Beschlussvorlage (Fundtiervertrag ab 01.01.2019)
Sitzung: Gemeinderat (11. Sitzung)
15. Oktober 2018
15. Oktober 2018
Fundtiervertrag zwischen der Stadt Lahr Rathausplatz 4 77933 Lahr vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Wolfgang G. Müller (nachfolgend „Stadt“) und dem Tierschutzverein Lahr und Umgebung e.V. Flugplatzstr. 111 77933 Lahr vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Martin Spirgatis (nachfolgend "Tierschutzverein") §1 Erfüllung der Aufgaben der Fundbehörde bei Tieren Die Stadt ist nach § 5a AGBGB als zuständige Fundbehörde im Sinne der §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 BGB verpflichtet, Fundtiere aufzunehmen und unterzubringen. Dieser Verpflichtung kommt sie in der Weise nach, dass sie den Tierschutzverein, soweit gesetzlich zulässig, mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragt. Eine Beleihung erfolgt nicht. Die Einzelheiten regelt dieser Vertrag. §2 Definition Fundtiere Fundtiere (im Sinne der Vorschriften zum Fund, §§ 965-983 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) sind Tiere, die nicht offensichtlich herrenlos sind. §3 Leistungsumfang und Kostentragung bei Fundtieren (1) Der Tierschutzverein verpflichtet sich, die auf dem Gebiet der Stadt aufgegriffenen Fundtiere in dem vom Tierschutzverein betriebenen Tierheim im Rahmen seiner Kapazitäten aufzunehmen und ordnungsgemäß zu betreuen. Zu diesem Zweck werden im Tierheim entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten bereitgehalten. Die Kapazität richtet sich nach den Bestimmungen im Rahmen der veterinärbehördlichen Tierheimgenehmigung oder, falls hier keine Höchstzahlen je Tierart benannt sind, nach der aktuellen Einschätzung von Tierplätzen durch den Deutschen Tierschutzbund e.V. (2) Sollte die Unterbringung solcher Tiere wegen fehlender Kapazität im Einzelfall nicht durch den Verein erfolgen können, sorgt der Verein durch Vermittlung für geeignete Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten. Die Kosten dieser externen Unterbringung trägt der Verein bis der Betrag 1/3 des jährlichen von der Stadt zu zahlenden Betrages nach § 5 Abs. 1 erschöpft ist. Fallen dann noch weitere Kosten der externen Unterbringung an, so trägt diese die Stadt. (3) Der Tierschutzverein verpflichtet sich zur Aufnahme aller Fundtiere aus Tierarten für welche die vom Veterinäramt des Landratsamts Ortenaukreis erteilte Genehmigung in der jeweils aktuellen Fassung besteht. Die aktuelle Genehmigung datiert auf den 29.05.2007. Genehmigt sind darin Hunde, Katzen, Igel, Vögel und Kleinnager. Fundtiere, die nicht von der erteilten Erlaubnis der Veterinärbehörde abgedeckt sind, werden zunächst vom Tierschutzverein für 4 Wochen, Groß- und Nutztiere für 7 Tage aufgenommen. Der Tierschutzverein wird zeitnah die Veterinärbehörde um eine (vorübergehende) Genehmigung ersuchen. Sollte diese Genehmigung nicht erteilt werden, wird der Tierschutzverein sich um eine anderweitige Unterbringung bemühen. (4) Die Stadt ist berechtigt alle Fundtiere selbst im Tierheim abzugeben oder die Finder der Tiere an das Tierheim zu verweisen. Zu diesem Zweck ist das Tierheim täglich min. von 08.00 bis 18.00 Uhr besetzt. Außerhalb dieser Zeiten ist das Tierheim für die Ortspolizeibehörde bzw. Polizei über gesonderte Nottelefonnummern erreichbar. (5) Die Kosten für die Aufnahme und Betreuung von erfassten Fundtieren sind durch die in § 5 vereinbarten Zahlungen, außer in den Fällen der § 3 Abs. 2 S. 3 und § 4 Abs. 5, abgegolten. Insofern wird die Stadt von weiteren Kosten für die Aufnahme und Betreuung von Fundtieren freigestellt. (6) Die Aufnahme und Betreuung von durch die Stadt beschlagnahmten oder eingezogenen Tieren, insbesondere von Hunden, die als Kampfhunde oder gefährliche Hunde im Sinne der Kampfhundeverordnung des Landes Baden-Württemberg eingestuft sind oder eingestuft werden könnten, sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Die in diesem Vertrag bezeichneten Entgelte für Fundtiere finden für die Aufnahme und Unterbringung von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden keine Anwendung. Sofern ein Vertrag über die Unterbringung von sichergestellten Verwahrtieren geschlossen wurde, finden hierfür die dortigen Regelungen zur Kostenerstattung Anwendung. (7) Die Aufnahme von sogenannten „invasiven Arten“ nach der EU-Verordnung wird von diesem Vertrag nicht abgedeckt. Für „invasive“ und gesetzlich besonders geschützte Arten ist rechtlich keine Übertragung des Eigentums möglich. Somit verbleibt das Eigentum dieser Tiere auch über den Fundtierstatus hinaus bei der einreichenden Fundbehörde. Der Verein sorgt auch für die Unterbringung dieser Tiere, wenn sich eine Genehmigung hierfür einholen lässt. §4 Rechte und Pflichten (1) Mit Beginn der Unterbringung eines Fundtieres im Tierheim Lahr gehen, soweit gesetzlich zulässig, alle Rechte und Pflichten an dem Tier auf den Tierschutzverein über. (2) Für die Verwahrung, Herausgabe und Verwertung von Fundtieren werden die Bestimmungen der §§ 965 ff. BGB beachtet. (3) Für den Fall, dass die Stadt in Folge der Regelung des § 976 BGB Eigentum an einem Fundtier erwirbt, vereinbaren die Parteien schon jetzt die Übereignung des Tieres an den Tierschutzverein gem. § 929 Satz 2 BGB im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs der Stadt. Ausnahmen bilden hier die in § 3 Abs. 7 genannten Tiere bei denen gesetzlich keine Eigentumsübertragung stattfinden kann. (4) Die im Falle der Vermittlung eines Fundtieres erzielten Einnahmen (Vermittlungsgebühr) stehen dem Tierschutzverein zu. (5) Wird der Eigentümer eines Fundtieres ausfindig gemacht, so erhält der Tierschutzverein zusätzlich zur Pauschalzahlung nach § 5 die konkret entstandenen Aufwendungen von der Stadt ersetzt. Dies erfolgt in der Weise, dass zunächst der Tierschutzverein die für die Verwahrung des Fundtieres entstandenen Kosten direkt gegenüber dem Eigentümer des Fundtieres geltend macht. Um den Schuldner ordnungsgemäß in Zahlungsverzug zu versetzen, ist in der Zahlungsaufforderung ein konkreter Zahlungstermin (Datum) anzugeben. Erfolgt bis zum Zahlungstermin keine Zahlung, so teilt der Tierschutzverein dies sowie alle notwendigen Daten der von der Stadt benannten Dienststelle umgehend mit. Diese macht die Aufwendungen per Bescheid geltend und leitet ggf. Vollstreckungsmaßnahmen ein. Mit der Auskehr der vom Eigentümer vereinnahmten Zahlungen gilt der Anspruch nach Satz 1 als erfüllt. §5 Erstattung der Kosten für Fundtiere (1) Zur Abgeltung der Kosten für die Bereitstellung von Kapazitäten zur Aufnahme und Unterbringung von Fundtieren zahlt die Stadt an den Tierschutzverein eine Pauschale je Einwohner und Jahr. Die Zahlung erfolgt in einer Summe zum 01. April des Vertragsjahres und wird durch Multiplikation der Einwohnerzahl der Stadt gemäß der Angabe des Statistischen Landesamtes zum 31. Dezember des Vorvorjahres, mit der Pauschale je Einwohner ermittelt. Die Einwohnerzahl beruht auf dem (ggf. fortgeschriebenen) Ergebnis des Zensus 2011. Als Berechnungsgrundlage für das Jahr 2019 gilt somit die Einwohnerzahl mit Stand 31.12.2017. Die Fundtierpauschale ist ohne weitere Aufforderung zu überweisen auf das Konto Nr. DE48 6645 0050 0076 0670 84 bei der Sparkasse Offenburg/Ortenau mit der BIC SOLADES1OFG. Die Fundtierpauschale ist ohne weitere Aufforderung zu überweisen auf das Konto Nr. DE48 6645 0050 0076 0670 84 bei der Sparkasse Offenburg/Ortenau BIC SOLADES1OFG. (2) Für die jeweilige Laufzeit des Fundtiervertrages wird folgende Pauschale je Einwohner festgelegt: 150 Cent je Einwohner Die Ermittlung der Einwohnerzahl obliegt der Stadt. Eine Nachberechnung der Fundtierpauschale bei Änderung der durch das Statistische Landesamt veröffentlichen Einwohnerzahl ist für beide Parteien aus Vereinfachungsgründen nicht vorgesehen. §6 Herrenlose Tiere (1) Herrenlose Tiere sind Tiere, an denen kein Eigentum besteht. In dem Fall, in dem die Eigentumsaufgabe rechtswidrig erfolgt ist, war diese nicht rechtswirksam. Somit handelt es sich bei diesen Tieren weiterhin um Fundtiere. (2) Bei offensichtlich herrenlosen Tieren entscheidet der Tierschutzverein selbstständig, ob er diese annimmt und sich diese ggf. aneignet. Für diese Tiere erfolgt keinerlei Kostenerstattung durch die Stadt. (3) Bei allen Tieren, die nicht offensichtlich herrenlos sind, insbesondere bei aufgefundenen Haustieren wird zwischen den Parteien die Fundtiereigenschaft vermutet. (4) In den Fällen des Abs. 2 wird sich der Tierschutzverein die Tiere aneignen, sofern ein aussetzen/auswildern tierschutzrechtlich nicht zulässig ist. Das Recht des Tierschutzvereins sich darüber hinaus Tiere anzueignen, bleibt unberührt. (5) Wildtiere obliegen der Zuständigkeit der jeweiligen Forstbehörde oder des Jagdpächters. (6) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass Katzen aus Katzenkolonien in der Regel keine Fundtiere sind. §7 Vertragsdauer, Kündigung Der Vertrag beginnt am 01.01.2019 und endet grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2020. Der Fundtiervertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn keine Vertragspartei den Vertrag bis 30.06. eines Jahres schriftlich bis zum 31.12. des laufenden Jahres kündigt. §8 Vertragsänderungen Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. §9 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Vertragspartnern zumutbare Regelung ersetzt werden soll, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck am nächsten kommt. Lahr, den Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister Lahr, den Martin Spirgatis Vorstandsvorsitzender Tierschutzverein Lahr und Umgebung e.V.