Beschlussvorlage (Bericht des Vorstands der Verwaltungsgesellschaft)
Sitzung: Gemeinderat (4. Sitzung)
8. April 2013
Beschlussvorlage (Beteiligung der Energiewerk Ortenau Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (ewo) an der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungs Aktiengesellschaft; Änderung der Satzung, Beschluss…
Beschlussvorlage (Bericht des Vorstands der Verwaltungsgesellschaft)
Beschlussvorlage (Synopse Satzung EWM Verwaltungs-AG)
8. April 2013
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Beschlussvorlage (Beteiligung der Energiewerk Ortenau Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (ewo) an der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungs Aktiengesellschaft; Änderung der Satzung, Beschluss…
Beschlussvorlage (Synopse Satzung EWM Verwaltungs-AG)Beschlussvorlage (Bericht des Vorstands der Verwaltungsgesellschaft)
Anlage 2 Bericht des Vorstands der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Grund für den vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre anlässlich der vorgesehenen Kapitalerhöhung in der Hauptversammlung am 20.06.2013 (1) Zweck dieser Kapitalerhöhung ist vorrangig die Aufnahme der Energiewerk Ortenau Beteiligungsgesellschaft mbH (EWO) in den Kreis der Aktionäre, nachdem sie Kommanditistin der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG geworden ist. Die Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft ist die Komplementärin der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG. Der Gegenstand ihres Unternehmens ist u.a. und insbesondere die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung durch ihre Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG. Alle Kommanditisten der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG sind gleichzeitig Aktionäre der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft. Die Höhe ihrer durch die Anzahl der gehaltenen Aktien verkörperten Beteiligungen in Relation zum Grundkapital der Gesellschaft entspricht der Höhe ihrer Beteiligungen als Kommanditisten am Festkapital der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG, die dort ihre Stimmrechtsanteile wie auch die Höhe ihrer Beteiligungen am Vermögen wie auch am Gewinn der Gesellschaft wiederspiegeln. Der Grundsatz der relativ gleichen Beteiligungshöhe an beiden Gesellschaften ist sowohl der Satzung der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft als auch dem Gesellschaftsvertrag der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG immanent. Gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft kann die Zustimmung des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Übertragung von Aktien insbesondere verweigert werden, wenn der verfügende Aktionär nicht gleichzeitig einen der Übertragung entsprechenden Anteil seiner Kommanditbeteiligung an der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG auf den Erwerber überträgt. Gemäß § 5 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG ist eine Übertragung von Kapitalanteilen nur zulässig, wenn der verfügende Kommanditist gleichzeitig einen der Übertragung entsprechenden Anteil seiner Aktien an der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft auf den Erwerber überträgt. Beide Vorschriften machen nur Sinn, wenn der Grundsatz der relativ gleichen Beteiligung der Gesellschafter an beiden Gesellschaften durchgehalten wird. Auch wenn es im vorliegenden Fall nicht um die Übertragung von Anteilen geht, sondern um die Aufnahme eines neuen Gesellschafters im Wege der Kapitalerhöhung, wie dies entsprechend bei der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG bereits erfolgt ist, bedarf es der Aufnahme der EWO in den Kreis der Aktionäre der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft, um den Grundsatz der relativ gleichen Beteiligung aller Gesellschafter an beiden Gesellschaften zu wahren. Der Betrag der Kapitalerhöhung von 12.047,00 € entspricht der Erhöhung des Festkapitals der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG im Wege der Aufnahme der EWO als Kommanditistin mit der Folge, dass die EWO mit der gleichen Relation zum Festkapital an der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG beteiligt ist, wie sie mit ihrem Aktienanteil am Grundkapital der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft beteiligt ist. Durch diesen Vorgang wird des Weiteren gewährleistet, dass auch alle übrigen Gesellschafter in jeweils gleicher Relation zum jeweils gezeichneten Kapital an beiden Gesellschaften beteiligt sind. Das kann aber nur dadurch erreicht werden, dass das Bezugsrecht der Aktionäre bei dieser Kapitalerhöhung ausgeschlossen wird. Dass durch diesen Vorgang gleichzeitig das Grundkapital der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft verstärkt wird, ist gleichsam ein nicht unerwünschter Nebeneffekt. (2) Der vorgeschlagene Ausgabebetrag entspricht dem Buchwert der neuen Aktien. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass das Vermögen der Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft keine stillen Reserven hat, die einen erhöhten Ausgabebetrag rechtfertigten. Die Gesellschaft hat an der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG keinen Kapitalanteil. Sie hat als deren Komplementärin lediglich die Geschäftsführungs- und Haftungsfunktion. In § 8 des Gesellschaftsvertrages der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG ist außerdem bestimmt, dass die Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft als Komplementärin ausschließlich für die Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG tätig ist. Für ihre Geschäftsführungstätigkeit werden ihr sämtliche dafür erforderlichen Ausgaben und Aufwendungen erstattet. Für ihre Haftungsfunktion erhält sie von der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG eine jährliche Vergütung in Höhe von 6 % ihres eingezahlten Grundkapitals. Daraus ergeben sich keine stillen Reserven. Weitere Einnahmequellen darf sich die Gesellschaft nicht erschließen, solange sie Komplementärin der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG ist. Deshalb entfällt auch der Gedanke an jegliche Gewinnchancen jenseits der konstanten Haftungsvergütung. Der Ansatz eines Ausgabebetrages, der vom Nominalbetrag der Kapitalerhöhung abweicht, wäre daher nicht begründbar. Lahr, den .......... Elektrizitätswerk Mittelbaden Verwaltungsaktiengesellschaft Helmut Nitschke Vorstand 2