Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Kleinkläranlagensatzung -)
Sitzung: Gemeinderat (4. Sitzung)
15. Mai 2017
15. Mai 2017
Beschlussvorlage Amt: 201 Herzog Datum: 22.02.2017 Az.: 700.11 Drucksache Nr.: 44/2017 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 13.03.2017 nichtöffentlich Ortschaftsrat Kippenheimweiler 14.03.2017 öffentlich Ortschaftsrat Kuhbach 14.03.2017 öffentlich Ortschaftsrat Mietersheim 16.03.2017 öffentlich Ortschaftsrat Langenwinkel 21.03.2017 öffentlich Ortschaftsrat Sulz 06.04.2017 öffentlich Haupt- und Personalausschuss 24.04.2017 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 15.05.2017 beschließend öffentlich Ortschaftsrat Hugsweier öffentlich Ortschaftsrat Reichenbach öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 60/605 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Kleinkläranlagensatzung - Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Kleinkläranlagensatzung nach Maßgabe des angeschlossenen Satzungsentwurfs und stimmt der zugrunde liegenden Gebührenkalkulation sowie dem vorgeschlagenen Gebührensatz zu. Anlage(n): Anlage 1: Änderungssatzung - Entwurf Anlage 2: Übersicht Kleinkläranlagen / geschlossene Gruben BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 44/2017 Seite - 2 - Begründung: I. Allgemeines Das Ziel der Abwasserbehandlung, Belastungen der Gewässer so gering wie möglich zu halten, wird bei häuslichen Abwässern im Regelfall durch die Ableitung des Abwassers über eine öffentliche Kanalisation und die Reinigung in einer zentralen kommunalen Abwasserbehandlungsanlage erfüllt. Da ein möglicher Anschluss von Anwesen an die zentrale Abwasserbeseitigung insbesondere in Teilen des ländlichen Raums unwirtschaftlich sein kann, ist nach den maßgeblichen Bestimmungen die dezentrale Abwasserbeseitigung grundsätzlich als Übergangs- oder Dauerlösung möglich. Die Entscheidungshoheit, ob im Einzelfall anstelle einer zentralen eine dezentrale Lösung gewählt werden soll, liegt bei der Gemeinde. Im Rahmen der dezentralen Abwasserbeseitigung kommt den Gemeinden die Pflicht zu, für die ordnungsgemäße Beseitigung des in den Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben anfallenden Schlamms bzw. Abwassers zu sorgen. Dies umfasst den Transport des Anlagen-/Grubeninhaltes zu einer Abwasserbeseitigungsanlage zur dortigen Behandlung. Die betroffenen Grundstückseigentümer sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die dezentrale Abwasserbeseitigung anzuschließen. Die „Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagensatzung)“ wurde letztmalig zum 01.01.2015 neu gefasst. Aufgrund der eingetretenen Preisentwicklung in den letzten Jahren ist eine Anpassung der Benutzungsgebühr erforderlich. Die Gebühr ist hierzu in ihren drei Bestandteilen neu kalkuliert worden. II. Örtliche Verhältnisse In den letzten Jahren war eine deutliche Reduzierung der Anzahl von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben durch den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung erkennbar. So gab es im Jahr 2007 in der Kernstadt und den Stadtteilen noch 54 Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben zur Aufnahme von Fäkalien und häuslichen Abwässern (1990: 141), aktuell werden noch 32 Anwesen mit dezentraler Abwasserbeseitigung in der Statistik geführt (s. Anlage 2). Nach der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum ist die Ausbringung von häuslichem Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben auf Acker- bzw. Grünlandflächen, welches in geschl. Gruben bzw. in Jauche- u. Güllegruben bei gemeinsamer Lagerung mit häuslichem Abwasser mit/ohne Fäkalabwasser oder getrennt gesammelt wird, ab dem 01.01.2010 nicht mehr möglich. Der erwartete Anstieg der an die dezentrale Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke - bezogen auf häusliche Abwässer - ist allerdings nicht eingetreten. Die dezentrale Abwasserbeseitigung entwickelt sich weiterhin rückläufig. Für die Entleerung/Entsorgung der Kleinkläranlagen bzw. geschlossenen Gruben wird die bisherige Praxis beibehalten: Die Stadt Lahr beauftragt ein privates Unternehmen mit der Entleerung der Anlagen bzw. Gruben und dem Transport der Abwässer in das Klärwerk des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr. Die Kosten der Entleerung, des Transports und das vom Abwasserverband erhobene Entgelt für die Annahme und Klärung des Entleerungsguts werden von der Stadt getragen. Diese erhebt dann bei den Abgabepflichtigen eine öffentlich-rechtliche Nutzungsgebühr auf der Grundlage der Kleinkläranlagensatzung. Drucksache 44/2017 Seite - 3 - III. Gebührenkalkulation a) Allgemeines Die Gebühr für die Entleerung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben setzt sich zusammen aus den Transportkosten, dem Annahmeentgelt des Abwasserverbandes und dem Verwaltungs-, Kontroll- und Überwachungsaufwand. Das Innenministerium empfiehlt bei der Bemessung der Benutzungsgebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung grundsätzlich einen kostenorientierten Maßstab, der zwischen geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen differenziert. Abweichend hiervon schlägt die Verwaltung die bislang schon praktizierte einheitliche Gebührenfestsetzung mit einem angepassten Gebührensatz vor. Von der gebührenrechtlichen Differenzierung zwischen geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen sollte auch weiterhin abgesehen werden, da der Vertrag mit dem Entsorgungsunternehmen keine Unterscheidung hinsichtlich der Art der Anlage vorsieht und auch der Abwasserverband Raumschaft Lahr bei der Annahme von Schlamm im Klärwerk ein einheitliches Entgelt berechnet. b) Kalkulationsgrundlagen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr: Transportkosten Entleerung, Transport und Ablieferung des Klärschlammes bzw. des Inhaltes aus geschlossenen Gruben bei der Verbandskläranlage des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr erfolgen durch private Unternehmen. Seit dem 01.01.2017 beläuft sich das Transportentgelt nach dem mit einem Entsorgungsunternehmen aus dem Lahrer Umland geschlossenen Vertrag auf brutto € 23,80 pro m³ Entsorgungsmenge unabhängig von der Entfernung des Grundstücks und der Art der häuslichen Abwasseranlage. Das Reinigen von Kleinkläranlagen bzw. geschlossenen Gruben kommt in aller Regel nur selten vor und wurde deswegen auch nicht als Gebührentatbestand in der Satzung aufgenommen. Im Bedarfsfall erfolgt die Beauftragung und die kostenmäßige Abrechnung für Reinigungen unmittelbar zwischen den Anlagen-/Grubenbesitzern und einem Entsorgungs-/ Reinigungsunternehmen auf privatrechtlicher Basis. Annahmeentgelt des Abwasserverbandes: Die Anpassung für das Entgelt für die Annahme von Fäkalienschlamm von € 9,00 auf € 13,50 je m³ Entsorgungsmenge wurde letztmalig von der Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr in öffentlicher Sitzung am 04.07.2014 beschlossen. Das Annahmeentgelt des Abwasserverbandes beträgt somit unverändert € 13,50 je m³ angelieferter Entsorgungsmenge. Auch hier wird weiterhin nicht zwischen dem zu behandelnden Inhalt aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben differenziert. Verwaltungs-, Kontroll- und Überwachungsaufwand: Die einzelnen beteiligten Dienststellen wurden zur genaueren Kostenermittlung gebeten, den durchschnittlichen zeitlichen Aufwand pro Jahr für Leistungen im Zusammenhang mit der dezentralen Abwasserbeseitigung mitzuteilen. Danach lässt sich ein jährlicher Kostenaufwand in einer Größenordnung von ca. €1.935,- errechnen. Bezogen auf eine theoretisch ermittelte Entsorgungsmenge von Drucksache 44/2017 Seite - 4 - bis zu ca. 240 m³ pro Jahr beträgt der Verwaltungsaufwand € 8,06 pro m³ Entsorgungsgut. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich für die Zeit ab dem 01.01.2017 folgende Kalkulation für die kostendeckende Gebühr je Kubikmeter Entsorgungsgut (Kostenobergrenze): Kalklulation Kalklulation 2017 2014 I. Transportkosten je m³ 23,80 € 21,42 € II. Annahmeentgelt des Abwasserverbandes je m³ 13,50 € 13,50 € 8,06 € 6,85 € 45,36 € 41,77 € III. Verwaltungs-, Kontroll- und Überwachungsaufwand je m³ Kostendeckende Gebühr je m³ (100 %) Die Kalkulation weist im Ergebnis eine kostendeckende Gebühr in Höhe von € 45,36 aus. Die Erhöhung der kostendeckenden Gebühr im Vergleich zur Kalkulation aus dem Jahr 2014 resultiert dabei aus Preissteigerungen bei der Entsorgung (+ € 2,38/m³) und dem Verwaltungs-, Kontroll- und Überwachungsaufwand (+ € 1,21/m³). Das Annahmeentgelt des Abwasserverbandes ist unverändert. Um die Anpassung der Nutzungsgebühr für die Gebührenpflichtigen vertretbar zu halten bzw. abzumildern, wurde bereits bei der letztmaligen Anpassung zum 01.01.2015 nicht die kostendeckende Gebühr von € 41,77 pro m³ Entsorgungsmenge, sondern der aktuell noch gültige Gebührensatz von € 35 pro m³ festgesetzt, was einer kalkulativen Kostendeckung von rd. 84 % entspricht. Folglich wird auch bei der Anpassung der Gebührensätze ab dem 01.06.2017 keine kostendeckende Gebühr, sondern ein Gebührensatz von € 40,00 pro m³ vorgeschlagen (entspricht einer Kostendeckung von rund 88 %). Damit sind die Kosten, die der Stadt Lahr im Rahmen der dezentralen Abwasserbeseitigung anfallen (Entsorgungsgebühr € 23,80/m³ + Annahmeentgelt AWV € 13,50/m³ = 37,30 €/m³) zuzüglich eines Beitrags zu den Verwaltungskosten abgedeckt. Die Änderungssatzung soll am 01.06.2017 in Kraft treten. Es wird gebeten, der Beschlussempfehlung zuzustimmen. ____________________ Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister ___________________ Markus Wurth stellv. Stadtkämmerer