Beschlussvorlage (Bebauungsplan AM HUSARENPFAD, 1. Änderung - Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB))
Sitzung: Gemeinderat (4. Sitzung)
15. Mai 2017
15. Mai 2017
Beschlussvorlage Amt: 61 Fink Datum: 20.04.2017 Az.: -0687 Lö/Br Drucksache Nr.: 102/2017 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Gemeinderat 15.05.2017 beschließend öffentlich Einstimmig Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Bebauungsplan AM HUSARENPFAD, 1. Änderung - Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) Beschlussvorschlag: Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans AM HUSARENPFAD, 1. Änderung wird der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Anlage(n): - Satzung - Bestandsplan mit Geltungsbereich der Veränderungssperre BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 102/2017 Seite - 2 - Begründung: Anlass für den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans AM HUSARENPFAD, 1. Änderung ist eine Bauvoranfrage, in der die Zulässigkeit des Neubaus eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.750 m² geklärt werden soll. Bereits in der Gemeinderatsklausur im Sommer 2015 hatte die Verwaltung von entsprechenden Wünschen des Betreibers berichtet. Die Bauvoranfrage widerspricht dem Ende März 2017 beschlossenen überarbeiteten Einzelhandelskonzept der Stadt Lahr. Die Schwerpunkte der künftigen räumlichen Einzelhandelsentwicklung sollen demnach vor allem auf der Stärkung der Innenstadt und der Sicherung der Nahversorgung liegen. Die Nahversorgung ist durch den bestehenden Discounter und das gegenüberliegende SB-Warenhaus mehr als gedeckt. Die gewünschte Größenordnung ist nur in einem Kerngebiet (d.h. in der Innenstadt) oder in einem festgesetzten Sondergebiet (z.B. Fachmarkzentrum) zulässig. Da der Bebauungsplan nicht mehr den heutigen rechtlichen Anforderungen entspricht, soll die Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch erlassen werden. Der Geltungsbereich ist dem beigefügten Plan zu entnehmen. Ausnahmen, die das Änderungsverfahren des Bebauungsplans inhaltlich nicht tangieren, sind möglich. Einzelheiten dazu sind im Satzungstext geregelt. Tilman Petters Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.