Beschlussvorlage
Amt: 14
Witzelmaier
Datum: 21.12.2017 Az.: 801.39/02
Drucksache Nr.: 327/2017
Beratungsfolge
Termin
Beratung
Kennung
Abstimmung
Haupt- und Personalausschuss
15.01.2018
vorberatend
nichtöffentlich
Gemeinderat
29.01.2018
beschließend
öffentlich
Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen
Eingangsvermerke
Oberbürgermeister
Erster Bürgermeister
Bürgermeister
Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101
Kämmerei
Rechts- und
Ordnungsamt
Betreff:
Schlussbericht des Städtischen Rechnungsprüfungsamts über die örtliche Prüfung
und Feststellung des Jahresabschlusses 2016 des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr
Beschlussvorschlag:
Das Rechnungsprüfungsamt empfiehlt dem Gemeinderat der Stadt Lahr folgenden
Beschluss zu fassen:
1. Der Gemeinderat stellt nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt den Jahresabschluss des Eigenbetriebs „Abwasserbeseitigung Lahr“
zum 31.12.2016 mit einer Bilanzsumme von 34.697.044,06 EUR auf der Grundlage der Angaben in der Anlage 9 zu § 12 Eigenbetriebsverordnung gemäß § 16
Eigenbetriebsgesetz fest.
2. Es ist ein Jahresgewinn in Höhe von 22.408,32 EUR entstanden, der mit dem
Verlustvortrag verrechnet wird.
3. Der Betriebsleitung wird gemäß § 16 Abs. 3 EigBG Entlastung erteilt.
Anlage(n):
Schlussbericht EigB Abwasserbeseitigung 2016
BERATUNGSERGEBNIS
Sitzungstag:
Bearbeitungsvermerk
Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage)
mit Stimmenmehrheit
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Enthalt.
Datum
Handzeichen
Drucksache 327/2017
Seite - 2 -
Begründung:
Die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr für das Rechnungsjahr 2016 ist abgeschlossen.
Das Ergebnis der Prüfung wurde im angeschlossenen Bericht zusammengefasst.
Aus Sicht des RPA spricht nichts dagegen, den Jahresabschluss 2016 des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung nach § 16 Abs. 3 EigBG festzustellen und
der Betriebsleitung für das Wirtschaftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
Der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung ist ein nichtwirtschaftliches Unternehmen. Es gelten primär für den Jahresabschluss das Handelsgesetzbuch und
das Eigenbetriebsrecht. Auf diesen Grundlagen haben wir geprüft. Außerdem
spielen hinsichtlich der Gebührenkalkulation die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes eine Rolle.
Dr. Wolfgang G. Müller
Christian Zanger