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Beschlussvorlage (Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung - Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Seidler

Datum: 31.01.2019 Az.: -0687 Lö/Sei Drucksache Nr.: 38/2019

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

13.02.2019

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

25.02.2019

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER
INNENSTADT, 3. Änderung
- Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch
(BauGB)

Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre zum Bebauungsplan
VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN und ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung, die dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt ist, wird beschlossen.

Anlage(n):
- Satzung
- Bestandsplan mit Geltungsbereich der Veränderungssperre vom 31.01.2019

BERATUNGSERGEBNIS

Sitzungstag:

Bearbeitungsvermerk

 Einstimmig  lt. Beschlussvorschlag  abweichender Beschluss (s. Anlage)
 mit Stimmenmehrheit

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 38/2019

Seite - 2 -

Sachdarstellung:
In seiner öffentlichen Sitzung am 27.03.2017 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung des
Bebauungsplanes VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT, 3. Änderung. Zur Sicherung der Planung legte er anschließend in gleicher Sitzung
die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch
(BauGB) fest.
Anlass für den Erlass einer Veränderungssperre war ein Bauantrag, der darauf abzielte, eine
bestehende Gaststätte in der Kaiserstraße in zwei kleinere Bistros (33 und 36 qm) zu unterteilen. In beiden sollten jeweils drei Geldspielgeräte betrieben werden.
Auch gibt es die Tendenz, dass Einzelhandelsbetriebe in Wettbüros umgewandelt werden
sollen.
Solche Entwicklungen widersprechen dem städtebaulichen Ziel einer attraktiven Innenstadt,
können aber durch den rechtsverbindlichen Bebauungsplan VERGNÜGUNGSEINRICHTUNGEN UND ANDERE IN DER INNENSTADT momentan nicht verhindert oder gesteuert
werden. Dieser Mangel wird durch die Planänderung behoben. Derzeit erfolgt die Erarbeitung
einer Vergnügungsstätten-Konzeption durch die beauftragte Sozietät Sparwasser und Heilshorn Rechtsanwälte aus Freiburg.
Ausnahmen, die das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes inhaltlich nicht tangieren,
sind möglich. Einzelheiten hierzu sind im Satzungstext geregelt.
Der Bereich, in dem die Veränderungssperre gilt, kann dem Bestandsplan vom 31. Januar
2019 entnommen werden.
Die als Satzung beschlossene Veränderungssperre trat zum 1. April 2017 mit der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB tritt sie nach Ablauf von zwei
Jahren und somit am 1. April 2019 außer Kraft. Das Bebauungsplanverfahren kann nach
Vorliegen der Vergnügungsstätten-Konzeption durchgeführt werden.
Oben genannte negative Auswirkungen und Entwicklungen sollen aber weiterhin verhindert
werden. Daher wird die Geltungsdauer der Veränderungssperre vom 1. April 2017 um ein
Jahr verlängert. Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tage ihrer öffentlichen
Bekanntmachung - 23. März 2019 - in Kraft und wäre ab da dann ein weiteres Jahr gültig,
gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das
Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen
Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.