto als Verlustanteil belastet.
(7)

Die Kapital- und Rücklagenkonten sowie das Konto Netzausbau sind unverzinslich.

Die Darlehenskonten sind im Soll und Haben nach der Staffelmethode mit 3 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. zu verzinsen. Die Zinsen gelten im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand bzw. Ertrag.

§ 10
Organe der Gesellschaft

12

Organe der Gesellschaft sind:
ĺ

die Geschäftsführung,

ĺ

die Gesellschafterversammlung und

ĺ

der Aufsichtsrat.

§ 11
Geschäftsführung der Gesellschaft
(1)

Zur Geschäftsführung ist alleine die Komplementärin nach Maßgabe dieses Vertrages

berechtigt und verpflichtet.
(2)

Die Geschäftsführung bedarf zu den von ihr vorzunehmenden und in § 19 Abs. 6 auf-

geführten Maßnahmen und Geschäften der entsprechenden vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.
(3)

Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 51a

GmbHG zu. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach § 164 HGB ist ausgeschlossen.

§ 12
Ausübung der Gesellschafterrechte in der Komplementärin
Die Gesellschafterrechte aus Geschäftsanteilen an der Komplementärin, die der Gesellschaft
gehören, übt nicht die Komplementärin, sondern üben die Kommanditisten nach Maßgabe
dieses Vertrages wie folgt aus:

ƒ

Die Kommanditisten beschließen über die Ausübung der Gesellschafterrechte der
Kommanditgesellschaft an der Komplementärin in einer Kommanditistenversammlung. Für die Durchführung und Beschlussfassung in der Kommanditistenversammlung gelten die Vorschriften über die Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft entsprechend.

13

ƒ

Die Kommanditisten bevollmächtigen den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Kommanditgesellschaft die für den Vollzug eines Beschlusses der Kommanditistenversammlung gegebenenfalls erforderlichen Vollzugshandlungen vorzunehmen. Hierzu
ist der Aufsichtsratsvorsitzende von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der
Aufsichtsratsvorsitzende kann seine Vollmacht auf einen Unterbevollmächtigten übertragen. Die Kommanditistenversammlung kann im Einzelfall eine hiervon abweichende Vollzugsregelung bestimmen.

§ 13
Vertretung
(1)

Die Gesellschaft wird durch die Komplementärin vertreten.

(2)

Die Komplementärin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit für alle Ge-

schäfte zwischen ihr und der Gesellschaft, soweit diese zur Erreichung des Gesellschaftszwecks förderlich sind. Dies gilt nicht für Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern der Komplementärin persönlich.

§ 14
Vergütung der Komplementärin
(1)

Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung eine jährlich

zu bezahlende Risikoprämie in Höhe von 5 % des Stammkapitals, über das die Komplementärin zu Beginn des Geschäftsjahres der Kommanditgesellschaft verfügt.
(2)

Die Komplementärin erhält Ersatz aller Aufwendungen, die für die Führung der Ge-

schäfte der Gesellschaft erforderlich sind. Als Aufwendungen für die Geschäftsführung gelten
alle betrieblichen Ausgaben der Komplementärin, einschließlich der Bezüge ihrer Geschäftsführer.

14

(3)

Die Komplementärin hat über diese Aufwendungen nach § 259 BGB Rechnung zu

legen. Die Gesellschaft hat der Komplementärin – soweit erforderlich – Vorschuss zu leisten.
(4)

Die gesamte Vergütung der Komplementärin ist zum Ende eines Geschäftsjahres für

das abgelaufene Geschäftsjahr zahlbar. Sie versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung gilt im Verhältnis der Gesellschafter als Aufwand der Gesellschaft. Sie
ist auch in Verlustjahren zu zahlen.

§ 15
Gesellschafterversammlung
(1)

Die Gesellschafterversammlung besteht aus den gesetzlichen Vertretern der Gesell-

schafter und findet am Sitz der Gesellschaft statt. Die Gesellschafterversammlung beschließt
vorab über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit nicht die Komplementärin als Geschäftsführerin oder der Aufsichtsrat für die Beschlussfassung zuständig sind. In jedem Fall
ist innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres eine Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung
a)

über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses, die Höhe der Kostenumlage und

b)

über die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates

einzuberufen.
(2)

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschafter können sich mit schriftlicher Vollmacht

vertreten lassen. Neben den Vertretern der Gesellschafter sind auch die Mitglieder des Aufsichtsrates zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung berechtigt. Die Geschäftsführung der Komplementärin nimmt an der Gesellschafterversammlung teil, es sei denn die Gesellschafterversammlung beschließt im Einzelfall etwas anderes.

15

(3)

Gesellschafterversammlungen werden durch die Komplementärin nach Abstimmung

mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die Gesellschafterversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn
ĺ

es der Aufsichtsrat verlangt,

ĺ

es mindestens drei Kommanditisten gemeinsam unter Angabe einer Tagesordnung und
Vorlage eines Beschlussvorschlags mit schriftlicher Begründung beantragen,

ĺ

eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung erforderlich wird oder

ĺ

die Einberufung aus einem sonstigen Grund im Interesse der Gesellschaft liegt.

Kommt die Komplementärin dem Verlangen des Aufsichtsrates oder dem gemeinsamen Verlangen von mindestens drei Kommanditisten zur Einberufung der Gesellschafterversammlung
nicht nach, so kann der Aufsichtsratsvorsitzende selbst die Einladung vornehmen.
(4)

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt schriftlich an jeden Gesell-

schafter mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung; bei der jährlichen Versammlung nach Abs. 1 Satz 3 unter Beifügung des Jahresabschlusses und des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers. In dringenden Fällen kann die Einberufung mit einer Frist von einer Woche auch in telefonischer, faxschriftlicher oder in Mailform erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Ladung ist im Falle der schriftlichen Ladung das
Datum des Poststempels, bei telefonischer Ladung der Tag des Gesprächs, bei Ladung per
Telefax oder E-Mail die Absendung entscheidend.
(5)

Die Gesellschafterversammlung wird durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates gelei-

tet, der für eine ordnungsgemäße Protokollierung der Beschlüsse in der Sitzungsniederschrift
zu sorgen hat. Jeder Kommanditist hat das Recht, sich in der Gesellschafterversammlung zu
äußern und Anträge zu stellen.
(6)

In der Sitzungsniederschrift sind das Datum, die Uhrzeiten des Beginns und des Endes

der Versammlung, die Teilnehmer sowie die gestellten Beschlussanträge, der Wortlaut der
gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse aufzunehmen. Die Sitzungsniederschrift ist vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterschreiben und von diesem – bzw. auf
dessen Weisung von der Komplementärin – unverzüglich an die Kommanditisten zu übermitteln.

16

(7)

Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Sitzungsniederschrift

sind binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift bei dem Kommanditisten von diesem gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates schriftlich (§ 126 BGB)
oder in Textform (§ 126b BGB) mit Begründung zu erheben. Für die Wahrung der Frist ist
der rechtzeitige Eingang formgerechter Einwendungen bei der Komplementärin erforderlich.
Diese hat die Einwendungen unverzüglich an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates weiterzuleiten. Werden Einwendungen gegen die Richtigkeit der Sitzungsniederschrift nicht fristgemäß erhoben, so wird vermutet, dass die Sitzungsniederschrift vollständig und richtig ist.

§ 16
Gesellschafterbeschlüsse
(1)

Die von den Gesellschaftern in Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Best-

immungen erfolgen durch Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und
mindestens 90 % des Festkapitals (§ 3 Abs. 1) vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist unter Einhaltung der in § 15 Abs. 4 genannten Formalien eine weitere Gesellschafterversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf das vertretene Festkapital beschlussfähig ist. In der Einberufung ist hierauf hinzuweisen.
(2)

Jede fünfzig Euro eines Festkapitalanteils (§ 3 Abs. 3) gewähren eine Stimme.5 Die

Komplementärin hat keine Stimme. Jeder Kommanditist kann seine Stimmen nur einheitlich
abgeben. Ungültige Stimmen und Enthaltungen gelten als „Nein-Stimmen“. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3)

Soweit im Gesetz oder in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas ande-

res bestimmt ist, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
(4)

Hat der Aufsichtsrat nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 oder haben mindestens drei Kom-

manditisten gemeinsam nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 die Einberufung der Gesellschafterver5

Ggfs. Höhe des Festkapitals anpassen!

17

sammlung veranlasst, binden deren Beschlüsse zu den betroffenen Tagesordnungspunkten
Komplementärin und Aufsichtsrat auch dann, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung in
deren originäre Zuständigkeit fällt.
(5)

Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über:

a)

die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;

b)

die Höhe der jährlichen Einlage zur allgemeinen Kostendeckung;

c)

die Entlastung der Geschäftsführung

d)

die Entlastung des Aufsichtsrates;

e)

Änderungen des Gesellschaftsvertrages;

f)

die Auflösung der Gesellschaft;

g)

die Umwandlung der Gesellschaft;

h)

den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Unternehmensverträgen im
Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes;

i)

die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Gesellschaftszwecks;

j)

den Eintritt eines weiteren oder mehrerer weiterer Gesellschafter;

k)

die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, sofern dies im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft wesentlich ist;

l)

die Ausübung von Gesellschafterrechten bei Tochter- und Enkelgesellschaften sowie
deren Unterbeteiligungen;

m)

die Zustimmung zu Verfügungen eines Kommanditisten nach § 5 Abs. 2;

n)

Bestellung sowie Abberufung der Geschäftsführung der Komplementärin und

o)

sämtliche sonstige Angelegenheiten, die die Komplementärin oder der Vorsitzende des
Aufsichtsrates der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.

Über folgende Gegenstände kann die Gesellschafterversammlung nur mit einer Mehrheit von
90 % der Stimmen entscheiden: b), e), f), g), h), i), j) und k). Nur mit Zustimmung aller
Kommanditisten können § 3 Abs. 4 und Abs. 7, § 8 Abs. 3, § 16 Abs. 5 und § 23 Abs. 2 geändert werden.

18

(6)

Gesellschafter sind auch in eigener Angelegenheit stimmberechtigt, es sei denn, dass

ihre Entlastung, ihre Befreiung von einer Verbindlichkeit, die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der Gesellschaft mit ihnen, die Entziehung eines ihrer Rechte aus wichtigem
Grund oder ihr Ausschluss aus der Gesellschaft Gegenstand der Beschlussfassung ist.
(7)

Gesellschafterbeschlüsse können innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Absen-

dung der Sitzungsniederschrift durch Klage angefochten werden.

§ 17
Zusammensetzung des Aufsichtsrates
(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus acht Mitgliedern. Der Landkreis entsendet vier Mitglieder

in den Aufsichtsrat. Vier weitere Mitglieder werden von der Gesellschafterversammlung gewählt.
(2)

Der Landrat des Landkreises ist der geborene Vorsitzende des Aufsichtsrates. Drei

weitere Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Kreistag des Landkreises aus seiner Mitte
in seiner jeweils ersten Sitzung nach einer Kreistagswahl durch Wahl bestimmt und als Aufsichtsräte in die Gesellschaft entsendet.
(3)

Vier Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Gesellschafterversammlung in ihrer

jeweils ersten Versammlung nach einer Wahl der Gemeinderäte gewählt. Das Vorschlagsrecht
für diese vier Aufsichtsratsmitglieder liegt – unter Ausschluss des Landkreises – für jeweils
ein Aufsichtsratsmitglied
ĺ

bei den Kommanditisten mit weniger als 3.500 Einwohnern,

ĺ

bei den Kommanditisten, die zwischen 3.500 und weniger als 8.000 Einwohner haben,

ĺ

bei den Kommanditisten, die 8.000 Einwohner oder mehr haben, allerdings keine Großen Kreisstädte sind und

ĺ

bei den Kommanditisten, die Große Kreisstädte sind.

Das Vorschlagsrecht ist jeweils auf eine Person beschränkt. Stichtag für die Bestimmung der
Einwohnerzahlen der Kommanditisten ist der 31.12. des vorletzten Kalenderjahres. Maßgeb-

19

lich sind die vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg mitgeteilten Einwohnerzahlen.
(4)

Sind alle Mitglieder des Aufsichtsrates bestimmt, wählt die Gesellschafterversamm-

lung unter den vom Landkreis nach Abs. 2 Satz 2 bestimmten Mitgliedern des Aufsichtsrates
einen stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden. Mit der Bestimmung des stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden endet die Amtszeit der vormaligen Mitglieder des Aufsichtsrates
und die Amtszeit der neuen Mitglieder des Aufsichtsrates beginnt.
(5)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Wahrung einer Frist von einem

Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsführung niederlegen. Eine Niederlegung mit sofortiger Wirkung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Mitglieder des Aufsichtsrates, die nach Abs. 2 Satz 2 entsendet wurden, scheiden aus dem Aufsichtsrat mit dem
Ende ihrer Mitgliedschaft im Kreistag des Landkreises aus. Mitglieder des Aufsichtsrates, die
nach Abs. 3 von der Gesellschafterversammlung gewählt wurden, können von der Gesellschafterversammlung auf gemeinsamen Antrag derjenigen Kommanditisten aus dem Aufsichtsrat abberufen werden, denen das der Wahl des abzuberufenden Aufsichtsratsmitglieds
vorausgehende Vorschlagsrecht zugestanden hatte. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates
aus dem Aufsichtsrat vor einer ordentlichen Neubestimmung nach den Abs. 1 ff. aus, so gelten für die Bestimmung der nachrückenden Person die Vorschriften entsprechend, nach denen
das ausgeschiedene Mitglied bestimmt worden war.
(6)

Der Aufsichtsratsvorsitzende gibt die Willenserklärungen des Aufsichtsrates ab und

führt dessen Schriftwechsel. Im Vertretungsfall obliegt diese Aufgabe dem stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden.
(7)

Aufsichtsratsmitglieder können nicht Personen sein, die die Geschäfte der Gesellschaft

führen.

20

§ 18
Willensbildung im Aufsichtsrat
(1)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates übt seine Funktion eigenständig und weisungsfrei

aus. Es hat über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft und der Komplementärin, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm durch seine Tätigkeit im
Aufsichtsrat bekannt geworden sind, sowie über vertrauliche Beratungen Stillschweigen zu
bewahren. § 394 AktG gilt entsprechend.
(2)

Der Vorsitzende beruft den Aufsichtsrat unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Jähr-

lich finden mindestens 2 Aufsichtsratssitzungen statt. Der Vorsitzende muss den Aufsichtsrat
unverzüglich einberufen, wenn eines seiner Mitglieder oder die Geschäftsführung dies unter
Angaben von Gründen verlangt. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen, kann
jedoch in eiligen Fällen bis auf drei Tage verkürzt werden. In der Einberufung sind die einzelnen Punkte der Tagesordnung so anzugeben, dass im Zeitpunkt der Sitzung verhinderte
Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme schriftlich abgeben können.
(3)

Ist ein Mitglied des Aufsichtsrates verhindert, an einer Aufsichtsratssitzung teilzu-

nehmen, so kann es durch ein anderes, in der Sitzung anwesendes Aufsichtsratsmitglied eine
schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen (Stimmbotschaft).
(4)

Die Geschäftsführung der Komplementärin nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsra-

tes teil, sofern dieser im Einzelfall nichts anderes beschließt.
(5)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen

wurden, mindestens 6 seiner Mitglieder anwesend oder durch Stimmbotschaften vertreten und
der Aufsichtsratsvorsitzende oder der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende persönlich
anwesend sind. Ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine erneute Aufsichtsratssitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

21

(6)

Seine Beschlüsse fasst der Aufsichtsrat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der persönlich anwesende Aufsichtsratsvorsitzende.
(7)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann Beschlussfassungen auch auf anderem Weg

als in einer Aufsichtsratssitzung herbeiführen, wenn er alle Mitglieder des Aufsichtsrates
hierüber und über den Entscheidungsgegenstand informiert und keines der Mitglieder widerspricht.
(8)

Die in § 52 GmbHG genannten aktienrechtlichen Bestimmungen finden auf den Auf-

sichtsrat keine Anwendung, soweit das Gesetz oder dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmen.
(9)

Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 19
Aufgaben des Aufsichtsrates
(1)

Der Aufsichtsrat überwacht und berät die Geschäftsführung.

(2)

Der Aufsichtsrat hat gegenüber der Geschäftsführung ein unbeschränktes Recht auf

Auskunft und Untersuchung.
(3)

Der Aufsichtsrat bestellt den Abschlussprüfer.

(4)

Der Aufsichtsrat ist berechtigt, der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen. Die

Rechte der Gesellschafterversammlung bleiben davon unberührt.
(5)

Der Aufsichtsrat prüft den von der Komplementärin gemäß § 21 aufgestellten Wirt-

schaftsplan und beschließt über diesen.
(6)

Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen folgende Maßnahmen der

Geschäftsführung:

22

a)

Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung;

b)

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten
und Rechten an Grundstücken, soweit der Wert den Betrag von 125.000,- € (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) im Einzelfall übersteigt;

c)

Gestaltung von Netzbetriebsausschreibungen;

d)

Entscheidung über konkurrierende Fördermodelle, insbesondere zwischen Betreibermodell und Wirtschaftlichkeitslückenförderung;

e)

Maßnahmen, die zu einer Beschränkung bestehender Fördermöglichkeiten oder zu
einer Verpflichtung der Gesellschaft oder ihrer Kommanditisten zur Rückzahlung seit
Gesellschaftsgründung bereits erhaltener Förderungen führen können;

f)

Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten, soweit der Wert den Betrag von
5.000.000,- € (in Worten: fünf Millionen Euro) übersteigt;

g)

Abschluss, Änderung und Beendigung von Verträgen, soweit der Gegenstandswert
einmalig einen Betrag in Höhe von 250.000,- € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) oder jährlich einen Betrag in Höhe von 125.000,- € (einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) übersteigt;

h)

Eingehen, Änderung und Beendigung von Kooperationen mit anderen Unternehmen;

i)

Abschluss, Änderung und Beendigung von Verträgen mit einem Gesellschafter der
Gesellschaft oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff.
AktG;

j)

Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen, soweit sie über
den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs hinausgeht;

k)

freiwillige Zuwendungen, Verzicht auf fällige Ansprüche, wenn im Einzelfall der jeweilige Wert einen Betrag von 10.000,- € (in Worten: zehntausend Euro) im Einzelfall
oder jährlich 6.000,- € (in Worten: sechstausend Euro) übersteigt;

l)

Gewährung von Darlehen;

m)

Führung von Rechtsstreitigkeiten, Abschluss von Vergleichen, wenn im Einzelfall der
jeweilige Wert einen Betrag in Höhe von 30.000,- € (in Worten: dreißigtausend Euro)
übersteigt;

n)

Erteilung und Widerruf von Prokuren und Generalvollmachten;

o)

Rechtsgeschäfte außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes, sofern diese nicht
bereits von a) bis n) erfasst sind.

23

Soweit das Geschäft oder die Maßnahme bereits in einem beschlossenen Wirtschaftsplan enthalten ist, entfällt eine Einzelgenehmigung durch den Aufsichtsrat nach diesem Absatz 6.
Beschlüsse nach a), i), n) und o) bedürfen einer Mehrheit von 6/8 der abgegebenen Stimmen.

§ 20
Berichte an den Aufsichtsrat
(1)

Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat nach dem Ende eines Kalenderhalbjahres

zu berichten über
a)

die beabsichtigte Geschäftspolitik und grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung,

b)

die Rentabilität der Gesellschaft, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals,

c)

den Fortschritt des Netzausbaus, Veränderungen des Förderrahmens und die Lage der
Gesellschaft,

d)

Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher
Bedeutung sein können.

(2)

Die Geschäftsführung hat jedem Kommanditisten innerhalb eines Monats nach dem

Ende eines Kalenderhalbjahres in schriftlicher Form über die Inhalte des Abs. 1 zu berichten.

§ 21
Wirtschaftsplan
Die Komplementärin stellt in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften einen Wirtschaftsplan (Erfolgs- und Vermögensplan mit Stellenübersicht) für das
jeweils folgende Geschäftsjahr so rechtzeitig vor Ende des laufenden Geschäftsjahres auf und
leitet diesen dem Aufsichtsrat zu, dass der Aufsichtsrat noch vor Beginn des neuen Geschäftsjahres den Wirtschaftsplan prüfen und beschließen kann. In dem Wirtschaftsplan sind die Einlagen der Kommanditisten nach § 8 dieses Gesellschaftsvertrages – Netzfinanzierung – trans-

24

parent und konkret darzustellen. Mit der Übersendung an den Aufsichtsrat leitet die Komplementärin den Wirtschaftsplan an alle Kommanditisten weiter. Der Wirtschaftsführung ist eine
fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen, die entsprechend Satz 1 jährlich aktualisiert,
dem Aufsichtsrat vorgelegt sowie den Kommanditisten zugeleitet wird.

§ 22
Jahresabschluss und Lagebericht
(1)

Jahresabschluss und Lagebericht werden von der Komplementärin entsprechend der

für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften durch den Abschlussprüfer geprüft. Im Jahresabschluss muss im Rahmen der Spartenbilanz über die Verwendung und Erforderlichkeit der Einlagen nach § 8 dieses Gesellschaftsvertrages – Netzfinanzierung – transparent, nachvollziehbar und konkret Rechnung gelegt werden. Im Rahmen
der Abschlussprüfung ist auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen. Im
Lagebericht ist zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen. Der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers hat den Anforderungen des § 53
Abs. 1 Nr. 2 HGrG zu genügen.
(2)

Abschlussprüfer kann nur ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesell-

schaft sein.
(3)

Die Gesellschaft hat den Kommanditisten die für die Aufstellung des Gesamtabschlus-

ses (§ 95a GemO) erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu den von ihnen bestimmten
Zeitpunkten einzureichen. Weiter hat sie den Kommanditisten die Unterlagen zu übersenden,
die diese benötigen, um ihren Bekanntmachungs- und Offenlageverpflichtungen gemäß § 105
Abs. 1 Nr. 2 GemO nachzukommen. Die für die Erstellung des Beteiligungsberichts (§ 105
Abs. 2 GemO) erforderlichen Unterlagen und Auskünfte sind zu überlassen.
(4)

Den Rechnungsprüfungsämtern der Kommanditisten sowie den für die überörtliche

Prüfung zuständigen Prüfungsbehörden stehen die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse zu.

25

Dabei stehen den für die überörtlichen Prüfungen zuständigen Behörden die Befugnisse aus §
114 Abs. 1 GemO zu.
(5)

Jahresabschluss, Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind den

Kommanditisten unverzüglich zu übersenden.

§ 23
Ergebnisverwendung
(1)

Der nach Berücksichtigung der kommanditistenbezogenen Netzergebnisse (Vorabge-

winne oder -verluste) i.S.d. § 9 Abs. 6 verbleibende und um einen bestehenden Verlustvortrag
verminderte Jahresüberschuss der Gesellschaft gilt, vorbehaltlich anders lautender Beschlüsse
der Gesellschafterversammlung vor Ablauf des Geschäftsjahres, mit Ablauf des Geschäftsjahres als den Gesellschaftern zugeflossen und wird den Verrechnungskonten der einzelnen Gesellschafter mit Ablauf des Geschäftsjahres gutgeschrieben.
(2)

Die Gesellschafter, die am Festkapital beteiligt sind, sind vorbehaltlich der besonderen

Regelungen dieses Vertrages zur Zuordnung der Netze, Netzkosten und Netzerträge sowie der
Kostenumlage am Vermögen, Jahresergebnis und Liquidationsergebnis nach dem Verhältnis
ihrer Beteiligung am Festkapital untereinander beteiligt. Anderes gilt nur dann, wenn die
Kommanditisten einstimmig einen abweichenden Beschluss fassen.
(3)

Verlustanteile werden dem jeweiligen Konto „Rücklagenkonto“ zugeschrieben und

vorrangig mit künftigen Gewinnanteilen verrechnet. Künftige Gewinnanteile können nur entnommen werden, sofern die Verlustvorträge auf dem Kapitalkonto „Rücklagenkonto“ vollständig ausgeglichen sind.

26

§ 24
Ausschluss eines Kommanditisten
(1)

Die Gesellschafterversammlung kann den Ausschluss eines Kommanditisten ohne

Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschließen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne
des § 133 HGB vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Gesellschafter eine wesentliche Verpflichtung, die ihm nach diesem Gesellschaftsvertrag obliegt, vorsätzlich oder aus
grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich
wird.
(2)

Der Ausschluss wird gegenüber dem betroffenen Kommanditisten durch die Komple-

mentärin entsprechend dem Beschluss der Gesellschafterversammlung nach Abs. 1 Satz 1
erklärt. Er wird wirksam mit Zugang dieser Erklärung bei dem betroffenen Gesellschafter,
unabhängig davon, wann die Abfindung nach § 25 von der Gesellschaft bezahlt wird. Mit
Zugang der Ausschlusserklärung wächst der Gesellschaftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters den verbleibenden Kommanditisten im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile am Festkapital untereinander an. Nicht durch 50 teilbare Spitzenbeträge eines Kapitalanteils werden
insgesamt dem Kommanditisten zugeschlagen, der im Alphabet als erster auf den ausgeschlossenen Kommanditisten folgt.

§ 25
Abfindung
(1)

Das Entgelt für einen übernommenen oder sonst aufgrund oder infolge der Vorschrif-

ten dieses Gesellschaftsvertrages zu übertragenden oder übergegangenen Gesellschaftsanteil
(Abfindung) bemisst sich nach dem anteiligen Unternehmenswert. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2)

Der Unternehmenswert ist durch einen von der Gesellschaft und dem ausscheidenden

Kommanditisten einvernehmlich bestellten Wirtschaftsprüfer nach den jeweils geltenden
Grundsätzen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) zur Durchführung
von Unternehmensbewertungen (derzeit IDW S 1) zu ermitteln. Der Unternehmenswert ist als

27

objektivierter Ertragswert unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips zum Zeitpunkt des
Ausscheidens des Gesellschafters ohne Berücksichtigung von echten Synergieeffekten unter
Beachtung des dokumentierten Unternehmenskonzepts und unter Abzug des Netzwertes (§ 8
Abs. 3) zum Bewertungsstichtag zu ermitteln.
(3)

Können sich die Gesellschaft und der ausscheidende Kommanditist nicht auf einen

Wirtschaftsprüfer einigen, wird dieser auf Antrag der Gesellschaft oder des ausscheidenden
Kommanditisten von der Wirtschaftsprüferkammer als Schiedsgutachter bestimmt. Der
Schiedsgutachter ist ebenfalls an die Unternehmenswertermittlung nach Abs. 2 gebunden. Die
Entscheidung des Schiedsgutachters ist für alle Beteiligten verbindlich. Der Schiedsgutachter
entscheidet nach den Grundsätzen des §§ 91 ff. ZPO auch über die Kosten seiner Inanspruchnahme.
(4)

Sollte im Einzelfall rechtskräftig festgestellt werden, dass die Abfindungsregelung

rechtsunwirksam oder unzumutbar ist, so ist die niedrigste noch zulässige Abfindung zu gewähren.
(5)

Die Abfindung nach Abs. 1 ist am Ende des Geschäftsjahres, in dem die Abtretung

erfolgt ist, frühestens jedoch drei Monate nach der Abtretung zu bezahlen und ab der Abtretung gemäß § 352 HGB zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der Hauptsumme zu bezahlen.

§ 26
Auflösung der Gesellschaft
(1)

Die Gesellschaft kann durch Gesellschafterbeschluss zum Ende eines Geschäftsjahres

aufgelöst werden.
(2)

Die Liquidation wird durch die Komplementärin durchgeführt, sofern die Gesellschaf-

terversammlung keinen anderen Liquidator bestellt.

28

(3)

Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens wird nach Begleichung der

Verbindlichkeiten an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung am Vermögen der
Gesellschafter ausbezahlt.

§ 27
Schlussbestimmungen
(1)

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

Schriftform, sofern nicht zwingend eine andere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für
eine Aufhebung oder Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
(2)

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder eine oder mehrere

künftig in ihn aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Entsprechendes gilt soweit dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten oder eine solche künftig entstehen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen
oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll dann jeweils eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Kommanditisten gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit gekannt hätten. Das gleiche gilt,
wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß
der Leistung oder Leistungszeitpunkt (Frist oder Termin) beruht. In diesem Fall soll das Maß
der Leistung oder der Zeitpunkt (Frist oder Termin) als vereinbar gelten, das oder der rechtlich zulässig ist und dem Gewollten möglichst nahe kommt.
(3)

Die Gesellschafter verpflichten sich zur Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die

jeweils geltenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Kommunalrechts, soweit nicht
zwingende gesellschaftsrechtliche Regelungen entgegenstehen.
(4)

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.

29

Anl. 3 zum Konsortialvertrag

Betrauungsakt
der Gemeinde G zur Gewährleistung einer
flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung im Gemeindegebiet

Die Gemeinde
xxx,
vertreten durch den Bürgermeister,
– nachfolgend: die Gemeinde –
erlässt auf der Grundlage
→ des BESCHLUSSES DER EU-KOMMISSION
vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art 106 Abs. 2 des Vertrages über
die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (ABl. EU
Nr. L 7/3 vom 11.01.2012 – im Folgenden: DAWI-Freistellungsbeschluss),
→ der MITTEILUNG DER KOMMISSION
vom 11. Januar 2012 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen
Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8/4 vom 11.01.2012
– im Folgenden: DAWI-Mitteilung),
→ der MITTEILUNG DER KOMMISSION
vom 26. Januar 2013 Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über
staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau
(2013/C 25/01, ABl. EU Nr. C 25/1 vom 26.01.2013 – im Folgenden: EU-BreitbandLeitlinien), geändert durch Mitteilung der Kommission (2014/C 198/02, ABl. EU Nr.
C 198/30 vom 27.06.2014) und
→ der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION
vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen
den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle
Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 318/17 vom
17.11.2006 – im Folgenden: Transparenz-Richtlinie)
gegenüber der
Breitband Ortenau GmbH & Co. KG
xxx,
vertreten durch die Breitband Ortenau Verwaltungs-GmbH, diese wiederum vertreten durch
ihren Geschäftsführer, xxx
– nachfolgend: die KG –

1

den folgenden

Verwaltungsakt

I. Vorbemerkungen

1. Die Gemeinde hat sich in Wahrnehmung ihrer kommunalen Infrastrukturverantwortung
zum Ziel gesetzt, in den unterversorgten Bereichen ihres Gemeindegebiets, in denen ein
privatwirtschaftlicher Ausbau unwirtschaftlich ist, flächendeckend die effektive und technologieneutrale Errichtung sowie den dauerhaften Betrieb eines nachhaltig zukunfts- und
hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netz) zu gewährleisten.

2. Die Gemeinde setzt ihr Vorhaben im Rahmen einer kreisweiten interkommunalen Kooperation um. Gemeinsam mit dem Ortenaukreis und anderen kreisangehörigen Städten und
Gemeinden hat die Gemeinde die KG gegründet. Öffentlicher Zweck der KG ist es, in den
Gebieten aller an ihr beteiligten Kommunen für die Errichtung und den Betrieb eines
kreisweiten NGA-Netzes entsprechend den oben unter 1. benannten Voraussetzungen und
Anforderungen zu sorgen. Hierzu wird langfristig ein flächendeckender Ausbau einer
FTTB- (fiber to the building) oder gleichwertigen Infrastruktur, soweit wirtschaftlich vertretbar und rechtlich zulässig, angestrebt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe können die KG
und ihre Kommanditisten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen und jederzeit Alternativen
prüfen. Insbesondere können sie das Betreibermodell und/oder das Modell zur Förderung
bestehender Wirtschaftlichkeitslücken umsetzen.

3. Wenn und soweit das Betreibermodell zur Anwendung kommen wird, baut die KG ein
NGA-Netz auf – Backbone-Netz (überörtliches Verbindungs- und Anbindungsnetz) sowie
örtliche Access-Netze (Verteiler- und Kundennetze auf Ortsebene) – und verpachtet dieses an einen oder mehrere Netzbetreiber zum dauerhaft gesicherten Netzbetrieb in dessen
oder deren Namen und auf dessen oder deren Rechnung. Die KG muss nicht Eigentümerin
der Netzanlagen sein; sie kann und soll diese auf anderem Weg – etwa im Wege der Pacht
– beschaffen, soweit dies konkret möglich und wirtschaftlich günstiger ist. Die KG wird
das NGA-Netz nicht selbst betreiben.

2

4. Wenn und soweit das Modell zur Förderung von Wirtschaftlichkeitslücken zur Anwendung kommen wird, schreibt die KG den Auf-/Ausbau der erforderlichen Infrastruktur
und den Netzbetrieb gemeinsam aus, um das Telekommunikationsunternehmen zu ermitteln, das den wirtschaftlichsten Aufbau und Betrieb ermöglichen wird. Hierbei wird insbesondere die Höhe des geltend gemachten Förderbedarfs, d.h. die Wirtschaftlichkeitslücke,
maßgeblich sein.

5. Die im Betreibermodell mit der Errichtung, dem Ausbau und dem Erhalt des BackboneNetzes verbundenen Kosten sowie die mit der Verpachtung des Backbone-Netzes verbundenen Einnahmen werden dem Landkreis zugeordnet. Die mit der Errichtung, dem Ausbau und dem Erhalt eines Access-Netzes verbundenen Kosten werden der jeweiligen Belegenheitsgemeinde zugeordnet. Fördermittel, welche die KG zur Umsetzung des Betreibermodells erhalten wird, werden – soweit dies möglich sein wird – entsprechend den
vorgenannten Maßgaben netz- und fördergebietsscharf kostensenkend berücksichtigt.

6. Die im Wirtschaftlichkeitslückenmodell notwendige Förderung eines TK-Unternehmens
wird derjenigen Gemeinde oder denjenigen Gemeinden zugeordnet, in deren Gemeindegebiet oder Gemeindegebieten die geförderten Projektgebiete liegen. Werden als Ergebnis
einer Ausschreibung mehrere Projektgebiete in den Gebieten mehrerer Gemeinden oder
ein Gemeindegrenzen überschreitendes Projektgebiet erschlossen, so werden die mit der
Förderung nach Satz 1 verbundenen Kosten nach dem Verursacherprinzip auf die beteiligten Gemeinden verteilt. Fördermittel, welche die KG für die Förderung nach Satz 1 erhält,
werden – soweit dies möglich ist – entsprechend der vom Fördermittelgeber geförderten
Kostenpositionen auf die beteiligten Gemeinden verteilt.

7. Auf Antrag der KG hat die Gemeinde beschlossen, die KG damit zu betrauen, für die Errichtung und den Betrieb eines NGA-Netzes in den unterversorgten Bereichen des Gemeindegebietes zu sorgen.

8. Die Gemeinde wird die KG nach Maßgabe dieses Bescheids darin unterstützen, die Nettokosten, die aus der Betrauung entstehen, durch besondere Leistungen – etwa durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung gemeindeeigener passiver NGA-Infrastruktur – zu senken oder durch Geldzahlungen zu decken. Durch diesen Betrauungsakt wird die Wahrung
der beihilferechtlichen Voraussetzungen sichergestellt.

3

II. Betrauung der KG

§1

(1)

Definition der DAWI

Die Gemeinde betraut die KG mit der Erbringung der nachfolgend definierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI).

(2)

Die KG hat in enger Abstimmung mit der Gemeinde dafür zu sorgen, dass in den unterversorgten Bereichen des Gemeindegebiets, in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau
unwirtschaftlich ist, flächendeckend ein nachhaltig zukunfts- und hochleistungsfähiges
Breitbandbandnetz (NGA-Netz) effektiv und technologieneutral errichtet und dauerhaft
betrieben werden wird. Diese Verpflichtung umfasst insbesondere die Modellentscheidung, d.h. die projektgebietsbezogene Entscheidung zwischen Betreiber- und Wirtschaftlichkeitslückenmodell sowie die Umsetzung des oder der dann jeweils zum Tragen kommenden Modelle nach Maßgabe der dann jeweils geltenden förder- und beihilferechtlichen Vorgaben.

(3)

Die breitbandige Erschließung ist so zu konzipieren, dass sie zügig, zukunftsfähig sowie
nachhaltig, aber auch förderrechtlich für die Gemeinde günstig erfolgt. Dabei ist der jeweils geltende förderrechtliche Rahmen zu berücksichtigen. Entsprechend den aktuell
geltenden Förderregimen von Bund und Land sollen dementsprechend kurzfristig

→

flächendeckend für alle Haushalte in den gegenwärtig unterversorgten Bereichen der Gemeinde zuverlässig Bandbreiten von mindestens 50 Mbit/s im
Download (asymmetrische Übertragungsrate) erreicht werden; dabei soll sich
die Downloadrate mindestens verdoppeln; die Uploadrate soll mindestens im
gleichen Verhältnis zur Ausgangsbandbreite steigen;

→

zur Deckung des gewerblichen Bedarfs sollen flächendeckend Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s beim Down- und beim Upload (symmetrische
Übertragungsrate) erreicht werden.

4

Langfristig wird der Ausbau als FTTB- (fiber to the building) oder gleichwertige Infrastruktur angestrebt, soweit ein solcher wirtschaftlich vertretbar und rechtlich zulässig
ist.

(4)

Die Aufgabe nach Abs. 2 betrifft diejenigen Bereiche im Gebiet der Gemeinde, in denen
keine angemessene flächendeckende NGA-Breitbandinfrastruktur vorhanden ist und in
denen in naher Zukunft auch nicht mit einer Bereitstellung durch private Investoren zu
rechnen ist (Marktversagen), so dass sich die Tätigkeit nach Maßgabe der EUBreitband-Leitlinien in der jeweils geltenden Fassung als Dienstleistung von Allgemeinem Wirtschaftlichem Interesse darstellt (nachfolgend: DAWI-Projektgebiet).

(5)

Die KG hat eine vollständige elektronische Dokumentation des Breitbandnetzes zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Sie hat die Einhaltung der Vorgaben der EUBreitband-Leitlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, insbesondere
dafür Sorge zu tragen, dass
→

die Infrastruktur eine universelle Breitbandanbindung für alle Nutzer eines bestimmten Gebietes, also sowohl für private als auch für gewerbliche, bietet und

→

der Netzbetreiber allen interessierten TK-Unternehmen einen effektiven Netzzugang anbietet (open-access). Das Breitbandnetz muss Interessenten alle möglichen Arten des Netzzugangs bieten und auf Endkundenebene echten Wettbewerb ermöglichen, so dass Endkunden erschwingliche Breitbanddienste zu
Wettbewerbsbedingungen erhalten können.

Die KG hat alle Pflichten zu erfüllen, die sich insbesondere aus dem Förderrecht, aus ihrer Stellung als Eigentümerin oder Pächterin oder als Verpächterin sowie aus dem Telekommunikationsrecht für sie ergeben.

(6)

Die Betrauung der KG umfasst alle Tätigkeiten, die der Erfüllung der vorstehend beschriebenen Aufgaben dienen. Die KG kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Hilfe
leistungsfähiger Dritter bedienen. Die vergabe- und förderrechtlichen Vorgaben sind zu
beachten.

§2

Dauer der Betrauung

5

(1)

Dieser Betrauungsakt gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren. Die Frist beginnt, sobald
dieser Bescheid wirksam wird. Eine erneute Betrauung ist möglich; die Gemeinde wird
hierüber rechtzeitig befinden.

(2)

Der Betrauungsakt tritt vorzeitig außer Kraft, wenn die Gemeinde ihre gesellschaftsrechtliche Stellung als Kommanditistin in der KG verliert.

III. Gewährung von Ausgleichsleistungen

§3

(1)

Berechnung und Gewährung von Ausgleichsleistungen

Die Gemeinde räumt der KG weder ausschließliche noch besondere Rechte i. S. v. Art.
4 Satz 2 lit. c) DAWI-Freistellungsbeschluss ein. Aus diesem Betrauungsakt folgt kein
Rechtsanspruch auf die Gewährung bestimmter Ausgleichsleistungen. Der Betrauungsakt normiert lediglich die Rechtsgrundlage, die Voraussetzungen und die Grenzen für
die Gewährung von Ausgleichsleistungen.

(2)

Die Gemeinde gewährt der KG für die Erfüllung der Aufgaben aus § 1 Ausgleichsleistungen – und zwar insbesondere durch
→

die vergünstigte oder unentgeltliche Zurverfügungstellung von Sachen und
Rechten, die zur Errichtung und zum Betrieb eines kreisweiten NGABreitbandnetzes genutzt werden können,

→

die Gewährung von Zuschüssen an die KG für Investitionen, für die Anpachtung von TK-Infrastruktur oder zur Finanzierung von Zuschüssen an TKUnternehmen zur Schließung von Wirtschaftlichkeitslücken,

→

die Übernahme von Bürgschaften oder sonstiger Sicherheiten zur Absicherung
von Darlehen der KG und

→

die Leistung einer jährlichen Einlage zur Deckung aller Kosten, die keine
Netzkosten sind.

Der Ausgleichsbedarf ergibt sich ausschließlich aus der Erbringung der DAWI nach § 1.

6

(3)

Die Art, die Höhe oder der Wert möglicher Ausgleichsleistungen nach Absatz 2 folgt
grundsätzlich
→

im Betreibermodell aus der Zuordnung der mit den Netzen verbundenen Kosten und Einnahmen der KG (oben, Vorbemerkungen I.5)

→

im Wirtschaftlichkeitslückenmodell aus der Zuordnung der geförderten Projektgebiete (oben, Vorbemerkungen I.6)

→

in beiden Modellen subsidiär aus der Bestimmung zur allgemeinen Kostendeckung (oben, Abs. 2 Satz 1 4. Spiegelpfeil)

und ergibt sich konkret für jedes Kalenderjahr aus dem jeweiligen Wirtschaftsplan der
KG. Nach §§ 8 i.V.m. 21 des Gesellschaftsvertrags der KG sind gemäß § 103 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 lit. a) GemO und dem Eigenbetriebsgesetz sowie der Eigenbetriebsverordnung die Ausgleichsleistungen transparent und konkret darzustellen. Dort wird insbesondere auch die Höhe des in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr höchstens notwendigen
Kreditaufnahmebedarfs und die Höhe der maximal zu übernehmenden Bürgschaften
oder sonstiger Sicherheiten dargestellt. Soweit Ausgleichsleistungen im Wirtschaftsplan
nicht transparent dargestellt werden können, werden diese in eine ergänzende Dokumentation aufgenommen; dies gilt insbesondere für mittelbare Vorteile. Insgesamt muss
aus dem Wirtschaftsplan und einer etwaigen ergänzenden Dokumentation klar hervorgehen, mit welchen Kosten, welchen Erträgen und welchem Defizit die KG für die Erfüllung der Aufgabe nach § 1 Abs. 2 im Kalenderjahr rechnet und welche Ausgleichsleistungen konkret eingeplant sind. Die Planung ist mit der Gemeinde abzustimmen.

(4)

Führt die Erbringung der DAWI nach § 1 aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse zu
höheren Nettokosten, so können die Ansätze im Wirtschaftsplan der KG den tatsächlichen Verhältnissen angepasst und die Ausgleichsleistungen entsprechend erweitert bzw.
erhöht werden. Der Mehrbedarf ist von der KG unverzüglich anzuzeigen; die Ereignisse
und ihre Auswirkungen sind im Einzelnen nachzuweisen.

(5)

Die Ausgleichsleistungen dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um
die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Nettokosten unter
Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns abzudecken. Für die Ermittlung der
Nettokosten und des angemessenen Gewinns gelten Art. 5 Abs. 2 bis 8 des DAWIFreistellungsbeschlusses. Im Fall einer Überkompensation gilt § 4 dieses Betrauungsakts.

7

(6)

Die Summe des Wertes der Ausgleichsleistungen darf nicht mehr als 15 Mio. EUR pro
Jahr betragen. Schwankt die Höhe der Ausgleichsleistungen während des Betrauungszeitraums, so ist der jährliche Betrag als Durchschnitt der Jahresbeträge der für den Betrauungszeitraum vorgesehenen Ausgleichsleistung zu berechnen.

(7)

Die KG hat die Erbringung der DAWI nach § 1 in ihrer Buchführung als gesonderte
Sparte abzubilden (getrennte Buchführung). Sie hat die Kosten und die Einnahmen, die
sich aus der Erbringung der DAWI nach § 1 ergeben, getrennt von allen anderen Tätigkeiten auszuweisen. Die KG erstellt hierfür eine Trennungsrechnung aus der Wirtschaftsplanung für das Planjahr und der Gewinn- und Verlustrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr. In dieser Trennungsrechnung sind die der DAWI nach § 1 zuzurechnenden Kosten und Einnahmen jeweils gesondert auszuweisen. Es ist anzugeben,
nach welchen Parametern die Zuordnung der Kosten und Einnahmen erfolgt. Die Vorgaben in § 5 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 9 DAWI-Freistellungsbeschluss sind dabei zu beachten. Die KG wird die Trennungsrechnung der Gemeinde unverzüglich zur vertraulichen Kenntnisnahme übermitteln.

§4

(1)

Die

Gemeinde

Kontrolle einer möglichen Überkompensation

stellt

sicher,

dass

die

Voraussetzungen

des

DAWI-

Freistellungsbeschlusses für die Gewährung von Ausgleichsleistungen während des gesamten Zeitraums der Betrauung der KG erfüllt werden und insbesondere durch die
Ausgleichsleistungen keine Überkompensation für die Erbringung der DAWI nach § 1
entsteht.

(2)

Die KG ist gegenüber der Gemeinde zum Nachweis verpflichtet, dass die Ausgleichszahlungen zweckentsprechend verwendet wurden und dass keine Überkompensation
vorliegt. Der Nachweis erfolgt durch den jährlichen Jahresabschluss. Dieser muss – einschließlich der Sparten-Bilanz für die DAWI (§ 3 Abs. 7) – unter Berücksichtigung der
geltenden gesetzlichen Bestimmungen [siehe § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 lit. b) GemO]
aufgestellt, beschlossen und geprüft werden.

8

(3)

Die Gemeinde ist – unbeschadet ihrer gesellschaftsrechtlichen Befugnisse als Kommanditistin der KG – berechtigt, alle Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen der
KG zu prüfen oder prüfen zu lassen, um festzustellen, ob eine Überkompensation vorliegt. Sie prüft insbesondere die Schlussrechnungen zu Maßnahmen, die durch Investitionszuschüsse gefördert worden sind.

(4)

Die KG ist zur Rückzahlung einer Überkompensation binnen eines Monats nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde verpflichtet. Das Aufforderungsschreiben der
Gemeinde muss eine nachvollziehbare und konkrete Begründung für das geltend gemachte Rückzahlungsverlangen enthalten. Der Gemeinde steht ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Im Fall einer Rückzahlungsverpflichtung
werden sich die Gemeinde und die KG darüber abstimmen, ob eine Anpassung der Parameter für die Gewährung bzw. Berechnung der Ausgleichsleistung für die Folgejahre
erforderlich und gegebenenfalls wie diese vorzunehmen ist. Übersteigt die Überkompensation den jährlichen Ausgleich nicht um mehr als 10 %, kann die KG diese auf das
nächste Kalenderjahr übertragen und von der für dieses Kalenderjahr zu zahlenden
Ausgleichsleistung abziehen.

§5

(1)

Dokumentation

Unbeschadet weitergehender Vorschriften hat die KG sämtliche Unterlagen, anhand
derer sich feststellen lässt, ob die gewährten Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des DAWI-Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren und verfügbar zu halten.

(2)

Die KG ist verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die bei ihr vorhandenen Unterlagen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen.

§6

Gremienentscheidung

9

Der vorstehende Bescheid ergeht auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinderats der
Gemeinde vom ..2017.

Gemeinde, den ..2017
__________________________________
xxx
Bürgermeister

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt
bekannt gegeben worden ist, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich
oder zur Niederschrift bei der Gemeinde, xxx, zu erheben.

10