Beschlussvorlage (Wahl des Ortsvorstehers/der Ortsvorsteherin für den Stadtteil Mietersheim)
28. Januar 2013
Beschlussvorlage Amt: 10/101 Datum: 18.01.2013 Az.: Bm/Kol Drucksache Nr.: 19/2013 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Gemeinderat 28.01.2013 beschließend öffentlich Abstimmung Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Stabsstelle Recht Betreff: Wahl des Ortsvorstehers/der Ortsvorsteherin für den Stadtteil Mietersheim Beschlussvorschlag: Ein Beschlussvorschlag kann nicht unterbreitet werden, da es sich um eine Wahl handelt. BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 19/2013 Seite - 2 - Begründung: Wenn der Gemeinderat dem Antrag von Ortsvorsteher Alfred Baum auf Entlassung aus seinem Amt als Ortsvorsteher zustimmt, endet seine Amtszeit zum 28.02.2013. Der Gemeinderat als hierfür zuständiges Gremium hat eine Neuwahl durchzuführen. Nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) ist zum Ortsvorsteher/zur Ortsvorsteherin jede/r zum Ortschaftsrat wählbare Bürger/-in wählbar. Dabei ist dem Ortschaftsrat das Vorschlagsrecht eingeräumt (§ 71 Abs. 1 GemO). Der Ortschaftsrat des Stadtteils Mietersheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.01.2013 Frau Diana Frei mit dem Wahlergebnis 8 Ja-Stimmen und 1 Stimmenthaltung vorgeschlagen. Für die Wahl der Ortsvorsteher/-innen gilt § 37 Abs. 7 GemO. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden (Hinweis: Die Wochenfrist ist als „Sollvorschrift“ eine im Regelfall (zwingend) zu beachtende Vorgabe, um nochmals Gelegenheit für die Bildung der erforderlichen Mehrheit für den vorgeschlagenen Bewerber/ Bewerberin zu geben). Zu § 71 GemO ist folgendes anzumerken: Der Gemeinderat kann den Bewerberkreis auch erweitern. Diese Möglichkeit ist für den Gemeinderat dadurch erschwert, dass er 1. nur solche weitere Bewerber/-innen in den Wahlvorschlag aufnehmen kann, die dem Ortschaftsrat angehören; 2. einen solchen Beschluss mit der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder fassen muss (22 Stimmen); 3. nach der Beschlussfassung den Ortschaftsrat noch vor der Wahl anhören muss. Die Amtszeit des/der neu zu wählenden Ortsvorstehers/Ortsvorsteherin endet mit der Amtszeit der Ortschaftsräte, d. h. mit der Amtszeit des Gemeinderats im Jahre 2014. Dr. Wolfgang G. Müller Friederike Ohnemus