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Beschlussvorlage (Bebauungsplan KANADARING, 1. Änderung - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) - Planungsziele)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Vollenweider

Datum: 14.10.2019 Az.: 0690/Vo

Drucksache Nr.: 275/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

06.11.2019

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

18.11.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Bebauungsplan KANADARING, 1. Änderung
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
- Planungsziele

Beschlussvorschlag:

1. Die Aufstellung des Bebauungsplans KANADARING, 1. Änderung gemäß § 30
BauGB wird beschlossen.
2. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
3. Die Planungsziele vom 14.10.2019 werden gebilligt.

Anlage(n):
- Planungsziele
- Bestandsplan mit Geltungsbereich
- Lageplan mit privatem Bauvorhaben

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 275/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
Im Bereich der Straße Kanadaring und der Otto-Hahn-Straße liegen aktuell Bauanträge vor, die die
Kriterien der wohnungsbaupolitischen Ziele der Stadt Lahr in Bezug auf Sozialwohnungen erfüllen.
Hier besteht dringender Handlungsbedarf um die Sozialwohnungsquote zu sichern. Im Bebauungsplangebiet KANADARING sind weitere Flächen vorhanden, die sich für die Erfüllung der Kriterien zur
Herstellung von Sozialwohnungen eignen. Diese Grundstücke sollen Gegenstand der 1. Bebauungsplanänderung werden, da die Sozialwohnungsquote bei der Aufstellung des Bebauungsplanes
KANADARING im Jahr 2015 noch kein Thema war.
Für die Flurstücke 25470/18, Otto-Hahn-Straße, und 25470/19, Kanadaring, ist ein Neubau von zwei
Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Die Neubauten sind mit insgesamt 27 Wohneinheiten und
2.578,80 m² Wohnfläche geplant. Die Parkierung soll oberirdisch mit 41 Stellplätzen erfolgen.
Gemäß § 1 (3) BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der dringende Bedarf an bezahlbarem
Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, entsprechend § 9 (1) Ziffer 7 BauGB. Die Stadt geht dabei davon aus, dass zumindest für Teile
dieser Flächen in einem Städtebaulichen Vertrag dann auch wirklich entsprechende Bindungen eingegangen werden, wie es den baulandpolitischen Grundsätzen der Stadt zur Sicherung der Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum entspricht.
Diesem Ziel entspricht auch die vertragliche Übernahme entsprechender Verpflichtungen durch den
Vorhabenträger, selbst wenn sich dies im Ergebnis auf weniger Flächen, dafür aber auf eine konkrete
Bindungspflicht bezieht.
Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan KANADARING, 1. Änderung
gefasst werden. Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach
§ 13a BauGB aufgestellt werden. Das Plangebiet liegt im Kanadaring bzw. im Norden der Otto-HahnStraße und umfasst fünf Grundstücke mit einer Gesamtgröße von ca. 1,55 ha. Zur Sicherung dieser
Planung soll neben dem Aufstellungsbeschluss eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen
werden.
Auf dieser Grundlage und entsprechend den damit konkretisierten Planungszielen können der Bauherr und die Stadt einen Städtebaulichen Vertrag nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 BauGB vereinbaren, insbesondere zur Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen
Wohnraumversorgungsproblemen sowie zum Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung.
Die Verwaltung empfiehlt, dieser Vorgehensweise und den Beschlussvorschlägen zuzustimmen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.