Beschlussvorlage (- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, 2.5.2018)
Sitzung: Gemeinderat (9. Sitzung)
23. Juli 2018
Beschlussvorlage (Bebauungsplan ALTENBERG, 1. Änderung - Aufstellungsbeschluss mit geändertem Geltungsbereich - Beratung des Entwurfs - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a und 13b BauGB - Beschluss…
Beschlussvorlage (- Begründung, 9.7.2018)
Beschlussvorlage (- Fachgutachten Fledermäuse, 3.12.2015)
Beschlussvorlage (- Fachgutachterliche Stellungnahme zu den lokalklimatischen Auswirkungen, 4.12.2017)
Beschlussvorlage (- Freiflächenkonzept, 6.12.2017)
Beschlussvorlage (- Geltungsbereich, 7.6.2018)
Beschlussvorlage (- Geotechnischer Vorbericht, 29.2.2016)
Beschlussvorlage (- Gestaltungshandbuch, 23.4.2018)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan, 9.7.2018)
Beschlussvorlage (- Örtliche Bauvorschriften, 9.7.2018)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, 9.7.2018)
Beschlussvorlage (- Schalltechnische Untersuchung, 23.4.2018/1.2.2018/22.12.2017)
Beschlussvorlage (- Schnitte 1, 5, 6, 7, 8, 23.4.2018)
Beschlussvorlage (- Schnitte 2, 4, 23.4.2018)
Beschlussvorlage (- Schnitte 3, 9, 23.4.2018)
Beschlussvorlage (- Schnitte 4, 7-1, 23.4.2018)
Beschlussvorlage (- Schnitte 7-2, 7-3, 23.4.2018)
Beschlussvorlage (- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, 2.5.2018)
Beschlussvorlage (- Städtebauliches Konzept, 23.4.2018)
Beschlussvorlage (- Umweltbeitrag mit integriertem Grünordnungsplan und Vorprüfung Natura 2000, 6.6.2018, 9.7.2018)
Beschlussvorlage (- Verkehrsuntersuchung Fortschreibung, 23.4.2018/22.12.2017)
Beschlussvorlage (- Verkehrsuntersuchung, 23.4.2018/23.5.2016)
Beschlussvorlage (- Zeichenerklärung/Legende 9.7.2018)
23. Juli 2018
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Stadt Lahr / DBA Deutsche Bauwert – Objektgesellschaft Lahr mbH Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“ Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Freiburg, den 02.05.2018 Stand: 06.06.2018 Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, 06.06.2018 Projektleitung Dipl. Geoökologin Susanne Miethaner Projektbearbeitung: M. Sc. Ecology and Diversity Tobias Helling faktorgruen 79100 Freiburg Merzhauser Straße 110 Tel. 07 61 / 70 76 47 0 Fax 07 61 / 70 76 47 50 freiburg@faktorgruen.de 79100 Freiburg 78628 Rottweil 69115 Heidelberg 70565 Stuttgart www.faktorgruen.de Landschaftsarchitekten bdla Beratende Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft mbB Pfaff, Schütze, Schedlbauer, Moosmann, Rötzer, Glaser gop487_saP_Reichswaisenhaus_180606.docx Inhaltsverzeichnis 1. Anlass und Gebietsübersicht ................................................................................. 1 2. Rahmenbedingungen und methodische Vorgehensweise .................................. 2 2.1 2.2 Rechtliche Grundlagen .............................................................................................. 2 Methodische Vorgehensweise................................................................................... 4 2.2.1 Schematische Abfolge der Prüfschritte ........................................................ 4 2.2.2 Festlegung der zu berücksichtigenden Arten ............................................... 5 3. Lebensraumstrukturen im Untersuchungsgebiet ................................................. 6 4. Wirkfaktoren des Vorhabens und Vermeidungsmaßnahmen .............................. 7 4.1 4.2 5. Relevanzprüfung...................................................................................................... 8 5.1 5.2 5.3 6. Wirkfaktoren .............................................................................................................. 7 Frühzeitige Vermeidung von Beeinträchtigungen ...................................................... 7 Europäische Vogelarten ............................................................................................ 8 Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV .......................................................................... 9 Ergebnis der Relevanzprüfung ................................................................................ 10 Vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung der Europäischen Vogelarten ...... 11 6.1 6.2 Bestandserfassung ................................................................................................. 11 Prüfung der Verbotstatbestände.............................................................................. 13 7. Vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung der Arten nach Anhang IV der FFHRichtlinie ....................................................................................................................... 16 7.1 7.2 7.3 7.4 8. Erforderliche Maßnahmen .................................................................................... 23 8.1 8.2 9. Fledermäuse ........................................................................................................... 16 7.1.1 Bestandserfassung .................................................................................... 16 7.1.2 Prüfung der Verbotstatbestände ................................................................ 17 Haselmaus .............................................................................................................. 20 7.2.1 Bestandserfassung .................................................................................... 20 Reptilien .................................................................................................................. 20 7.3.1 Bestandserfassung .................................................................................... 20 7.3.2 Prüfung der Verbotstatbestände ................................................................ 22 Insekten .................................................................................................................. 23 7.4.1 Bestandserfassung .................................................................................... 23 Vermeidungs- / Minimierungsmaßnahmen .............................................................. 23 CEF-Maßnahmen.................................................................................................... 24 Zusammenfassung ................................................................................................ 26 Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 III 10. Quellenverzeichnis ................................................................................................ 28 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Lage des Plangebiets ...................................................................................................... 1 Abb. 2: Übersicht über die Teilbereiche des Untersuchungsgebiets ............................................ 2 Abb. 3: Junger Grünspecht bei der Nahrungssuche .................................................................. 11 Abb. 4: Futtertragendes Grauschnäppermännchen ................................................................... 11 Abb. 5: Karte mit den Revierzentren der planungsrelevanten Brutvogelarten ............................ 13 Abb. 6: Lage der künstlichen Verstecke (KVs / Schlangenbretter) im Plangebiet (2015) ........... 21 Abb. 7: Juvenile Schlingnatter (Coronella austriaca) ................................................................. 22 Abb. 8: Adulte Blindschleiche (Anguis fragilis) ........................................................................... 22 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Übersicht über die Erfassungstage Avifauna ................................................................. 11 Tab. 2: Gesamtartenliste der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten................. 12 Tab. 3: Übersicht Erfassung Fledermausarten .......................................................................... 16 Tab. 4: Artenliste der im Gebiet nachgewiesenen Fledermausarten .......................................... 17 Tab. 5: Übersicht über die Erfassungstermine Reptilien ............................................................ 20 Tab. 6: Übersicht Erfassungstermine Insekten .......................................................................... 23 Anhang • Begriffsbestimmungen Anlagen • Fachgutachten Fledermäuse (FRINAT 2015) Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 IV 1. Anlass und Gebietsübersicht Anlass Die DBA Deutsche Bauwert hat das Gelände des Reichswaisenhauses im Sommer 2015 erworben und will die beiden dort vorhandenen denkmalgeschützten Gebäude sanieren und für eine Wohnnutzung ausbauen. Die übrigen Gebäude wie auch die Schuppen und Gewächshäuser sollen abgerissen werden. Um die denkmalgeschützten Häuser ist eine neue Wohnbebauung geplant. Die Stadt Lahr möchte die geplante Umnutzung und Neubebauung ermöglichen und hierfür den bestehenden Bebauungsplan „Altenberg“ aus dem Jahr 1967 ändern. In diesem Zuge werden auch verschiedene benachbarte Bereiche in den Geltungsbereich einbezogen. Schließlich sind auch Wald- und Grünflächen im östlichen Teil des Plangebiets enthalten, die der Berücksichtigung der aus der Planung resultierenden forst- und artenschutzrechtlichen Belange dienen. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13a und § 13b BauGB. Für weitere Erläuterungen wird auf den Bebauungsplan sowie den Umweltbeitrag verwiesen. Alle im Folgenden verwendeten Flächenbezeichnungen (F1 usw.) beziehen sich auf die Planzeichnung des Bebauungsplans. Lage des Plangebiets Das Plangebiet liegt in der Stadt Lahr, nordöstlich der Innenstadt am Eingang zum Schuttertal. Es ist am Altvater gelegen, nördlich der Bürklinstraße und umfasst eine Fläche von ca. 7,8 ha. Abb. 1: Lage des Plangebiets Untersuchungsgebiet In die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ist grundsätzlich das gesamte Bebauungsplangebiet einzubeziehen. Im vorliegenden Fall wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans im Verlauf der Planung im westlichen Teil vergrößert (Abb. 2). Die Artenerfassungen erfolgten bereits 2015 und bezogen sich daher nur Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 1 auf die ursprünglich vorgesehene Abgrenzung. Die Erweiterungsbereiche werden daher in den ersten Teil der saP, die Relevanzprüfung, einbezogen. Sofern diese für Teilbereiche zu dem Ergebnis kommt, dass eine abschließende Prüfung nur auf Grundlage von weiteren Artenerfassungen im Gelände vorgenommen werden kann, wird dies als Ergebnis der Relevanzprüfung vermerkt (Kap. 5.3). Abb. 2: Übersicht über die Teilbereiche des Untersuchungsgebiets 2. Rahmenbedingungen und methodische Vorgehensweise 2.1 Rechtliche Grundlagen Zu prüfende Verbotstatbestände Ziel des besonderen Artenschutzes sind die nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG besonders und streng geschützten Arten, wobei die streng geschützten Arten eine Teilmenge der besonders geschützten Arten darstellen. Maßgeblich für die artenschutzrechtliche Prüfung sind die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, die durch § 44 Abs. 5 BNatSchG eingeschränkt werden. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhal- Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 2 tungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Neben diesen Zugriffsverboten gelten Besitz- und Vermarktungsverbote. Anwendungsbereich Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten bei Eingriffen im Bereich des Baurechts und bei nach § 17 Abs. 1 oder 3 BNatSchG zugelassenen Eingriffen in Natur und Landschaft die aufgeführten Verbotstatbestände nur für nach europäischem Recht geschützte Arten, d.h. die in Anhang IV der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG, FFH-RL) aufgeführten Arten und die europäischen Vogelarten. In der hier vorgelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung werden daher nur diese Arten behandelt. Tötungs- und Verletzungsverbot Es liegt dann kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor, wenn durch den Eingriff / das Vorhaben das Tötungsund Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht wird und zugleich diese Beeinträchtigung nicht vermieden werden kann. Ebenfalls liegt dieser Verbotstatbestand nicht vor, wenn Tiere im Rahmen einer Maßnahme, die auf ihren Schutz vor Tötung / Verletzung und der Verbringung in eine CEF-Fläche dient, unvermeidbar beeinträchtigt werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Es liegt dann kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. Gegebenenfalls können hierfür auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgelegt werden. Die Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen muss zum Zeitpunkt des Eingriffs gegeben sein, um die Habitatkontinuität sicherzustellen. Da CEF-Maßnahmen ihre Funktion häufig erst nach einer Entwicklungszeit in vollem Umfang erfüllen können, ist für die Planung und Umsetzung von CEF-Maßnahmen ein zeitlicher Vorlauf einzuplanen. Ausnahme Wenn ein Eingriffsvorhaben bzw. die Festsetzungen eines Bebauungsplanes dazu führen, dass Verbotstatbestände eintreten, ist die Planung grundsätzlich unzulässig. Es ist jedoch nach § 45 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten möglich, wenn: • zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen • und es keine zumutbaren Alternativen gibt • und der günstige Erhaltungszustand für die Populationen von FFH-Arten trotz des Eingriffs gewährleistet bleibt bzw. sich der Erhaltungszustand für die Populationen von Vogelarten nicht verschlechtert, z.B. durch Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands in der Region (FCS-Maßnahmen). Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 3 2.2 Methodische Vorgehensweise 2.2.1 Schematische Abfolge der Prüfschritte Grobgliederung Die artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt in zwei Phasen: 1. Relevanzprüfung: In Phase 1 wird untersucht, für welche nach Artenschutzrecht zu berücksichtigende Arten eine Betroffenheit frühzeitig mit geringem Untersuchungsaufwand ausgeschlossen werden kann bzw. welche weiter zu untersuchen sind. In vielen Fällen kann in dieser Prüfstufe bereits ein Großteil der Arten ausgeschieden werden. 2. Vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung derjenigen Arten, deren mögliche Betroffenheit im Rahmen der Relevanzprüfung nicht ausgeschlossen werden konnte, in zwei Schritten: Relevanzprüfung − Bestandserfassung der Arten im Gelände − Prüfung der Verbotstatbestände für die im Gebiet nachgewiesenen, artenschutzrechtlich relevanten Arten. In der Relevanzprüfung kommen folgende Kriterien zur Anwendung: • Habitatpotenzialanalyse: Auf Grundlage einer Erfassung der am Eingriffsort bestehenden Habitatstrukturen wird anhand der bekannten Lebensraumansprüche der Arten - und ggfs. unter Berücksichtigung vor Ort bestehender Störfaktoren - analysiert, welche Arten am Eingriffsort vorkommen könnten. • Prüfung der geografischen Verbreitung, z.B. mittels der Artensteckbriefe der LUBW, der Brut-Verbreitungskarten der Ornithologischen Gesellschaft Baden-Württemberg (OGBW), Literaturund Datenbankrecherche (z.B. ornitho.de), Abfrage des Zielartenkonzepts (ZAK) der LUBW, evtl. auch mittels vorhandener Kartierungen und Zufallsfunden aus dem lokalen Umfeld. Damit wird geklärt, ob die Arten, die hinsichtlich der gegebenen Biotopstrukturen auftreten könnten, im Plangebiet aufgrund ihrer Verbreitung überhaupt vorkommen können. • Prüfung der Vorhabensempfindlichkeit: Für die dann noch verbleibenden relevanten Arten wird fachgutachterlich eingeschätzt, ob für die Arten überhaupt eine vorhabenspezifische Wirkungsempfindlichkeit besteht. Dabei sind frühzeitige Vermeidungsmaßnahmen – im Sinne von einfachen Maßnahmen, mit denen Verbotstatbestände vorab und mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden können – zu berücksichtigen. Durch die Relevanzprüfung wird das Artenspektrum der weiter zu verfolgenden Arten i.d.R. deutlich reduziert. Mit den verbleibenden Arten wird nachfolgend die „detaillierte artenschutzrechtliche Untersuchung“ durchgeführt (s.u.). Soweit in der Relevanzprüfung bereits eine projektspezifische Betroffenheit aller artenschutzrechtlich relevanten Arten ausgeschlossen werden kann, endet die Prüfung. Die nachfolgenden Prüfschritte sind dann nicht mehr erforderlich. Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 4 Vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung – Teil 1: Bestandserhebung Die vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung beginnt mit einer Bestandserhebung im Gelände für diejenigen Arten, deren Betroffenheit in der Relevanzprüfung nicht mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden konnte. Untersuchungsumfang und -tiefe richten sich nach dem artengruppenspezifisch allgemein anerkannten fachlichen Methodenstandard. Vertiefende artenschutzrechtliche Untersuchung – Teil 2: Prüfung Die nachfolgende artenschutzrechtliche Beurteilung erfolgt in der Reihenfolge der Verbotstatbestände in § 44 BNatSchG. Es wird für die im Gebiet vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten / Artengruppen geprüft, ob durch die Vorhabenswirkungen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können. Begriffsbestimmung Einige zentrale Begriffe des BNatSchG, die in der artenschutzrechtlichen Prüfung zur Anwendung kommen, sind vom Gesetzgeber nicht abschließend definiert worden. Daher wird eine fachliche Interpretation und Definition zur Beurteilung der rechtlichen Konsequenzen notwendig. Die in dem vorliegenden Gutachten verwendeten Begriffe sind in Anhang 2 dargestellt. Sie orientieren sich hauptsächlich an den durch die Bund / Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA, 2009) vorgeschlagenen und diskutierten Definitionen. Für die ausführliche Darstellung wird darauf verwiesen. In Anhang 2 werden nur einige Auszüge wiedergegeben. 2.2.2 Festlegung der zu berücksichtigenden Arten Neben allen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, welche die Artengruppen der Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge, Käfer, Libellen, Fische und Pflanzen umfasst, sind gemäß der Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG) alle in Europa natürlicherweise vorkommenden Vogelarten geschützt. Im Rahmen der meisten Planungen kann ein Großteil der Anhang IVArten der FFH-Richtlinie bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden (s. Kap. 5.2). Hinsichtlich der Vögel hat sich in der Gutachterpraxis gezeigt, dass es notwendig ist, Differenzierungen vorzunehmen. Unterschieden werden planungsrelevante Arten und „Allerweltsarten“. Nicht zu berücksichtigende Vogelarten „Allerweltsarten“, d.h. Arten, die weit verbreitet und anpassungsfähig sind und die landesweit einen günstigen Erhaltungszustand aufweisen, werden in der artenschutzrechtlichen Prüfung i.d.R. nicht näher betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG verstoßen wird: • Hinsichtlich des Lebensstättenschutzes im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 BNatSchG ist für diese Arten im Regelfall davon auszugehen, dass die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Abweichend von dieser Regelannahme sind aber Lebensraumverluste im Siedlungsbereich im Einzelfall kritischer zu beurteilen, da die Ausweichmöglichkeiten in einer dicht bebauten Umgebung Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 5 möglicherweise geringer sind. • Hinsichtlich des Störungsverbotes (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) kann für diese Arten auf Grund ihrer Häufigkeit grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Wenn im Einzelfall eine größere Anzahl von Individuen oder Brutpaaren einer weitverbreiteten und anpassungsfähigen Art von einem Vorhaben betroffen sein kann, ist diese Art in die vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung einzubeziehen. Regelmäßig zu berücksichtigen ist bei diesen Arten das Tötungs- und Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG), indem geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu treffen sind (s. Kap.8.2.) Regelmäßig zu berücksichtigende Vogelarten 3. Als planungsrelevante Vogelarten werden in der artenschutzrechtlichen Prüfung regelmäßig diejenigen Arten berücksichtigt, die folgenden Kriterien entsprechen: • Rote-Liste-Arten Deutschland (veröff. 2016, Stand 2015) und Baden-Württemberg (veröff. 2016, Stand 2013) einschließlich RLStatus „V“ (Arten der Vorwarnliste) • Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) • Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL • Streng geschützt nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO) • Koloniebrüter Lebensraumstrukturen im Untersuchungsgebiet Habitatpotenzialanalyse Um zu erfassen, welches Potenzial an Lebensraumstrukturen (Habitatstrukturen) im Plangebiet besteht, wurden am 26.02.2015 und am 19.07.2017 Begehungen des Plangebietes durchgeführt. Dabei wurden folgende potenzielle Habitatstrukturen festgestellt (vgl. auch Bestandsplan zum Umweltbeitrag): • umfangreiche und vielfältige Gehölzbestände (Baumgruppen, Feldgehölze und -hecken, z.T. durchsetzt mit Gestrüppen und Ruderalvegetation). Am Waldrand teilweise hoher Totholzanteil und Baumhöhlen. • ausdauernde Ruderalvegetation (i.d.R. als Saum um Gehölzbestände) • offene Bodenbereiche im Nordosten des Plangebietes • Waldbestände (Sukzessionswald und naturferner Laubmischwald) • Wiesenflächen (versaumte Fettwiesen) • Gebäude mit Rissen und Spalten • Trockenmauern (im zentralen Bereich sowie am Klinikgelände) Das Plangebiet zeichnet sich insgesamt durch Strukturreichtum und Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 6 eine enge Verzahnung der genannten Habitatstrukturen aus. Es befinden sich offene Bereiche im westlichen Teil, welche durch zahlreiche Feldgehölze und Bäume gegliedert sind. Der nordöstliche Bereich ist von Wald bestockt und im Südosten befindet sich ein Sukzessionswald der stellenweise von Brombeergestrüpp und Gebüschen unterbrochen wird. 4. Wirkfaktoren des Vorhabens und Vermeidungsmaßnahmen 4.1 Wirkfaktoren Darstellung des Vorhabens Ziel der Planung ist es, das Areal um das Reichswaisenhaus städtebaulich unter Berücksichtigung der Denkmalschutzbelange neu zu ordnen und neuen Wohnraum zu schaffen. Daneben soll der Bebauungsplan eine planungsrechtliche Anpassung des benachbarten Klinikgeländes an die bestehende Nutzung vornehmen. Relevante Vorhabensbestandteile Das geplante Vorhaben ist auf diejenigen Vorhabensbestandteile hin zu untersuchen, die eine nachteilige Auswirkung auf Arten oder Artengruppen haben können. Aus der Palette aller denkbaren Wirkfaktoren (in Anlehnung an LAMBRECHT & TRAUTNER, 2007) erfolgt eine Auswahl der bei diesem Vorhaben relevanten Wirkfaktoren. Für eine ausführliche Darstellung wird auf dem Umweltbeitrag zum Bebauungsplan verwiesen. Baubedingte Wirkfaktoren • Baubedingte Inanspruchnahme funktional bedeutender Lebensraumbestandteile • Störungen durch Lärm, Licht und menschliche Anwesenheit • Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen • Baubedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität • Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität • Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen • Direkter Flächenentzug • Indirekter Flächenentzug durch Meidungsdistanz • Störungen durch Lärm, Licht und menschliche Anwesenheit • Zunahme von Emissionen Anlagenbedingte Wirkfaktoren Betriebsbedingte Wirkfaktoren 4.2 Frühzeitige Vermeidung von Beeinträchtigungen Die nachfolgenden Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Arten und Biotopen ergeben sich: • zur frühzeitigen Minimierung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials • aus anderen naturschutzrechtlichen Vorgaben insbesondere dem Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 7 allgemeinen Artenschutz (§ 39 BNatSchG) • aufgrund von Vermeidungs- / Verminderungsmaßnahmen, die zum hier behandelten Vorhaben im Rahmen der Grünordnungsplanung vorgesehen sind. V1: Bäume und Sträucher dürfen entsprechend der Vorgabe des BNatSchG nicht in der Zeit zwischen 1. März bis zum 30. September abgeschnitten, auf den Stock gesetzt, oder beseitigt werden. Aufgrund des (möglichen) Vorkommens von Fledermausquartieren (vgl. Kap. 7.1) erweitert sich dieser Zeitraum im vorliegenden Fall auf die Zeit von 1. März bis zum 31. Oktober. V2: Der Abriss von Gebäuden und Gebäudeteilen darf nicht in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober erfolgen. V3: Erhalt der Rosskastanie vor dem Bürklin-Schauenburg-Haus 5. Relevanzprüfung 5.1 Europäische Vogelarten Weitverbreitete und anpassungsfähige Vogelarten Aufgrund der Habitatstrukturen (s. Kap. 3) sind als Brutvögel im Plangebiet und dessen nahem Umfeld weitverbreitete und anpassungsfähige Vogelarten zu erwarten. Für das Plangebiet sind als typische Vertreter dieser Artengruppe zu nennen: Amsel (Turdus merula), Buchfink (Fringilla coelebs), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Zilpzalp (Phylloscopus collybita) und Kohlmeise (Parus major). Eine Verletzung oder Tötung dieser Vögel im Rahmen der Fällarbeiten ist auszuschließen, da das Fällen während der Zeit des Brütens und der Jungenaufzucht aufgrund der Vermeidungsmaßnahme V1 (s. Kap. 4.2) ausgeschlossen ist. Außerhalb dieses Zeitraums wird das Fluchtverhalten der Tiere dazu führen, dass eine Verletzung oder Tötung der Vögel nicht eintritt. Gemäß den Erläuterungen in Kap. 2.2.2 werden bei diesen Arten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten, daher erfolgt für diese Arten keine weitere Prüfung. Planungsrelevante Vogelarten Im Plangebiet finden sich höhlenreiche Baumbestände, Hecken und denkmalgeschützte, ältere Gebäude. Damit sind im Plangebiet auch die Voraussetzungen für ein Vorkommen planungsrelevanter Höhlenoder Gebäudebrüter wie Spechte, Stare, Haussperlinge gegeben. Die Hecken und der Sukzessionswald könnten von Arten wie der Goldammer genutzt werden. Im Rahmen der vertiefenden artenschutzrechtlichen Prüfung ist eine Bestandserfassung für die Artengruppe Vögel unter besonderer Berücksichtigung der höhlen- und gebäudebrütenden Arten durchzuführen (s. Kap. 6.1). Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 8 5.2 Arten der FFH-Richtlinie Anhang IV In Baden-Württemberg kommen aktuell rund 76 der im Anhang IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) aufgeführten Tier- und Pflanzenarten vor. Ein Vorkommen im Plangebiet kann für einige Artengruppen aufgrund fehlender Lebensräume ohne detaillierte Untersuchung ausgeschlossen werden, z.B. für die der Libellen und Weichtiere. Für die übrigen Artengruppen gelten folgende Überlegungen: Säugetiere Von den im Anhang IV aufgeführten Säugetierarten erscheint für das Plangebiet nur das Vorkommen von Fledermäusen und der Haselmaus möglich. Da sich ältere Gebäude im Plangebiet befinden, wurde am 26.02.2015 eine Begehung des Plangebietes durchgeführt, um potenzielle Fledermaus-Quartiere festzustellen. Dabei zeigten sich ein nischenreicher Gebäudebestand sowie Bäume mit Quartierpotenzial. Eine vertiefte Untersuchung der Lebensraumfunktion (Tagesquartier und / oder Wochenstube) von Gebäuden und Bäumen für Fledermausarten ist erforderlich (s. Kap. 7.1.1). In den Hecken und Gebüschen im gesamten Plangebiet kann das Vorkommen der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) nicht völlig ausgeschlossen werden. Eine vertiefte Suche nach Haselmaus-Nestern und Fraßspuren muss erfolgen (s. Kap. 7.2.1). Reptilien Ein Vorkommen von Reptilien, insbesondere der Zauneidechse (Lacerta agilis) und der Schlingnatter (Coronella austriaca), konnte während der Begehung am 26.02.2015 nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für die Erweiterungsbereiche der Gartengrundstücke und des Klinikgeländes. Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind erforderlich (s. Kap. 7.3.1). Amphibien Im Plangebiet bestehen keine Oberflächengewässer die als Laichhabitate von Amphibien geeignet sein könnten. Hinweise auf Wanderkorridore liegen nicht vor. Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind nicht erforderlich Schmetterlinge Die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Arten besiedeln v.a. magere Feucht- oder Trockenstandorte außerhalb von Siedlungsgebieten. Das Vorkommen im Plangebiet kann aber nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind erforderlich (s. Kap. 7.4.1). Käfer Die in Anhang IV aufgeführten Käferarten sind im Plangebiet aufgrund der sehr spezifischen Lebensraumansprüche (Alt- / Totholz, Wasser) nicht zu erwarten. Allerdings ist ein Vorkommen des Hirschkäfers (in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt, damit nicht artenschutzrechtlich relevant) im Umfeld des Plangebiets bekannt (nördlich Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 9 angrenzendes FFH-Gebiet). Keine weiteren Untersuchungen erforderlich; es wurden allerdings Untersuchungen zum Hirschkäfer durchgeführt, die der Vollständigkeit halber in Kap. 7.4.1 dargestellt werden. Pflanzen Es gibt keine Hinweise auf Vorkommen von Pflanzen des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Plangebiet. Weitergehende Untersuchungen dieser Artengruppe sind nicht erforderlich 5.3 Ergebnis der Relevanzprüfung Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung konnte das Vorkommen von planungsrelevanten Vogelarten, sowie der Fledermäuse, der Haselmaus, der Reptilien und Insekten (Schmetterlinge) nicht ausgeschlossen werden. Für diese Arten wird eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) auf Basis von faunistischen Kartierungen erforderlich. Die Erfassungs- und Prüfergebnisse werden in den folgenden Kapiteln dargestellt. Da der Geltungsbereich nach Durchführung der Artenerfassungen erweitert wurde (vgl. Kap. 1, Abb. 2), konnten in den Erweiterungsbereichen keine faunistischen Erfassungen durchgeführt werden. Da eine Bebauung dort voraussichtlich erst mittelfristig erfolgt, wären Erfassungen zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht unbedingt ausreichend für eine spätere artenschutzrechtliche Beurteilung. Daher müssen • in den Bereichen des bestehenden Klinikgeländes, die für eine spätere Wohnbebauung bzw. die Errichtung eines Parkdecks vorgesehen sind und • im Bereich des für eine spätere Bebauung vorgesehenen Gartengrundstücks im WA2 Erfassungen der Artengruppen Vögel, Fledermäuse und Reptilien nachgeholt werden, sobald eine Bebauung dieser Bereiche angestrebt wird. Aufgrund der im übrigen Gebiet festgestellten Artenausstattung muss damit gerechnet werden, dass Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen erforderlich werden. Jedoch ist nicht mit unlösbaren artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen, die die Realisierung des Bebauungsplans in diesen Bereichen unmöglich machen würden. Diese Vorgehensweise wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde am LRA Ortenaukreis abgestimmt. Im Bereich der Altvaterstraße, die zur Erschließung des Baugebiets ausgebaut werden muss, kann aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs auf weitere Untersuchungen verzichtet werden. Ebenfalls ist keine weitere Prüfung erforderlich für die bestehenden Gartengrundstücke, die im Bebauungsplan als private Grünflächen festgesetzt werden, da hier durch den Bebauungsplan keine Eingriffe vorbereitet werden. Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 10 6. Vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung der Europäischen Vogelarten 6.1 Bestandserfassung Datengrundlage Im Jahr 2015 wurde eine Revierkartierung nach SUEDBECK et al. (2005) an sechs Terminen durchgeführt. Dazu kamen zwei Nachtkartierungen unter Einsatz einer Klangattrappe zum Nachweis von Eulen. Im Rahmen der Begehung im März wurden die Bäume auf das Vorhandensein von Horsten kontrolliert. Tab. 1: Übersicht über die Erfassungstage Avifauna Ergebnisse der Erfassung Datum Witterung 26.03.2015 9°C, bewölkt + Nachtkartierung 09.04.2015 4°C, bewölkt (Nachtkartierung) 23.04.2015 2°C, sonnig 19.04.2015 0°C, sonnig 15.05.2015 10°C, sonnig 27.05.2015 14°C, sonnig 16.06.2015 16°C, bewölkt Die Auswertung der Brutreviere erfolgte nach den Kriterien von SUEDBECK et al. (2005). Arten, die demnach nicht als Brutvögel gewertet werden können, wurden als Nahrungsgäste eingestuft. Es wurden insgesamt 21 Brutvogelarten im Plangebiet nachgewiesen. Davon zählen 17 zu den weitverbreiteten und anpassungsfähigen Vogelarten, vier Arten sind dagegen als planungsrelevant einzustufen: Fitis, Grauschnäpper, Grünspecht und Star. Diese werden im Folgenden näher betrachtet. Mäusebussard, Rabenkrähe und Ringeltaube kommen als regelmäßige Nahrungsgäste im Gebiet vor. Da das Plangebiet kein essenzielles Nahrungshabitat für sie darstellt, werden sie nicht weiter betrachtet. An den Gebäuden im Plangebiet konnten keine Bruten von Schwalben oder Mauerseglern festgestellt werden. Es wurden keine Nachweise von Eulen oder Greifvogelhorsten erbracht. Abb. 3: Junger Grünspecht bei der Nahrungssuche Abb. 4: Futtertragendes Grauschnäppermännchen Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 11 Tab. 2: Gesamtartenliste der im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten Status Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Abk. BV Amsel Turdus merula BV Blaumeise BV Rote Liste BW D Erhaltungszustand in BW / im Gebiet A - - günstig b Parus caeruleus Bm - - günstig b Buchfink Fringilla coelebs B - - günstig b BV Buntspecht Dendrocopos major Bs - - günstig b BV Fitis Phylloscopus trochilus F 3 - ungünstig b BV Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla Gb - - Günstig b BV Gimpel Pyrrhula pyrrhula Gim - - Günstig b BV Girlitz Serinus serinus Gi - - günstig b BV Grauschnäpper Muscicapa striata Gs V V ungünstig b BV Grünfink Carduelis chloris Gf - - günstig b BV Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros Hr - - günstig b BV Grünspecht Picus viridis Gü - - günstig s BV Kleiber Sitta europaea Kl - - günstig b BV Kohlmeise Parus major K - - günstig b NG Mäusebussard Buteo buteo Mb - - günstig s BV Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla Mg - - günstig b NG Rabenkrähe Corvus corone Rk - - günstig b BA Ringeltaube Columba palumbus Rt - - günstig b BV Rotkehlchen Erithacus rubecula R - - günstig b BV Singdrossel Turdus philomelos Sd - - günstig b BV Star Sturnus vulgaris S - V günstig b BV Türkentaube Streptopelia decaocto Tt günstig b BV Zaunkönig Troglodytes troglodytes Z - - günstig b BV Zilpzalp Phylloscopus collybita Zi - - günstig b § Status BV Brutvogel im Plangebiet BA Brutvogel im engeren Umfeld des Verfahrensgebietes (u.a. Wälder) NG Nahrungsgast im Verfahrensgebiet, in der weiteren Umgebung Brutvogel Sonstige Erläuterungen Abk. Abkürzung Artname (DDA-Schlüssel) RL BW Gefährdungsstatus in Baden-Württemberg (2016) RL D Gefährdungsstatus in Deutschland (2016) 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet V Vorwarnliste § Schutzstatus BArtSchVO (b, besonders geschützte, s: streng geschützt) Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 12 Abb. 5: Karte mit den Revierzentren der planungsrelevanten Brutvogelarten 6.2 Prüfung der Verbotstatbestände Fitis Kurzdarstellung der betroffenen Art Die Art konnte mit zwei Revieren im Plangebiet nachgewiesen werden. Ein Revier befindet sich in der Waldfläche F6 im östlichen Teil des Plangebiets; hier ist die Entnahme einzelner standortfremder Gehölze vorgesehen ist, der angrenzende Sukzessionswald (F2) wird im Zuge der CEF-Maßnahmen entfernt. Das zweite Revier liegt im westlichen Randbereich des Plangebietes. Artrelevante Vermeidungsmaßnahme V1: Bäume und Sträucher dürfen entsprechend der Vorgabe des BNatSchG nicht in der Zeit zwischen 1. März bis zum 30. September abgeschnitten, auf den Stock gesetzt, oder beseitigt werden. Aufgrund des (möglichen) Vorkommens von Fledermausquartieren (vgl. Kap. 7.1) erweitert sich dieser Zeitraum im vorliegenden Fall auf die Zeit von 1. März bis zum 31. Oktober. (Die zeitliche Einschränkung für Gehölzfällungen gilt auch für die folgenden Kapitel). Tötungs- / Verletzungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahme V1 ist der Verbotstatbestand ausgeschlossen. Störungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Die Rodung von Gehölzen in der Waldfläche F6 bzw. der CEF-Fläche F2 findet in den Wintermonaten statt, zu diesem Zeitpunkt hat der Fitis sein Brutgebiet verlassen. Daher wird der Verbotstatbestand der Störung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt. Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG In der Waldfläche F6 werden sukzessive einzelne nicht gebietsheimische Bäume entfernt, es ist aber nicht davon auszugehen, dass der Waldbereich seine Eignung als Fortpflanzungsstätte verliert. Der Verbotstatbestand wird daher hier nicht erfüllt. Das zweite Revier ist dagegen durch die Baumrodungen im Zuge der Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 13 Bebauung betroffen. Es sind daher CEF-Maßnahmen zum Ausgleich für ein Brutrevier nötig (Schaffung von Grenzlinien zwischen extensivem Offenland und Waldbeständen, siehe Kap. 8.2). Fazit Unter Beachtung der der Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen sind Verbotstatbestände laut § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Grauschnäpper Kurzdarstellung der betroffenen Art Der Grauschnäpper ist mit zwei Brutpaaren im Plangebiet vertreten. Beide Paare nutzen Nischen an Gebäuden als Nistplatz. Artrelevante Vermeidungsmaßnahme V1: Rodungszeiten Tötungs- / Verletzungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen V1 und V2 ist der Verbotstatbestand ausgeschlossen. Störungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Da der Grauschnäpper auch in Siedlungsnähe brütet ist die Art nicht besonders störungsempfindlich. Baubedingte Störungen sind zwar möglich, diese wirken sich jedoch, da sie nur temporär sind, nicht auf den Erhaltungszustand der lokalen Population aus. Von einer erheblichen Störung ist nicht auszugehen, der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Bei dem geplanten Abriss der Bestandsgebäude werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört. Da in der näheren Umgebung weitere Reviere mit großer Wahrscheinlichkeit schon besetzt sind, können die betroffenen Brutpaare nicht in die Umgebung ausweichen. Es sind daher CEF-Maßnahmen zum Ausgleich für beide Brutreviere nötig (Nisthilfen in geeigneter Umgebung, siehe Kap. 8.2). Fazit Unter Beachtung der Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen sind Verbotstatbestände laut § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen. V2: Der Abriss von Gebäuden und Gebäudeteilen darf nicht in der Zeit von 1. März bis zum 31. Oktober erfolgen. (Die zeitliche Einschränkung für den Gebäudeabriss gilt auch für die folgenden Kapitel). Grünspecht Kurzdarstellung der betroffenen Art Ein Brutpaar des Grünspechtes nistet in einem Baum im nordwestlichen Randbereich des Plangebietes. Artrelevante Vermeidungsmaßnahme V 1: Rodungszeiten Tötungs- / Verletzungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahme V1 ist der Verbotstatbestand ausgeschlossen. Störungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Da der Grünspecht auch in Siedlungsnähe brütet ist die Art nicht besonders störungsempfindlich. Baubedingte Störungen sind zwar möglich, diese wirken sich jedoch, da sie nur temporär sind, nicht auf den Erhaltungszustand der lokalen Population aus. Von einer erheblichen Störung ist nicht auszugehen, der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 14 Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Der Höhlenbaum steht etwa an der Grenze einer im Bebauungsplan vorgesehenen Verkehrsfläche (Wendeschleife mit Stellplätzen) und einer vorgesehenen privaten Grünfläche, sodass mit dem Verlust des Nistbaumes zu rechnen ist. Auch entfallen durch den Bau der Wohnhäuser Grünflächen, die zur Nahrungssuche genutzt werden. Der Grünspecht ist auf die Verfügbarkeit von Wiesenameisen in Nestnähe angewiesen, da sie die essenzielle Nahrung während der Jungenaufzucht darstellen. Der Grünspecht nimmt keine künstlichen Nisthilfen an, jedoch sind innerhalb seines (artspezifisch sehr großen) Reviers noch genügend geeignete Brutbäume vorhanden. Daher ist als CEF-Maßnahme der Erhalt potentieller Brutbäume in Kombination mit der Aufwertung / Schaffung von Nahrungsflächen im engen Umfeld dieser Bäume vorgesehen (s. Kap. 8.2). Fazit Unter Beachtung der Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen sind Verbotstatbestände laut § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Star Kurzdarstellung der betroffenen Art Im Untersuchungsgebiet konnten fünf Brutpaare des Stares festgestellt werden. Zwei Brutpaare nisten in der Kastanie vor dem Reichswaisenhaus. Drei weitere Paare in den Waldbereichen nördlich des Reichswaisenhauses. Da hier zum Teil zur Herstellung des Waldabstands eine niederwaldartige Bewirtschaftung vorgesehen ist (Fläche F1 im Bebauungsplan), muss davon ausgegangen werden, dass für eines dieser Paare der Höhlenbaum entfällt. Die beiden anderen Paare brüten außerhalb des Waldabstandsbereichs und sind nicht betroffen. Artrelevante Vermeidungsmaßnahme V1: Rodungszeiten Tötungs- / Verletzungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahme V1 ist der Verbotstatbestand ausgeschlossen. Störungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Da der Star auch in Siedlungsnähe brütet ist die Art nicht besonders störungsempfindlich. Baubedingte Störungen sind zwar möglich, diese wirken sich jedoch, da sie nur temporär sind, nicht auf den Erhaltungszustand der lokalen Population aus. Von einer erheblichen Störung ist nicht auszugehen, der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird nicht erfüllt. Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Durch die Rodung eines Nistbaums wird eine Fortpflanzungsstätte zerstört. Weiterhin entfallen durch die geplante Bebauung wichtige Nahrungsflächen in Nestnähe. Es sind daher CEF-Maßnahmen nötig (Nisthilfen für das betroffene Brutpaar, Nahrungsflächen; genaue Beschreibung der Maßnahme vgl. Kap. 8.2). Fazit Unter Beachtung der Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen sind Verbotstatbestände laut § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen. V3: Erhalt der Rosskastanie Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 15 7. Vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 7.1 Fledermäuse 7.1.1 Bestandserfassung Datengrundlage Die Fledermäuse wurden 2015 durch das Büro FRINAT kartiert, das Gutachten findet sich als Anlage. Hier wird nur eine Zusammenfassung des Gutachtens dargestellt. Tab. 3: Übersicht Erfassung Fledermausarten Datum Ergebnisse der Erfassung 05.06.2015 Kartierung potenzieller Quartierbäume, Netzfänge 13.06.2015 Netzfänge 03.07.2015 Überprüfung des Gebäudebestands, Netzfänge 23.07.2015 Netzfänge 17.08.2015 Netzfänge 25.08.2015 Netzfänge 07.09.2015 Ermittlung der Balzaktivität 24.09.2015 Ermittlung der Balzaktivität 01.10.2015 Kartierung potenzieller Quartierbäume, Überprüfung des Gebäudebestands Insgesamt wurden im Untersuchungsgebiet acht Fledermausarten über Netzfang und eine weitere Art über Detektornachweise (vgl. Tab. 4) erfasst. Einige Detektoraufnahmen deuten auf das Vorkommen weiterer Myotis-Arten wie z.B. der Bartfledermaus (Myotis mystacinus) hin. Dies konnte aber anhand der vorliegenden Aufnahmen nicht eindeutig verifiziert werden. Weiterhin ist mit dem Vorkommen des Grauen Langohrs (Plecotus austriacus) und der Weißrandfledermaus (Pipistrellus kuhlii) zu rechnen, da deren Rufe in den aufgezeichneten Rufen der Plecotus-Gruppe und der Gruppe Rauhautfledermaus / Weißrandfledermaus enthalten sein können. Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 16 Tab. 4: Artenliste der im Gebiet nachgewiesenen Fledermausarten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name FFH Wimperfledermaus Myotis emarginatus Großes Mausohr Rote Liste BW D Erhaltungszustand in BW / im Gebiet § II, IV R 2 ungünstig - unzureichend S Myotis myotis II, IV 2 V günstig S Großer Abendsegler Nyctalus noctula IV i V ungünstig - unzureichend S Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri IV 2 D ungünstig - unzureichend Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus IV 3 n günstig S Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus IV G D ungünstig - unzureichend S Rauhhautfledermaus Pipistrellus nathusii IV I n ungünstig - unzureichend S Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus IV 2 G ungünstig - unzureichend S Braunes Langohr Plecotus auritus IV 3 V günstig S Erläuterungen: Rote Liste BW: BRAUN et al. (2003), D: MEINIG et al. (2009): 0 ausgestorben oder verschollen; 1 vom Aussterben bedroht; 2 stark gefährdet; 3 gefährdet; × ungefährdet; R extrem seltene Arten; i gefährdete wandernde Tierart (vgl. Schnittler et al. 1994); V Arten der Vorwarnliste; G Gefährdung unbekannten Ausmaßes; D Daten unzureichend; i „gefährdete wandernde Tierart“ (SCHNITTLER et al.); S streng geschützte Art; ■ nicht bewertet;! Deutschland in hohem Maße für die Art verantwortlich;? eventuell erhöhte Verantwortlichkeit Deutschlands, Daten ungenügend. 7.1.2 Prüfung der Verbotstatbestände Kurzdarstellung der betroffenen Arten Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) Die Breitflügelfledermaus wurde in allen Nächten im Gebiet beobachtet. Eine Wochenstube im Umfeld und eine regelmäßige Nutzung des Planungsgebiets als Jagdhabitat ist wahrscheinlich; dass sich in den Gebäuden des Planungsgebiets eine Wochenstube der Art befindet, ist jedoch sehr unwahrscheinlich. Die Kontrolle der Gebäude im Plangebiet ergab keinen aktuellen Fledermausbesatz. Hinweise auf Flugstraßen der Art durch das Untersuchungsgebiet konnten ebenfalls nicht gefunden werden. Wimperfledermaus (Myotis emarginatus) Am 13.06.15 wurde im Altholzbestand hinter dem Reichswaisenhaus ein trächtiges Wimperfledermaus-Weibchen gefangen. Dieses Tier stammt mit großer Wahrscheinlichkeit aus der Lahrer Wochenstube. Einige Aufnahmen des Batloggers könnten außerdem von dieser Art stammen, sodass von einer gelegentlichen Nutzung des Untersuchungsgebiets ausgegangen werden kann. Hinweise auf eine regelmäßige und ausdauernde Jagdaktivität oder auf Flugstraßen durch das Planungsgebiet hindurch konnten nicht ermittelt werden. Mausohr (Myotis myotis) Ein möglicherweise trächtiges Mausohr-Weibchen wurde am 13.06.15 über dem Weg vor dem Thaeder-Haus gefangen. Das Untersuchungsgebiet weist aktuell nur eine geringe Eignung als Jagdhabitat für Mausohren auf, eine häufige Nutzung ist unwahrscheinlich. Eine Nutzung von Quartieren im Gebäudebestand ist denkbar, obgleich keine Hinweise auf Mausohren vorgefunden werden konnten. Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 17 Hinweise auf Flugstraßen durch das Planungsgebiet hindurch, beispielsweise von Gebäudequartieren im Siedlungsbereich zu den umgebenden Waldgebieten, konnten nicht verzeichnet werden. Braunes Langohr (Plecotus auritus) Der Nachweis des Braunen Langohrs erfolgte über den Fang eines adulten Männchens am 13.06.15 im Altholzbestand hinter dem Reichswaisenhaus. Auch einige Aufnahmen des Batloggers stammen von einer Plecotus-Art. Das Vorkommen einer Wochenstube im Untersuchungsgebiet ist unwahrscheinlich, da keine reproduktiven Weibchen dieser Art gefangen wurden und die Gesamtaktivität nur gering war. Hinweise auf eine Quartiernutzung, auf eine regelmäßige Jagdakitivät und auch auf Flugstraßen des Braunen Langohrs konnten folglich nicht verzeichnet werden. Abendsegler (Nyctalus noctula) Nur wenige Aufnahmen des Batloggers stammen von Abendseglern. Aufgrund der geringen Aktivität dieser Art handelte es sich vermutlich nur um kurzzeitig überfliegende Tiere, welche keinen direkten Bezug zum Untersuchungsgebiet zeigten. Eine regelmäßige Nutzung des Untersuchungsgebiets zur Jagd ist daher unwahrscheinlich. Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri) Ein subadultes Kleinabendsegler-Weibchen wurde am 23.07.15 im Altholzbestand hinter dem Reichswaisenhaus gefangen. Dieser Nachweis deutet auf ein Wochenstubenquartier im weiteren Umfeld hin, beispielsweise in den Waldgebieten (z.B. Kaiserswald) westlich von Lahr oder in der Vorbergzone. Eine regelmäßige Nutzung des Untersuchungsgebiets zur Jagd sowie eine Nutzung der Baumquartiere konnten nicht nachgewiesen werden und sind unwahrscheinlich. Zudem konnten keine Hinweise auf Balzaktivität dieser Art gefunden werden. Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Ein Rauhautfledermaus-Männchen wurde am 03.07.15 im Altholzbestand hinter dem Reichswaisenhaus gefangen. Das Tier zeigte schon erste Zeichen von Paarungsbereitschaft. Eine Nutzung der potenziellen Baumquartiere im Untersuchungsgebiet als Paarungsquartier durch diese Art ist grundsätzlich denkbar, jedoch konnten keine Hinweise darauf und keine Balzaktivität im Untersuchungsgebiet festgestellt werden. Eine tatsächliche Nutzung von Quartieren im Planungsgebiet durch Paarungsgesellschaften ist daher unwahrscheinlich. Nicht auszuschließen ist eine zeitweise Nutzung von Quartieren durch Einzeltiere. Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Die Zwergfledermaus wurde an allen Erfassungsterminen nachgewiesen und ist damit die im Untersuchungsgebiet am häufigsten nachgewiesene Art. Obwohl überwiegend Männchen gefangen wurden, weist das Auftreten von subadulten Tieren und reproduktiven Weibchen auf eine Wochenstube im Siedlungsraum von Lahr oder anderen nahegelegenen Siedlungsbereichen hin. Die Netzfänge und akustischen Nachweise deuten auf eine regelmäßige Nutzung des Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 18 Untersuchungsgebiets zur Jagd hin. Außerdem konnte Balzaktivität dieser Art im nordwestlichen Bereich festgestellt werden. Hinweise auf Paarungsquartiere gab es nicht, aufgrund der festgestellten Balzaktivität ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Plangebiet Paarungsquartiere der Zwergfledermaus vorhanden sind. Auch eine zeitweise Nutzung von Quartieren durch Einzeltiere ist nicht auszuschließen. Hinweise auf Flugstraßen von Zwergfledermäusen durch das Untersuchungsgebiet konnten nicht vorgefunden werden. Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) Ein Weibchen der Mückenfledermaus wurde am 17.08.15 über dem Weg vor dem Thaeder-Haus gefangen. Bei den akustischen Erfassungen wurden nur wenige Aufnahmen dieser akustisch sehr leicht nachweisbaren Art gemacht. Daher ist davon auszugehen, dass die Mückenfledermaus nur sporadisch im Untersuchungsgebiet auftritt. Auch wenn während des Untersuchungszeitraums keine aktuell besiedelten Quartiere festgestellt wurden, muss von der Möglichkeit ausgegangen werden, dass einzelne Tiere Bäume oder Spalten in den Gebäuden als Tagesquartiere nutzen. Weiterhin ist nicht auszuschließen dass sich Paarungsquartiere der Zwergfledermaus im Plangebiet befinden. Artrelevante Vermeidungsmaßnahmen V1: Rodungszeiten Tötungs- / Verletzungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Im Zuge von Rodungs- oder Abrissarbeiten im Zeitraum März bis Oktober kann es zur Tötung oder Verletzung einzelner Fledermäuse kommen. Um den Verbotstatbestand auszuschließen, sind die genannten Vermeidungsmaßnahmen V1 und V2 notwendig. Zusätzlich ist an Gebäuden vor Beginn der Arbeiten eine Überprüfung erforderlich: V2: Gebäudeabriss V4: Um die Tötung von Fledermäusen bei Gebäudeabriss oder Umbauten zu vermeiden, ist eine Überprüfung der Gebäude unmittelbar vor Abriss bzw. Baubeginn durch einen Sachverständigen durchzuführen. Störungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Eine Störung wäre nur durch eine erhebliche Zunahme der Lichtimmissionen in bisher relativ beruhigte und abgeschirmte Bereiche zu erwarten. Solche liegen nördlich anschließend an das Plangebiet (Stadtwald, zugleich FFH-Schutzgebiet). Um von den geplanten Verkehrsflächen ausgehende lichtbedingte Störungen zu vermeiden / vermindern, ist die Straßenbeleuchtung fledermausfreundlich zu gestalten. Unter Vorsorgegesichtspunkten legt die Stadt Lahr diese Vorgabe für das gesamte Plangebiet fest, da auch der im Plangebiet verbleibende Grünzug und die Flächen F2 und F6 künftig weiterhin oder verstärkt von Fledermäusen genutzt werden könnten. V5: Im gesamten Plangebiet ist Straßenbeleuchtung nur in Form von nachgewiesen fledermausfreundlichen Leuchtmitteln zulässig. Dies gilt auch für Beleuchtung von privaten Wegen, wenn sie nach Umfang und Dauer ähnlich der Straßenbeleuchtung betrieben wird. Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 19 Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Wochenstuben sind auf Basis der vorliegenden Daten von keiner der nachgewiesenen Fledermausarten im Planungsgebiet zu erwarten. Auch konnten keine Hinweise auf eine aktuelle Nutzung der vorhandenen Quartiere durch Fledermäuse vorgefunden werden. Es kann dennoch nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sich Paarungsquartiere der Zwergfledermaus im Planungsgebiet befinden und die Funktion der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang beeinträchtigt wird. Es sind daher CEF-Maßnahmen notwendig (Fledermauskästen, s. Kap. 8.2). Fazit Unter Beachtung der Vermeidungs-, Minimierungs- und CEFMaßnahmen sind Verbotstatbestände laut § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen. 7.2 Haselmaus 7.2.1 Bestandserfassung Datengrundlage Während der Vogel- und Reptilienerfassungen 2015 und der Schlingnatterumsiedlung 2017 wurde das Gebiet auf das Vorhandensein von Haselmaus-Nestern / -kobeln untersucht. Weiterhin wurde auf markante Fraßspuren an Nüssen und Samen geachtet. Ergebnisse der Erfassung Im Plangebiet konnten keine Hinweise auf das Vorkommen von Haselmäusen erbracht werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Art im Plangebiet nicht vorkommt. Die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG können daher ausgeschlossen werden. 7.3 Reptilien 7.3.1 Bestandserfassung Datengrundlage Die Reptilien wurden von April bis August 2015 im Plangebiet erfasst. Zum Nachweis der Schlingnatter wurden 20 künstliche Verstecke (KV / Schlangenbretter) an geeigneten Stellen im Plangebiet ausgelegt und an sechs Terminen kontrolliert. An vier Terminen fanden Begehungen der für Reptilien geeigneten Bereiche statt. Dabei wurde auf thermoregulierende und flüchtende Reptilien geachtet. Die Untersuchungen fanden vormittags bei geeigneter Witterung und Temperaturen zwischen 18-25°C statt. Tab. 5: Übersicht über die Erfassungstermine Reptilien Datum Witterung 29.04.2015 18°C, sonnig 14.05.2015 20°C, sonnig 16.06.2015 18°C, bewölkt, einzelne Wolkenlücken 21.07.2015 20°C,Hochnebel, dann sonnig 12.08.2015 24°C, sonnig 07.08.2015 20°C, teilweise bewölkt Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 20 Abb. 6: Lage der künstlichen Verstecke (KVs / Schlangenbretter) im Plangebiet (2015) Ergebnisse der Erfassung Im Rahmen der Reptilienkartierung konnten im Plangebiet keine Eidechsen, weder Zaun- noch Mauereidechse, nachgewiesen werden, obwohl das Habitatpotenzial als hoch einzuschätzen ist. Eine mögliche Ursache für das Fehlen der Eidechsen im Plangebiet könnte in der hohen Präsenz von Hauskatzen liegen. Eine abschließende Klärung war aber im Rahmen der Untersuchung nicht möglich. Die Schlingnatter (Coronella austriaca) wurde mit fünf Exemplaren im Plangebiet nachgewiesen. Dabei handelt es sich um ein trächtiges Weibchen (am 21.07.15), zwei Jungtiere, ein Männchen (zwei Mal nachgewiesen) und ein weiteres Tier. Letzteres konnte nicht genauer identifiziert werden, es handelt sich aber vermutlich um ein subadultes Männchen. Die tatsächliche Populationsgröße liegt in der Regel um ein Vielfaches höher als die Zahl der Nachweise im Rahmen der Arterfassung; tatsächlich wurden im Rahmen der – mit wöchentlichen Geländeeinsätzen deutlich zeitintensiveren – Umsiedlung / Zwischenhälterung (s. unten) insgesamt 21 Tiere abgefangen. Als Begleitart wurde unter den KVs regelmäßig die Blindschleiche (Anguis fragilis) angetroffen, die für die Schlingnatter neben Kleinsäugern eine wichtige Nahrungsquelle darstellt. Vereinzelt wurden auch Ringelnattern (Natrix helvetica) im Untersuchungsgebiet angetroffen. Das Plangebiet stellt aber kein typisches Ringelnatterhabitat dar, sodass hier von einzelnen Tieren auszugehen ist, die das Plangebiet nur temporär nutzen. Beide letztgenannte Arten sind artenschutzrechtlich nicht relevant, da sie nicht in Anhang IV der FFHRichtlinie aufgeführt sind. Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 21 Abb. 7: Juvenile Schlingnatter (Coronella austriaca) 7.3.2 Abb. 8: Adulte Blindschleiche (Anguis fragilis) Prüfung der Verbotstatbestände Kurzdarstellung der betroffenen Arten Die Schlingnatter kommt in den Offenlandbereichen des Plangebietes vor. Sie bewohnt dort Trockenmauern sowie die Übergangsbereiche zwischen Gehölzbeständen und offenen Bereichen. Im östlichen Teil des Plangebietes fehlt die Art, dies ist auf den dichten Sukzessionsbestand zurückzuführen. Tötungs- / Verletzungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Während der Bauarbeiten wäre mit der Tötung und Verletzung der Tiere zu rechnen. Um dies zu vermeiden, ist daher folgende Maßnahme erforderlich: V6: Umsiedlung der Schlingnattern in den Bereich der CEF-Maßnahmenfläche (F2). Die Umsiedlung wurde bereits 2017 durchgeführt und erfolgte mit Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde des Ortenaukreises. Die Schlingnattern wurden im Zeitraum Mai bis Oktober im Eingriffsbereich abgefangen und in eine Hälterungsfläche verbracht. Diese Zwischenhälterung erfolgt bis zum Frühjahr 2018 und dient dazu die Schlingnattern auf die CEF-Fläche zu prägen. Im Frühjahr 2018 erfolgt die Öffnung der Hälterungsfläche, sodass die gesamte Fläche F2 (und die angrenzende Fläche F6) den Schlingnattern zur Verfügung stehen. Unter der Beachtung der Vermeidungsmaßnahme V6 ist nicht mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko zu rechen. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird daher nicht erfüllt. Störungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Nach der Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme V6 befinden sich keine Schlingnattern mehr im Eingriffsbereich. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird daher nicht erfüllt. Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Im Zuge des geplanten Eingriffs werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Schlingnatter im westlichen Teil des Plangebietes zerstört. Es sind daher CEF-Maßnahmen notwendig (Schaffung eines strukturreiche Offenlandlebensraums mit geeigneten Habitatelementen, s. Kap. 8.2). Fazit Unter Beachtung der Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen sind Verbotstatbestände laut § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 22 7.4 Insekten 7.4.1 Bestandserfassung Datengrundlage Die Insekten wurden durch den Fachgutachter Klaus Rennwald an zwei Tagen untersucht. Weiterhin fand durch das Büro faktorgruen eine Beurteilung des Baumbestandes als Lebensraum für Hirsch- und Totholzkäfer statt. Tab. 6: Übersicht Erfassungstermine Insekten Ergebnisse der Erfassung Datum Witterung 20.05.2015 18°C, sonnig 20.09.2015 20°C, sonnig Es wurden bei der Kartierung durch den Fachgutachter Klaus Rennwald keine nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Insekten im Gebiet gefunden. In dem Altholzbestand im Nordosten des Plangebiets (nordöstlicher Teil der Fläche F6), wo sich starke Laubbäume mit reichlich Totholz finden, kommen aber vermutlich Hirschkäfer (Lucanus cervus) und weitere Totholzinsekten vor. Der vermutete Hirschkäfer-Lebensraum wird von der Planung nicht beeinträchtigt. Die übrigen Gehölze im Plangebiet sind z.T. als Nadelbäume oder aufgrund der geringen Dimension nicht als Hirschkäferhabitate geeignet. 8. Erforderliche Maßnahmen Für Vögel, Fledermäuse und die Schlingnattern sind Vermeidungsund CEF-Maßnahmen notwendig. Ein Teil der Maßnahmen ist für mehre Arten / Artengruppen wirksam. 8.1 Vermeidungs- / Minimierungsmaßnahmen V 1: Rodungszeiten Bäume und Sträucher dürfen entsprechend der Vorgabe des BNatSchG nicht in der Zeit zwischen 1. März bis zum 30. September abgeschnitten, auf den Stock gesetzt, oder beseitigt werden. Aufgrund des (möglichen) Vorkommens von Fledermausquartieren (vgl. Kap. 7.1) erweitert sich dieser Zeitraum im vorliegenden Fall auf die Zeit von 1. März bis zum 31. Oktober. V 2: Gebäudeabriss Der Abriss von Gebäuden und Gebäudeteilen darf nicht in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober erfolgen. V 3: Baumerhalt Erhalt der Rosskastanie V 4: Gebäudekontrolle Um die Tötung von Fledermäusen bei Gebäudeabriss oder Umbauten zu vermeiden, ist eine Überprüfung der Gebäude unmittelbar vor Abriss bzw. Baubeginn durch einen Sachverständigen durchzuführen. V 5: Straßenbeleuchtung Im gesamten Plangebiet ist Straßenbeleuchtung nur in Form von Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 23 nachgewiesen fledermausfreundlichen Leuchtmitteln zulässig. Dies gilt auch für Beleuchtung von privaten Wegen, wenn sie nach Umfang und Dauer ähnlich der Straßenbeleuchtung betrieben wird. V 6: Schlingnatternumsiedlung 8.2 Umsiedlung der Schlingnattern in den Bereich der CEF-Maßnahmenfläche (F2 im Bebauungsplan) mit Zwischenhälterung in einer Hälterungsfläche bis Frühjahr 2018. CEF-Maßnahmen CEF 1: strukturreicher Offenlandlebensraum (Fläche F2) Rodung des Sukzessionswaldes im südöstlichen Teils des Plangebietes (Fläche F2 im Bebauungsplan) und Entwicklung zu einem strukturreichen Offenlandlebensraum mit mageren Wiesen, einzelnen Obstbäumen und frei wachsenden Hecken standortgerechter und heimischer Artenzusammensetzung. Zusätzlich die Anlage von Steinriegeln und Totholzhaufen. Magere Wiese: • Einsaat mit gebietsheimischem Magerwiesen-Saatgut • Die Wiesenflächen sind zweimal jährlich zu mähen (Abtransport des Mähguts, 1. Mahd im Juni, 2. Mahd frühestens im September) Bäume und Hecken: • Artenempfehlung Heckenpflanzen: Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Hunds-Rose (Rosa canina), Hasel (Corylus avellana), Sal-Weide (Salix caprea) • Artenempfehlung Bäume: Hochstämmige Obstbäume auf starkwachsender Unterlage (z.B. Brettacher, Kohlenbacher, Fäßlebirne, Napoleonskirsche, Schwarzer Schüttler) • Hecken sind im zehnjährigen Turnus abschnittsweise auf den Stock zu setzen • An Obstbäumen ist ein fachgerechter Pflanzschnitt, in den ersten fünf Standjahren ein jährlicher Erziehungsschnitt und anschließend ein Pflegeschnitt mindestens alle fünf Jahre vorzunehmen Steinriegel und Totholzhaufen: • Verwendung von autochthonem Steinmaterial bei der Anlage von Steinriegeln (roter Sandstein) • Anlage der Totholzhaufen mit Material das bei den Rodungsarbeiten anfällt • Steinriegel und Totholzhaufen in den ersten fünf Jahren jährlich, anschließend mindestens alle drei Jahre von Bewuchs freistellen Die Herstellung eines strukturreichen Offenlandlebensraumes dient als Ersatzhabitat für die Schlingnatter, sowie für die Vogelarten Fitis, Grauschnäpper, Grünspecht und Star. Die magere Wiese inklusive Stein- und Totholzhaufen erhöht die Nahrungsverfügbarkeit für diese Arten und die Gehölze schaffen zusätzliche Nistmöglichkeiten. Die Maßnahme ist zeitlich vorgezogen umzusetzen, d.h. vor Beginn Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 24 von Abrissarbeiten oder Baumfällungen im Baugebiet. Ergänzend ist vorgesehen, die im Plangebiet verbleibende private Waldfläche (F6) zu einem lichten, standortgerechten Laubwaldbestand zu entwickeln, indem gebietsfremde Gehölze (Nadelgehölze, Robinien) sukzessive entnommen werden. Damit bleiben geeignete Brutbäume für den Grünspecht nicht nur erhalten, sondern werden langfristig gefördert. Auch die Schlingnatter kann diesen Bereich im Verbund mit der angrenzenden Fläche F2 nutzen. Daneben kommt die Maßnahme auch den nachgewiesenen Fledermausarten zugute. Die durch die Entnahme eintretende Auflichtung des Bestands kommt allen genannten Arten zugute. CEF 2: Nisthilfe Grauschnäpper Als CEF-Maßnahme sind im östlichen Teil des Plangebiets (Waldfläche F6 oder Fläche F2) für den Grauschnäpper geeignete Nisthilfen im Verhältnis 1:3 anzubringen. Insgesamt sind sechs Kästen anzubringen. Folgendes ist dabei zu beachten: • Verwendung von artspezifischen Halbhöhlennistkästen für den Grauschnäpper • Aufhängung in 2-4 m Höhe Die Kästen sind mindestens jährlich auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen außerhalb der Brutzeit. In diesem Rahmen erfolgt auch eine Reinigung (Entfernen von Vogel- und anderen alten Nestern). CEF 3: Nisthilfen Star Als CEF-Maßnahme sind im östlichen Teil des Plangebiets (Waldfläche F6 oder Fläche F2) für den Star geeignete Nisthilfen im Verhältnis 1:3 anzubringen. Da nur ein Brutbaum verloren geht, sind insgesamt drei Kästen anzubringen. Folgendes ist dabei zu beachten: • Verwendung von artspezifischen Nistkästen für den Star mit Fluglochdurchmesser 45 mm und vergrößertem Brutraum (ca. 14cm). • Aufhängung in 2-4 m Höhe Die Kästen sind mindestens jährlich außerhalb der Brutzeit auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen. In diesem Rahmen erfolgt auch eine Reinigung (Entfernen von Vogel- und anderen alten Nestern). CEF 4: Fledermausquartiere Als CEF-Maßnahme für den potenziellen Verlust von Feldermausquartieren sind insgesamt neun Fledermauskasten anzubringen: • Anbringen von fünf Fledermausflachkästen an Bestandsgebäuden oder Bäumen im westlichen Gebietsteil • Anbringen von vier Fledermausrundkästen an geeigneten Bäumen innerhalb der Waldfläche F6. Bei Nisthilfen ist eine jährliche Reinigung der Rundkästen im Winter festzulegen, um Vogel- und Bilchnester zu entfernen. Für die Flachkästen sollten selbstreinigende Kästen verwendet werden. Monitoring Aufgrund der hohen Gefährdung und des Schutzstatus der Schlingnatter ist für diese Art ein Monitoring nach der Umsiedlung durchzuführen. Das Monitoring sollte sich über einen Zeitraum von 7 Jahren erstrecken, wobei eine Bestandserfassung im ersten Jahr nach der Umsiedlung, danach jedes zweite Jahr erfolgen sollte. Bei der Erfas- Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 25 sung müssen künstliche Verstecke (KV) eingesetzt werden und eine Kontrolle an mindestens 6 Terminen im Zeitraum Mai bis September eines jedes Monitoring-Jahres erfolgen. Im Zuge des Schlingnattermonitorings muss auch die Habitatqualität der Fläche F2 überprüft werden. Hierbei wird geprüft ob Pflegemaßnahmen erfolgt sind und die geschaffenen Habitatelemente ihre Funktionsfähigkeit aufweisen. Das Ergebnis des Monitorings ist zum jeweiligen Jahresende der zuständigen UNB mitzuteilen. 9. Zusammenfassung Relevanzprüfung Die vorliegende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung untersucht, ob aufgrund der geplanten 1. Änderung des Bebauungsplans „Altenberg“ in Lahr artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind. Im ersten Schritt wurde eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung durchgeführt. In dieser konnte aufgrund der vorhandenen Habitatstrukturen ein artenschutzrechtlich relevantes Vorkommen der Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Haselmaus, Reptilien (insbesondere Zauneidechse und Schlingnatter) und Insekten nicht ausgeschlossen werden. Für diese Artengruppen erfolgten daher vertiefte Kartierungen im Frühjahr / Sommer 2015. Da der Geltungsbereich des Bebauungsplans nach Durchführung der Artenerfassungen im westlichen Teil erweitert wurde, konnten in den Erweiterungsbereichen keine faunistischen Erfassungen durchgeführt werden. Dort müssen in den für eine spätere Bebauung vorgesehenen Bereichen vorab Erfassungen von Vögeln, Fledermäusen und Reptilien nachgeholt werden. Es muss dort damit gerechnet werden, dass Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen erforderlich werden. Jedoch ist nicht mit unlösbaren artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen, die die Realisierung des Bebauungsplans in diesen Bereichen unmöglich machen würden. Im Bereich der Altvaterstraße sowie der bestehenden Gartengrundstücke, die im Bebauungsplan als private Grünflächen vorgesehenen sind, sind weitere Untersuchungen nicht erforderlich. Vögel Im Rahmen der Brutvogelkartierung wurden im Plangebiet verschiedene Arten als Brutvögel nachgewiesen. Die meisten sind weitverbreitete Arten (z.B. Amsel, Blau- / Kohlmeise, Kleiber etc.), aber auch planungsrelevante Arten wie Fitis, Grünspecht, Grauschnäpper und Star brüten im Plangebiet. Zur Vermeidung der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG sind Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen notwendig: • V 1: Rodungszeiten • V 2: Zeiten für Gebäudeabriss • V 3: Baumerhalt • CEF 1: strukturreicher Offenlandlebensraum • CEF 2: Nisthilfen Grauschnäpper Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 26 Fledermäuse • CEF 3: Nisthilfen Star • CEF 4: Fledermauskästen Gemäß dem Fachgutachten des Büros FRINAT wurden im Jahr 2015 im Plangebiet 9 Fledermausarten nachgewiesen. Es wurden jedoch keine aktuellen Quartiere gefunden, weder in Bäumen noch in den Gebäuden. Beim Plangebiet handelt es sich für keine Art um ein essenzielles Jagdhabitat. Es wurden keine Hinweise auf eine aktuelle Quartiernutzung vorgefunden. Es kann dennoch nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sich Paarungsquartiere der Zwergfledermaus im Plangebiet befinden und deren Funktion beeinträchtigt wird. Es sind daher Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen notwendig: • V 1: Rodungszeiten • V 2: Zeiten für Gebäudeabriss • V 4: Gebäudeüberprüfung Fledermäuse • V 5: fledermausfreundliche Beleuchtung • CEF 4: Fledermauskästen Haselmaus Im Plangebiet konnten keine Hinweise auf das Vorkommen von Haselmäusen erbracht werden. Reptilien Im Rahmen der Reptilienkartierung wurden keine Mauer- oder Zauneidechsen im Plangebiet nachgewiesen, aber Schlingnatter. Für diese Art sind umfangreiche Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen notwendig, die in Teilen schon umgesetzt wurden: • V 4: Schlingnatternumsiedlung • CEF 1: strukturreicher Offenlandlebensraum • CEF 2: standortgerechter Laubwaldbestand Für die Erfolgskontrolle der Schlingnatterumsiedlung ist ein Monitoring über einen Gesamtzeitraum von 7 Jahren durchzuführen. Insekten Es wurden keine artenschutzrechtlich relevanten Insektenarten im Gebiet gefunden. Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 27 10. Quellenverzeichnis BAUER, H.-G., BOSCHERT, M., FÖRSCHLER M., HÖLZINGER, J., KRAMER, M. & MAHLER, U. (2016): Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs. Naturschutz-Praxis, Artenschutz 11. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (2005): Verordnung zum Schutz wild lebender Tier und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) vom 16 Februar 2015 (BGBl. I S. 258, 896), in Kraft getreten am 25.02.2005, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (2009): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) GRÜNEBERG, C., BAUER, H.-G., HAUPT, H., HÜPPOP, O., RYSLAVY, T. & SÜDBECK, P. (2016): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 5. Fassung, 30. November 2015. Berichte zum Vogelschutz 52, S. 19-67. LAMBRECHT, H. & TRAUTNER, J. (2007): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP – Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007. FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundeamtes für Naturschutz. FKZ 804 82 004. LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ (LANA) (2009): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADENWÜRTTEMBERG (2008): FFH-Arten in Baden-Württemberg, Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden Arten der Anhänge II, IV und V LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADENWÜRTTEMBERG (2009): Informationssystem Zielartenkonzept Baden Württemberg, Liste der zielartenrelevanten Habitatstrukturen. LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADENWÜRTTEMBERG (2010): Geschützte Arten, Liste der in Baden-Württemberg vorkommenden besonders und streng geschützten Arten. LUBW LANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADENWÜRTTEMBERG (2013): FFH-Arten in Baden-Württemberg, Erhaltungszustand 2013 der Arten in Baden-Württemberg. RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (1979): Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABI.EG Nr. L 103/1 vom 25.4.1979) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABI: EG Nr. L 363, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (1992): Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABI.EG Nr. L 206/7 vom 22.7.1992) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABI: EG Nr. L 363, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 28 Anhang Begriffsbestimmungen Europäisch geschützte Arten Zu den europäisch geschützten Arten gehören alle heimischen europäischen Vogelarten sowie alle Arten nach Anhang IV der FFHRichtlinie. Für die nachfolgende Beurteilung sind demnach alle europäischen Vogelarten sowie (potenzielle) Vorkommen der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu beachten. Diese sind einer Auflistung der LUBW (2008) entnommen. Erhebliche Störung Eine Störung liegt nach LAUFER (2014) vor, wenn Tiere aufgrund einer unmittelbaren Handlung ein unnatürliches Verhalten zeigen oder aufgrund von Beunruhigungen oder Scheuchwirkungen, z.B. infolge von Bewegungen, Licht, Wärme, Erschütterungen, häufige Anwesenheit von Menschen, Tieren oder Baumaschinen, Umsiedeln von Tieren, Einbringen von Individuen in eine fremde Population oder aber auch durch Zerschneidungs-, Trenn- und Barrierewirkungen. Eine erhebliche Störung (und somit der Verbotstatbestand) liegt aber gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nur dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Fortpflanzungsstätte Alle Orte im Gesamtlebensraum eines Tieres, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens benötigt werden. Fortpflanzungsstätten sind z.B. Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte, Brutplätze oder -kolonien, Wurfbaue oder -plätze, Eiablage-, Verpuppungs- und Schlupfplätze oder Areale, die von Larven oder Jungen genutzt werden. Ruhestätte Alle Orte, die ein Tier regelmäßig zum Ruhen oder Schlafen aufsucht oder an die es sich zu Zeiten längerer Inaktivität zurückzieht. Als Ruhestätten gelten, z.B. Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnenplätze, Schlafbaue oder -nester, Verstecke und Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere. Lokale Population Nach den Hinweisen der LANA (2009) ist eine lokale Population definiert als Gruppe von Individuen einer Art, die eine Fortpflanzungsoder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden Lebensraum gemeinsam bewohnen. Im Allgemeinen sind Fortpflanzungsinteraktionen oder andere Verhaltensbeziehungen zwischen diesen Individuen häufiger als zwischen ihnen und Mitgliedern anderer lokaler Populationen derselben Art. Hinsichtlich der Abgrenzung von lokalen Populationen wird auf die Hinweise der LANA (2009) verwiesen, in welchen lokale Populationen „anhand pragmatischer Kriterien als lokale Bestände in einem störungsrelevanten Zusammenhang“ definiert sind. Dies ist für Arten mit klar umgrenzten, kleinräumigen Aktionsräumen praktikabel. Für Arten mit einer flächigen Verbreitung, z.B. Feldlerche, sowie bei revierbildenden Arten mit großen Aktionsräumen, z.B. Rotmilan, ist eine Abgrenzung der lokalen Population mitunter nicht möglich. Daher wird vom MLR (2009) empfohlen, als Abgrenzungskriterium für die Betrachtung lokaler Populationen solcher Arten auf die Naturräume 4. Ordnung abzustellen. Wenn ein Vorhaben auf zwei (oder mehrere) benachbarte Naturräume 4. Ordnung einwirken kann, sollten Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 29 beide (alle) betroffenen Naturräume 4. Ordnung als Bezugsraum für die „lokale Population“ der beeinträchtigten Art betrachtet werden. Bewertung des Erhaltungszustandes Europäische Vogelarten Das MLR (2009) empfiehlt zur Beurteilung des Erhaltungszustands auf die Rote Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten in Baden-Württemberg (Bauer et al. 2016) zurückzugreifen, solange keine offizielle Einstufung des Erhaltungszustandes vorliegt. Bei einer Einstufung in einer RL-Gefährdungskategorie zwischen 0 und 3 sowie bei Arten der Vorwarnliste ist von einem ungünstigen Erhaltungszustand auszugehen. Sonstige Vogelarten sind bis zum Vorliegen gegenteiliger Erkenntnisse als „günstig" einzustufen. Dieser Empfehlung wird gefolgt. Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie Die Informationen über die aktuellen Erhaltungszustände der Arten des Anhangs IV der FFH-RL in Baden-Württemberg sind der LUBWAufstellung aus dem Jahre 2013 entnommen. Stadt Lahr / DBA, Bebauungsplan „Altenberg, 1. Änderung“, Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Stand: 06.06.2018 30