Beschlussvorlage (Parkplatz Turm-/Zollamtstraße - Neubau einer Parkpalette)
Sitzung: Gemeinderat (12. Sitzung)
19. November 2018
19. November 2018
Beschlussvorlage Amt: 61 Stehr Datum: 08.11.2018 Az.: - 0692/MS Drucksache Nr.: 268/2018 1. Ergänzung Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 07.11.2018 vorberatend öffentlich 12 Ja, 3 Nein, 1 Enth. Gemeinderat 19.11.2018 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 603 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt ----------- Betreff: Parkplatz Turm-/Zollamtstraße - Neubau einer Parkpalette Beschlussvorschlag: 1. Auf Grundlage der Machbarkeitsstudie wird die Planung im Jahr 2019 vertieft. Die dafür notwendigen Planungsmittel in Höhe von 100.000 € werden bei den Haushaltsberatungen zum Haushaltsplan 2019 der Stadt Lahr berücksichtigt. 2. Die bauliche Umsetzung erfolgt vorbehaltlich einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums für städtebauliche Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen des Sanierungsgebietes „Nördliche Altstadt“ sowie der Schaffung haushaltsrechtlicher Voraussetzungen im Jahr 2020. Ergänzung im Technischen Ausschuss: 3. Bei der weiteren Planung wird auch eine Variante geprüft, die den Baumerhalt ermöglicht. Grundsätzlich soll eine gleichzeitige Realisierung eines Gebäudes mit der Parkpalette angestrebt werden. Anlage(n): - Vorentwurf Parkpalette Variante 4 - Kostenberechnung Parkpalette Variante 4 (Stand: 12.09.2016) BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 268/2018 1. Ergänzung Seite - 2 - Begründung: In den Jahren 2013 und 2014 hat die Planungsgruppe Nord aus Kassel ein Parkraumkonzept für die Lahrer Innenstadt erstellt, welches am 31.03.2014 vom Gemeinderat beschlossen wurde. Ein wesentliches Ergebnis ist, dass genügend Parkplätze in der Innenstadt vorhanden sind. Dennoch hat die Planungsgruppe Nord die Schaffung zusätzlicher und komfortablerer öffentlicher Parkplätze untersucht. Größtes Potenzial bietet der Parkplatz an der Turmstraße / Zollamtstraße. Im Jahr 2016 hat die Stadt Lahr die AMP Parking Europe GmbH, die auf die Planung und Beratung für Parkbauten spezialisiert ist, mit einer Machbarkeitsstudie für den Neubau einer Parkpalette beauftragt. Dabei musste insbesondere der unmittelbar an das Grundstück angrenzende Barockgarten der ehemaligen Firma Hengstenberg (Brestenbergstraße 10) berücksichtigt werden, da es sich um ein Kulturdenkmal handelt. Insgesamt wurden vier Varianten für eine Parkpalette mit zwei Ebenen entwickelt, da diese ohne platzraubende Rampenanlagen auskommt und möglichst viel Parkfläche ermöglicht. Aufgrund der Topografie könnte die untere Ebene von der Zollamtstraße und die obere Ebene von der Turmstraße aus angefahren werden. Variante Stellplätze Fahrgasse Überbaubarkeit Kostenschätzung 2016 1 55 5,50 m nein 652.150,28 € 2 66 5,50 m nein 733.998,79 € 3 55 5,50 m ja 705.074,61 € 4 66 6,00 m ja 813.535,36 € Die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs sehen bei einer Senkrechtaufstellung eine Fahrgassenbreite von 6,00 m vor, sodass aus Sicht der Stadtverwaltung die Variante 4 weiterverfolgt werden sollte, um ein komfortables Ein- und Ausparken zu ermöglichen. Weiterhin berücksichtigt sie die Möglichkeit einer späteren Überbauung (größere Fundamente, verstärkte Abfangträger). Eine solche wäre aus städtebaulich-gestalterischen Gründen und im Hinblick auf eine effiziente Nutzung wertvoller Innenstadtflächen anzustreben. Vorstellbar wären 2-3 Etagen für Wohnen, Büros, Praxen u.Ä. Der Vorentwurf sowie die Kostenschätzung zu Variante 4 sind der Anlage zu entnehmen. Da die Kostenschätzung aus dem Jahr 2016 stammt, hat die Abt. Gebäudemanagement eine Hochrechnung für das Jahr 2019 vorgenommen: Variante Kostenschätzung 2016 Kostenschätzung 2019 (gerundet) 4 813.535,36 € 960.500,00 € Der Parkplatz liegt im Sanierungsgebiet „Nördliche Altstadt“, welches im Jahr 2006 in das Bund-Länder-Sanierungs- und Entwicklungsprogramm SEP aufgenommen und 2014 in das Bund-Länder-Programm Aktive Stadt- und Ortszentren überführt wurde. Im Rahmen dieses Programms besteht die Möglichkeit einer Förderung von Sanierungsmaßnahmen. Der Bewilligungszeitraum der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen erstreckt sich aktuell vom 01.01.2014 bis 30.04.2019. In Aussicht gestellt ist eine Verlängerung bis zum 30.04.2021. Eine Zusage vom Regierungspräsidium Freiburg steht allerdings noch aus. Drucksache 268/2018 1. Ergänzung Seite - 3 - In den Städtebauförderungsrichtlinien des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft werden folgende Aussagen zu den Themen „Art, Form und Höhe der Zuwendung“ sowie „Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen“, zu denen auch öffentliche Parkierungsflächen zählen, getroffen: „Die Förderung beträgt 60 % des Förderrahmens (Fördersatz), der für die Erneuerungsmaßnahme bei Aufnahme in das Förderprogramm festgelegt wird.“ und „Die Kosten für die Schaffung von zuwendungsfähigen öffentlichen Stellplätzen in Parkhäusern, Tiefgaragen oder Parkdecks sind einschließlich sämtlicher Nebenkosten (ohne Grunderwerb) bis zu einem Betrag von 13.000 € je Stellplatz (Förderobergrenze) zuwendungsfähig.“ Die maximal möglichen Fördermittel lassen sich wie folgt berechnen: Anzahl Stellplätze: 66 Förderobergrenze: 13.000 €/Stellplatz, davon 60 % zuwendungsfähig 66 Stellplätze davon 60 %: 858.000 € x 13.000 €/Stellplatz = 858.000 € x 0,6 = 514.800 € Beim Bau einer Parkpalette mit 66 Stellplätzen könnten somit Fördermittel in Höhe von max. 514.800 € generiert werden. Auf der Grundlage der Machbarkeitsstudie soll die Planung im Jahr 2019 vertieft und abgeschlossen werden, damit eine bauliche Umsetzung im Jahr 2020 möglich ist. Der aktuelle Haushaltsplanentwurf 2019 enthält deshalb Planungsmittel in Höhe von 100.000 €. Für das Jahr 2020 sind Haushaltsmittel in Höhe von 860.500 € als Ansatz vorgemerkt. Tilman Petters Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.