Beschlussvorlage (Beauftragung eines Mobilitätskonzeptes für die Stadt Lahr)
20. November 2017
Beschlussvorlage Amt: 61 Stehr Datum: 09.10.2017 Az.: - 0692/MS Drucksache Nr.: 255/2017 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 25.10.2017 vorberatend öffentlich Gemeinderat 20.11.2017 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Beauftragung eines Mobilitätskonzeptes für die Stadt Lahr Beschlussvorschlag: 1. In den Jahren 2018 und 2019 wird ein Mobilitätskonzept für die Stadt Lahr erarbeitet. Die Festlegung der Inhalte, die Büroauswahl und schließlich die Beauftragung erfolgen in Abstimmung mit dem Gemeinderat im Jahr 2018. Der Großteil der Bearbeitung kann aufgrund der LGS jedoch erst im Jahr 2019 durchgeführt werden. 2. Für das Haushaltsjahr 2018 werden Haushaltsmittel in Höhe von 30.000 € bereitgestellt, für das Haushaltsjahr 2019 weitere 172.000 € (Selbstbindungsbeschluss). BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 255/2017 Seite - 2 - Begründung: In den vergangenen Jahren wurden einige verkehrsplanerische Konzepte für die Stadt Lahr erstellt. Alle Konzepte hatten eine Gemeinsamkeit, sie befassten sich entweder mit nur einem oder auch zwei Verkehrsmitteln wie bspw. das Rad- und Fußwegekonzept oder die Bähnle-Studie oder einer örtlichen Verkehrssituation wie bspw. die Untersuchung zur Verkehrsführung über den Urteilsplatz oder großräumiger gedacht das Parkraumkonzept für die Lahrer Innenstadt. Die letzte gesamtheitliche Betrachtung erfolgte 1990 mit den Untersuchungen zum Verkehrskonzept Innenstadt und Hauptverkehrsstraßennetz des Büros für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. Baier (BSV) aus Aachen. Im Jahr 2001 erfolgte eine teilweise Überarbeitung mit der Konzentration auf die Stadtmitte durch das Planungsbüro Kölz aus Stuttgart. Bestandteil der Überarbeitung war ein zweitägiger Workshop „Verkehrskonzept Lahr – Kritische Überprüfung und Realisierungsschritte“. Als wichtigste umgesetzte Maßnahme ist die Innenstadtumfahrung zu nennen. Das neu zu erarbeitende Verkehrs- und Mobilitätskonzept soll wieder verkehrsträgerübergreifend denken, d.h. es soll nicht nur den Kfz-Verkehr isoliert betrachten, sondern insbesondere die Verkehrsmittel des Umweltverbundes (ÖPNV, Rad- und Fußverkehr) mit einbeziehen, da im motorisierten Individualverkehr neben einem Verkehrsvermeidungspotenzial auch ein Verlagerungspotenzial besteht. Der Untersuchungsraum soll das gesamte Stadtgebiet umfassen, da einzelne Maßnahmen in kleineren Gebieten, bspw. einem Wohnquartier, meist Auswirkungen auf das umliegende Verkehrsnetz haben. Die genauen Inhalte und Schwerpunkte werden in Absprache mit dem Gemeinderat festgelegt. Nach der Büroauswahl (ebenfalls unter Einbeziehung des Gemeinderates) und der Beauftragung soll noch im Jahr 2018 eine Haushaltsbefragung zum Mobilitätsverhalten durchgeführt werden. Verkehrszählungen und Verkehrsbefragungen, die die Datengrundlage komplettieren, können erst nach der Landesgartenschau im Jahr 2019 erfolgen. Damit bereits im Jahr 2018 mit den vorbereitenden Maßnahmen gestartet werden kann, sind für das Haushaltsjahr 2018 Haushaltsmittel in Höhe von 30.000 € für die Beauftragung des Büros und die Haushaltsbefragung zum Mobilitätsverhalten bereitzustellen, für das Haushaltsjahr 2019 weitere 172.000 € für die Fortführung der Bestandsaufnahme u.a. mit Verkehrszählungen und Verkehrsbefragungen, eine darauf aufbauende Analyse sowie daraus abgeleitete Maßnahmenempfehlungen für die Stadt Lahr. Tilman Petters Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.