Beschlussvorlage (Synopse Satzung EWM Verwaltungs-AG)
Sitzung: Gemeinderat (4. Sitzung)
8. April 2013
Beschlussvorlage (Beteiligung der Energiewerk Ortenau Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (ewo) an der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungs Aktiengesellschaft; Änderung der Satzung, Beschluss…
Beschlussvorlage (Bericht des Vorstands der Verwaltungsgesellschaft)
Beschlussvorlage (Synopse Satzung EWM Verwaltungs-AG)
8. April 2013
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Beschlussvorlage (Beteiligung der Energiewerk Ortenau Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (ewo) an der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungs Aktiengesellschaft; Änderung der Satzung, Beschluss…
Beschlussvorlage (Synopse Satzung EWM Verwaltungs-AG)Beschlussvorlage (Bericht des Vorstands der Verwaltungsgesellschaft)
Synopse Satzung der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungs-AG Bisherige Satzung I. §1 (1) Allgemeine Bestimmungen Neue Satzung unverändert Firma, Sitz und Geschäftsjahr Die Gesellschaft führt die Firma "Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft" und hat ihren (2) Sitz in Lahr/Schwarzwald. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Gegenstand des Unternehmens unverändert (1) Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Personengesellschaften durch die Beteiligung als persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin an der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich hierzu auch anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben oder pachten. § 3 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. Anlage 1 § 3 Bekanntmachungen Synopse Satzung der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungs-AG II. Grundkapital und Aktien II. § 4 Grundkapital Grundkapital und Aktien § 4 Grundkapital Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 100.000 (in Worten: einhunderttausend Euro) Euro 112.047 (in Worten: einhundertzwölftausendsiebenundvierzig Euro) und ist in 100.000 Aktien im Nennbetrag von je Euro 1,-- eingeteilt. und ist in 112.047 Aktien im Nennbetrag von je Euro 1,-- eingeteilt. § 5 Namensaktien, Vinkulierung unverändert (1) Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Namen. (2) Die Form der Aktienurkunden bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Statt der Ausfertigung und Übergabe mehrerer Aktienurkunden kann dem Aktionär eine einzige auf den Namen lautende Urkunde ausgestellt werden. (3) Die Aktien können nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden. Die Zustimmung erteilt der Vorstand. Über die Erteilung der Zustimmung beschließt der Aufsichtsrat. Die Zustimmung kann insbesondere verweigert werden, wenn der verfügende Aktionär nicht gleichzeitig einen der Übertragung entsprechenden Anteil seiner Kommanditbeteiligung an der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG auf den Erwerber überträgt. III. Verfassung und Verwaltung der Gesellschaft Der Vorstand § 6 Zusammensetzung unverändert Synopse Satzung der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungs-AG (1) Der Vorstand besteht aus höchstens zwei Mitgliedern. (2) Die Bestellung und der Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern, der Abschluss und die Änderung der Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern sowie die mögliche Ernennung eines Mitglieds des Vorstands zum Vorstandsvorsitzenden erfolgen durch den Aufsichtsrat nach Anhörung des Aufsichtsrats der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG. §7 Gesetzliche Vertretung der Gesellschaft unverändert (1) Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (2) Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. (3) Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder und zur gesetzlichen Vertretung gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied Berechtigte von dem Verbot der Mehrfachvertretung gem. § 181, 2. Alt. BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt. §8 Geschäftsordnung Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Aufsichtsrat zur Kenntnis gegeben wird; die darin enthaltenen Wertgrenzen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. unverändert Synopse Satzung der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungs-AG Der Aufsichtsrat §9 Der Aufsichtsrat Zusammensetzung und Amtszeit (1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Die Städte Lahr und Offenburg sowie die EnBW Kommunale Beteiligungen GmbH haben das Recht, jeweils ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. (2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt auf vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Schluss der ordentlichen Hauptversammlung, in der die Wahl erfolgte und endet mit dem Schluss der ordentlichen Hauptversammlung im vierten Jahr nach der Wahl. § 9 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Die Städte Lahr und Offenburg sowie die EnBW Kommunale Beteiligungen GmbH haben das Recht, jeweils ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Energiewerk Ortenau Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, der Betriebsrat der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG sowie die Städte Lahr und Offenburg, die EnBW Kommunale Beteiligungen GmbH und die sonstigen Kleinaktionäre haben das Recht, jeweils ein Mitglied des Aufsichtsrats vorzuschlagen. (2) unverändert (3) Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds. (3) unverändert (4) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, bis zu zwei erste Stellvertreter und einen zweiten Stellvertreter. (4) unverändert (5) Mitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand der Gesellschaft zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. (5) unverändert (6) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus dem Aufsichtsrat der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG aus, so endet damit auch das Amt im Aufsichtsrat der Gesellschaft. (6) unverändert Synopse Satzung der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungs-AG § 10 Aufgaben und Befugnisse unverändert (1) Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstands. Ihm obliegen daneben die dem Aufsichtsrat vom Gesetz übertragenen Beschlussfassungen und Zuständigkeiten. (2) Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf der Vorstand in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. § 11 Beschlussfassung § 11 Beschlussfassung (1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt; dies gilt auch für Wahlen. (1) unverändert (2) Für folgende Beschlussgegenstände ist eine 75-%-ige Mehrheit des Aufsichtsrats erforderlich: (2) Für folgende Beschlussgegenstände ist eine 80-%-ige Mehrheit des Aufsichtsrats erforderlich: Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands Abschluss und Änderung der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstands Zustimmung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensteilen Zustimmung zum Abschluss von Unternehmensverträgen im Sinne von §§ 291 ff. AktG Zustimmung zu Verträgen bzw. Rechtsgeschäften mit Beteiligungsgesellschaften Zustimmung zum Investitions- und Finanzplan sowie zur mehrjährigen Unternehmensplanung Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands Abschluss und Änderung der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstands Zustimmung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensteilen Zustimmung zum Abschluss von Unternehmensverträgen im Sinne von §§ 291 ff. AktG Zustimmung zu Verträgen bzw. Rechtsgeschäften mit Beteiligungsgesellschaften Zustimmung zum Investitions- und Finanzplan sowie zur mehrjährigen Unternehmensplanung § 12 Vergütung Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält als pauschalierten Auslagenersatz ein Sitzungsgeld. unverändert Synopse Satzung der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungs-AG § 13 Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat und für Ausschüsse unverändert (1) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse festsetzen. Die Hauptversammlung § 14 unverändert Einberufung (1) Die Hauptversammlung findet entweder am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen Ort innerhalb des Versorgungsgebiets statt. (2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich einberufen. (3) Die ordentliche Hauptversammlung wird innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres abgehalten. § 15 Stimmrecht in der Hauptversammlung (1) Je Aktie gewährt im Nennwert von Euro 1,-- eine Stimme. (2) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigung ausgeübt werden; für die Vollmacht ist Schriftform erforderlich. unverändert Synopse Satzung der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungs-AG § 16 Beschlussfassung unverändert (1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht diese Satzung oder das Aktiengesetz zwingend etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorsieht, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst. (2) Für folgende Beschlussgegenstände ist, soweit nicht das Gesetz noch weitere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellt, eine 75-%-ige Mehrheit des Grundkapitals erforderlich: 1. 2. 3. 4. 5. Satzungsänderungen, Kapitaländerungen, Umwandlung und Auflösung der Gesellschaft, Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats, Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, 6. Änderung bzw. Erweiterung des jeweils konkreten Geschäftsgegenstands. IV. In-Kraft-Treten § 17 Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Handelsregister in Kraft. unverändert