Beschlussvorlage (Fortschreibung des Lärmaktionsplanes - Beratung des Entwurfs - Offenlegungsbeschluss)
Sitzung: Gemeinderat (9. Sitzung)
23. Juli 2018
23. Juli 2018
Beschlussvorlage Amt: 61 Gauggel Datum: 28.06.2018 Az.: - 0691/Ga Drucksache Nr.: 164/2018 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 11.07.2018 vorberatend öffentlich Gemeinderat 23.07.2018 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Fortschreibung des Lärmaktionsplanes - Beratung des Entwurfs - Offenlegungsbeschluss Beschlussvorschlag: 1. Dem Entwurf der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes wird zugestimmt. 2. Gemäß § 47d (3) BImSchG wird die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Aktions- pläne gehört. Es wird ihr rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit gegeben, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken (Offenlage). 3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbe- reich durch den Lärmaktionsplan berührt sein kann, werden unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert. Anlage(n): - Fortschreibung des Lärmaktionsplans (Bericht) BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 164/2018 Seite - 2 - Begründung: Mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm durch das Gesetz vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794) sind in das Bundes-Immissionsschutzgesetz Vorschriften über die strategische Lärmkartierung und Aktionsplanung eingeführt worden (§§ 47a bis 47f). Der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am 19. April 2010 den Lärmaktionsplan der Stufe 1 verabschiedet. In der ersten Stufe der Lärmkartierung wurden die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60.000 Zügen pro Jahr und Großflughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen erfasst. Für die Lärmaktionsplanung der Stadt Lahr waren in der Stufe 1 mehrere Straßen relevant. Dies sind die westlich von Lahr verlaufende Bundesautobahn A 5, die in Ost West Richtung durch die Stadt führende Bundesstraße B 415 sowie die Bundesstraße B 3 nördlich des Knotenpunktes zur B 415. Hierfür wurden Leitlinien entwickelt und ihnen Maßnahmen zugeordnet. Im Jahr 2012 wurde die zweite Stufe der Lärmkartierung in Baden-Württemberg durchgeführt. Diese beinhaltet alle Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und nicht-bundeseigene Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen pro Jahr. Hierbei ist in Lahr ausschließlich der Abschnitt B 3 südlich der B 415 neu kartiert worden. Da Lärmaktionspläne kein einmaliges Werk sind, das auf Dauer unverändert gültig sein soll, sondern eine ständig weiter zu entwickelnde Planungsgrundlage, müssen sie nach § 47 d Abs. 5 BImSchG bei bedeutsamen Entwicklungen und ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden. Für die Stadt Lahr bedeutet dies, dass eine Fortschreibung des aufgestellten Lärmaktionsplans sowie eine Ergänzung um den neu kartierten Bereich der B 3 erfolgen müssen. Hierbei wird aufgrund des nur geringen Umfangs des ergänzten Streckennetzes eine im Vergleich zur ersten Stufe vereinfachte Aufarbeitung der Ergebnisse anhand des Musterberichts des Landes Baden-Württemberg durchgeführt. Zur Aufstellung und Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Stadt Lahr wird entsprechend den Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie die Öffentlichkeit sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Maßnahmen des Lärmaktionsplans werden in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom Ingenieurbüro Fichtner Water & Transportation im Detail vorgestellt und zur Diskussion gestellt. Die Verwaltung empfiehlt, dem Entwurf der Fortschreibung des Lärmaktionsplans zuzustimmen und die Offenlage zu beschließen. Die Offenlage könnte vom 6. August bis 14. September 2018 erfolgen. Tilman Petters Stefan Löhr Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.