Beschlussvorlage (Richtlinien der Stadt Lahr zur Förderung von Begegnungen im Rahmen der Städte- und Schulpartnerschaften)
Sitzung: Gemeinderat (9. Sitzung)
23. Oktober 2017
Beschlussvorlage (Änderung der Richtlinien der Stadt Lahr zur Förderung von Begegnungen im Rahmen der Städte- und Schulpartnerschaften )
Beschlussvorlage (Richtlinien der Stadt Lahr zur Förderung von Begegnungen im Rahmen der Städte- und Schulpartnerschaften)
Beschlussvorlage (Schulpartnerschaften Lahrer Schulen)
23. Oktober 2017
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Beschlussvorlage (Änderung der Richtlinien der Stadt Lahr zur Förderung von Begegnungen im Rahmen der Städte- und Schulpartnerschaften )
Beschlussvorlage (Richtlinien der Stadt Lahr zur Förderung von Begegnungen im Rahmen der Städte- und Schulpartnerschaften)Beschlussvorlage (Schulpartnerschaften Lahrer Schulen)
Richtlinien der Stadt Lahr zur Förderung von Begegnungen im Rahmen der Städte- und Schulpartnerschaften §1 Allgemeines (1) Die Stadt Lahr unterhält Städtepartnerschaften zu Dole in Frankreich (seit 1962), zu Belleville in Kanada (seit 1972) und zu Alajuela in Costa Rica (seit 2006). Des Weiteren werden Kontakte im Rahmen von Schulpartnerschaften gepflegt. (2) Die Stadt Lahr fördert Begegnungen, Veranstaltungen und Projekte, die der Aufnahme und Pflege von Kontakten, der sprachlichen Aus- und Fortbildung und dem Kennenlernen der Geschichte, der Kultur, der Tradition und der Lebensgewohnheiten dienen. Ziel ist es, einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Partnerschaften und zur Völkerverständigung zu leisten. §2 Fördergrundsätze (1) Diese Richtlinien gelten für alle Vereine, Schulen, Behörden und Parteien aus Lahr. Sie gelten nicht für Einzel- und Privatpersonen sowie kommerzielle Anlässe. Für Jugendliche können in begründeten Einzelfällen Sonderregelungen getroffen werden (Sprachaufenthalt, Praktikantentätigkeit u.ä.). (2) Gefördert werden Begegnungen ab einer Aufenthaltsdauer von mindestens einem bis höchstens 14 Tagen. Bei länger andauernden Aufenthalten sowie in anderen Fällen entscheidet der Oberbürgermeister im Einzelfall. (3) Anspruch auf Förderung besteht nur bei einer Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen. (4) Die Förderung ist je Partnerstadt auf einen Besuch und einen Gegenbesuch und bei Schulpartnerschaften auf zwei Besuche und zwei Gegenbesuche pro Jahr und Antragsteller/-in nach Abs. 1 beschränkt. (5) Eine Förderung ist nur im Rahmen der im Haushaltsplan bereitstehenden Mittel möglich. Generell besteht auf eine Förderung kein Rechtsanspruch, da es sich bei den Zuschüssen um freiwillige Leistungen der Stadt Lahr handelt. 1 §3 Förderung von Begegnungen mit der Partnerstadt Dole I. Schüleraustausch Die Stadt Lahr übernimmt die gesamten Kosten des Austausches sowie des offiziellen Rahmenprogramms. Von jedem / jeder Austauschschüler/-in wird für die Teilnahme am Programm je Austausch ein Eigenanteil von • 75,00 € beim Besuch in Dole und einem Gegenbesuch in Lahr • 50,00 € beim Besuch in Dole (ohne Gegenbesuch in Lahr) • 25,00 € beim Besuch in Lahr (ohne Gegenbesuch in Dole) erhoben. Eine Erhöhung der Eigenanteile aus Kostengründen bleibt vorbehalten. II. Schulpartnerschaften und sonstige Besuche (1) Die Stadt Lahr übernimmt für Gruppenfahrten nach Dole mit dem Bus / der Bahn (2. Klasse) 50 % der Fahrtkosten bzw. in voller Höhe bei Teilnahme am offiziellen Veranstaltungsprogramm der Stadt Dole auf Einladung der Partnerstadt. (2) Die Stadt Lahr übernimmt für Landschulheimaufenthalte in Dole mit dem Bus / der Bahn (2. Klasse) 25 % der Fahrtkosten. (3) Die Stadt Lahr übernimmt für Kleingruppenfahrten nach Dole je PKW 25,00 €. (4) Die Stadt Lahr gewährt einen Zuschuss zu den Aufenthaltskosten Doler Schüler in Lahr in Höhe von 5,00 € pro Person und Aufenthaltstag. (5) Die Stadt Lahr gewährt bei einem Landschulheimaufenthalt in BadenWürttemberg mit Doler Schulen einen Zuschuss zu den Aufenthaltskosten in Höhe von 4,00 € pro Person und Aufenthaltstag. An- und Abreisetag gelten jeweils als Aufenthaltstag. III. Offizielle Delegationen (1) Beim Besuch von Delegationen der Stadt Lahr (Vertreter/-innen des Gemeinderates / Partnerschaftskomitees) zu besonderen Jubiläen und Veranstaltungen, trägt die Stadt Lahr 50% der Fahrtkosten bei Bus- / Bahntransfer (2. Klasse). Begleitpersonen erhalten keinen Zuschuss. 2 (2) Die Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und Programm trägt grundsätzlich die einladende Stadt. Privatübernachtungen sollen dabei Vorrang haben. Für von den Teilnehmern gewünschte Hotelübernachtungen sind die Kosten selbst zu tragen. §4 Förderung von Begegnungen mit der Partnerstadt Belleville I. Schüleraustausch (1) Die Stadt Lahr übernimmt je Lahrer Austauschschüler/-in 20 % der Flugkosten, jedoch darf der Höchstbetrag pro Schüler/-in 150,00 € nicht übersteigen. (2) Die Stadt Lahr übernimmt beim Gegenbesuch die gesamten Kosten des offiziellen Rahmenprogramms. Die Austauschschüler/-innen beteiligen sich mit einem Eigenanteil von insgesamt 250,00 € für den Transfer und für das Programm. Eine Erhöhung der Eigenanteile aus Kostengründen bleibt vorbehalten. (3) Die von der Stadt Lahr beauftragten Begleitpersonen erhalten 50% der Flugkosten erstattet. II. Schulpartnerschaften und sonstige Besuche (1) Die Stadt Lahr gewährt einen Zuschuss zu den Aufenthaltskosten in Lahr in Höhe von 5,00 € pro Person und Aufenthaltstag. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Für den Aufenthalt in Belleville übernimmt die Stadt Lahr keine Kosten, ggfs. ist eine Einzelfallregelung nach § 10 zu treffen. Ergänzung: Für Schulpartnerschaften gilt § 7entsprechend. (3) Die von der Stadt Lahr beauftragten Begleitpersonen erhalten 50% der Flugkosten erstattet. An- und Abreisetag gelten jeweils als Aufenthaltstag. III. Offizielle Delegationen (1) Bei Flügen in die Partnerstadt werden für die Teilnehmer/-innen der offiziellen Delegation (je Gemeinderatsfraktion ein Mitglied) die Flug- inkl. Transferkosten übernommen. (2) Die Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und Programm trägt grundsätzlich die einladende Stadt. Privatübernachtungen sollen dabei Vorrang haben. Für von den Teilnehmern gewünschte Hotelübernachtungen sind die Kosten selbst zu tragen. 3 §5 Förderung von Begegnungen mit der Partnerstadt Alajuela I. Schüleraustausch (1) Die Stadt Lahr übernimmt je Lahrer Austauschschüler/-in 20 % der Flugkosten, jedoch darf der Höchstbetrag pro Schüler/-in 150,00 € nicht übersteigen. (2) Die Lahrer Schulen übernehmen beim Gegenbesuch die gesamten Kosten des offiziellen Rahmenprogramms. Sie können für den Austausch einen Zuschuss nach § 5 II. Abs. 1 beantragen. (3) Die von der Stadt Lahr beauftragten Begleitpersonen erhalten 50 % der Flugkosten erstattet. II. Schulpartnerschaften und sonstige Besuche (1) Die Stadt Lahr gewährt einen Zuschuss zu den Aufenthaltskosten in Lahr in Höhe von 5,00 € pro Person und Aufenthaltstag. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Für den Aufenthalt in Alajuela übernimmt die Stadt Lahr keine Kosten, ggfs. ist eine Einzelfallregelung nach § 10 zu treffen. Ergänzung: Für Schulpartnerschaften gilt § 7entsprechend. (3) Die von der Stadt Lahr beauftragten Begleitpersonen erhalten 50% der Flugkosten erstattet. An- und Abreisetag gelten jeweils als Aufenthaltstag. III. Offizielle Delegationen (1) Bei Flügen in die Partnerstadt werden für die Teilnehmer/-innen der offiziellen Delegation (je Gemeinderatsfraktion ein Mitglied) die Flug- inkl. Transferkosten übernommen. (2) Die Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und Programm trägt grundsätzlich die einladende Stadt. Privatübernachtungen sollen dabei Vorrang haben. Für von den Teilnehmern gewünschte Hotelübernachtungen sind die Kosten selbst zu tragen. 4 §6 Förderung von Begegnungen mit elsässischen Schulen (1) Die Stadt Lahr übernimmt 50 % der Fahrtkosten in elsässische Gemeinden mit dem Bus / der Bahn (2. Klasse) im Rahmen einer Begegnung mit einer elsässischen Schule. (2) Die Stadt Lahr gewährt im Rahmen der Schulpartnerschaften einen Zuschuss zu den Aufenthaltskosten in Lahr in Höhe von 4,00 € pro französische Person und Aufenthaltstag. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. An- und Abreisetag gelten jeweils als Aufenthaltstag. A L T bis 31.12.2017 §7 Besuche anderer Städte Besuche aus anderen Städten, mit denen keine offizielle Städtepartnerschaft besteht, bzw. von Schulklassen oder Lahrer Gruppen und Bürger/-innen, die in eine solche Stadt reisen, erhalten grundsätzlich keinen Zuschuss. N E U ab 01.01.2018 §7 Sonstige Schulpartnerschaften und Besuche Ergänzung (1) Die Stadt Lahr gewährt im Rahmen von internationalen Schulpartnerschaften für Besuche der entsprechenden Partnerschule ein Betrag in Höhe von € 5,00 pro Aufenthaltstag und Teilnehmer/innen einschließlich Begleitpersonen. NEU (2) Besuche aus anderen Städten in Lahr, mit denen keine offizielle Städtepartnerschaft besteht, erhalten grundsätzlich keinen Zuschuss. Dies gilt auch für Lahrer Gruppen und Bürger/innen, die in eine Stadt ohne Städtepartnerschaft reisen. §8 Antragsverfahren Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ist spätestens 4 Wochen vor Beginn der Reise gemäß Anlage 1 - bei Begegnungen nach §§ 3 II., 4 und 5 bei der Stadtverwaltung, Haupt- und Personalamt, Abteilung Ratsangelegenheiten, Öffentlichkeitsarbeit und Stadtmarketing, 5 - bei Begegnungen nach § 6 bei der Stadtverwaltung, Amt für Soziales, Schulen und Sport, einzureichen. Ihm sind Kostenvoranschläge beizufügen sowie Informationen zum vorgesehenen Programm zu geben. Außerdem ist im Antrag anzugeben, ob und in welcher Höhe Zuwendungen von anderer Seite, die vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, für die gleiche Reise gewährt werden. Wenn durch die Förderung der Stadt und anderer Zuschussgeber über 50 % der Reisekosten erreicht werden, ist die Zuwendung der Stadt so zu kürzen, dass höchstens die Hälfte der Reisekosten bezuschusst wird. §9 Verwendungsnachweis Die Zuwendung der Stadt Lahr wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Er ist spätestens 8 Wochen nach der Reise bei den in § 8 genannten Dienststellen der Stadt Lahr vorzulegen. Er muss folgendes beinhalten: • • • • Kurzbericht über das Programm der Reise Namen der Teilnehmer/-innen Originalrechnung mit Einzahlungsbeleg (oder beglaubigte Kopie) über die Reisekosten Veröffentlichung von Presseberichten über die Begegnung, die zeitnah zu erfolgen hat. Der Zuschuss kann nur bei Vorlage der vorgenannten Unterlagen gewährt werden. § 10 Zuständigkeiten Der Oberbürgermeister ist grundsätzlich zur Regelung der Einzelfälle und Auslegung dieser Richtlinien zuständig, einschließlich etwaiger begründeter Abweichungen. § 11 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 28. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Richtlinien für die Förderung von Begegnungen mit französischen Gemeinden“ vom 01. Januar 2002 außer Kraft. Diese Richtlinien treten am 01.01.2018 in Kraft und ersetzen die Richtlinien vom 28.09.2010. Lahr, 01. Januar 2018 Der Oberbürgermeister Dr. Wolfgang G. Müller 6