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Beschlussvorlage (Einfacher Bebauungsplan WESTLICHE TRAMPLERSTRASSE - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Löhr

Datum: 22.11.2018 Az.: - 0687/Lö

Drucksache Nr.: 313/2018

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

05.12.2018

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

17.12.2018

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

------------

Betreff:

Einfacher Bebauungsplan WESTLICHE TRAMPLERSTRASSE
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
- Planungsziele

Beschlussvorschlag:

1. Die
Aufstellung
des
einfachen
Bebauungsplans
WESTLICHE
TRAMPLERSTRASSE gemäß § 30 (3) BauGB wird beschlossen.
2. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
3. Die Planungsziele vom 22. November 2018 werden gebilligt.

Anlage(n):
- Bestandsplan
- Planungsziele
- Städtebauliches Konzept

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 313/2018

Seite - 2 -

Begründung:
Die Firma Ten Brinke aus Bocholt hat das 7.511 m² große Grundstück Flurstück Nr. 4308 (ehemaliger Aldi-Markt Tramplerstraße) erworben und möchte es neu bebauen. Das dort vorhandene Gebäude soll abgebrochen werden. Künftig soll das Grundstück einer Wohnnutzung dienen. Entsprechend
der vorliegenden Planung sollen hier eine nach Süden offene Blockrandbebauung mit vier Vollgeschossen plus Staffelgeschoss sowie ein innenliegendes Punkthaus mit drei Vollgeschossen plus
Staffelgeschoss entstehen. Zudem ist eine Tiefgarage vorgesehen. Insgesamt sind hier 114
Wohneinheiten geplant. Die Bauantragsunterlagen sollen demnächst eingereicht werden. Als Baubeginn wird Mitte 2019 angestrebt.
Die planerische Konzeption wurde nichtöffentlich im Technischen Ausschuss am 7. Februar 2018
vorgestellt, diskutiert und für grundsätzlich geeignet befunden. Einzelne noch geforderte Änderungen
wurden zwischenzeitlich vorgenommen. Für das Projekt müssen nun die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der dringende Bedarf an bezahlbarem
Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, entsprechend § 9 (1) Ziffer 7 BauGB. Die Stadt geht dabei davon aus, dass zumindest für Teile
dieser Flächen in einem Städtebaulichen Vertrag dann auch wirklich entsprechende Bindungen eingegangen werden, wie es den baulandpolitischen Grundsätzen der Stadt zur Sicherung der Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum entspricht.
Diesem Ziel entspricht auch die vertragliche Übernahme entsprechender Verpflichtungen durch den
Vorhabenträger, selbst wenn sich dies im Ergebnis auf weniger Flächen, dafür aber durch eine konkrete Bindungspflicht bezieht. Wie sie auch in der oben genannten TA-Sitzung bestätigte, ist die Projektträgerin dazu grundsätzlich bereit.
Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den einfachen Bebauungsplan WESTLICHE TRAMPLERSTRASSE gefasst werden. Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden.
Auf dieser Grundlage und entsprechend den damit konkretisierten Planungszielen können Ten Brinke
und Stadt einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 BauGB vereinbaren, insbesondere zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie zum Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere
und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung.
Die Verwaltung schlägt vor, der beschriebenen Vorgehensweise zuzustimmen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein
befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.