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Beschlussvorlage (Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 7. Änderung - Kostenübernahmevereinbarung)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Dalm

Datum: 19.11.2019 Az.: - 0685 Da

Drucksache Nr.: 286/2019 1. Ergänzung

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

06.11.2019

vorberatend

nichtöffentlich

einstimmig

Gemeinderat

18.11.2019

beschließend

öffentlich

vertagt

Ortschaftsrat Mietersheim

28.11.2019

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

16.12.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 7. Änderung
- Kostenübernahmevereinbarung

Beschlussvorschlag:

1. Dem Städtebaulichen Vertrag wird zugestimmt.
2. Die Zustimmung gilt auch für eventuell bis zur Vertragsunterzeichnung noch
notwendig werdende Änderungen, sofern diese nicht in die wesentlichen
Grundzüge der Vertragskonditionen eingreifen.

Anlage(n):
- Übersichtsplan
- Städtebaulicher Vertrag
- Anlagen zum Vertrag

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 286/2019 1. Ergänzung

Seite - 2 -

Vertagung
Aufgrund eines Formfehlers, der nicht beabsichtigt war, wird der Ortschaftsrat Mietersheim nun nachträglich in die Beratungsfolge aufgenommen. Die Behandlung der Beschlussvorlage verschiebt sich
in die Gemeinderatssitzung am 16.12.2019.
Sachdarstellung:
Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 2. Änderung sind großflächige sowie nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe und außerdem in begrenztem Umfang zentrenrelevanter Einzelhandel zulässig. Der Bebauungsplanbereich ist aufgeteilt in die Bauflächen (BFL)
1.1, 1.2, 2 und 3.
Mit Beschluss des Gemeinderats vom 6.5.2019 (Sitzungsdrucksache Nr. 72/2019) sind Grundsatzentscheidungen über Ansiedlungsinteressen im Fachmarktzentrum der Stadt Lahr getroffen worden.
Die Verwaltung wurde beauftragt, den Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN zu ändern.
Das anstehende Bebauungsplanverfahren soll für die BFL 2 (ehemaliger OBI-Standort) die Ansiedlung eines Sonderpostenmarktes mit einer Beschränkung der innenstadtrelevanten Sortimentsflächen auf maximal 650 m² ermöglichen. Der Verzicht auf die Sortimente Bekleidung, Schuhe und Lederwaren soll Bestandteil der planungsrechtlichen Festsetzungen werden. Die Verlagerung des bestehenden Lebensmitteldiscounters mit maximaler Verkaufsfläche von 1.000 m², vorbehaltlich des
rechtlich gesicherten Ausschlusses des Handels mit zentrenrelevanten Sortimenten am Altstandort,
ist ebenfalls Ziel der Bebauungsplanänderung. Die Bebauungsplanfestsetzung zur maximalen Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente in Höhe von 800 m², ohne Berücksichtigung des
Lebensmitteldiscounters, soll unverändert belassen werden.
Kostenübernahmevereinbarung
Um die Stadt nicht mit externen Kosten für das Bebauungsplanverfahren zu belasten, soll ein Städtebaulicher Vertrag mit dem Vorhabenträger und Nutznießer der Bebauungsplanänderung abgeschlossen werden.
Die entsprechende Kostenübernahmevereinbarung beinhaltet die Übernahme der Planungs-, Gutachten- und Rechtsberatungskosten mit Deckelung der Kosten sowie Kosten der Stadt für Maßnahmen der Stadtverwaltung und ihrer Bediensteten.
Die Ausgestaltung und Abstimmung des Vertragentwurfs ist mit der Firma ANIMA Projektentwicklungsgesellschaft mbH, Hamburg durchgeführt worden. Die Firma hat mit Schreiben vom 11.10.2019
mitgeteilt, dass sie den Vertragspartner noch benennen wird.
Die Verwaltung empfiehlt, dem Entwurf des Städtebaulichen Vertrages zuzustimmen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.