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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        Stadt Lahr

20. Juli 2018
Az.: Lö

Stadtplanungsamt

1. Teilbebauungsplan ORTSMITTE, Stadtteil Kuhbach
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO
Rechtsgrundlagen
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

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBI. I S. 3634);
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786);
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
(Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1991 I S.58),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057);
Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juni 2000 (GBl.
2000, 581, ber. S. 698), geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 19. Juni 2018 (GBI S.
221);
Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S.
357, 358, ber. S. 416), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2017
(GBl. S. 612, 613).

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gemäß
§ 9 (7) BauGB

1.

Art der baulichen Nutzung

1.1

Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

Schank- und Speisewirtschaften nach § 4 (2) Nr. 2 BauNVO und
Anlagen für sportliche Zwecke nach § 4 (2) Nr. 3 BauNVO werden
gemäß § 1 (5) Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen.
Gartenbaubetriebe nach § 4 (3) Nr. 4 BauNVO und Tankstellen nach § 4
(3) Nr. 5 BauNVO werden gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO
ausgeschlossen.
2.

Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr.1 BauGB

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) gemäß §§ 16, 17 und 19 BauNVO
Es gilt die in der Planzeichnung eingetragene GRZ von 0,4. Sie darf
durch Stellplätze und ihre Zufahrten bis zu einem Maß von 0,6
überschritten werden.

2.2

Zahl der Vollgeschosse gemäß §§ 16, 20 BauNVO
Die Zahl der Vollgeschosse wird als Höchstmaß festgesetzt.
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1. Teilbebauungsplan ORTSMTTE, Stadtteil Kuhbach - Planungsrechtliche Festsetzungen

2.3

Höhe der baulichen Anlage gemäß §§ 16 und 18 BauNVO
Die Höhe der baulichen Anlagen wird für die Hauptgebäude gemäß § 18
BauNVO in Verbindung mit § 16 (4) BauNVO als Höchstgrenze durch
Angabe der Traufhöhe in Metern in der Planzeichnung festgesetzt.
Bezugspunkt ist die Höhe der Oberkante Bestandsgelände in Höhe der
Gebäudemitte.
Traufhöhe: Schnittpunkt Außenkante Mauerwerk/ Oberkante Dachhaut.
Die Firsthöhe darf die zulässige Traufhöhe um maximal 4,50 m
übersteigen.
Firsthöhe: höchster Punkt der Dachfläche.
Die Garagen und Carports sind mit einer Traufhöhe von 3,00 m über
Gelände zulässig.

2.4

Beschränkung der Zahl der Wohnungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
Die Anzahl der maximal zulässigen Wohnungen wird wie folgt
beschränkt:
Maximal 2 Wohnungen je Einzelhaus
Maximal 1 Wohnung je Doppelhaushälfte

3.

Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen sowie die Stellung der
baulichen Anlage
§ 9 (1) Nr. 2 BauGB

3.1

Bauweise gemäß § 22 BauNVO
Für den gesamten Geltungsbereich gilt: offene Bauweise mit Einzel- und
Doppelhäuser zulässig.

3.2

Überbaubare Grundstücksflächen gemäß § 23 BauNVO
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in der Planzeichnung des
Bebauungsplanes in Form von Baugrenzen gemäß § 23 (1) und (3)
BauNVO festgesetzt.

3.3

Stellung der baulichen Anlage gemäß § 23 BauNVO
In der Planzeichnung ist die Stellung der baulichen Anlage in Form der
Fristrichtung des Hauptbaukörpers festgesetzt.

4.

Verkehrsflächen

4.1

Straßenverkehrsflächen

§ 9 (1) Nr. 11 BauGB

Die festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind der Planzeichnung zu entnehmen.
4.2

Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung
Wird als Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung Fußgängerbereich (mit
öffentlichen Stellplätzen „öST“) festgesetzt.
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1. Teilbebauungsplan ORTSMTTE, Stadtteil Kuhbach - Planungsrechtliche Festsetzungen

5.

Flächen für Nebenanlagen sowie für Carports, Garagen und
Stellplätze
§ 9 (1) Nr. 4 und 22 BauGB

5.1

Gemäß § 14 (1) BauNVO ist im rückwärtigen Bereich, d.h. der
öffentlichen Verkehrsfläche abgewandt, eine Nebenanlage (mit maximal
20 m³ umbauten Raum) pro Grundstück zulässig.

5.2

Carports, Garagen und Stellplätze
Carports (Definition: zu mindestens drei Seiten offener überdachter
Stellplatz), Garagen und Stellplätze sind innerhalb in der Planzeichnung
mit CP/GA/ST gekennzeichneten Fläche und innerhalb der
überbaubaren Flächen (Baufenster) zulässig.

6.

Mit Geh-, Fahr- Leitungsrechten
§ 9 (1) Nr. 21 BauGB

zu

belastende

Flächen

Entsprechend der Planzeichnung ist die Fläche mit einem Geh-, Fahrund Leitungsrecht zugunsten des Hinterliegers zu belasten.
7.

Flächen für das Anpflanzen sowie für die Erhaltung von Bäumen
und Sträuchern
§ 9 (1) Nr. 25 BauGB

7.1

Anpflanzen von Bäumen
Es sind die in der Planzeichnung dargestellten Bäume zu pflanzen und
heimische hochstämmige großkronige Laubbäume als Straßenbäume
mit einem Stammumfang von mindestens 16-18 cm zu verwenden. Bei
der Anpflanzung von Bäumen innerhalb befestigter Flächen sind offene,
gegen Überfahren zu schützende, begrünte Pflanzflächen (Baumscheiben) mit einer Fläche von 8 m2 oder entsprechende unterirdische
Baumquartiere mit mindestens 12 m3 verdichtbarem Baumsubstrat
herzustellen. Abweichungen vom eingetragenen Standort der Bäume
sind bis 5 m möglich. Abgehende Bäume sind gleichartig zu ersetzen.
Empfohlene Baumarten:
Tilia tomentosa “Brabant“ (Silberlinde)
Tilia cordata “Erecta” (Winterlinde)
Acer platanoides “Eurostar” (Spitzahorn)
Ulmus “Rebona” (Ulme)
Je angefangene 300 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein
heimischer Laubbaum in Hochstammqualität anzupflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Der Baumbestand des Grundstücks kann hierfür
angerechnet werden. Auf das Nachbarrechtsgesetz BW wird
hingewiesen.

7.2

Erhaltung von Bäumen
Vorhandene Bäume sind grundsätzlich zu erhalten, sofern sie nicht im
Bereich der Gebäude und Zuwegungen stehen.
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1. Teilbebauungsplan ORTSMTTE, Stadtteil Kuhbach - Planungsrechtliche Festsetzungen
8.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen
gesetzlichen
Vorschriften
getroffenen
Festsetzungen
§ 9 (6) BauGB
Denkmalschutz
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische
Bodenfunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz
die Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu
benachrichtigen. Archäologische Funde (Scherben, Knochen, Mauerreste, Metallgegenstände, Gräber, auffällige Bodenverfärbungen u.Ä.)
sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in
unveränderten Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 Archäologische Denkmalpflege mit einer Verkürzung einverstanden ist.
Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 27 DSchG wird
hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer
Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten i Bauablauf zu
rechnen.

9.

Nutzungsschablone
Art der baulichen Nutzung

Zahl der Vollgeschosse

Grundflächenzahl (GRZ)

Bauweise

Dachneigung

Traufhöhe

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

Thomas Thiele
Dipl.-Ing. Freier Architekt, Planverfasser

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