Beschlussvorlage (- Artenschutzrechtliche Betrachtung)
Sitzung: Technischer Ausschuss (5. Sitzung)
16. Mai 2018
Beschlussvorlage (Bebauungsplan HOHBERGWEG - Aufstellungsbeschluss - Beratung des Entwurfs - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB - Beschluss zur Offenlage mit der Beteiligung der Öffentlichkeit…
Beschlussvorlage (- Artenschutzrechtliche Betrachtung)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Abgrenzung des Geltungsbereichs)
Beschlussvorlage (- Gestaltungsplan)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften, Begründung)
16. Mai 2018
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LAHR AKAD Gelände Artenschutzrechtliche Betrachtung Statusbericht März 2015 i.A. MAIO Immobilien / Lahr AKAD Lahr artenschutzrechtliche Betrachtung MAIO Immobilien Impressum © ÖKO-LOG Freilandforschung, Trippstadt, 23.03.2015. i. A. MAIO Immobilien Herrn Luigi Maio / Christian Moretto Kaiserstraße 2 77933 Lahr Beauftragung: 17.02.2015. Bearbeitung: EurProBiol Heiko Müller-Stieß, Dipl.-Biogeograph. Titelbild: Eindruck des Geländes. Öko-log Freilandforschung März 2015 Seite 2 AKAD Lahr artenschutzrechtliche Betrachtung Inhalt 1 2 MAIO Immobilien Seite Anlass / Aufgabenstellung 1.1 Anlass 1.2 Aufgabenstellung 5 Die Untersuchungsfläche 2.1 Struktur 2.2 Planung 2.3 FFH-Gebiet 6 3 Methoden und Untersuchungszeit 9 4 Ergebnisse 10 5 Bewertung 12 6 Artenschutzrechtliche Betrachtung 13 7 Literatur / Quellen 21 Öko-log Freilandforschung März 2015 Seite 3 AKAD Lahr artenschutzrechtliche Betrachtung MAIO Immobilien Abbildungen Abb. 1: Lage des AKAD Geländes Abb. 2: Struktur des Geländes Abb. 3: Bebauungsplanung Abb. 4: Schutzgebietsflächen Abb. 5: Hohbergsee Abb. 6: Erhaltenswerte Bäume Tabellen Tab. 1: Relevanzprüfung Danksagung: Herr Baum / NABU war so freundlich seine Kenntnisse zu der Fläche und dem Umfeld zur Verfügung zu stellen, wofür ich ihm ganz besonders an dieser Stelle danke. Öko-log Freilandforschung März 2015 Seite 4 AKAD Lahr artenschutzrechtliche Betrachtung 1 Anlass / Aufgabenstellung 1.1 Anlass MAIO Immobilien Auf dem AKAD Gelände in Lahr ist eine neue Wohnbebauung geplant. In Absprache mit der Stadt Lahr, der Werkgruppe Lahr, Maio Immobilien und dem Planungsbüro Kamm + Pohla / Lörrach soll für das ca. 2.1 ha große Gelände eine kurze artenschutzrechtliche Beurteilung nach §44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durchgeführt werden. Abb. 1: Lage des AKAD Geländes in Lahr (Bing Luftbild, modifiziert). Schraffiert ist der Teil des Schwarzwald-Westrand FFH-Gebiets von Herbolz- heim bis Hohberg (DE7713341; Details siehe Kapitel 2). 1.2 Aufgabenstellung Dazu sind Aussagen zu möglichen Beeinträchtigungen („Verbotstatbestände“) gem. § 44 BNatSchG zu den relevanten Arten/gruppen notwendig. Vorliegend wird eine erste Stellungnahme vorgestellt. Öko-log Freilandforschung März 2015 Seite 5 AKAD Lahr artenschutzrechtliche Betrachtung 2 Die Untersuchungsfläche 2.1 Struktur MAIO Immobilien Die ca. 2.1 ha große Untersuchungsfläche weist Bebauung der ehemaligen Akademie, Vielschnittrasen (mit quasi wöchentlichem Schnitt zur Vegetationsperiode; mdl. Mitt. Herr Baum/NABU), Altbaumbestand (vorwiegend Blutbuche), zudem Koniferengehölze, kleine Strauchinseln und Wege/Straßen auf (Abb. 2). Momentan wird die Fläche nicht genutzt. Abb. 2: Struktur des AKAD-Geländes. (Luftbild; Quelle: Werkgruppe Lahr, modifiziert). Gut zu erkennen sind die Blutbuchen, die in ihrer Ästhetik prägend im Gelände sind. Öko-log Freilandforschung März 2015 Seite 6 AKAD Lahr 2.2 artenschutzrechtliche Betrachtung MAIO Immobilien Planung Die aktuelle Planung sieht folgende Bebauung unter weitgehendem Erhalt des älteren Baumbestandes vor (Abb. 3). Abb. 3: Bebauungsplanung (Stand Februar 2015) für das AKAD Gelände (Werkgruppe Lahr, modifiziert). Öko-log Freilandforschung März 2015 Seite 7 AKAD Lahr 2.3 artenschutzrechtliche Betrachtung MAIO Immobilien FFH-Gebiet Das südlich angrenzende FFH-Gebiet „Schwarzwald-Westrand von Herbolzheim bis Hohberg“ (DE7713341, vgl. Abb. 1, 4) hat gesamt eine Flächengröße von 1.990,58 ha. Im Standarddatenbogen (http://natura2000.eea.europa.eu/) sind die folgenden Zielarten für dieses Gebiet genannt: Grünes Besenmoos, Prächtiger Dünnfarn, Gelbbauchunke, Spanische Flagge, Hirschkäfer, Großer Feuerfalter, Heller und Dunkler Ameisen-Bläuling, Bechstein- und Wimpernfledermaus, Großes Mausohr, Große Hufeisennase und Kammmolch. Für diese Arten wird geprüft inwieweit ein Vorkommen in der Untersuchungsfläche möglich ist und ob gegebenenfalls eine Beeinträchtigung besteht. Im funktionalen Umfeld (Abb. 4) sind zudem zwei Waldbiotope und ein Offenlandbiotop kartiert. Abb. 4: Lage der Schutzgebietsflächen im funktionalen Umfeld der Planungsfläche (LUBW, modifiziert). Öko-log Freilandforschung März 2015 Seite 8 AKAD Lahr 3 artenschutzrechtliche Betrachtung MAIO Immobilien Methoden und Untersuchungszeit Im Gelände wurden zwei Begehungen durchgeführt: am 23.02.15: Strukturkartierung, Besprechung des Vorhabens im Gelände (Büros: Werkgruppe Lahr, Kamm + Pohla, Maio Immobilien), erste avifaunistische Erfassung. am 10.03.15: eine Kartierung der Baumhöhlen, Rindenspalten, Astfaullöcher... also allem was sich potenziell als Fledermausquartier oder Brutstätte für höhlenbrütende Vögel eignet/eignen könnte; zudem eine avifaunistische Kartierung im Gelände sowie ein ausführliches Gespräch mit Herrn Baum / NABU Lahr. Herr Baum ist örtlicher Vertreter des NABU, zuständig auch für den ökologisch wertvollen Hohbergsee (Abb. 4). Herr Baum informierte über die Historie des Geländes, die bioökologische Ausstattung sowie die funktionalen Umfeldbeziehungen soweit es ihm möglich war. Abb. 5: Hohbergsee nördlich des AKAD Geländes; vom Gelände durch den Hohbergweg getrennt. Das Schutzgebiet wird von einer hohen Dichte von Erdkröte, Grasfrosch und Bergmolch, vereinzelt Teichmolch besiedelt; an Vögeln kommen Teich- und Bläßhuhn, Stockente vor, der Eisvogel ist regelmäßiger Nahrungsgast (weitere Details sind den Aufzeichnungen des NABU Lahr zu entnehmen). Öko-log Freilandforschung März 2015 Seite 9 AKAD Lahr 4 Ergebnisse 4.1 Baumquartiere artenschutzrechtliche Betrachtung MAIO Immobilien Die vom Boden aus ersichtlichen Baumhöhlen, Rindenspalten, Astfaullöcher, die potenziell als Quartiere für Fledermäuse oder Vögel geeignet erschienen sowie weitere bei den Erkletterungen der Bäume festgestellte Höhlungen wurden endoskopiert. Bei den >10 Bäumen mit einem BHD (Brusthöhendurchmesser) von 25 bis über 1.0m und einer Höhe von 10-20m wurden mehrere Höhlen/Spalten gefunden, die sich als Quartiere eignen könnten. Besetzt ist momentan lediglich eine Höhle mit einer Tannenmeise (Parus ater; ein Pärchen, beginnend mit der Brut). Die anderen Höhlen waren noch unbesetzt, sind aufgrund ihrer geringen Dimensionierung nicht als Fledermausquartiere oder für größere Vogelarten geeignet. Auf den Bäumen wurden keine (vorjährigen oder älteren) Vogelnester gefunden. 4.2 Fledermäuse In den Bäumen (Blutbuchen, Weide/Salix spec., Birke, Koniferen) gibt es keine geeigneten Quartierstrukturen für Fledermäuse. Von außen sind an den Gebäuden keine Hinweise zu erkennen (Kot- oder Harnanspritzungen an Hauswänden, größere Lücken in Wänden, Dächern), die daraufhin deuten, dass sich innen Fledermausquartiere befinden (potenziell möglich wären Zwergfledermaus, Breitflügelfledermausquartiere als die typischen synanthropen Fledermausarten). Die Nahrungssituation des gesamten Geländes ermöglicht eine zeitweilige potentielle jagdliche Nutzung durch Zwerg- und Breitflügelfledermaus, evtl. auch der für das FFH-Gebiet gelisteten Art Großes Mausohr. Öko-log Freilandforschung März 2015 Seite 10 AKAD Lahr artenschutzrechtliche Betrachtung MAIO Immobilien Das Große Mausohr ist ein Bodenjäger, könnte von der hohen Schnittfolge des Vielschnittrasens dann profitieren, wenn sich gleichzeitig ein hohes Angebot an großen Käfern einstellt. In diesem angenommenen Fall wäre ca. eine Fläche <5.000m² betroffen. Der Vielschnittrasen ist jedoch teilweise standfeucht, stark vermoost; eine hohe Dichte an größeren (für das Große Mausohr attraktiven, meist Carabiden/Laufkäfern oder Geotrupidae/Mistkäfern) Käfern besteht aufgrund dieser Standortbedingungen nicht. 4.3 Amphibien / Reptilien Amphibien Das Betonbecken mit dem Kunstwerk ist nicht als Amphibienlaichgewässer geeignet. Für den ausgesprochen seltenen Fall, dass es ein Individuum schafft die Umzäunung/Umgitterung/Umschachtung des AKAD-Geländes zu überwinden und in das Betonbecken zu gelangen (was dann auch noch – wiederum selten, weil es dauernd austrocknet – Wasser beinhaltet) gibt es kaum die Möglichkeit aus dieser „Falle“ herauszukommen, so glatt, hoch und unüberwindbar sind die Wände. Das gesamte Gelände ist durch Amphibienzäune, vergitterte Bodenschächte gegen Amphibien abgeschrankt, nur in Ausnahmefällen kann selbst theoretisch nur mal ein kletteraktiver Grasfrosch in die Fläche gelangen. Ansonsten war es der Wunsch des NABU keine straßentoten Amphibien mehr zuzulassen, was dazu führte, dass das AKAD-Gelände als amphibienfrei bezeichnet werden kann. In dieser Abschrankung hat das gesamte Gelände keine Funktionen für den Erhalt und Verbund von Amphibienpopulationen. Amphibien - Winter- und Sommerlebensräume gibt es dementsprechend keine im Gelände. Dies bezieht sich auch auf die europäisch artenschutzrelevante Art Gelbauchunke, die für das angrenzende FFHgebiet gelistet ist. Ein Vorkommen dieser Art im Gelände ist ausgesprochen unwahrscheinlich: es gibt keine diesbezüglichen Lebensräume, der Zugang ist nahezu verunmöglicht. Reptilien Ausgeprägte Trockenbereiche gibt es im Gelände keine. Öko-log Freilandforschung März 2015 Seite 11 AKAD Lahr artenschutzrechtliche Betrachtung MAIO Immobilien Es kann davon ausgegangen werden, dass keine artenschutzrechtlich relevanten Reptilienarten (Mauer-, Zauneidechse, Glattnatter) im Gelände vorkommen. 4.4 Vogelvorkommen Im Planungsbereich wurden mehr als 15 Vogelarten nachgewiesen, weitere (wie Kleinspecht, Schwanzmeise etc.) könnten kurzzeitig als Nahrungsgäste vorkommen. Die potenziellen Brutvogelarten des Geländes sind Haussperling, Hausrotschwanz, Kohl-, Blau- und Tannenmeise, Buchfink, Amsel, Rotkehlchen, Zaunkönig, Singdrossel... Stark spezialisierte und/oder gefährdete Vogelarten als Brutvögel werden auf der Fläche nicht erwartet. Als Nahrungsgäste könnten aus dem umliegenden Waldbereich des deutlich größeren FFHGebiets oder vom Gebiet des Hohbergsees weitere Arten wie Eichelhäher, Grünspecht, Schwarzspecht, Kernbeißer, Kleiber u.a. kurzzeitig vorkommen. 4.5 Säugetiervorkommen Außer Rötelmaus, Waldmaus, Maulwurf, Eichhörnchen und Steinmarder können vereinzelt Rehe, Fuchs u.a. das Gelände nutzen. 5 Bewertung Eine besondere Bedeutung besteht für die genannten Arten innerhalb des AKAD-Geländes nicht. Das Gelände ist vglw. klein, wurde intensiv genutzt (Gebäude, Vielschnittrasen), ist nach außen für bodenlebende Arten nahezu abgeschottet (Amphibiensperrzäune), ist i.d.R. für flugaktive Arten zugänglich, die sich auf die wenigen Altbäume, Sträucher und Konifereninseln konzentrieren, zudem vereinzelt sich in den Gebäuden ansiedeln (synanthrope Arten wie Haussperling, Hausrotschwanz, Steinmarder). Öko-log Freilandforschung März 2015 Seite 12 AKAD Lahr artenschutzrechtliche Betrachtung 6 Artenschutzrechtliche Betrachtung 6.1 Prüfrelevanz MAIO Immobilien Der Bundesgesetzgeber hat durch die Neufassung der §§ 44 und 45 BNatSchG die europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz, die sich aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergeben, umgesetzt. Im vorliegenden Fachbeitrag zur behördlichen artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz werden: die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle heimischen europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie, Arten für die eine nationale Verantwortung besteht und die per Rechtsverordnung bestimmt sind), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. 6.2 Rechtliche Grundlagen 6.2.1 Verbotstatbestände Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen sind auf gemeinschaftsrechtlicher - nationaler Ebene viele Vorschriften erlassen worden. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206/7) sowie in den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom 02.04.1979 - Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 103) verankert. Aufgrund der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Urteil vom 10.01.2006 (C-98/03) wurde das Bundesnaturschutzgesetz zum 12.12.2007 (BGBl I S 2873), in Kraft getreten am 18.12.2007, geändert. Im März 2010 ist das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft getreten (BGBl 2009 Teil I Nr. 51). Alle Gesetzeszitate beziehen sich im Folgenden auf diese Neufassung. Öko-log Freilandforschung März 2015 Seite 13 AKAD Lahr artenschutzrechtliche Betrachtung MAIO Immobilien Im März 2010 ist das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft getreten (BGBl 2009 Teil I Nr. 51). Der Bundesgesetzgeber hat durch die Neufassung der §§ 44 und 45 BNatSchG die europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz, die sich aus der FFHRichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergeben, umgesetzt. Dabei hat er die Spielräume, die die Europäische Kommission bei der Interpretation der artenschutzrechtlichen Vorschriften zulässt, rechtlich abgesichert. Die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG sind wie folgt gefasst. Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten* Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören." (*Besonders und streng geschützte Arten sind in § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG definiert; Die Liste mit den Namen der besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten ist im Bundesanzeiger (Jhg. 53, Nr. 35a, ISSN 0720 - 6100) veröffentlicht worden; vgl. auch TRAUTNER et.al. (2006). Mit der Erweiterung des § 44 BNatSchG durch den Absatz 5 wird eine im Vollzug praktikable Lösung bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 erzielt: Öko-log Freilandforschung März 2015 Seite 14 AKAD Lahr 1 artenschutzrechtliche Betrachtung MAIO Immobilien Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 5. 2 Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach §54 Abs. 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. 3 Soweit erforderlich, können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. 4 Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gilt Satz 2 und 3 entsprechend. 5 Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor. Entsprechend §44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 zulässigen Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, nur für in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie die heimischen europäischen Vogelarten gem. Art. 1 Vogelschutzrichtlinie (sowie für nationale Verantwortungsarten, für die jedoch bisher keine rechtsverbindliche Auflistung besteht). Alle anderen lediglich national besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten sind nicht Gegenstand der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung i.S.d. Paragraphen, insofern auch nicht Gegenstand der vorliegenden Einschätzung Öko-log Freilandforschung März 2015 Seite 15 AKAD Lahr 6.2.2 artenschutzrechtliche Betrachtung MAIO Immobilien Ausnahmeregelung Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt bzw. können nicht ausgeschlossen werden, müssen für eine Projektzulassung die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein. Artikel 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie und Art. 9 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie sind zu beachten. Als Ausnahmevoraussetzungen gem. §45 Abs. 7 BNatSchG gilt, dass: zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, vorliegen müssen, keine zumutbare Alternativen, die zu keinen oder geringeren Beeinträchtigungen der relevanten Arten führen, gegeben sind, keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der Population einer Art zu erwarten ist bzw. bei derzeitig schlechtem Erhaltungszustand eine Verbesserung nicht behindert wird. Unter Berücksichtigung des Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie bedeutet dies bei Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie: das Vorhaben/die Planung darf zu keiner Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes führen und das Vorhaben/die Planung darf bei Arten, die sich derzeit in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, diesen nicht weiter verschlechtern und eine Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern. Bei europäischen Vogelarten darf das Vorhaben/die Planung den aktuellen Erhaltungszustand nicht verschlechtern (Aufrechterhaltung des Status Quo). Öko-log Freilandforschung März 2015 Seite 16 AKAD Lahr 6.3 artenschutzrechtliche Betrachtung MAIO Immobilien Artenschutzrechtliche Wirkfaktoren des Vorhabens 6.3.1 Planung Die aktuelle Planung des Gebiets ist unter Punkt 2.2 und in Abb. 3 dargestellt. Abb. 6 zeigt den nach aktuellem Stand zu erhaltenden Baumbestand. Abb. 6: Erhaltenswerte und soweit wie möglich zu sichernde Bäume (Werkgruppe Lahr, Auszug). 6.3.2 Auswirkungen Die Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf Tiere (europäisch besonders geschützte Pflanzen kommen nicht vor) können im Grundsatz sein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z.B. Quartieren, Nestern) sowie essentiellen Nahrungs-, Jagdhabitaten durch Überbauung Öko-log Freilandforschung März 2015 Seite 17 AKAD Lahr artenschutzrechtliche Betrachtung MAIO Immobilien Verlust von Individuen (Verbot des Tötens) Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z.B. Quartieren, Nestern) sowie essentiellen Nahrungs-, Jagdhabitaten durch Rodungs- und Baumaßnahmen Störökologische Aspekte. Folgend wird in 2 Schritten überprüft, ob artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen bestehen könnten: 6.4 Schritt 1: Relevanzprüfung (prüfrelevante Arten, welche sind auszuschließen?) Schritt 2: Detaillierte Prüfung (der verbleibenden relevanten Arten). Prüfschritt 1: Relevanzprüfung (Betrachtete Artengruppen und erste Analyse des Vorkommens) Aus der Gruppe betrachteter Arten werden im Rahmen der Relevanzprüfung diejenigen Arten „herausgefiltert“, für die eine verbotstatbeständliche Betroffenheit durch die Planung bereist zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen werden kann (Relevanzschwelle) und die einer detaillierten artenschutzrechtlichen Prüfung nicht mehr unterzogen werden müssen. In der folgenden Tabelle 1 ist die Einschätzung des Vorkommens und der Betroffenheit der Arten im Untersuchungsgebiet dargelegt. Öko-log Freilandforschung März 2015 Seite 18 AKAD Lahr artenschutzrechtliche Betrachtung MAIO Immobilien Tab. 1: Relevanzprüfung. Gruppe Arten Verbotstatbestand (in diesem Prüfstadium) Vorkommen ausschließlich wenig störanfälliger und meist kulturfolgender und ungefährdeter Arten (Kohlmeise, Blaumeise, Buchfink, Amsel...), geringes Brutangebot (vorwiegend in den älteren Bäumen), Bäume sollen so weit wie möglich erhalten werden, der mögliche Verlust einzelner Brutstätten betrifft an sich häufige, in der Region typische und weit verbreitete Arten; bei Erhalt der meisten zu erhaltenden Bäume ist der Brutverlust minimal, zudem ergeben sich auch in den nachfolgenden Grünanlagen des Gebietes (geplant ist eine ausgeprägte Eingrünung) weiterhin Brutund Nahrungsmöglichkeiten für die evtl. betroffenen Arten Vögel Fledermäuse Die Fläche kann von verschiedenen Fledermausarten (Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Großes Mausohr...) jagdlich genutzt werden. Die Jagdflächen sind Teil deutlich größerer (individueller) Nahrungsgebiete; essentielle Jagdgebiete werden nicht beeinträchtigt. Quartiere werden nicht beeinträchtigt. Reptilien, Amphibien Andere Verbotstatbestand nach §44 BNatSchG unwahrscheinlich. Keine weitere Prüfung im 2. Schritt Notwendig. Kein Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten Arten Für die weitere Betrachtung verbleiben folgende Arten/Gruppen Lediglich ubiquitäre Vogelarten (Amsel, Buchfink, Kohl- und Blaumeise, Grünfink...) , die jedoch durch Erhalt /Sicherung des größten Teils des alten Baumbestandes sowie durch die geplante Ein- und Durchgrünung des Geländes auch zukünftig im Gelände Lebensraum finden und sich ansiedeln können. Öko-log Freilandforschung März 2015 Seite 19 AKAD Lahr 6.5 artenschutzrechtliche Betrachtung MAIO Immobilien Artenschutz-Maßnahmen Die speziellen Maßnahmen sind: Erhalt/Sicherung des in Abb. 6 dargestellten Altbaumbestandes soweit möglich Rodung in den gesetzlichen Zeiten Ein- und Durchgründung: Strauch-, Hecken- und Baumareale um das Gelände, auch Grünbereiche innerhalb des Geländes. 6.6 Fazit Mit den aufgezeigten Maßnahmen verbleiben keine artenschutzrechtlichen Betroffenheiten. Ein zweiter Prüfschritt (die eigentliche Artenschutzprüfung) ist nicht notwendig. Mit den geforderten Maßnahmen verbleiben keine Verbotstatbestände; §44 BNatSchG ist nicht einschlägig. Eine Ausnahmeprüfung i.S.d. Gesetzes n. § 45 ist nicht notwendig. Öko-log Freilandforschung März 2015 Seite 20 AKAD Lahr artenschutzrechtliche Betrachtung 7 Verwendete Literatur / Quellen 7.1 Gesetzestexte MAIO Immobilien Die wichtigsten Gesetze sind aufgeführt bei Beck-Texte im DTV (2010): Naturschutzrecht. Deutscher Taschenbuchverlag. 11., neu bearbeitete Auflage. Stand 01. Oktober 2010. 7.2 Internet Geodatenviewer (Flächenberechnung, Abstände zu Schutzgebieten) www.geoportal-bw.de/geoportal/opencms/de/geoviewer.html Schutzgebiete im Umfeld der Untersuchungsfläche http://udoprojekte.lubw.baden-wuerttemberg.de Rote Listen Säugetiere BW (Stand: 2001) lubw.badenwuerttemberg.de/servlet/is/29039/rl_saeuger_glw_kap23.pdf?command=downloadContent&filename=rl_saeuger_gl w_kap23.pdf Vögel BW (Stand: 2004) http://www.lubw.badenwuerttemberg.de/servlet/is/34758/rote_liste_brutvogelarten.pdf?command=downloadContent&filename=r ote_liste_brutvogelarten.pdf Amphibien und Reptilien BW (Stand: 1998) http://www.fachdokumente.lubw.badenwuerttemberg.de/servlet/is/50109/pasw05.pdf?command=downloadContent&filename=pasw05.pdf&FIS=200 7.3 Literatur HAUPT, H. ET. AL. (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Naturschutz und Biologische Vielfalt, Band 70 (1). Bundesamt für Naturschutz. Bonn-Bad Godesberg. LBM (2011): Bewertung / Einschätzung der Erhaltungszustände der Arten in Rheinland-Pfalz und Deutschland. Excel-Tabelle. Koblenz. Öko-log Freilandforschung März 2015 Seite 21 AKAD Lahr artenschutzrechtliche Betrachtung MAIO Immobilien NOWAK, E. ET. AL. (1994): Rote Liste der gefährdeten Wirbeltiere in Deutschland. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz. Heft 42. Bonn-Bad-Godesberg. RECK, H. (1995): Bewertungsfragen im Arten- und Biotopschutz und ihre Konsequenzen für biologische Fachbeiträge zu Planungsvorhaben. Laufener Seminarbeiträge 3/96: 37-52. HEINER RECK quantifiziert in diesem Artikel “Seltenheit: RECK, H. (1996): Grundsätze und allgemeine Hinweise zu Bewertungen von Flächen aufgrund der Vorkommen von Tierarten. VUBD-Rundbrief 16/96: 10-20. TRAUTNER, J. ET. AL. (2006): Geschützte Arten in Planungs- und Zulassungsverfahren. BoD, Norderstedt. gez. EurProBiol Heiko Müller-Stieß, 23.03.2015. Dipl.-Biogeograph, European Professional Biologist. Öko-log Freilandforschung März 2015 Seite 22