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Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Form der öffentlichen Bekanntmachung)

                                    
                                        SATZUNG
der Stadt Lahr/Schwarzwald
über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen
(Bekanntmachungssatzung)
Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat aufgrund von §§ 4 und 144 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S.
581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 23.02.2017 (GBl.
2016 S. 99) in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur
Durchführung der Gemeindeordnung vom 11.12.2000, zuletzt geändert durch Art. 5
des Gesetzes vom 28.10.2015 (GBl. S. 870) am 23.10.2017 folgende Satzung
beschlossen:
§1
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Lahr/Schwarzwald erfolgen durch
Bereitstellung im Internet unter www.lahr.de, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die
Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus der Stadt
Lahr/Schwarzwald, Rathausplatz 4, 77933 Lahr/Schwarzwald von jedermann
während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen
Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der
Bezugsadresse postalisch übermittelt.
(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgen öffentliche/ortsübliche Bekanntmachungen der
Stadt Lahr/Schwarzwald nach dem Baugesetzbuch durch Einrücken in
die „Lahrer Zeitung“ und
die „Badische Zeitung – Ausgabe Ortenau“.
In diesem Fall ist die öffentliche Bekanntmachung an dem Tag erfolgt, an dem der
Bekanntmachungstext in den in Satz 1 bestimmten Tageszeitungen veröffentlicht
ist.
§2
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der
Stadt Lahr vom 19.02.1970, zuletzt geändert durch Satzung vom 04.11.2002 außer
Kraft.
Lahr/Schwarzwald, den

Der Oberbürgermeister
Dr. Wolfgang G. Müller
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