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Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Kleinkläranlagensatzung -)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 201
Herzog

Datum: 22.02.2017 Az.: 700.11

Drucksache Nr.: 44/2017

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

13.03.2017

nichtöffentlich

Ortschaftsrat Kippenheimweiler

14.03.2017

öffentlich

Ortschaftsrat Kuhbach

14.03.2017

öffentlich

Ortschaftsrat Mietersheim

16.03.2017

öffentlich

Ortschaftsrat Langenwinkel

21.03.2017

öffentlich

Ortschaftsrat Sulz

06.04.2017

öffentlich

Haupt- und Personalausschuss

24.04.2017

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

15.05.2017

beschließend

öffentlich

Ortschaftsrat Hugsweier

öffentlich

Ortschaftsrat Reichenbach

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

60/605

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen
Gruben - Kleinkläranlagensatzung -

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Kleinkläranlagensatzung nach Maßgabe des angeschlossenen Satzungsentwurfs und stimmt der zugrunde liegenden
Gebührenkalkulation sowie dem vorgeschlagenen Gebührensatz zu.

Anlage(n):
Anlage 1: Änderungssatzung - Entwurf Anlage 2: Übersicht Kleinkläranlagen / geschlossene Gruben

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 44/2017

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Begründung:
I.

Allgemeines

Das Ziel der Abwasserbehandlung, Belastungen der Gewässer so gering wie möglich
zu halten, wird bei häuslichen Abwässern im Regelfall durch die Ableitung des Abwassers über eine öffentliche Kanalisation und die Reinigung in einer zentralen
kommunalen Abwasserbehandlungsanlage erfüllt. Da ein möglicher Anschluss von
Anwesen an die zentrale Abwasserbeseitigung insbesondere in Teilen des ländlichen
Raums unwirtschaftlich sein kann, ist nach den maßgeblichen Bestimmungen die dezentrale Abwasserbeseitigung grundsätzlich als Übergangs- oder Dauerlösung möglich. Die Entscheidungshoheit, ob im Einzelfall anstelle einer zentralen eine dezentrale Lösung gewählt werden soll, liegt bei der Gemeinde.
Im Rahmen der dezentralen Abwasserbeseitigung kommt den Gemeinden die Pflicht
zu, für die ordnungsgemäße Beseitigung des in den Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben anfallenden Schlamms bzw. Abwassers zu sorgen. Dies umfasst den
Transport des Anlagen-/Grubeninhaltes zu einer Abwasserbeseitigungsanlage zur
dortigen Behandlung. Die betroffenen Grundstückseigentümer sind berechtigt und
verpflichtet, ihre Grundstücke an die dezentrale Abwasserbeseitigung anzuschließen.
Die „Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Entsorgung von Kleinkläranlagen
und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagensatzung)“ wurde letztmalig zum
01.01.2015 neu gefasst. Aufgrund der eingetretenen Preisentwicklung in den letzten
Jahren ist eine Anpassung der Benutzungsgebühr erforderlich. Die Gebühr ist hierzu
in ihren drei Bestandteilen neu kalkuliert worden.
II. Örtliche Verhältnisse
In den letzten Jahren war eine deutliche Reduzierung der Anzahl von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben durch den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung erkennbar. So gab es im Jahr 2007 in der Kernstadt und den Stadtteilen
noch 54 Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben zur Aufnahme von Fäkalien und
häuslichen Abwässern (1990: 141), aktuell werden noch 32 Anwesen mit dezentraler
Abwasserbeseitigung in der Statistik geführt (s. Anlage 2).
Nach der Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum ist die Ausbringung von häuslichem Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben auf Acker- bzw. Grünlandflächen, welches in geschl. Gruben bzw. in Jauche- u. Güllegruben bei gemeinsamer Lagerung mit häuslichem Abwasser mit/ohne Fäkalabwasser oder getrennt gesammelt wird, ab dem 01.01.2010
nicht mehr möglich. Der erwartete Anstieg der an die dezentrale Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke - bezogen auf häusliche Abwässer - ist allerdings nicht eingetreten. Die dezentrale Abwasserbeseitigung entwickelt sich weiterhin rückläufig.
Für die Entleerung/Entsorgung der Kleinkläranlagen bzw. geschlossenen Gruben
wird die bisherige Praxis beibehalten: Die Stadt Lahr beauftragt ein privates Unternehmen mit der Entleerung der Anlagen bzw. Gruben und dem Transport der Abwässer in das Klärwerk des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr. Die Kosten der
Entleerung, des Transports und das vom Abwasserverband erhobene Entgelt für die
Annahme und Klärung des Entleerungsguts werden von der Stadt getragen. Diese
erhebt dann bei den Abgabepflichtigen eine öffentlich-rechtliche Nutzungsgebühr auf
der Grundlage der Kleinkläranlagensatzung.

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III. Gebührenkalkulation
a) Allgemeines
Die Gebühr für die Entleerung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben setzt
sich zusammen aus den Transportkosten, dem Annahmeentgelt des Abwasserverbandes und dem Verwaltungs-, Kontroll- und Überwachungsaufwand.
Das Innenministerium empfiehlt bei der Bemessung der Benutzungsgebühren für die
dezentrale Abwasserbeseitigung grundsätzlich einen kostenorientierten Maßstab, der
zwischen geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen differenziert. Abweichend
hiervon schlägt die Verwaltung die bislang schon praktizierte einheitliche Gebührenfestsetzung mit einem angepassten Gebührensatz vor. Von der gebührenrechtlichen
Differenzierung zwischen geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen sollte auch
weiterhin abgesehen werden, da der Vertrag mit dem Entsorgungsunternehmen keine Unterscheidung hinsichtlich der Art der Anlage vorsieht und auch der Abwasserverband Raumschaft Lahr bei der Annahme von Schlamm im Klärwerk ein einheitliches Entgelt berechnet.
b) Kalkulationsgrundlagen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr:
Transportkosten
Entleerung, Transport und Ablieferung des Klärschlammes bzw. des Inhaltes aus geschlossenen Gruben bei der Verbandskläranlage des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr erfolgen durch private Unternehmen.
Seit dem 01.01.2017 beläuft sich das Transportentgelt nach dem mit einem Entsorgungsunternehmen aus dem Lahrer Umland geschlossenen Vertrag auf brutto
€ 23,80 pro m³ Entsorgungsmenge unabhängig von der Entfernung des Grundstücks
und der Art der häuslichen Abwasseranlage.
Das Reinigen von Kleinkläranlagen bzw. geschlossenen Gruben kommt in aller Regel nur selten vor und wurde deswegen auch nicht als Gebührentatbestand in der
Satzung aufgenommen. Im Bedarfsfall erfolgt die Beauftragung und die kostenmäßige Abrechnung für Reinigungen unmittelbar zwischen den Anlagen-/Grubenbesitzern
und einem Entsorgungs-/ Reinigungsunternehmen auf privatrechtlicher Basis.
Annahmeentgelt des Abwasserverbandes:
Die Anpassung für das Entgelt für die Annahme von Fäkalienschlamm von € 9,00 auf
€ 13,50 je m³ Entsorgungsmenge wurde letztmalig von der Verbandsversammlung
des Abwasserverbandes Raumschaft Lahr in öffentlicher Sitzung am 04.07.2014 beschlossen. Das Annahmeentgelt des Abwasserverbandes beträgt somit unverändert
€ 13,50 je m³ angelieferter Entsorgungsmenge. Auch hier wird weiterhin nicht zwischen dem zu behandelnden Inhalt aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
differenziert.
Verwaltungs-, Kontroll- und Überwachungsaufwand:
Die einzelnen beteiligten Dienststellen wurden zur genaueren Kostenermittlung gebeten, den durchschnittlichen zeitlichen Aufwand pro Jahr für Leistungen im Zusammenhang mit der dezentralen Abwasserbeseitigung mitzuteilen.
Danach lässt sich ein jährlicher Kostenaufwand in einer Größenordnung von ca.
€1.935,- errechnen. Bezogen auf eine theoretisch ermittelte Entsorgungsmenge von

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bis zu ca. 240 m³ pro Jahr beträgt der Verwaltungsaufwand € 8,06 pro m³ Entsorgungsgut.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich für die Zeit ab dem 01.01.2017
folgende Kalkulation für die kostendeckende Gebühr je Kubikmeter Entsorgungsgut
(Kostenobergrenze):
Kalklulation Kalklulation
2017
2014
I. Transportkosten je m³

23,80 €

21,42 €

II. Annahmeentgelt des Abwasserverbandes je m³

13,50 €

13,50 €

8,06 €

6,85 €

45,36 €

41,77 €

III. Verwaltungs-, Kontroll- und Überwachungsaufwand je m³
Kostendeckende Gebühr je m³ (100 %)

Die Kalkulation weist im Ergebnis eine kostendeckende Gebühr in Höhe von € 45,36
aus. Die Erhöhung der kostendeckenden Gebühr im Vergleich zur Kalkulation aus
dem Jahr 2014 resultiert dabei aus Preissteigerungen bei der Entsorgung (+ €
2,38/m³) und dem Verwaltungs-, Kontroll- und Überwachungsaufwand (+ € 1,21/m³).
Das Annahmeentgelt des Abwasserverbandes ist unverändert.
Um die Anpassung der Nutzungsgebühr für die Gebührenpflichtigen vertretbar zu
halten bzw. abzumildern, wurde bereits bei der letztmaligen Anpassung zum
01.01.2015 nicht die kostendeckende Gebühr von € 41,77 pro m³ Entsorgungsmenge, sondern der aktuell noch gültige Gebührensatz von € 35 pro m³ festgesetzt, was
einer kalkulativen Kostendeckung von rd. 84 % entspricht.
Folglich wird auch bei der Anpassung der Gebührensätze ab dem 01.06.2017 keine
kostendeckende
Gebühr,
sondern
ein
Gebührensatz
von
€ 40,00 pro m³ vorgeschlagen (entspricht einer Kostendeckung von rund 88 %). Damit sind die Kosten, die der Stadt Lahr im Rahmen der dezentralen Abwasserbeseitigung anfallen (Entsorgungsgebühr € 23,80/m³ + Annahmeentgelt AWV € 13,50/m³ =
37,30 €/m³) zuzüglich eines Beitrags zu den Verwaltungskosten abgedeckt.
Die Änderungssatzung soll am 01.06.2017 in Kraft treten.

Es wird gebeten, der Beschlussempfehlung zuzustimmen.

____________________
Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

___________________
Markus Wurth
stellv. Stadtkämmerer