Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
Sitzung: Gemeinderat (10. Sitzung)
24. September 2018
Beschlussvorlage (1. Teilbebauungsplan ORTSMITTE, Stadtteil Kuhbach - Geänderter Geltungsbereich - Beratung des Entwurfs (Offenlage) - Beteiligung der Bürger, Behörden und sonstiger Träger…
Beschlussvorlage (- Begründung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan, Gestaltungsplan, Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)
24. September 2018
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Beschlussvorlage (1. Teilbebauungsplan ORTSMITTE, Stadtteil Kuhbach - Geänderter Geltungsbereich - Beratung des Entwurfs (Offenlage) - Beteiligung der Bürger, Behörden und sonstiger Träger…
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Stadt Lahr 20. Juli 2018 Az.: Lö Stadtplanungsamt 1. Teilbebauungsplan ORTSMITTE, Stadtteil Kuhbach Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634); Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786); Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1991 I S.58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057); Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juni 2000 (GBl. 2000, 581, ber. S. 698), geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 19. Juni 2018 (GBI S. 221); Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, 358, ber. S. 416), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 612, 613). In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt: 0. Abgrenzungen 0.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß § 9 (7) BauGB 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO § 9 (1) Nr. 1 BauGB Schank- und Speisewirtschaften nach § 4 (2) Nr. 2 BauNVO und Anlagen für sportliche Zwecke nach § 4 (2) Nr. 3 BauNVO werden gemäß § 1 (5) Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen. Gartenbaubetriebe nach § 4 (3) Nr. 4 BauNVO und Tankstellen nach § 4 (3) Nr. 5 BauNVO werden gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen. 2. Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) gemäß §§ 16, 17 und 19 BauNVO Es gilt die in der Planzeichnung eingetragene GRZ von 0,4. Sie darf durch Stellplätze und ihre Zufahrten bis zu einem Maß von 0,6 überschritten werden. 2.2 Zahl der Vollgeschosse gemäß §§ 16, 20 BauNVO Die Zahl der Vollgeschosse wird als Höchstmaß festgesetzt. 1 1. Teilbebauungsplan ORTSMTTE, Stadtteil Kuhbach - Planungsrechtliche Festsetzungen 2.3 Höhe der baulichen Anlage gemäß §§ 16 und 18 BauNVO Die Höhe der baulichen Anlagen wird für die Hauptgebäude gemäß § 18 BauNVO in Verbindung mit § 16 (4) BauNVO als Höchstgrenze durch Angabe der Traufhöhe in Metern in der Planzeichnung festgesetzt. Bezugspunkt ist die Höhe der Oberkante Bestandsgelände in Höhe der Gebäudemitte. Traufhöhe: Schnittpunkt Außenkante Mauerwerk/ Oberkante Dachhaut. Die Firsthöhe darf die zulässige Traufhöhe um maximal 4,50 m übersteigen. Firsthöhe: höchster Punkt der Dachfläche. Die Garagen und Carports sind mit einer Traufhöhe von 3,00 m über Gelände zulässig. 2.4 Beschränkung der Zahl der Wohnungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Die Anzahl der maximal zulässigen Wohnungen wird wie folgt beschränkt: Maximal 2 Wohnungen je Einzelhaus Maximal 1 Wohnung je Doppelhaushälfte 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlage § 9 (1) Nr. 2 BauGB 3.1 Bauweise gemäß § 22 BauNVO Für den gesamten Geltungsbereich gilt: offene Bauweise mit Einzel- und Doppelhäuser zulässig. 3.2 Überbaubare Grundstücksflächen gemäß § 23 BauNVO Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in der Planzeichnung des Bebauungsplanes in Form von Baugrenzen gemäß § 23 (1) und (3) BauNVO festgesetzt. 3.3 Stellung der baulichen Anlage gemäß § 23 BauNVO In der Planzeichnung ist die Stellung der baulichen Anlage in Form der Fristrichtung des Hauptbaukörpers festgesetzt. 4. Verkehrsflächen 4.1 Straßenverkehrsflächen § 9 (1) Nr. 11 BauGB Die festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind der Planzeichnung zu entnehmen. 4.2 Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Wird als Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung Fußgängerbereich (mit öffentlichen Stellplätzen „öST“) festgesetzt. 2 1. Teilbebauungsplan ORTSMTTE, Stadtteil Kuhbach - Planungsrechtliche Festsetzungen 5. Flächen für Nebenanlagen sowie für Carports, Garagen und Stellplätze § 9 (1) Nr. 4 und 22 BauGB 5.1 Gemäß § 14 (1) BauNVO ist im rückwärtigen Bereich, d.h. der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandt, eine Nebenanlage (mit maximal 20 m³ umbauten Raum) pro Grundstück zulässig. 5.2 Carports, Garagen und Stellplätze Carports (Definition: zu mindestens drei Seiten offener überdachter Stellplatz), Garagen und Stellplätze sind innerhalb in der Planzeichnung mit CP/GA/ST gekennzeichneten Fläche und innerhalb der überbaubaren Flächen (Baufenster) zulässig. 6. Mit Geh-, Fahr- Leitungsrechten § 9 (1) Nr. 21 BauGB zu belastende Flächen Entsprechend der Planzeichnung ist die Fläche mit einem Geh-, Fahrund Leitungsrecht zugunsten des Hinterliegers zu belasten. 7. Flächen für das Anpflanzen sowie für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern § 9 (1) Nr. 25 BauGB 7.1 Anpflanzen von Bäumen Es sind die in der Planzeichnung dargestellten Bäume zu pflanzen und heimische hochstämmige großkronige Laubbäume als Straßenbäume mit einem Stammumfang von mindestens 16-18 cm zu verwenden. Bei der Anpflanzung von Bäumen innerhalb befestigter Flächen sind offene, gegen Überfahren zu schützende, begrünte Pflanzflächen (Baumscheiben) mit einer Fläche von 8 m2 oder entsprechende unterirdische Baumquartiere mit mindestens 12 m3 verdichtbarem Baumsubstrat herzustellen. Abweichungen vom eingetragenen Standort der Bäume sind bis 5 m möglich. Abgehende Bäume sind gleichartig zu ersetzen. Empfohlene Baumarten: Tilia tomentosa “Brabant“ (Silberlinde) Tilia cordata “Erecta” (Winterlinde) Acer platanoides “Eurostar” (Spitzahorn) Ulmus “Rebona” (Ulme) Je angefangene 300 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein heimischer Laubbaum in Hochstammqualität anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Baumbestand des Grundstücks kann hierfür angerechnet werden. Auf das Nachbarrechtsgesetz BW wird hingewiesen. 7.2 Erhaltung von Bäumen Vorhandene Bäume sind grundsätzlich zu erhalten, sofern sie nicht im Bereich der Gebäude und Zuwegungen stehen. 3 1. Teilbebauungsplan ORTSMTTE, Stadtteil Kuhbach - Planungsrechtliche Festsetzungen 8. Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen § 9 (6) BauGB Denkmalschutz Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Bodenfunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz die Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u.Ä.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unveränderten Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 Archäologische Denkmalpflege mit einer Verkürzung einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 27 DSchG wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten i Bauablauf zu rechnen. 9. Nutzungsschablone Art der baulichen Nutzung Zahl der Vollgeschosse Grundflächenzahl (GRZ) Bauweise Dachneigung Traufhöhe Sabine Fink Stadtbaudirektorin Thomas Thiele Dipl.-Ing. Freier Architekt, Planverfasser 4